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Veranstaltungen Veranstaltungen 2015

Veranstaltungen 2015

26. November 2015
„Ausgewählte Rechtsprechung des BGH zum Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren“
Dr. Gerhard Pape, Richter am Bundesgerichtshof

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmt die Rechtspraxis des Insolvenzverfahrens in einer Weise, wie sie nicht in allen Rechtsgebieten anzutreffen ist. Sowohl die Insolvenzgerichte als auch die Insolvenzverwalter haben daher ein dauerndes Augenmerk gerade auf die Rechtsprechung des 9. Zivilsenats, dessen Mitglied Herr Dr. Pape ist. Der Vortrag wird sich mit ausgewählten Aspekten des Regelinsolvenzverfahrens und Verbraucherinsolvenzverfahrens befassen.

28. Oktober 2015
„Der Tod des Schuldners im Insolvenzverfahren – Schnittstellen zwischen Insolvenz-, Erb- und Handelsrecht“
Dr. Klaus-Peter Busch, Richter am Amtsgericht a.D.

Der Tod des Schuldners im Insolvenzverfahren birgt insbesondere dann Probleme, wenn dieser zwischen Eröffnung und Tod neue Verbindlichkeiten begründet hat. Die Stellung dieser Neugläubiger war lange umstritten. Dr.Busch ging auf diese Probleme und die neue Rechtsprechung des BGH dazu ein, unter Berücksichtigung der Freigabe im Verfahren nach § 35 Abs. 2 InsO .
Durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte ist es dem Schuldner nun möglich, bereits drei bzw. fünf Jahre nach Beginn der Abtretungsfrist Restschuldbefreiung zu bekommen. Diese verkürzten Fristen haben auch Auswirkungen auf die Obliegenheiten zur Herausgabe von Erbschaften und Vermächtnissen. Wie ist zu verfahren, wenn der Schuldner zwar die Voraussetzungen für die frühzeitige Entscheidung über die Restschuldbefreiung erfüllt, die verkürzten Fristen aber nicht ausreichen, das Erbe bzw. das Vermächtnis zu verwerten? Auch wird es infolge der abgekürzten Fristen in Zukunft häufiger nicht zu vermeiden sein, dass der Schuldner ein ihm zugefallenes Vermächtnis erst nach Entscheidung über die Restschuldbefreiung geltend machen, um so die hälftige Herausgabe des Wertes zu vermeiden. Wie ist dem zu begegnen?
Der Tod des Schuldners, der als Einzelkaufmann ein Handelsgewerbe betreibt, birgt für dessen Erben erhebliche Gefahren, denn grundsätzlich haften diese nach Handelsrecht für die Schulden des Erblassers unbeschränkt und auch nicht beschränkbar. Der Referent wird darauf eingehen, wie es den Erben dennoch möglich ist, ihre Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten nach erbrechtlichen Grundsätzen auf den Nachlass zu begrenzen.

30. September 2015
„Veränderungen des Legal Market – Auswirkungen auf Restrukturierungsberatung und Insolvenzverwaltung“
Podiumsdiskussion
Markus Hartung
Prof. Dr. Christoph Paulus
Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger
Moderation: Dr. Ursula Weidenfeld

Die Welt verändert sich – immer schneller, immer verrückter. Darüber hinaus verändern sich auch unsere Arbeitswelt und das Umfeld, in dem wir tagtäglich agieren. Wir werden konfrontiert mit Digitalisierung, Globalisierung, Liberalisierung des Legal Market, Kostendruck, Outsourcing/Insourcing, Projektanwälten, Support-Lawyern und Internetplattformen.

Welche Auswirkungen hat das alles auf unsere Arbeit als Rechtsanwalt, Berater, Insolvenzverwalter und Sanierer?

Es erheben sich seit längerem Stimmen, die erhebliche, ja sogar umwerfende Veränderungen unserer Arbeitswelt bzw. des Legal Market ankündigen und dabei teilweise düstere Szenarien skizzieren. Stichworte sind: „more-for-less“, virtuelle Rechtsanwaltskanzlei, künstliche Intelligenz – der durch Maschinen ersetzbare Mensch, Beratungsfabriken, Anwaltskonzerne, alternative Rechtsdienstleistungsanbieter…

Was ist dran an diesen Prophezeiungen und gelten diese auch für uns? Was müssen Rechtsanwälte und Kanzleien sowie Insolvenzverwalter und Sanierungsberater befürchten? Worauf genau müssen wir uns einstellen und vorbereiten? Haben wir den Startschuss schon verpasst?

26. August 2015
„Privatinsolvenzrecht – Anfechtung und andere rechtliche Probleme“
Prof. Dr. Martin Ahrens

Prof. Dr. Ahrens befasst sich seit Anbeginn der Insolvenzrechtreform insbesondere auch mit dem Bereich der Probleme in der Insolvenz natürlicher Personen. Auf sein neustes Werk „Das neue Privatinsolvenzrecht“, 2014, RWS Verlag, möchten wir besonders hinweisen.

Auch nach der letzten Reform des Verbraucherinsolvenzverfahrens bleiben einige Probleme bestehen. Diese aktuellen Entwicklungen erörterte Herr Prof. Ahrens in seinem Vortrag.

24. Juni 2015
„Insolvenzstrafrecht“
Dr. Hans Richter, OStA

Dr. Richter ist bundesweit der maßgebliche Experte für strafrechtliche Aspekte in Zusammenhang mit Insolvenzverfahren.
Im Rahmen seines Vortrags behandelte er den (strafrechtlichen) Weg vom MoMiG zum ESUG und damit den Weg vom Insolvenzverschleppungs- zum Insolvenzantragsstrafrecht (mit neuen Fragestellungen zum Verwendungsverbot). Damit verknüpft ist auch die für Sanierungen zentrale Bedeutung der Neu-Justierung von Gesellschafterleistungen und Hybridkapital für die Überschuldungsfeststellung (mit Auswirkungen aber auch für die Zahlungsunfähigkeit) und für das Strafrecht der Untreue und des Bankrotts (durch Beiseiteschaffen). All dies betrachtwete er unter dem Gesichtspunkt der strafrechtlichen Risiken für (Sanierungs-)Berater (auch Schuldner in der Eigenverwaltung, Sachwalter, „Bescheiniger“ und auch Mitglieder des Gläubigerausschusses) einerseits, aber auch andererseits für Verwalter im Hinblick auf Anfechtungsmöglichkeiten.

27. Mai 2015
„Anfechtung von Gesellschafterleistungen – Tilgung, Besicherung, Abtretung, Rangrücktritt, Nutzungsüberlassung“
Prof. Dr. Godehard Kayser

Die Möglichkeiten der Insolvenzanfechtung im Verhältnis zwischen Schuldnerin und deren Gesellschaftern können in geeigneten Fällen nicht unerhebliche Massemehrungen bewirken. Welche unterschiedlichen Fallkonstellationen regelmäßig zu prüfen und anhand welcher Kriterien Anfechtungsansprüche durchgesetzt werden können, behandelte der Vorsitzende des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs in diesem Vortrag.

30. April 2015
„Die Haftung des Sanierungsgeschäftsführers in der Eigenverwaltung“
Prof. Dr. Florian Jacoby, Universität Bielefeld, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Zivilverfahrens-, Insolvenz- und Gesellschaftsrecht

Die Haftung eines Geschäftsführers kann im Rahmen eines Insolvenzverfahrens bzw. einer Sanierung neuen Regelungen unterliegen. Die Haftung des Sanierungsgeschäftsführers betrifft einmal die Haftung aus § 64 GmbHG. Fraglich ist, ob diese Bestimmung auch noch im Eröffnungsverfahren, vielleicht sogar noch im eröffneten Verfahren gilt. Zusätzlich kannn auch eine Anwendbarkeit von §§ 60, 61 InsO auf den eigenverwaltenden Geschäftsführer in Betracht kommen. Diese Fragestellungen waren Gegenstand des Vortrags von Prof. Dr. Jacoby.

25. März 2015
„Der Fall Suhrkamp – Gesellschaftsrecht vs. Insolvenzrecht“
Prof. Rolf Rattunde, Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter

Nach Abschluss des sog. Suhrkamp-Verfahrens berichtete der ehemalige Sachwalter, Prof. Rolf Rattunde, über Erfahrungen und Erkenntnisse aus diesem Insolvenzverfahren.

Der Vortrag behandelte die Voraussetzungen und Möglichkeiten von gesellschaftsrechtlichen Eingriffen und Umwandlungsmaßnahmen im Insolvenzplanverfahren, auf die Voraussetzungen eines Schutzschirmverfahrens zur Lösung eines Gesellschafterstreits sowie das rechtliche Gehör von Gesellschaftern im Antragsverfahren und gewährte einen Blick auf die Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Vorschriften des ESUG.

25. Februar 2015
„Neue Herausforderungen und offene Fragen auf Grund des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkungder Gläubigerrechte“
Prof. Dr. Heinz Vallender, Richter am Amtsgericht Köln

Herr Prof. Dr. Vallender Befasste sich sowohl aus Praktikersicht als auch in grundsätzlicher Weise mit den Auswirkungen der letzten Gesetzesänderung. Ein Thema, dass für alle Beteiligte eine große praktische Relevanz aufweist.

28. Januar 2015
„Der vorläufige Sachwalter in der Eigenverwaltung – ein Schleudersitz“
Frank Frind, Richter am Amtsgericht Hamburg

Der Referent erläuterte Aufgaben und Haftungsgefahren für den vorläufigen Sachwalter. Die Eigenverwaltungsverfahren nehmen an der Zahl zu, nicht immer sind die Unternehmen/Schuldner dafür geeignet. Mit Beispielen aus der Praxis des zweitgrößten deutschen Insolvenzgerichtes konturierte der Referent die Zusammenarbeit und Handlungsnotwendigkeiten zwischen Gericht und vorläufigem Sachwalter.

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Veranstaltungen Veranstaltungen 2014

Veranstaltungen 2014

26. November 2014
„Ausgewählte Rechtsprechung des BGH zum Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren aus den vergangenen 12 Monaten“
Dr. Gerhard Pape, Richter am Bundesgerichtshof

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmt die Rechtspraxis des Insolvenzverfahrens in einer Weise, wie sie nicht in allen Rechtsgebieten anzutreffen ist. Sowohl die Insolvenzgerichte als auch die Insolvenzverwalter haben daher ein dauerndes
Augenmerk gerade auf die Rechtsprechung des 9. Zivilsenats, dessen Mitglied Herr Dr. Pape ist. Der Vortrag wird sich mit ausgewählten Aspekten des Regelinsolvenzverfahrens und Verbraucherinsolvenzverfahrens befassen.

29. Oktober 2014
„Möglichkeiten der Verwertung von Immoblien im Auktionswege“
Michael Plettner, Deutsche Grundstücksauktionen AG
Martin Heidemann, Notar
Moderation: Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger, Rechtsanwalt

Die Verwertung von Immobilien stellt sich in der Insolvenz bzw. wirtschaftlichen Krise des Immobilieneigentümers oftmals als besonders schwierig dar. Meistens wurde bereits längere Zeit versucht, die Immobilie zu verwerten, was wegen schlechtem Zustand oder schlechter Qualität der Immobilie nicht gelang. Es kann aber auch sein, dass die Immobilienverwertung deshalb schwierig ist, weil die Beteiligten – insbesondere die an der Immobilie gesicherten Grundpfandgläubiger – wegen ihrer Forderungen aus dem voraussichtlichen Verwertungserlös nicht vollständig befriedigt werden können und deswegen die erforderliche Zustimmung zur Verwertung der Immobilie durch den Immobilieneigentümer verweigern. Um die schwierige oder „insolvente“ Immobilie angesichts der gegenläufigen Interessen dennoch verwerten zu können, findet oftmals die Immobilienauktion statt. Sie ist mittlerweile bei Banken und Insolvenzverwaltern sehr beliebt. Aber für welche Fälle ist sie wirklich gut geeignet? Was sind die Voraussetzungen einer Immobilienauktion und wie läuft sie genau ab?

Es wurden die rechtlichen Grundlagen einer Immobilienauktion sowie die praktische Umsetzung nebst notarieller Abwicklung erläutert.

24. September 2014
„Unternehmenssanierung in Deutschland – wer sind eigentlich die Nutznießer?“
Podiumsdiskussion
Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger, White & Case LLP
Kolja von Bismarck, Linklaters LLP
Martin Horstkotte, Richter am Amtsgericht Charlottenburg
Andreas Dörhöfer, Deutsche Bank AG
Thomas Krings, Euler Hermes AG
Moderation: Dr. Ursula Weidenfeld

Die Auswirkungen, die das ESUG auf Restrukturierungen und Insolvenzverfahren hat, beschäftigen uns weiterhin. Dabei stellt sich auch die Frage, wer eigentlich die Nutznießer der Sanierung von Unternehmen in Deutschland sind. Die Antwort auf die Frage nach den Nutznießern einer Unternehmenssanierung scheint vordergründig auf der Hand zu liegen: Es sind vor allem Gläubiger und Arbeitnehmer, gegebenenfalls auch Gesellschafter und Organe. Womöglich muss der Blick aber noch weiter, auf den makro-ökonomischen, den volkswirtschaftlichen Effekt gerichtet werden. Ist nicht auch das Gemeinwesen Nutznießer des Erhalts von Arbeitsplätzen und Steuerquellen, die selten absehbar, nie zeitnah und adäquat und manchmal gar nicht substituiert werden können, so dass zumindest Arbeitseinkommen durch vom Gemeinwesen zu tragende Transferleistungen ersetzt werden müssen?
 
Die aktuelle Diskussion – insbesondere seit Inkrafttreten des ESUG – in Fachkreisen lenkt den Blick noch in eine weitere, ganz andere Richtung. So ist davon die Rede, dass die sogenannten „beratenden Berufe“ die wesentlichen Nutznießer von Unternehmenssanierungen in Deutschland seien. Der von den Beteiligten als „Unternehmenssanierung“ bezeichnete Prozess sei – so die These – oft nur die von vornherein aussichtlose „Verlängerung des Todeskampfes“ eines unter unverfälschten Wettbewerbsbedingungen nicht überlebensfähigen Unternehmens.
 
Diese Thesen wurde – gemeinsam mit unseren Experten und in der Diskussion mit Ihnen – nachgegangen. Was ist dran an dem gern pointiert vorgetragenen Vorwurf, dass die eigentlichen Nutznießer vieler finanzwirtschaftlicher Sanierungen „die Berater“ sind und warum ist diese Diskussion nach Inkrafttreten des ESUG in Gang gekommen?

Es diskutierten mit Moderation von Dr. Ursula Weidenfeld Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger, Kolja von Bismarck, Martin Horstkotte, Andreas Dörhöfer und Thomas Krings.

4. September 2014
„Soziale Kompetenz in Insolvenzverfahren“
Dr. Matthias Nicht, CMS Hasche Sigle

In guter Tradition der letzten Jahre fand auch dieses Jahr wieder die Auftaktveranstaltung der Jahrestagung des NIVD gemeinsam mit dem Berlin Brandenburgischen Arbeitskreis f. Insolvenzrecht statt. Dieses Mal erfreuten sich die Mitglieder an einem ganz neuen und sehr modernen Ort, der Lounge des 25hoursHotel im Bikini Berlin.

27. August 2014
„Aktuelles Insolvenzanfechtungsrecht“
Prof. Dr. Michael Huber, Präsident des Landgerichts Passau

Das Insolvenzanfechtungsrecht ist in jedem Insolvenzverfahren zu berücksichtigen. Nach Änderung der Insolvenzordnung zum 1. Juli 2014 obliegt nun den Verbraucherinsolvenzverwaltern, Anfechtungsansprüche aufzufinden und durchzusetzen.
Prof. Dr. Huber behandelte in seinem Vortrag die aktuellen Entwicklungen des Anfechtsungsrechts.
Auf folgende Themen ging er besonders ein: – Zwei oder drei oder wie viele Rechtswege für Insolvenzanfechtungsklagen?
– Leistungsmittler als Anfechtungsgegner
– Vorsatzanfechtung im Zusammenhang mir dem Indiz „Inkongruenz“ nach BGH und dem Indiz „Zahlungsunfähigkeit und Kenntnis“ im Rahmen eines Bargeschäfts nach BAG
– Verfristung/Verjährung des Anfechtungsanspruchs in Zweitverfahren (BGH) sowie Verjährung bei tarifvertraglicher Ausschlussfrist(BAG)
– Zum Schluss ein 5-Minuten-Sketch: Die Gläubigerbenachteiligung – ein anfechtungsrechtliche Chamäleon

25. Juni 2014
„Arbeitsrecht in der Insolvenz“
Prof. Dr. Harald Hess, HESS Rechtsanwälte

Die Beachtung arbeitsrechtlicher Besonderheiten wird in jedem Insolvenzverfahren eines lebenden Unternehmens gefordert.

Als Experte sowohl des Insolvenzrechts als auch des Arbeitsrechts beschäftigte sich Prof. Hess mit den Aspekten wichtiger arbeitsrechtlichen Fragen, dabei auch neben den allgemeinen Grundsätzen mit denen der ordentlichen Kündigung.
Es ging um die für die Sanierung wichtigen Grundsätze des Interessenausgleichs mit Namensliste (§ 125 InsO) unter Einbeziehung der Betriebsratsanhörung (§ 102 BetrVG) sowie der Grundsätze zur Massenentlassungsanzeige (§ 17 KSchG) und der Einbindung des Konsultationsverfahrens nach § 17 Abs. 2 KSchG in den Interessenausgleich.

Auch Fragen des Abbaus von Arbeitnehmern über eine Beschäftigungsgesellschaft wurden angesprochen wie auch die neue Entscheidung des BAG zur Anfechtung der Lohnzahlung des Arbeitgebers in der Krise des Unternehmens.

14. Mai 2014
„Haftungsrisiken der Mitglieder der Gläubigerausschusses?“
Prof. Dr. Gerhard Pape, Richter am Bundesgerichtshof

Das „ESUG“ hat zu einem erweiterten Mitspracherecht der Gläubiger und zu erheblich ausgeweiteten Kompetenzen des Gläubigerausschusses geführt. Durch die Schaffung eines Ausschusses im Eröffnungsverfahren haben die Ausschussmitglieder schon in dieser Verfahrensphase eine Vielzahl von Aufgaben wahrzunehmen. Bei dieser Ausweitung der Kompetenzen des Ausschusses wird häufig übersehen, dass damit auch eine Erweiterung der Haftung der Ausschussmitglieder einhergeht. Hier stellt sich etwa die Frage, welcher Maßstab in Bezug auf die Haftung für wirtschaftliche  Fehlentscheidungen anzuwenden ist. Das im Fall der Einstimmigkeit bindende Auswahlrecht für den (vorläufigen) Insolvenzverwalter bzw. den (vorläufigen) Sachwalter sowie die Pflicht zur Überwachung dieser Personen schon im Eröffnungsverfahren führen zu der Frage, was gilt, wenn sich die Auswahl als fehlerhaft erweist und beispielsweise vorbefasste oder ungeeignete Verwalter vorgeschlagen werden, ohne dass bekannte Ausschlussgründe von den Ausschussmitgliedern offengelegt werden. Bezüglich der Begründung von Masseverbindlichkeiten durch den vorläufigen Insolvenzverwalter mit Ermächtigung des Insolvenzgerichts stellt sich die Frage, welche Pflichten die Ausschussmitglieder bei der Überwachung des vorläufigen Insolvenzverwalters treffen. Es ist die Frage, ob und inwieweit § 160 Abs. 1 InsO schon im Eröffnungsstadium anzuwenden sein könnte. Sämtliche Fragen stellen sich danach noch einmal – in teilweise veränderter und erweiterter Form – für das (Antrags-)Verfahren mit dem Ziel der Eigenverwaltung des Schuldners. In Bezug auf das eröffnete Verfahren sollen neben einer Darstellung der Haftungsgrundsätze insbesondere einige Urteile und Beschlüsse aus der letzten Zeit erörtert werden, deren Gegenstand Verfahren waren, in denen die Ausschussmitglieder ihre Aufgaben gar nicht wahrgenommen oder nicht bemerkt haben, dass der Verwalter die Masse auf eigene Konten verschoben hat.

30. April 2014
„Der Insolvenzplan – Was prüft das Gericht?“
Dr. Florian Stapper
Dr. Christoph Alexander Jacobi

Seit dem 01.01.2013 prüfen Insolvenzrichter/innen Insolvenzpläne. Der Insolvenzplan kann auch den Notar ersetzen (§ 225 a InsO). Der Ausweis von Vermögensgegenständen der Aktiv- und Passivseite der Vermögensübersicht sowie die Planung der insolventen Gesellschaft in Planbilanzen und Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen, aus denen sich eine Insolvenzplanquote ergeben kann, ermittelt der Insolvenzverwalter in der Praxis zusammen mit Wirtschaftsprüfer/innen / Steuerberater/innen. Sowohl Notare/innen als auch Wirtschaftsprüfer/innen / Steuerberater/innen absolvieren eine langjährige Spezialausbildung. Wirtschaftsprüfer/innen würden auf Grund des mit der Prüfung verbundenen Risikos bei der Prüfung von Planrechnungen insolventer Unternehmen einen besonderen Sorgfaltsmaßstab anwenden. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, was Insolvenzrichter/innen, die eine Ausbildung zum Notar/in bzw. Wirtschaftsprüfer/in / Steuerberater/in nicht durchlaufen haben, unter der kurzen Zeitvorgabe des § 231 Abs. 1 S. 2 InsO bei einem Insolvenzplan über die Vorlageberechtigung und die Gruppenbildung hinaus prüfen müssen. In der Literatur gehen die Ansichten auseinander: Muss das Gericht jede Einzelheit und jede Berechnung im Insolvenzplan und gegebenenfalls auch die Plananlagen rechnerisch, rechtlich und wirtschaftlich überprüfen? Oder muss das Gericht lediglich die korrekte Gliederung des Insolvenzplanes und die Existenz der Anlagen nach den §§ 229 f. InsO kontrollieren?

26. März 2014
„Erfahrungen mit dem ESUG aus Bankensicht“
Thomas Kamm, UniCredit Bank AG

Rechtsanwalt Thomas Kamm, UniCredit Bank AG (HypoVereinsbank), gab dem Arbeitskreis einen Überblick zu den aus Bankensicht wichtigsten Neuerungen des ESUG und den damit verbundenen Chancen und Risiken für die Verfahrensbeteiligten. Vor allem wurde dabei die bankseitig wichtige Aspekte wie die Auswirkungen einer vorläufigen Eigenverwaltung bzw. eines Schutzschirmverfahrens auf die bestehende Geschäfts-, insbesondere Kreditbeziehung, sowie die Verfahrensfinanzierung dargestellt. Daneben wurden die Gründe für eine möglichst frühzeitige Einbeziehung der Gläubigerbanken, die Möglichkeit eines Debt-to-Equity-Swaps und andere interessante Aspekte des ESUG eingegangen.

Thomas Kamm ist Syndikus bei der UniCredit Bank AG (HypoVereinsbank) und berät dort schwerpunktmäßig zu den Themen Corporate Finance, Restrukturierungs- und Insolvenzrecht. In den vergangenen Jahren begleitete Herr Kamm für die Bank eine Vielzahl interessanter Verfahren, darunter auch verschiedene § 270a- und § 270b-Verfahren.

26. Februar 2014
„Insolvenzverfahren der Schlecker Gruppe – ein Erfahrungsbericht über Insolvenzverwaltung im Grenzbereich“
Arndt Geiwitz, Schneider, Geiwitz und Partner

Der Referent trat 1995 in die Kanzlei Schneider ein. Nach der klassischen Ausbildung zum Steuerberater und Wirtschaftsprüfer legte er ab 1999 seine beruflichen Schwerpunkte auf Restrukturierung und Insolvenzverwaltung sowie die Begleitung von M&A-Prozessen. Seit 2000 wird Herr Geiwitz als Insolvenzverwalter, Sachwalter und Treuhänder bestellt. Der Referent, der eine Vielzahl größerer Insolvenzverfahren verwaltet hat (SHW CT Technologies (Eisenguss), Kunert Fashion (Strumpfhersteller), Leiser Gruppe, Robert Straub Gruppe (Schuheinzelhandel), Anton Schlecker e.K. (Drogerieeinzelhandel), Kögel Fahrzeugwerke (Anhängerhersteller), Walter Services (Callcenter-Dienstleister) und aktuell Verlagsgruppe Weltbild, ist Mitglied verschiedener berufsständischer Vereinigungen und Mitbegründer des Instituts für Interdisziplinäre Restrukturierung e.V. Berlin.

Am 23. Januar 2012 stellte Anton Schlecker Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Mit Beschluss vom 28. März 2012 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. 40.000 Mitarbeiter, 6.000 Filialen und bis zu 3.000 Medienanfragen pro Tag bei einem gleichzeitig nur sehr beschränkt bestehenden technischen Organisationsgrad des Konzerns stellten alle wesentlich beteiligten Gruppen des Insolvenzverfahrens der Schlecker Gruppe vor außergewöhnliche Herausforderungen.

22. Januar 2014
„Die Änderungen der InsO und die Auswirkungen auf das Insolvenzverwalter- und Treuhänderbüro“
Monika Deppe, Dipl.-Rechtspflegerin, Klanzlei hammes Insolvenzverwalter

Die Änderungen des Verbraucherinsolvenzverfahrens ab dem 1. Juli 2014 stellen neue Anforderungen insbesondere auch an die mit solchen Verfahren befassten Insolvenzverwalter und Treuhänder. Welche Anforderungen nunmehr hinzutreten und welche Änderungen in die Arbeitsabläufe einzuarbeiten sind, behandelte Frau Deppe praxisorientiert in ihrem Vortrag, wobei sie als langjährige Insolvenzrechtspflegerin einen besonderen Augenmerk auf die Erwartungen der Insolvenzgerichte richtete. Nach Darstellung der grundsätzlichen Änderungen, unter Berücksichtigung des Vergleichs von alten und neuen Recht, wurden insbesondere die zu beachtenden Unterschiede und ihre Auswirkungen auf die Handhabung in den unterschiedlichen Verfahren behandelt  und Hinweise gegeben, wie in sachgerechter Weise das neue Recht umgesetzt werden kann. Die besonderen Erfahrungen von Frau Deppe aus ihrer Tätigkeit im Insolvenzgericht als auch im Verwalterbüro sorgten für eine lösungsorientiere Darstellung aller Besonderheiten.

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Veranstaltungen Veranstaltungen 2013

Veranstaltungen 2013

27. November 2013
„Ausgewählte Rechtsprechung des BGH zum Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren“
Dr. Gerhard Papa, Richter am Bundesgerichtshof

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmt die Rechtspraxis des Insolvenzverfahrens in einer Weise, wie sie nicht in allen Rechtsgebieten anzutreffen ist. Sowohl die Insolvenzgerichte als auch die Insolvenzverwalter haben daher ein dauerndes Augenmerk gerade auf die Rechtsprechung des 9. Zivilsenats, dessen Mitglied Herr Dr. Pape ist. Der Vortrag wird sich mit ausgewählten Aspekten des Regelinsolvenzverfahrens und Verbraucherinsolvenzverfahrens befassen.

30. Oktober 2013
„Auswahl des geeigneten Sanierungsinvestors“
Christopher Seagon, WELLENSIEK Rechtsanwälte

Eine Sanierung eines notleidenden Unternehmens wird oft nur auf dem Wege gelingen, dass neue Finanzmittel zur Stützung des Unternehmens gefunden werden. Anhand von zwei Praxisbeispielen stellte Herr Seagon dar,dass bei einer Sanierung in Insolvenzverfahren ein Insolvenzverwalter bei der Auswahl des „richtigen“ Investors in aller Regel den insolventen Geschäftsbetrieb zunächst durch eine Neufinanzierung (Massekredit etc.) und Beruhigung der Kunden- und Mitarbeiterfront stabilisieren muss (Verkaufsvorbereitung imEröffnungsverfahren) um dann strukturiert „den“ geeigneten Investor zu suchen. In einem dritten Schritt eines Wettbewerbsprozesses mit mehrere Bieter kann so eine Veräußerung an denjenigen Investor erfolgen, der einerseits über die notwendige finanzielle Solidität verfügt, um Kaufpreis und Invest zu schultern und andererseits qualitativ in der Lage ist, die operative Sanierung nach erfolgter Übernahme vom Insolvenzverwalter fortzuführen und abzuschließen.
Eine erfolgreiche Sanierung bedingt zwingend bestimmte, stets gleiche Maßnahmen bzw. Schritte des(vorläufigen) Insolvenzverwalters ab dem Zeitpunkt der Anordnung vorl. Sicherungsmassnahmen durch das Insolvenzgericht.

25. September 2013
„Brauchen wir in Deutschland ein vor-/außergerichtliches Sanierungsverfahren?“
Podiumsdiskussion
Burkhard Jung, hww Unternehmensberater GmbH
Michael Koch, Deutsche Bank AG
Dr. Sven Schelo, Linklaters LLP
Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger, White & Case LLP
Moderation: Dr. Ursula Weidenfeld

Der Gesetzgeber hatte es sich zum Ziel gesetzt, in Deutschland eine bessere, auf die Fortführung von Unternehmen abzielende Sanierungskultur zu entwickeln. Darüber hinaus sollte das deutsche Sanierungsrecht international wettbewerbsfähig gemacht werden. Eineinhalb Jahre nach Inkrafttreten des ESUG ziehen wir eine Zwischenbilanz und uns fragen, wie die Praxis der neuen Regelungen und Instrumente aussieht.

– Erleichterter Zugang zur Eigenverwaltung
– Großer Einfluss der Gläubiger auf die Verwalterauswahl und das Verfahren
– Schutzschirmverfahren
– Debt to equity swap

5. September 2013
„Strafrechtliche Aspekte anläßlich des Insolvenzverfahrens“
Dr. Hans Richter, OStA

In guter Tradition der letzten Jahre wurde die Vortragsveranstaltung mit einer Bootsfahrt verknüpft und auch wie die letzten Jahre war diese Veranstaltung mit der Jahrestagung der Neuen Insolvenzverwaltervereinigung NIVD e.V. verbunden.

Oberstaatsanwalt Dr. Richter aus Stuttgart erörterte strafrechtliche Aspekte des Insolvenzverfahrens.

26. Juni 2013
„Die Schnittstelle zwischen Familienrecht und Insolvenzrecht“
Dr. Klaus-Dieter Busch, Richter am Amtsgericht a.D.

Ehescheidung und private Insolvenz sind allzu oft zwei Seiten einer einzigen Medaille. Wie sich Insolvenz- und Familienrecht beeinflussen, ist jedoch nicht hinreichend bekannt. Dabei leben Ehepartner auch schon vor Scheidung der Ehe in der latenten Angst, dass die Insolvenz eines Ehegatten auf den anderen durchschlagen könnte. Dr. Busch zeigte die dort verborgenen Haftungsgefahren auf. Die Durchsetzung rückständigen und laufenden Unterhalts, die Auswirkungen der Insolvenz auf Mietverhältnisse und die selbst genutzte Immobilie, auf Zugewinn- und Versorgungsausgleich waren ebenso Thema wie die Besonderheiten der Insolvenz in einer Gütergemeinschaft. Schließlich erläuterte Herr Dr. Busch auch noch auf das Zusammenspiel von Insolvenz und Erbrecht und die Besonderheiten im Verfahren der Restschuldbefreiung.

29. Mai 2013
„Die Rolle des Beraters des Krisenunternehmens unter Einfluss des ESUG“
Robert Buchalik, Buchalik Brömmekamp Rechtsanwälte

Mit dem ESUG hat die Insolvenzpraxis deutliche Veränderungen erfahren. Dies betrifft auch oder gerade die Rolle des Beraters. Schon im Vorfeld eines Insolvenzantrages werden die Weichen für eine erfolgreiche Verfahrensdurchführung gestellt. Darin liegt auch eine bisher nicht dagewesene Chance zur erfolgreichen Sanierung durch Insolvenz. Die Anforderungen an den Berater sind dadurch allerdings erheblich gestiegen. Der Vortrag schilderte Aufgaben, Möglichkeiten, aber auch Grenzen des Beraters bei der Vorbereitung und Durchführung.

24. April 2013
„Haftungsrisiken der Bank in Sanierungsfällen“
Dr. Susanne Berner, Dr. Berner Insolvenzverwaltung
Steffen Werner, Dr. Berner Insolvenzverwaltung

Im Umgang mit der Krise, Sanierung oder Insolvenz ihres Kunden begegnen Kreditinstitute Haftungsrisiken. Unterlassen sie es etwa, trotz Anzeichen der Krise Kredite zu kündigen oder gewähren sie Stundungen und Tilgungsaussetzungen, so besteht die Gefahr der späteren Anfechtung des Insolvenzverwalters. Fungiert die Bank als Zahlstelle, ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 23.04.2012, IX ZR 74/11) eine Haftung nach § 133 Abs. 1 InsO zu beachten. Darüber hinaus bestehen zivil- und strafrechtliche Haftungsrisiken. Beteiligt sich die Bank aktiv an der Sanierung ihres Kunden und gewährt Überbrückungs- oder Sanierungskredite oder Prolongation, kann diese Unterstützung – wie die nachträgliche Besicherung oder die Umschuldung von Krediten – ebenfalls Haftungstatbestände auslösen.

Welche Haftungsrisiken für Banken in der jeweiligen Sanierungsphase existieren, welche Anforderungen an Sanierungsgutachten gestellt werden und wie sich Kreditinstitute zur Vermeidung einer späteren Inanspruchnahme positionieren sollten, behandelten Rechtsanwältin Dr. Susanne Berner und Rechtsanwalt Steffen Werner anhand von Beispielen aus der Praxis.

27. März 2013
„Immaterialgüterrechte und Lizenzen in der Insolvenz“
Dr. Viola Bensinger, OLSWANG Germany LLP

Immer häufiger findet der (vorläufige) Insolvenzverwalter (deutsche und ausländische) Patente, Urheberrechte (Software, Filme, Musik) oder Lizenzen vor, wenn er in das schuldnerische Unternehmen kommt. Die Frage, ob sich der Verwalter bei der Unternehmensfortführung auf Rechte an Software, technischen Entwicklungen oder auch künstlerisch-kreativen Leistungen stützen kann oder diese ggf. auch veräußern darf, muss häufig sehr zügig geklärt werden.

Immaterialgüterrechte können erlauben, als Lizenzgeber Lizenzeinnahmen zu generieren. Sie können aber auch unverzichtbare Voraussetzung für die eigene Wirtschaftstätigkeit sein. Allein für Lizenzverträge kennt das Immaterialgüterrecht unzählige Erscheinungsformen – vom einfachen Rechtekauf bis zu komplexen Kreuzlizenzen. Weit verbreitet sind auch Ketten von Haupt- und Sublizenzen. Die Schuldnerin kann hier an jeder Stelle in der Kette stehen. Auch als Sicherungsrecht spielen Immaterialgüterrechte eine immer wichtigere Rolle.

Das rechtliche Regime der Immaterialgüterrechte ist komplex und zudem nicht in allen Aspekten für Patente, Marken oder Urheberrechte einheitlich. Auch die insolvenzrechtliche Einordnung der Rechte einerseits und der Verträge andererseits ist vielfach unklar und umstritten.

Frau Dr. Bensinger erläuterte in ihrem praxisbezogenen Vortrag, was ein Verwalter über diese Immaterialgüterrechte und Lizenzverträge wissen sollte, um die Bedeutung im Rahmen seiner Aufgabenstellung zutreffend einzuschätzen, welche Pflichten er im Zusammenhang mit der Erhaltung der Rechte kennen sollte und wie er bei der Verwertung bestmögliche Ergebnisse erzielen kann. Des weiteren gab Frau Dr. Bensinger einen Überblick über die aktuelle Rechtsprechung in diesem Bereich und analysierte Bemühungen des Gesetzgebers, Lösungen für den Umgang mit Immaterialgüterrechten in der Insolvenz anzubieten.

27. Februar 2013
„Das Schutzschirmverfahren in der Praxis“
Prof. Dr. Heinz Vallender, Richter am Amtsgericht Köln

Die durch das ESUG am 1. März 2012 in Kraft getretenen Änderungen der Insolvenzordnung werden seit fast einem Jahr in der Praxis umgesetzt. Die ersten größeren Schwierigkeiten dürften inzwischen gemeistert sein. Durch eine Vielzahl von Eigenverwaltungs- und Schutzschirmverfahren hat die Praxis Erfahrungen sammeln können, die zukünftig einen leichteren Umgang mit den neuen Vorschriften erlauben. Welche Hürden oder Schwierigkeiten weiterhin vorhanden sind und wie hierauf reagiert werden sollte, behandelte Prof. Vallender, der seit 18 Jahren Leiter der Insolvenzabteilung des AG Köln ist, in seinem Vortrag sowohl aus richterlicher als auch aus wissenschaftlicher Sicht.

30. Januar 2013
„Erste erfolgreiche Erfahrungen mit dem Schutzschirmverfahren gem. § 270 b InsO“
Burkhard Jung, hww CMS Unternehmensberatung
Andreas Ziegenhagen, Salans LLP

Die durch das ESUG am 1. März 2012 in Kraft getretenen Änderungen der Insolvenzordnung werden seit fast einem Jahr in der Praxis umgesetzt. Die ersten größeren Schwierigkeiten dürften inzwischen gemeistert sein. Durch eine Vielzahl von Eigenverwaltungs- und Schutzschirmverfahren hat die Praxis Erfahrungen sammeln können, die zukünftig einen leichteren Umgang mit den neuen Vorschriften erlauben. Welche Hürden oder Schwierigkeiten weiterhin vorhanden sind und wie hierauf reagiert werden sollte, behandelte Prof. Vallender, der seit 18 Jahren Leiter der Insolvenzabteilung des AG Köln ist, in seinem Vortrag sowohl aus richterlicher als auch aus wissenschaftlicher Sicht.

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28. November 2012
„Insolvenzgeldvorfinanzierung und ESUG“
(§§ 270a und 270b)
Paul Muschiol
Direktor, Leiter Insolvenzverwalterbetreuung HSBC Trinkaus Burkhardt AG, Düsseldorf

Die Insolvenzpraxis hat sich auf die Änderungen der Insolvenzordnung durch das ESUG eingestellt und versucht aktuell, mit den neuen bzw. geänderten Instrumentarien aktiv umzugehen. Einige Detailpunkte bereiten dabei zum Teil noch Schwierigkeiten. Die in diesem Zusammenhang evtl. bestehenden Probleme bei einer Vorfinanzierung des Insolvenzgelds im Eigenverwaltungs- bzw. Schutzschirmverfahren behandelte Herr Muschiol in seinem Vortrag.

31. Oktober 2012
„Ausgewählte Rechtsprechung des BGH zum REgel- und Verbraucherinsolvenzverfahren“
Dr. Gerhard Pape, Richter des IX. Zivilsenats des BGH

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmt die Rechtspraxis des Insolvenzverfahrens in einer Weise, wie sie nicht in allen Rechtsgebieten anzutreffen ist. Sowohl die Insolvenzgerichte als auch die Insolvenzverwalter haben daher ein dauerndes Augenmerk gerade auf die Rechtsprechung des 9. Zivilsenats, dessen Mitglied Herr Dr. Pape ist.

Der Vortrag beschäftigte sich mit ausgewählten Aspekten des Regelinsolvenzverfahrens und Verbraucherinsolvenzverfahrens. Aktuelle Änderungen oder Entscheidungen wurden behandelt, so dass den Zuhörern ein Up-Date zu neuen Entscheidungen geboten wurde.

26. September 2012
„Das ESUG in der Praxis – Erste Erfahrungen“
Podiumsdiskussion
Dr. Michael Bormann, Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger, Andreas Dörhöfer und Dr. Thorsten Graeber
Moderation
Ursula Weidenfeld

Das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) trat am 01.03.2012 in Kraft. Sowohl Insolvenzgerichte als auch Gläubiger, Schuldner, Sanierungsberater und Insolvenzverwalter haben ihre ersten Erfahrungen gesammelt.

Die Deutschen Bank Privat- und Geschäftskunden AG lud ein, die Praxistauglichkeit des ESUGzu erörtern.

Es diskutierten Dr. Michael Bormann, Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger, Andreas Dörhöfer und Dr. Thorsten Graeber unter der Moderation von Ursula Weidenfels über Fragen und kritische Thesen wie:

Nehmen die Gläubiger wie vom Gesetzgeber erhofft Einfluss auf den Verlauf des Insolvenzverfahrens?
Beeinträchtigt das ESUG die richterliche Unabhängigkeit?
Wird das ESUG in Deutschland tatsächlich eine neue Sanierungskultur schaffen?
Wird das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung populär?
Erhöht das ESUG die Sanierungsaussichten für Unternehmen oder führt es nur dazu, dass Gläubiger- oder Schuldner- bzw. Beraterinteressen realisiert werden und diese den Sanierungsprozess in ihrem Sinne steuern?
Ist das Schutzschirmverfahren (§270 b InsO) praxistauglich und erfüllt es die Erwartungen?

Zu den Personen:
Dr. Michael Bormann ist seit 1991 Steuerberater und seit 1992 Gründungspartner der Rechtsanwalts-, Wirtschaftsprüfer- und Steuerberater-Sozietät bdp Bormann, Demant & Partner mit Büros in Berlin, Hamburg, Rostock, Potsdam, Schwerin und Dresden.
Seit über 15 Jahren ist sein Schwerpunktgebiet die Sanierung und Restrukturierung, zusammen mit der im Unternehmensverbund bestehenden bdp Venturis Management Consultants GmbH, auch mit Übernahme operativer Verantwortung „hands on“ in den Unternehmen bis zur Übernahme von Organverantwortung.
Im März 2012 übernahm Dr. Bormann im Rahmen eines Sanierungsauftrages die Geschäftsführung eines Automobilzulieferers mit 1.200 Mitarbeitern, für das er den Insolvenzantrag nach ESUG vorbereitete und als Geschäftsführer auch in der vorläufigen Insolvenz aktiv den Sanierungsprozess leitend an Bord blieb und somit Praxisinformationen zum Thema aus erster Hand beisteuern kann.
Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger, Partner der White & Case LLP, ist im Wesentlichen auf dem Gebiet des Insolvenzrechts tätig. Er wird seit 1998 als Insolvenzverwalter bestellt; er erhält entsprechende Aufträge durch die Amtsgerichte Potsdam, Neuruppin, (Berlin-) Charlottenburg und Dortmund. Er zählt zu den meist beschäftigten Insolvenzverwaltern Deutschlands und ist Gründungsmitglied des Berlin-Brandenburger Arbeitskreis für Insolvenzrecht e.V.
Im Rahmen seiner bisherigen Tätigkeit als Insolvenzverwalter hat Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger über 1.500 Gesellschaften als Verwalter durch die Insolvenz geführt, darunter zuletzt den Automobilzulieferer AKT und große Immobilienfonds. Ihm gelangen zahlreiche „übertragende Sanierungen“; er erstellte zahlreiche Insolvenzpläne zwecks Sanierung von Unternehmen.
Andreas Dörhöfer, Managing Director, leitet seit März 2012 die Risk Management Advisory Group, eine globale Problemkredit- und Restrukturierungseinheit innerhalb der Deutschen Bank AG. Er begann seine berufliche Laufbahn bei der Deutschen Bank im Jahr 1993 als Trainee und arbeitete intensiv am Aufbau der dezentralen Restrukturierungseinheiten mit. In den Jahren 2004 – 2008 leitete er den Sanierungsbereich Credit Consult der BayernLB bevor als CRO zur Hypo Group Alpe Adria nach Österreich wechselte. 2011 kehrte er in das Credit Risk Management der Deutschen Bank zurück. Andreas Dörhöfer verfügt über umfangreiche Erfahrungen in Restrukturierungen von Unternehmen, Finanzinstituten und Immobilien und wirkte zuletzt im engen Kreis bei der freiwilligen Umschuldung Griechenlands mit.
Dr. Thorsten Graeber ist seit 1995 Insolvenzrichter und Zivilrichter am Amtsgericht in Potsdam und Autor/ Mitautor verschiedener Bücher und Aufsätze, u.a. „Vergütung im Insolvenzverfahren“, Mitherausgeber der Zeitschrift InsbürO, Lehrbeauftragter für Insolvenzrecht an der Freien Universität Berlin, ehem. Vorstandsmitglied des BAKinso – Bundesarbeitskreis Insolvenzgerichte e.V., Präsident des Deutschen Privatinsolvenztages und Vorsitzender des Berlin/Brandenburger Arbeitskreises für Insolvenzrecht e.V.
Ursula Weidenfeld ist ehemalige Berlin-Korrespondentin der Wirtschaftswoche, Ressortleiterin Wirtschaft und spätere stellvertretetende Chefredakteurin des Berliner Tagesspiegel, Mitglied des Gründungsteams der Financial Times Deutschland und dann Chefredakteurin der G+J-Zeitschrift impulse. 2007 wurde sie mit dem Ludwig-Erhard-Preis für Wirtschaftspublizistik ausgezeichnet, in dessen Jury sie im folgenden Jahr selbst berufen wurde.
Nach dem Vortrag erfreuenten sich die Teilnehmer an kommunikativen Beisammensein bei einem Imbiss, zu dem die Deutsche Bank einlud.

27. September 2012
„Too big to fail? Über die Abwicklung komplexer Insolvenzverfahren
Chapter 11 – Evolving to respond to the corporate and debt structures of today’s global businesses“
Vortragsveranstaltung gemeinsam mit der Deutsch-Amerikanischen Juristen-Vereinigung e.V.
Judge Arthur J. Gonzalez
Begrüßung
Professor Dr. Detlef Leenen
DAJV Vorstand Berlin
Moderation
Prof. Dr. Christoph G. Paulus, LLM (Berkeley)

Gemeinsam mit der Deutsch-Amerikanischen Juristen-Vereinigung e.V. war zu einer Vortrags- und Diskussionsveranstaltung mit Judge Arthur J. Gonzalez eingeladen, dem ehemaligen Chief Judge des U.S. Bankruptcy Court for the Southern District of New York. Die Veranstaltung wurde moderiert von Professor Dr. Christoph G. Paulus, LL.M. (Berkeley).

Thema: Too big to fail? Über die Abwicklung komplexer Insolvenzverfahren
Chapter 11 – Evolving to respond to the corporate and debt structures of today’s global businesses.
Case in point: The restructuring of Chrysler during the financial crisis. Challenging the federal judicial system from the Bankruptcy Court to the Supreme Court to swiftly and effectively address the issues presented. Did the Chrysler case create new bankruptcy law or simply apply existing precedents to a large complex case with unprecedented government involvement?
Judge Arthur J. Gonzalez is currently teaching full time as a Senior Fellow at New York University (NYU) School of Law. In 1995 he was appointed as Bankruptcy Judge of the United States Bankruptcy Court for the Southern District of New York and became the court’s Chief Judge in 2010. He retired from the bench effective February 29, 2012. During his time as a Bankruptcy Judge, he handled the Chrysler bankruptcy case and previously presided over the bankruptcy proceedings of Enron and also of WorldCom, which was at that point the largest U.S. bankruptcy case (since overtaken by the bankruptcy proceedings of Lehman Brothers in 2008).
Gonzalez was born in Brooklyn, New York in 1947. He received an undergraduate degree in accounting from Fordham University in 1969, and a master’s degree in education from Brooklyn College in 1974. He earned a J.D. from Fordham University School of Law in 1982, and an LL.M. in taxation from NYU Law in 1990. He began his legal career in the Office of the Chief Counsel of the Internal Revenue Service, earning the Chief Counsel’s Special Achievement Award for three consecutive years. After several years in private practice in New York, Gonzalez was appointed Assistant United States Trustee in the Southern District of New York in 1991 and United States Trustee for Region 2 (Second Circuit) in 1993, serving in that position until his appointment to the Southern District’s bankruptcy court in 1995. Prior to beginning his law career, Gonzalez was a teacher in the New York City school system for 13 years.
Professor Dr. Christoph G. Paulus, LL.M. (Berkeley) ist seit 2009 Direktor am Institut für Interdisziplinäre Restrukturierung (iir) e. V und seit 1994 Ordentlicher Professor für Bürgerliches Recht, Zivilprozess- und Insolvenzrecht sowie Römisches Recht an der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin. Von 2008 bis 2010 war er Dekan der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität. Von 1992 bis 1994 war er Außerordentlicher Professor für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht an der Universität Augsburg. Von 2001-2009 Berliner Vorstand der Deutsch-Amerikanischen Juristenvereinigung. Gastprofessuren: Brooklyn Law School, New York/USA; Università Commerciale Luigi „Bocconi“, Mailand/Italien; University of the Western Cape, Kapstadt/Südafrika; Izmir University of Economics, Türkei; Togji Univerity Shanghai, China; University of Sydney, Australien; Paris II – Pantheon Assas, Frankreich; Mitglied des externen Lehrkörpers des MBA-Programms der Universität St. Gallen/Schweiz. Internationale Beratungen: seit 2006 Berater der Deutschen Delegation während der UNCITRAL Sitzungen in Wien (u.a Entwicklung eines Konzerninsolvenzrechts); 2006 Berater der Weltbank in Washington, D. C.; 1998 Berater des Internationalen Währungsfonds in Washington, D. C.; seit 2005 für den IWF Überprüfung der Insolvenzgesetze mehrerer Transitionsländer; Ausbildung: 1991 Habilitation an der Ludwig-Maximilians-Universität München; 1983-1984 LL.M.-Studium an der UC Berkeley/CA; 1981 Promotion an der Ludwig-Maximilians-Universität München; 1978-1980 Referendarzeit im OLG-Bezirk München: 1973-1977 Studium der Rechte an der Ludwig-Maximilians-Universität München.

6. September 2012
gemeinsame Vortragsveranstaltung 
organisiert von der
„Neuen Insolvenzverwaltervereinigung Deutschland e.V.“
und des
„Berlin Brandenburger Arbeitskreis für Insolvenzrecht e.V.“
Referent
Prof. Dr. Stefan Smid

Am Vorabend der 5. Jahrestagung der „Neuen Insolvenzverwalter Deutschland e. V.“ fand gemeinsam mit dem „Berlin/Brandenburger Arbeitskreis für Insolvenzrecht e.V.“ eine Bootstour auf der Spree statt, die mit einem Vortrag von Herrn Prof. Dr. Stefan Smid von der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel begann. Der Ausklang der Schiffsfahrt wurde im Anschluß zum Vortrag mit einem Berliner Büffet intensiv für Gespräche genutzt.

25. Juli 2012
„Das Erbbaurecht in der Insolvenz“
Prof. Dr. Ulrich Keller, Dipl.-Repfl. FH Für Verwaltung und Rechtspflege

Herr Prof. Keller ist Autor u.a. des Frege/Keller/Riedel: „Insolvenzrecht“ Handbuch der Rechtspraxis,
(in der Vorauflage noch Uhlenbruck/Delhaes) Universität Passau.

Zu den schwierigen Themen einer Insolvenz gehören Berührungspunkte zwischen Insolvenzrecht und Grundstücksrecht. Besonders heikel wird es, wenn Spezialprobleme auftauchen, die durch Rechtsprechung nur ansatzweise geklärt sind und bei welchen die gängigen Kommentare gerne schweigen. Im Aufeinandertreffen von Erbbaurecht und Insolvenz ist das so! Das Thema hat durchaus praktische Bedeutung, insbesondere wenn Kommunen im Wege des „Public-Private-Partnership“ Erbbaurechte für Unternehmen bestellt haben, die jetzt insolvent sind. Was passiert dann mit dem Einkaufszentrum oder gar dem Schwimmbad? Wer hat welche Ansprüche, der Insolvenzverwalter gegen den Grundstückseigentümer und umgekehrt? Weitere Unterpunkte waren:

  • Wann gehört das Erbbaurecht zur Insolvenzmasse und wann unterliegt es als grundstücksgleiches Recht der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen?
  • Beendigung des Erbbaurechts bei Insolvenz des Erbbauberechtigten.
  • Einordnung und Geltendmachung von Erbbauzinsen in der Insolvenz des Erbbauberechtigten (Insolvenzforderung/Masseverbindlichkeit).
  • Abgesonderte Befriedigung wegen des Erbbauzinses; wie kann man den Insolvenzverwalter unter Druck setzen?
  • Geltendmachung des Heimfalls in der Insolvenz des Erbbauberechtigten; Anfechtbarkeit der Heimfallvereinbarung.
    Ansprüche des Erbbauberechtigten in der Insolvenz des Grundstückseigentümers.

27. Juni 2012
„Der Dept-Equity-Swap nach ESUG und InsO“
Prof. Dr. Holger Altmeppen, Universität Passau

Herr Prof. Dr. Holger Altmeppen, Universität Passau
ist Autor von u.a. Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl., 2012

Der Vortrag von Herrn Prof. Altmeppen beschäftigte sich mit den neuen ESUG-Möglichkeiten des Insolvenzverfahrens, Gläubigerforderungen in Anteilsrechte umzuwandeln. Durch diese Ausweitung der Möglichkeiten eines Insolvenzplans stehen Regelungsinstrumente zur Verfügung, welche nach Meinung mancher Praktiker in der Vergangenheit gefehlt haben. Ob der Dept-Equity-Swap eine sinnvolle und praktikable Handlungsvariante darstellt und welche Folgerungen aus ihm erwartet werden können, erörterte Herr Prof. Dr. Altmeppen.

30. Mai 2012
„Die Anfechtung von Zahlungen, insbesondere solche aus Drittmitteln“
Prof. Dr. Godehard Kayser, Vorsitzender Richter am BGH

Professor Dr. Godehard Kayser ist Vorsitzender des insbesondere für das Insolvenzrecht zuständigen IX. Zivilsenats des BGH. Er gehört dem Herausgeberbeirat der Zeitschrift ZIP an, ist Honorarprofessor an der Universität Münster und Mitautor u.a. des Heidelberger Kommentars zur Insolvenzordnung. Seine insolvenzrechtlichen Veröffentlichungen beziehen sich schwerpunktmäßig auf die Unternehmensinsolvenz und das Insolvenzanfechtungsrecht.

Das Insolvenzanfechtungsrecht hat sich einerseits zu einer wesentlichen Quelle der Massegenerierung in Insolvenzverfahren und andererseits zu einem filigran ausgearbeiteten Rechtsgebiet entwickelt. Die Problematik, in welchem Maße und unter welchen Bedingungen auch Zahlungen aus Drittmitteln im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens erfolgreich angefochten werden können, war Gegenstand des diesjährigen Vortrages von Herrn Prof. Kayser vor dem Berliner Arbeitskreis.

25. April 2012
„Die Einbeziehung der Anteilseigner der Schuldnerin in den Insolvenzplan – praktische Fragen und Antworten?“
Martin Horstkotte, RiAG Berlin-Charlottenburg
Torsten Martini, Insolvenzverwalter & FAInsR
LEONHARDT Berlin

Herr RiAG Martin Horstkotte ist als Richter am Amtsgericht Charlottenburg mit Insolvenz- und Handelsregistersachen befasst. Im Rahmen dieser Tätigkeit als auch insbesondere während seiner langjährigen Berufspraxis als Rechtsanwalt in einer international ausgerichteten Wirtschaftskanzlei hat sich Herr Horstkotte schwerpunktmäßig mit dem Gesellschaftsrecht befasst, so dass er in besonderer Weise die rechtstheoretischen als auch die praktischen Belange beider Rechtsmaterien in Verbindung bringen kann. Durch eine Vielzahl von Fortbildungsveranstaltungen als Vortragender und als Verfasser von Fachbeiträgen, zumeist aus der Schnittmenge von Insolvenz- und Gesellschaftsrecht, ist er als profunder Kenner dieser Materien ausgewiesen.

Herr Torsten Martini begleitete bereits seit dem Referendariat den Wechsel von der Konkurs- zur Insolvenzordnung und ist seit 2007 als Insolvenzverwalter tätig. Neben seiner Lehrtätigkeit im Insolvenz- und Sanierungrecht an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin und Dozent in der Fachanwaltsausbildung der Hagen Law School ist er ständiger Autor des juris-Praxisreports Insolvenzrecht, u.a. Autor im Smid/Rattunde, Insolvenzplan (3. Aufl. 2012).
Seit dem 1. März 2012 sieht das neue Insolvenzplanrecht vor, dass auch die an der Schuldnerin beteiligten Anteilseigner in einen Plan einbezogen werden können und im gestaltenden Teil des Plans verschiedene spezifisch gesellschaftsrechtliche Maßnahmen, wie beispielsweise Kapitalherabsetzungen und -erhöhungen oder die Übertragung von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten vorgesehen werden können. Soll dies geschehen, steckt – wie so häufig – der Teufel im Detail und wirft eine Fülle von im Gesetzgebungsverfahren ungeklärt gebliebener Fragen auf.
Der diese spezifische Schnittmenge zwischen Insolvenz- und Gesellschaftsrecht beleuchtende Vortrag gab eine Einführung in die Materie anhand von praktisch relevantem Fallmaterial und gab hierauf für die Praxis verwertbare Antworten. Formulierungshilfen für musterartig verwendbare Pläne werden bereitgestellt.
Diese Veranstaltung richtete sich an alle Insolvenzpraktiker, also insbesondere Insolvenzverwalter und Planverfasser einerseits, aber insbesondere an die mit den Insolvenzplänen befassten Insolvenzrichter und Rechtspfleger, da diese im Rahmen des Verfahrens über die Planbestätigung gem. § 248 InsO die formelle und materielle Übereinstimmung der im Plan getroffenen Maßnahmen gesellschaftsrechtlicher Natur auf ihre Übereinstimmung mit den zwingenden insolvenz- wie gesellschaftsrechtlichen Regeln zu überprüfen haben; ein Prüfungsumfang, der über den bisherigen Prüfungsrahmen erheblich hinausgeht.

28. März 2012
„Nachlassinsolvenz mit Schwerpunkt Ansprüche aus dem Erbschafts- und Handelsrecht“
Dr. Klaus-Peter Busch, Nachlaß- und Insolvenzrichter am Amtsgericht Detmold

Herr Dr. Busch ist Co-Kommentator im InsO-Kommentar Graf-Schlicker sowie im LexisNexis-Kommentar zur InsO.

Mitautor im Handbuch Erbrecht und Autor des Handbuchs „Die Haftung des Erben“.

Herr Dr. Busch stellte basierend auf seinen Erfahrungen als Insolvenzrichter und Nachlassrichter die Besonderheiten des Nachlaßinsolvenzverfahrens dar.

Das Nachlassinsolvenzverfahren wird wohl fälschlicherweise häufig als ein uninteressantes Nebengebiet und als unnötig kompliziert angesehen. Auch in diesem Verfahren können jedoch Ansprüche, die aus den Besonderheiten des Erbrechts herrühren, die Masse beträchtlich mehren und das Verfahren sowohl für Insolvenzgläubiger als auch Insolvenzverwalter interessant machen.

29. Februar 2012
„Sanierung von Unternehmen: Was kann der Insolvenzrichter dazu beitragen?“
Prof. Dr. Hein Vallender

Herr Prof. Dr. Heinz Vallender ist WAufRiAG & Insolvenzrichter, Amstergericht Köln
Vorsitzender des Arbeitskreises für Insolvenzwesen Köln e.V.
Mitherausgeber des Uhlenbruck, Kommentar zur InsO
u.v.m.

Die durch das ESUG am 1. März 2012 in Kraft tretenden Änderungen zielen auf eine Verbesserung des Sanierungsklimas auch in Insolvenzverfahren ab. Hierdurch entstehen neue Herausforderungen an die Verwalterschaft, die Berater der Gläubiger und Insolvenzschuldner aber auch an die Insolvenzgerichte. Dies wird auch einen veränderten Umgang der Insolvenzgerichte mit Eigen- und Fremdanträge und eine stärkere Einbeziehung der Beteiligten in wichtige Verfahrensentscheidungen zur Folge haben. Inwieweit die ESUG-Änderungen Auswirkungen auf diese Gerichtspraxis haben werden oder haben können und wie die Insolvenzgerichte eine Sanierung insolventer Unternehmen unterstützen können, behandelte Herr Prof. Dr. Vallender aus seiner Sicht als Praktiker aber auch als wissenschaftlicher Begleiter des Insolvenzrechts.

25. Januar 2012
„Die Beratung in der Krise des Mandanten – Haftung, Strafbarkeit, Vergütungsanfechtung“
Dr. Jürgen Spliedt, Rechtsanwalt Feser Spliedt von Stein-Lausnitz

Gerade in Unternehmensinsolvenzverfahren können Indizien für eine Insolvenzverschleppung festgestellt werden und zwar auch dann, wenn sich die Geschäftsführung einer solchen Verschleppung nicht bewußt gewesen sein mag. Neben möglichen Ansprüchen gegen die Handlungsverantwortlichen sollten durch den Insolvenzverwalter auch Ansprüche gegen die Berater des Unternehmes geprüft werden. Welche Anhaltspunkte und welche Anspruchsgrundlagen aus dem Blickwinkel der Praxis zu berücksichtigen sind, erläuterte Insolvenzverwalter Dr. Spliedt in seinem Vortrag.