9. Dezember 2017
„BS InsO Tag 2016 Winteredition“
Dr. Ulrich Steffen
Martin Horstkotte, Richter am Amtsgericht Charlottenburg
Prof. Dr. Jens M. Schmittmann, Rechtsanwalt
Tobias Hartwig
Der Bundesvereinigung der Sachbearbeiter in Insolvenzsachen e. V. (BS InsO) veranstaltete in diesem Jahr erstmalig in Berlin seine Tagung speziell für Sachbearbeiter in Insolvenzverfahren.
Themen und Referenten waren:
Dr. Ulrich Stephan (Chef-Anlagestratege Privat- und Firmenkunden Deutsche Bank) – „Marktausblick 2017“
RiAG Martin Horstkotte (AG Charlottenburg) & RA Prof. Dr. Torsten Martini (Rechtsanwälte Leonhardt Rattunde, Berlin) – „Der Insolvenzplan – Ungeklärtes aufgeklärt“
RA Prof. Dr. Jens M. Schmittmann (FOM Hochschule für Oekonomie und Management, Essen) – „Auf der Spur des Geldes: Haftung der Organe und Ermittlung durch den Sachbearbeiter“
Dipl. Wirtschaftsjurist (FH) Tobias Hartwig (Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft für Insolvenzverwaltung mbH, Berlin) – „Planung der Betriebsfortführung: Mit Kommunikation zum Erfolg!“
1. Dezember 2016
„Ausgewählte Rechtsprechung des BGH zum Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren“
Dr. Gerhard Pape, Richter am Bundesgerichtshof
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmt die Rechtspraxis des Insolvenzverfahrens in einer Weise, wie sie nicht in allen Rechtsgebieten anzutreffen ist. Sowohl die Insolvenzgerichte als auch die Insolvenzverwalter haben daher ein dauerndes Augenmerk gerade auf die Rechtsprechung des 9. Zivilsenats, dessen Mitglied Herr Dr. Pape ist. Der Vortrag befasste sich mit ausgewählten Aspekten des Regelinsolvenzverfahrens und Verbraucherinsolvenzverfahrens
26. Oktober 2016
„Insolvenzpläne richtig erstellen – Herausforderungen aus Verfasser- und Insolvenzrichtersicht“
Martin Horstkotte, Richter am Amtsgericht Charlottenburg
Prof. Dr. Torsten Martini, Leonhardt Rattunde
Die Vortragsveranstaltung „im Duett“ bot einen Überblick über aktuelle praktische Fragen des Insolvenzplanrechts mit einem Schwerpunkt auf dem Insolvenzplan des Unternehmens, aber unter Berücksichtigung der wichtigsten Besonderheiten des Rechts der natürlichen Personen mit dem Ziel der Erlangung der Restschuldbefreiung. Unter Auswertung der aktuellen Rechtsprechung und Literatur und unter Beleuchtung der unterschiedlichen Standpunkte aus Verfasser- und Richtersicht erfolgte dies schwerpunktmäßig mit Hilfe von Beispielen aus der Praxis.
28. September 2016
„Die juristische Person als Insolvenzverwalter“
Achim Frank, Schultze & Braun GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft
Praktisch alle relevanten beruflichen Betätigungen können in der Zwischenzeit auch in der juristischen Personen ausgeführt werden, wie beispielsweise in Person des
– Wirtschaftsprüfers,
– Steuerberaters,
– Rechtsanwalts,
aber auch ganz andere Bereiche, wie
– der Arzt,
– der Apotheker,
– der Ingenieur.
Die Aufzählung listet schwerpunktmäßig „freie Berufe“ auf, die sich, wenn nicht gesetzlich bereits geregelt, ein langwieriges gerichtsgetriebenes „Zulassungsverfahren“ erkämpfen mussten. Für wirtschaftsnähere berufliche Betätigungen spricht dabei prinzipiell die Möglichkeit der Nutzung handelsrechtlicher Strukturen eher noch mehr, als für weniger wirtschaftlich orientierte Berufe.
Was sind wirtschaftliche, organisatorische oder strukturelle (einschließlich berufspolitische) Ziele der Organisation von Insolvenzverwaltung in einer juristischen Person?
– Die dauerhafte Verselbständigung des Amts des Insolvenzverwalters durch die juristische Person lässt den durchaus nicht seltenen Wechsel im Amt durch Krankheit, Tod, oder sonstige Wechselfälle des Lebens, sachgerecht lösen (Beispiel: gesetzesfremde Lösungen wie die Karstadt Insolvenz ohne Zwischenrechnungslegung).
– Insolvenzverwaltung ist langfristige „Produktion / Dienstleistung“, die kapitalintensiv ist. Der Aufbau langfristig finanzierter juristischer Personen ermöglicht jungen, nicht vermögenden Personen den Zutritt zum Beruf ohne Verschuldung und vermeidet die qualitätsmindernde und im Ansehen des Amtes und Berufes verursachte Gefährdungslage (Untreuefälle mit anschließendem „Delisting“).
– Die Transparenz der Geschäftsführung der juristischen Person ist deutlich höher und handelsrechtlich verbürgt gegenüber der eher intransparenten Tätigkeit der natürlichen Person, die gegebenenfalls in erheblichen Rahmen wirtschaftlich tätig ist gegenüber Gläubigern und Gericht (der Vollständigkeit halber im Lichte des ESUG auch dem Schuldner), aber keinerlei wirtschaftliche Daten offenlegt.
Insolvenzverwaltung ist ein „Mischberuf“ aus freiberuflichen und gewerblichen Elementen. Unternehmensinsolvenzverwaltung ist – insbesondere in der Unternehmensfortführung – betriebswirtschaftliche Kerntätigkeit in anspruchsvollem, rechtlichem Rahmen. Warum im Kern gewerbliche Tätigkeit nicht in der juristischen Person organisiert werden darf, bleibt dunkel. Das Bundesverfassungsgericht äußert einen Aspekt (der Aufsichtspflicht) und zieht daraus seine Konsequenz. Die dort beschriebene Analyse der zu überwachenden Situation, wie die Schlussfolgerungen zu den Umsetzungen in der Realität, verkennen die gelebten Strukturen und Möglichkeiten und Umsetzungen in der Realität in idealisierender Form. Die Argumente sind bekannt, aber doch eher verstaubt: Die erste Rechtsanwaltsordnung, im Jahr nach der Konkursordnung verabschiedet, sah den Einzelanwalt als Ideal. Erst mit dem Verständnis gemeinsamer Berufsausübung zum Wohl des Mandanten konnte in den 90er Jahren des letzten Jahrhunderts die Anwalts-GmbH ihre Zulassung erfahren. Für und Wider sind also nicht neu, allein verkrustetes Denken hindert die Umsetzung.
1. September 2016
„Haftung in der Insolvenz – grenzenlos und willkürlich oder gerechte Strafe?“
Gemeinsame Veranstaltung mit der NIVD
Podiumsdiskussion:
Burkhard Jung, hww Unternehmensberater GmbH
Mats Sahlén
Dr. Richard Scholz, WELLENSIECK
Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger, White & Case LLP
Moderation: Dr. Ursula Weidenfeld
In jüngster Zeit fragen Gläubiger in Insolvenzverfahren immer öfter und hartnäckiger danach, wer für den angesichts der Insolvenz erlittenen Schaden haftet. Das diesbezügliche Interesse der Gläubiger tritt oftmals sogar hinter die Frage nach den Befriedigungsaussichten im Rahmen des Insolvenzverfahrens zurück. Zufällige Bestandsaufnahme oder Trend?
Festzustellen ist, dass heute mehr für Insolvenzschäden „gehaftet“ wird als früher. Anfang der 90er Jahre fristeten Haftungstatbestände wie § 64 Abs. 2 GmbHG (heute § 64 GmbHG) sowie die Vorschriften zur Vorstands- und Aufsichtsratshaftung ein trostloses Schattendasein. Konkursanfechtung nach der Konkursordnung fand so gut wie gar nicht statt.
Zunächst half die Rechtsprechung den Haftungsnormen auf die Sprünge und machte insbesondere aus der Geschäftsführerhaftung gemäß § 64 GmbHG ein scharfes und gefürchtetes Schwert. Der Kreativität der Gläubiger und Insolvenzverwalter geschuldet entwickelte sich die Haftung für Insolvenzschäden weiter, so dass auch der Gesellschafter des insolventen Unternehmens sowie dessen Berater, Sanierungsberater, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer verstärkt ins Visier genommen wurden. Zur Rechtfertigung der Haftung aller Beteiligten sagen einige: „Gerechte Strafe für Fehlverhalten“. Andere sagen: „Die Haftung ufert aus, ist weder gerechtfertigt noch kalkulierbar und war so nicht gedacht“.
Da sich Deutschland in Bezug auf die Anzahl von Haftungsinanspruchnahmen des Managements weltweit hinter den Vereinigten Staaten und Australien auf Platz 3 vorgearbeitet hat, besteht genügend Veranlassung, diese Entwicklung einmal näher zu beleuchten. Wird mehr „gehaftet“, weil heute schlechter gearbeitet wird oder ist die vermehrte Haftung Ergebnis unserer Überregulierung? Schließlich drängt sich die Frage auf, wohin diese Entwicklung führt.
Unter der Moderation von Dr. Ursula Weidenfeld werden Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger, Dr. Richard Scholz, Burkhard Jung und Mats Sahlén wurde die Fragestellungen zum Thema „Haftung in der Insolvenz – grenzenlos und willkürlich oder gerechte Strafe für Fehlverhalten?“ im Rahmen einer Podiumsdiskussion näher beleuchtet.
Die „NIVD- Neue Insolvenzverwaltereinigung Deutschlands e.V.“ und der „Berlin-Brandenburger Arbeitskreis für Insolvenzrecht e.V.“ setzten hiermit die gute Tradition einer gemeinsamen Abendveranstaltung zum Auftakt der NIVD-Jahrestagung fort. Im Anschluß an die Diskussion fanden sich die Teilnehmer zu einem get-together bei sommerlichem Barbecue und Getränken zusammen. Im Anschluss freuten sich die Teilnehmer über ein besonderes Highlight: der Besuch der Deutschen Bank Kunsthalle mit individueller Kunstführung. Wir bedanken uns an dieser Stelle für die Unterstützung und langjährige Kooperation mit der Deutschen Bank.
27. Juli 2016
„Sanierungsarbeitsrecht: Wunsch oder Wirklichkeit im Insolvenzverfahren. Von Massenentlassungsanzeigepflicht über Sozialauswahlerleichterungen zur Transfergesellschaft (ein Update)“
Joachim Zobel
Alexander von Saenger
Arbeitsrechtliche Gesichtspunkte spielen in einem Insolvenzverfahren mit dem Ziel einer Sanierung des schuldnerischen Unternehmens eine große Rolle. Ausgewählte Probleme aus diesem Bereich waren Gegenstand der Veranstaltung:
– Die neue „Betriebsratsanhörung“ / Konsultationsverfahren / Massenentlassungsanzeige
– Risiken der Unwirksamkeit einer eigentlich ordnungsgemäß ausgesprochenen Kündigung
– Sozialverträgliche Elemente eines Personalabbaus in Restrukturierung und Insolvenz / Newplacement / Transfergesellschaft / Konstruktion, Fallstricke und Finanzierung
– Aktuelle Rechtsprechung des BAG
29. Juni 2016
„Informationsveranstaltung des Insolvenzgerichts Charlottenburg über
das geplante Berliner Modell der qualifizierten Verwalterliste“
Dr. Brückner, Richterin am Amtsgericht
Dr. Blankenburg, Richter am Amtsgericht
Herr Neubert, Direktor am Amtsgericht
Die Richterinnen und Richter der Insolvenzabteilung des Amtsgerichts Charlottenburg haben gemeinsam entschieden, dass sie künftig die Vorauswahlliste für Insolvenzverwalterinnen und -verwalter in Form einer qualifizierten Vorauswahlliste führen werden. Zur Zeit befinden sich ca. 160 Verwalterinnen und Verwalter auf der Liste. Hinzu kommen jährlich mindestens zehn neue Bewerber. Dies hat die Richterinnen und Richter der Insolvenzabteilung des Amtsgerichts Charlottenburg dazu veranlasst, demnächst in die Liste mehr Daten aufzunehmen, diese zu strukturieren und als Datenbank zu nutzen.
Die Vorauswahlliste der Insolvenzabteilung des Amtsgerichts Charlottenburg wird künftig dergestalt erweitert, dass sie nicht mehr wie bisher nur Name, Adresse, Beruf, ggf. Fachanwalt und Fremdsprachen beinhaltet, sondern zusätzliche Daten aufnimmt, die die Auswahl des jeweils geeigneten Verwalters oder Verwalterin erleichtert.
So werden beispielsweise alle Berufe und Sprachkenntnisse, über die nicht nur der Verwalter verfügt, sondern die die Mitarbeiter der Kanzlei beherrschen, aufgeführt wie auch die Büros an anderen Standorten. Es werden aber auch solche Daten erhoben, aus denen Arbeitsweise und Arbeitsergebnisse hervorgehen. Die Insolvenzverwalter sollen aus allen schlussgerechneten Verfahren aus der letzten fünf Jahre mitteilen, welche Quote sich jeweils für die Gläubiger ergeben hat, wie viele Verfahren mit Insolvenzplan beendet wurde, in welcher Höhe die Masse gesteigert wurde usw.
Gleichzeitig sollen die Daten auch für ein vereinfachtes Ranking der Verwalter genutzt werden, indem für einzelnen Qualifikationen und Ergebnisse aus abgeschlossenen Verfahren Punkte vergeben werden. In der Auswertung werden drei Gruppen gebildet: Es wird der Durchschnitt aller erhobenen Daten ermittelt, aus denen sich die Gruppe derjenigen über dem Durchschnitt, die weitere Gruppe unter dem Durchschnitt und die Gruppe derjenigen, die noch nicht zwanzig schlussgerechte Verfahren durchgeführt haben als die Gruppe der Jungverwalter bilden. Jeder Verwalterin und jedem Verwalter wird ihr bzw. sein Ergebnis persönlich mitgeteilt. Diejenigen, die Ergebnisse oberhalb des Durchschnitts haben, würden voraussichtlich regelmäßig, diejenigen unterhalb gelegentlich bestellt werden. Verwalter, die noch keine ausreichende Zahl schlussgerechter Verfahren angeben können, können ebenfalls mit einer gelegentlichen Bestellung rechnen.
Gute Erfahrungen hat das Amtsgericht Hannover mit der vorgeschlagenen Vorgehensweise gemacht. Die dortige Vorauswahlliste seit ca. zehn Jahren in ähnlicher Art und Weise genutzt und mit einer elektronischen Datenbank kombiniert, auf die alle Richterinnen und Richter der Insolvenzabteilung Zugriff haben.
Das geplante Berliner Modell der qualifizierten Dr. Blankenburg, Richter am Amtsgericht und dem Direktor am Amtsgericht Neubert vorgestellt. Die Herren und Frau Richterin am Amtsgericht Dr. Brückner standen für Fragen und Anregungen zur Verfügung.
25. Mai 2016
„Die Europäische Erbverordnung und das Nachlassinsolvenzverfahren“
Klaus-Peter Busch, Richter am Amtsgericht a.D.
Sowohl die Europäische Verordnung über Insolvenzverfahren als auch die Europäische Erbverordnung sind unmittelbar geltendes innerstaatliches Recht. Erstere ist bereits seit dem 31.Mai 2012, die ErbVO erst seit dem 17.8.2015 in Kraft.
Stirbt der Erblasser im Inland, ist sein Nachlass zahlungsunfähig oder überschuldet, kann über den Nachlass das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet werden. Einschlägig regeln dieses die §§ 315ff. InsO. Unproblematisch verläuft das Nachlassinsolvenzverfahren, wenn der Erblasser Deutscher ist und ein deutsches Insolvenzgericht mit dem Insolvenzverfahren befasst ist.
EuInsVO und EuErbVO bestimmten die internationale Zuständigkeit nach dem (letzten) gewöhnlichen Aufenthalt. Dennoch stimmen die anzuwendenden Kriterien nicht überein. Der Referent wird die Maßstäbe der jeweiligen Verordnungen hinterfragen und auch darauf eingehen, welche Zuständigkeitsregelung Vorrang genießt und wie in diesen Fällen die jeweilige örtliche Zuständigkeit zu bestimmen ist.
Größere Probleme gilt es zu lösen, wenn der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt zwar in Deutschland hatte, auf seine Rechtsnachfolge von Todes wegen aber ausländisches Erbrecht anzuwenden ist, da der Erblasser dieses Recht nach der EuErbVO wählen konnte. Welche Fragen finden ihre Antwort dann in der EuInsVO, welche werden von der EuErbVO beantwortet?
Insolvenzrechtlich ist insbesondere die Antragspflicht. Darüber hinaus regelt das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung unter welchen Voraussetzungen das Insolvenzverfahren eröffnet wird und wie es durchzuführen und zu beenden ist. Zu beachten ist hier der Katalog des Art. 4 Abs. 2 EuInsVO.
Nicht insolvenzrechtlich, sondern erbrechtlich ist jedoch die mögliche Haftungsbeschränkung und Haftungsbefreiung zugunsten der Erben. Auch erbrechtrechtlich zu qualifizieren ist, wer Erbe ist, was überhaupt eine Nachlassverbindlichkeit ist, die nach § 325 InsO im Nachlassinsolvenzverfahren geltend gemacht werden kann und welche Gegenstände zum Nachlass gehören.
Die Bundesregierung geht davon aus, das im Jahr ca. 7000 Nachlasszeugnisse nach der Europäischen Erbverordnung von deutschen Nachlassgerichten ausgestellt werden. Zwar werden nicht alle diese Verfahren bei den Insolvenzgerichten landen, dennoch werden sowohl Insolvenzverwalter als auch Insolvenzrichter in Verfahren der Nachlassinsolvenz nicht ohne Blick in die EuErbVO und damit in fremde Rechtsordnungen auskommen.
27. April 2016
„Aktuelles Vergütungsrecht im Insolvenzverfahren“
Gerhard Vill, Richter am Bundesgerichtshof
Nachdem über viele Jahre der Bundesgerichtshof mit seinen Entscheidungen des insolvenzrechtliche Vergütungsrecht geprägt und gestaltet hat, hat die Abschaffung des § 7 InsO bewirkt, dass nur noch wenige Vergütungsfragen an den BGH herangetragen werden. Herr RiBGH Gerhard Vill hat als Mitglied des IX. Zivilsenat und Autoren zahlreicher Aufsätze das Vergütungsrecht mit beeinflusst. In seinem Vortrag erläuterte er die aktuelle Rechtsprechung und ging dabei auch auf Entscheidungen der Instanzgerichte ein.
Es wurden auch allgemein die Problematiken einiger aktueller Problemkreise diskutiert, die demnächst beim BGH zur Entscheidung anstehen werden
– Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters, auch in Bezug auf im Gesetz nicht vorgesehene Aufgaben
– Die Vergütung des vorläufigen Verwalters nach der Neuregelung und in Übergangsfällen
– Die Regelung der Vergütung in Insolvenzplänen.
30. März 2016
„Gesellschaftsrecht in der Insolvenz“
Dr. Jürgen Spliedt, Feser & Spliedt
Das Insolvenzgesellschaftsrecht wird häufig auf die Anwendung des § 64 GmbHG oder die Anfechtung von Gesellschafterdarlehen reduziert. Die Berührungspunkte beider Rechtsgebiete sind jedoch weitaus zahlreicher, beispielsweise bei fehlerhaften Einlageleistungen, die später von Geschäftsführern oder Sacheinlageprüfern ausgeglichen werden müssen. Im „Trend“ liegt § 43 GmbHG, der aus einer Gesellschaft mit beschränkter Gesellschafterhaftung eine solche mit unbeschränkter Geschäftsführerhaftung für insolvenzverursachende Verluste machen kann. Hier kommt es auf die Sorgfaltsanforderungen an die Geschäftsführung und die Zulässigkeit haftungsbeschränkender Vereinbarungen an. Auch in der Gesellschafterhaftung kann es nach wie vor zu Überraschungen kommen. Lebt die Haftung eines Kommanditisten wieder auf, wenn an ihn Zinsen für ein Darlehen gezahlt werden, das er neben seiner Einlage erbracht hat? Kann eine Überschuldung dadurch beseitigt werden, dass Gläubiger gegenüber der KG den Rangrücktritt erklären unter dem Vorbehalt der Kommanditistenhaftung? Kann durch Patronats- oder Verlustübernahmeerklärungen ein Insolvenzgrund beseitigt und können solche Zusagen aufgehoben, zumindest aber für die Zukunft gekündigt werden? Die Akzeptanz einer Sanierung im Insolvenzverfahren hängt davon ab, ob und wann die Gesellschafter ihren Einfluss verlieren. Die Minderheitsgesellschafter interessiert die Frage, ob die Rechtsprechung zum „Sanieren oder Ausscheiden“ über § 226 InsO Eingang im Insolvenzplan findet. Im Regelinsolvenzverfahren schließlich sind die gesellschaftsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten keineswegs hinfällig. Insbesondere durch Ausgliederung in einem verfahrensleitenden Insolvenzplan lässt sich die Spreu vom Weizen zum Zwecke besserer Verwertung trennen.
24. Februar 2016
„Richterliche Maßnahmen im Eröffnungsverfahren“
Dr. Peter Laroche, Richter am Amtsgericht Köln
Das ESUG und einige jüngere Gerichtsentscheidungen (u.a. BGH, ZInsO 2015, 740 ff.; BGH, ZInsO 2015, 2021 ff.; OLG Dresden, ZInsO 2015, 2273 ff.) haben dazu geführt, dass auch das scheinbar vertraute und bekannte Gebiet des Eröffnungsverfahrens wieder verstärkt in die Fokus gerückt ist. Auch die Reform des Anfechtungsrechts wird mit der geplanten, auch in der Fachöffentlichkeit weitgehend unbeachtet gebliebenen, Änderung des § 14 InsO erhebliche Auswirkungen auf das Eröffnungsverfahren zeitigen.
Der Vortrag griff einige aktuelle, praxisrelevante Fragen rund um das Eröffnungsverfahren auf und versuchte eine enge Verknüpfung zwischen Wissenschaft und Praxis herzustellen. Insbesondere wurde auf die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit anhand von Indizien, auf Grenzen und Durchsetzung von Auskunftspflichten, den Umgang mit dem „forderungslosen“ Insolvenzantrag (derzeit noch § 14 I S. 2 InsO) sowie auf Sicherungsmaßnahmen in Zeiten des ESUG (Einzelermächtigungen, insb. in der Eigenverwaltung; Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung) eingegangen.
Dr. Peter Laroche ist seit vielen Jahren in der Praxis als Insolvenzrichter (zunächst am AG Wuppertal, später am AG Köln) sowie als Autor in der Wissenschaft tätig. Er ist Leiter der Insolvenzabteilung des Amtsgerichts Köln und Lehrbeauftragter der Universität zu Köln sowie Mitherausgeber der ZInsO.
27. Januar 2016
„Insolvenzplan in Kleinverfahren“
Dr. Daniel Blankenburg
Frank Lackmann
Seit dem 01.07.2014 bietet sich auch in Verbraucherinsolvenzverfahren die Möglichkeit, eine Regulierung der Schulden über einen Insolvenzplan zu erreichen. Zur Durchführung des Planverfahrens wird der Schuldner allein nicht in der Lage sein, dazu benötigt er professionelle Hilfe von einem Spezialisten. Dieser muss erreichen, dass die Gläubiger grundsätzlich besser gestellt werden, als im förmlichen Verfahren. Das verursacht weitere Kosten und kommt in der Regel nur in Frage, wenn der Schuldner Drittmittel anbieten kann.
Ist das Planverfahren in diesem Rahmen überhaupt sinnvoll und praktikabel? Was sind die Besonderheiten im Planverfahren für Verbraucherschuldner? Können die anerkannten Schuldnerberatungsstellen dieser Aufgabe nachkommen? Was sind die Alternativen zum Insolvenzplan?
Der Referent Frank Lackmann ist Rechtsanwalt und Referent im Fachzentrum Schuldenberatung Bremen e.V. Er ist seit über 9 Jahren im Bereich des Insolvenzrechts und der Schuldnerberatung tätig.