Aufgrund der aktuellen Situation im Zusammenhang mit COVID-19 hat sich der Vorstand entschieden, im Juni keine Veranstaltung durchzuführen.
Über einen eventuellen Ersatztermin werden wir hier und per E-Mail informieren.
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Aufgrund der aktuellen Situation im Zusammenhang mit COVID-19 hat sich der Vorstand entschieden, im April keine Veranstaltung durchzuführen.
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am Dienstag, den 25. Februar 2020, 18:00 Uhr im Ellington Hotel Berlin, Nürnberger Straße 50-55, 10789 Berlin
Impulsvortrag: Prof. Dr. Lars Klöhn, LL.M. (Harvard), Humboldt- Universität zu Berlin
Anschlussdiskussion: Peter Wiegand (Wirtschaftsprüfer/Berater KPMG), Mathias Hartig (Berliner Sparkasse) Prof. Dr. Torsten Martini (Rechtsanwalt/Leonhardt Rattunde)
Moderation: Andreas Ziegenhagen (Rechtsanwalt/Wirtschaftsprüfer/Steuerberater Dentons)
Herr Prof. Dr. Klöhn ist Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht und Wirtschaftsrecht der Humboldt Universität zu Berlin und kommentiert im Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung die Insolvenzantragspflicht bei juristischen Personen gem. § 15a InsO. Er hat zudem im Januar in der Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz („ZRI“) einen Aufsatz zu der Fragestellung „Sollte der deutsche Gesetzgeber die Überschuldungsregelung abschaffen“ veröffentlicht.
Im Anschluss an den Impulsvortrag von Prof. Dr. Klöhn wollen wir diese Fragestellung aus Sicht der Sanierungsberatung, der Banken und der Insolvenzverwaltung sowie mit dem Auditorium diskutieren. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass das Bundejustizministerium im Rahmen der Umsetzung der EU-Richtlinie zum präventiven Restrukturierungsrahmen angekündigt hat sich zugleich mit einer potentielle Reform des Überschuldungstatbestandes zu beschäftigen.
28. November 2019
„Aktuelle Rechtsprechung des BGH in Insolvenzsachen“
Prof. Dr. Pape, Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Gerhard Pape, Mitglied des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs trug zu den aktuelle Entscheidungen zum Insolvenzrecht vor.
15. November 2019
„Tagung des BS Inso, Bundesvereinigung der Sachbearbeiter in Insolvenzsachen e.V.“
Informationsveranstaltung
30. Oktober 2019
„Enthaftung der Masse oder Haftungsfalle für den Verwalter? Aktuelle Rechtsprobleme rund um die Freigabe“
Dr. Peter Laroche, Richter am Amtsgericht Köln
Obgleich gesetzlich nur in Ansätzen geregelt, gehört die Freigabe doch zu den selbstverständlichen und meistgebrauchten Instrumenten des Insolvenzrechts. Vor diesem Hintergrund erstaunt es, dass die Freigabe nur selten Thema von Fortbildungen oder Symposien ist. Beschäftigt man sich etwas näher mit „der Freigabe“, so stellt man nicht nur schnell fest, dass sich hinter dem Begriff die verschiedensten Rechtsinstitute mit teils unterschiedlichen Rechtsfolgen verbergen, sondern auch dass ein falscher Umgang mit der Freigabe sich schnell als haftungsträchtig erweisen kann. Die fachgerechte Nutzung des zweifellos wichtigen Werkzeugs der Freigabe verlangt deshalb neben einem guten wirtschaftlichen Verständnis eine sichere Rechtskenntnis. Mit seinem Vortrag, der gleichzeitig die Gelegenheit zur gemeinsamen Diskussion und zum Erfahrungsaustausch bietet, versucht Herr Dr. Laroche ein wenig Licht ins Dunkel zu bringen. Dabei wird die Freigabe der selbständigen Tätigkeit gemäß § 35 Abs. 2 InsO ebenso angesprochen werden wie die sog. echte Freigabe, die unechte Freigabe oder die Ablehnung der Aufnahme eines Rechtsstreits nach § 85 Abs. 2 InsO.
25. September 2019
„Auf der Hochebene des Anfechtungsrechts“
Prof. Dr. Michael Huber, Präsident des Landgerichts Passau a.D.
Eine kurze Bestandsaufname zur Rechtsprechung von BAG und BGH nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung… und zu den Konsequenzen für die Praxis der Insolvenzanfechtung.
13. September 2019
„NIVD Jahrestagung“
28. August 2019
„Änderungsbedarf bei InsO und dem Berufsrecht nach der Einigung über die Europäische Richtlinie“
Prof. Dr. Godehard Kayser, Vorsitzender Richter des Bundesgerichtshofs
Der Referent behandelte anhand des aktuellen Standes der Umsetzung der Europäischen Richtlinie die zu erwartenden Auswirkungen auf die Insolvenzordnung behandeln und zog Folgerungen für das noch zu regelnde Berufsrecht der Insolvenzverwalter.
31. Juli 2019
„Forderungsfeststellung im Insolvenzverfahren – Anforderungen, Verfahren, Wirkungen“
Dr. Heinrich Schoppmeier, Richter am Bundesgerichtshof
Die Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren wirft viele Fragen auf. Der Bundesgerichtshof hat in letzter Zeit vermehrt zu Fragen der Forderungsanmeldung Stellung genommen, zuletzt etwa zu Voraussetzungen und Wirkungen einer Rücknahme der Forderungsanmeldung (Urteil vom 11. April 2019 – IX ZR 79/18). Der Vortrag widmete sich den Fragen rund um die Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren aus praktischer und rechtlicher Sicht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
29. Mai 2019
„Aktuelle Entwicklungen an der Schnittstelle zwischen Insolvenz- und Steuerrecht“
Prof. Dr. Jens M. Schmittmann, FAInsR FAHandGesR FA StR
FOM Hochschule für Ökonomie und Management
Die nach wie vor fehlende gesetzliche Verzahnung von Insolvenz- und Steuerrecht führt zur massiven Rechtsanwendungsschwierigkeiten. Auch nach der gesetzlichen Regelung der steuerlichen Behandlung von Sanierungsgewinnen im Jahre 2018 sind noch zahlreiche Fragen offen. Der Referent, Prof. Dr. Jens M. Schmittmann, der an der FOM Hochschule für Oekonomie und Management Essen, Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, Wirtschafts- und Steuerrecht lehrt und 15 Jahre als Insolvenzverwalter für die Insolvenzgerichte Essen und Dortmund tätig war, stellte systematisch die Rechtsprechung des BFH und der Finanzgerichte aus den letzten 18 Monaten zum Verfahrens-, Einkommen- und Umsatzsteuerrecht in Krise und Insolvenz dar. Zudem gab er praxistaugliche Hinweise zur Bearbeitung von Steuersachverhalten in der Insolvenz.
24. April 2019
„Kommunikation im Insolvenzverfahren“
Prof. Dr. Volker Römermann, Rechtsanwalt
Was macht einen Insolvenzverwalter zu einem erfolgreichen Verwalter? Was ist das Rezept für gelungene Sanierungen? Ist es juristischer Scharfsinn, ist es die kunstvolle Liquidation? – Unser Referent Volker Römermann wagte die These, dass die professionelle Kommunikation den Schlüssel für eine zielorientierte Insolvenzverwaltung darstellt. Jeder Verwalter kommuniziert, die Einen bewusst, Andere unbewusst. Eine transparente, offene Kommunikation schafft Vertrauen und legt damit den Grundstein dafür, dass Mitarbeiter, Kunden und Lieferanten auch in stürmischen Zeiten dem Unternehmen treu bleiben. Gerade die Umstände des Insolvenzverfahrens sind es aber auch, die eine Kommunikation erheblich erschweren. Wo ein Insolvenzverwalter hinkommt, wird ihm im Zweifel mit Misstrauen begegnet.
27. März 2019
„Die ESUG Evaluation aus insolvenzgerichtlicher Sicht“
Dr. Benjamin Webel, Richter am Amtsgericht Ulm
Im zweiten Halbjahr des Jahres 2017 wurde die ESUG Evaluation durch eine Gutachtergruppe für das BMJV durchgeführt um die tiefgreifenden Änderungen, die das ESUG für die Sanierungskultur mit sich gebracht hat zu bewerten.
Durch neu eingeführte Regelungen würde die Eigenverwaltung gestärkt werden und Insolvenzpläne häufiger werden. Die Praxiserfahrungen der ersten Jahre haben gezeigt, dass die Veränderungen von der Praxis angenommen werden und bspw. die Eigenverwaltung nunmehr als Sanierungsinstrument eine nicht unerhebliche Rolle spielt.
Inzwischen liegen die ersten Ergebnisse der ESUG Evaluation vor. Und diese sind teilweise zielführend bisweilen aber auch widersprüchlich. Spannend wird sein, welche Konsequenzen der Gesetzgeber daraus zieht und wie er die Anregung umsetzt oder auch nicht.
Der Vortrag zeigte die neuralgischen Punkte und mögliche gesetzgeberische Perspektiven auf. Gleichzeitig erfolgte aber auch eine kritische Auseinandersetzungen mit den Empfehlungen der Kommission.
27. Februar 2019
„Haftung von Gesellschaftern – bekannte und unterschätzte Ansprüche und Risiken“
Philipp Casse, Rechtsanwalt
Im Rahmen von Zahlungsschwierigkeiten oder Krisen und Insolvenzen von Gesellschaften können die Gesellschafter in den Fokus der Beteiligten geraten. Das wird oft, auch von Insolvenzverwaltern und Gläubigern, unterschätzt. Es gibt Ansprüche, die nicht ohne Weiteres erkennbar sind und in der Praxis zu erheblichen Forderungen führen können. Das gilt insbesondere, wenn außer der reinen Gesellschafterstellung Verbindungen zwischen den Beteiligten bestanden bzw. der Gesellschafter persönliche Verpflichtungen eingegangen ist, die ihm ggf. nicht (mehr) bewusst sind. Auch wer nicht mehr Gesellschafter ist, kann betroffen bleiben und sein. Ebenso kann ein neuer Gesellschafter für die vor seinem Eintreten eingetretenen Umstände involviert sein.
Die Inanspruchnahme kann weit über das eigentliche Haftungskapital hinausgehen und beschränkt sich nicht nur auf mehr oder weniger offensichtliche Ansprüche. Insbesondere das Anfechtungsrecht gibt Möglichkeiten, auf den Gesellschafter zurückzugreifen.
Der Vortrag gab einen Überblick über die verschiedenen Ansprüche, die insbesondere im Falle einer Insolvenz der Gesellschaft weitreichende Folgen haben können.
Rechtsanwalt Philipp Casse, Fachanwalt für Insolvenzrecht, wird als Sachverständiger und Insolvenzverwalter von mehreren Insolvenzgerichten bestellt. Er berät und vertritt Unternehmen im Rahmen von Sanierungen und gesellschaftsrechtlichen Themen. Ein Schwerpunkt der Tätigkeit liegt in der Geltendmachung und Abwehr von insolvenzspezifischen und gesellschaftsrechtlichen Ansprüchen.
30. Januar 2019
„Stellenwert und Wahrung der Unabhängigkeit des Verwalters/Restrukturierers heute und in Zukunft“
Frank Frind, Richter am Amtsgericht Hamburg
Der Vortrag befasst sich mit den Eckpunkten der Rechtsprechung zur Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters. Vor dem Hintergrund des sich wandelnden Berufsfeldes für den Insolvenzverwalter, nicht zuletzt belegt durch die „ESUG-Evaluation“, aber auch sich abzeichnend durch die kommende Umsetzung des „präventiven europäischen Restrukturierungsrahmens“, untersucht der Referent, welche künftigen Anforderungen und insolvenzgerichtlichen Nachfragen zur Wahrung und Sicherstellung der Unabhängigkeit des „Verwalters in Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren“ künftig notwendig sind.
Herr RiAG Frank Frind (Insolvenzgericht Hamburg) hat über 20 Jahren richterliche Erfahrung im Insolvenzrecht und publiziert fortlaufend zu dessen Problemen. Er ist Mitglied des Vorstandes des „Bundesarbeitskreises der Insolvenzgerichte e.V.“, Beirat des „Norddeutschen Insolvenzforums e.V.“ und des BS Inso e.V. und war mehrfach Sachverständiger des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags. Er ist Herausgeber und Mitverfasser von Lehrbüchern zum Insolvenzrecht und Mitherausgeber der „ZInsO“. In seinen Fortbildungsvorträgen beschäftigt er sich mit allen Facetten des Insolvenzrechts, insbesondere mit der Rezeption aktueller praktischer insolvenzrechtlicher Fragen.
29. November 2018
„Aktuelle Rechtsprechung des BGH in Insolvenzsachen“
Prof. Dr. Gerhard Pape, Richter am Bundesgerichtshof
Herr Prof. Dr. Pape, Mitglied des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs berichtete über aktuelle Entscheidungen zum Insolvenzrecht.
26. September 2018
„Die Vergleichsrechnung im Insolvenzplanverfahren – Anforderungen, Maßstab und Grenzen“
Dr. Jens Schmidt, Rechtsanwalt
Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen verwertet und der Erlös verteilt wird oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird (§ 1 S. 1 InsO). Wählt der Insolvenzverwalter oder die eigenverwaltete Schuldnerin den Weg der Plansanierung, so dürfen die Gläubiger „durch den Insolvenzplan voraussichtlich nicht schlechter gestellt werden, als sie ohne einen Plan stünden“.
Dies sind die einfachen Worte des Gesetzgebers u. a. in §§ 245 Abs. 1 Nr. 1, 247 Abs. 2 Nr. 1 und 251 Abs. 1 Nr. 2 InsO zur Existenz und Notwendigkeit einer so genannten Vergleichsrechnung. Sie fungiert damit als Maßstab der Plansanierung und Regulativ für die Sicherstellung der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung. Im Lichte dieser Funktion ist die Vergleichsrechnung das Herzstück eines jeden Insolvenzplans.
Umso verwunderlicher ist es, dass sich Existenz und Notwendigkeit der Vergleichsrechnung nur mittelbar aus den Bestimmungen zum Minderheitenschutz ergeben und Regelungen zu den inhaltlichen Anforderungen und zum Maßstab der im Rahmen der Vergleichsrechnung erforderlichen Prognose gänzlich fehlen. Während man sich hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen an die Darstellung der Vergleichsrechnung im Insolvenzplan mit den allgemeinen Anforderungen an den Darstellenden Teil (§ 220 InsO) behelfen kann, fehlen (mittelbare) Anknüpfungspunkte im Gesetz für die Frage „Mit welchem Szenario muss die Planlösung überhaupt verglichen werden?“
Möglich ist der Vergleich mit der Zerschlagung, aber auch mit alternativen Sanierungsszenarien, z. B. im Wege der übertragenden Sanierung. Offenbaren sich solche Alternativszenarien nicht von selbst, stellt sich die Frage, ob eine ordnungsgemäße Vergleichsrechnung nicht sogar zur aktiven Investorensuche zwingt.
Es liegt auf der Hand, dass eine solche Öffnung des Sanierungsprozesses gegenüber – mutmaßlich konkurrierenden – Investoren Interessenskonflikte, aber auch Transaktionsrisiken hervorrufen kann. Fungiert die Vergleichsrechnung daher nicht nur als Regulativ, sondern auch als Sanierungshindernis?
6. September 2018
„Die menschliche Firewall und ihre Löcher – Die aktuellen Maschen der Kriminellen im Bereich Internetkriminalität“
Cem Karakaya, Internationale Polizei Vereinigung der Verbindungsstelle München
Unterhaltsam und spitzfindig erklärte Cem Karakaya über Datenmissbrauch und Datensicherheit auf.
Die NIVD- Neue Insolvenzverwaltereinigung Deutschlands e.V. und der Berlin-Brandenburger Arbeitskreis für Insolvenzrecht e.V. setzten hiermit ihre gute Tradition einer gemeinsamen Abendveranstaltung zum Auftakt der NIVD-Jahrestagung fort. Im Anschluss an den Vortrag erwarteten die Gäste das beliebte Get-Together mit sommerlichem Barbecue und Getränken.
29. August 2018
„Daten im Insolvenzverfahren und der Datenschutz in der Insolvenzverwaltung“
Prof. Dr. Christoph Thole, Dipl.-Kfm.
Prof. Dr. Christoph Thole ist Direktor des Instituts für Verfahrensrecht und Insolvenzrecht und des Instituts für Internationales und Europäisches Insolvenzrecht der Universität zu Köln.
Der Vortrag behandelte zunächst die grundlegende Frage, welche rechtliche Bedeutung Daten im Insolvenzverfahren haben. Davon ausgehend wurde im Schwerpunkt die Frage des Datenschutzes nach der seit dem 25.5.2018 geltenden Datenschutzgrundverordnung angesprochen. Zu den behandelten Themen gehören folgende Fragen: Ist der (vorläufige) Insolvenzverwalter Verantwortlicher im Sinne der DSGVO? Welche Pflichten ergeben sich daraus? Wie ist mit Daten beim Asset Deal umzugehen? Hat der Insolvenzverwalter die Pflicht, Versäumnisse aus der Zeit vor Verfahrenseröffnung zu reparieren? Wie sind datenschutzrechtliche Ansprüche insolvenzrechtlich einzuordnen (Masseverbindlichkeiten oder Insolvenzforderungen)? Wie ist mit unentdeckten Datenpaketen umzugehen und kann sich der Insolvenzverwalter durch Freigabe der Pflichten entledigen?
4. Juli 2018
„Ein Jahr reformierte EuInsVO – Anwendungsbereich / COMI / Kompetenzkonflikte“
Martin Horstkotte, RiAG, Amtsgericht Charlottenburg, Insolvenzgericht
Friedemann Schade, Rechtsanwalt BRL Boege Rohde Luebbehuesen
Moderation: Andreas Ziegenhagen Rechtsanwalt, Dentons Europe LLP
Wenige Monate nach dem allgemeinen Beginn der Geltung der reformierten EuInsVO am 26. Juni 2017 waren wesentliche Teile deren Regelungen in den Insolvenzverfahren der NIKI Luftfahrt Ges. m. b. H. als Teil der Air Berlin Gruppe Gegenstand mehrerer Entscheidungen der Insolvenz- und Rechtsmittelgerichte in Deutschland und Österreich. Neben einem Kompetenzkonflikt zwischen den Gerichten der beteiligten Staaten stellten sich weitere komplexe Rechtsfragen u.a. zu den maßgeblichen Kriterien bei der Bestimmung der Hauptverwaltung als wesentlichem Merkmal des Center of Main Interests (COMI), zum Prüfungsumfang nach Art. 4 EuInsVO und zur Geltung verfahrensrechtlicher Regeln der InsO im Beschwerdeverfahren nach Art. 5 EuInsVO. Zugleich treten ganz allgemein seit Juni 2017 immer häufiger Fragen zum Anwendungsbereich der Verordnung und deren Auswirkungen auf die tägliche Praxis der Gerichte und Antragsteller auf.
Die Referenten waren mit diesen Rechtsfragen als zuständiger Richter am Amtsgericht Charlottenburg bzw. als Partner der die Antragsteller vertretenden Sozietät befasst. Sie berichteten über die im Zusammenhang mit den Verfahren aufgetretenen Rechtsfragen, gaben einen Überblick über den aktuellen Diskussionsstand und erläuterten ihre eigenen Lösungsansätze
30. Mai 2018
„Die neueste Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des BGH zur Vorsatzansfechtung bei Kongruenz der Deckung“
Prof. Dr. Michael Huber, Präsident des Landgerichts Passau a.D.
Praktisch zeitgleich mit Inkrafttreten des neuen Anfechtungsrechts am 5.4.2017 hat der Senat seine Rechtsprechung zu § 133 Abs. 1 InsO in ganz zentralen Punkten neu ausgerichtet. Dabei geht es um
• die Mitwirkung des Schuldners an einer Zwangsvollstreckungshandlung des Gläubigers,
• die Anfechtbarkeit bei einem Leistungsaustausch in bargeschäftsähnlicher Weise,
• den Vermutungstatbestand des (an sich unverändert weiter geltenden !) § 133 Abs. 1 S. 2,
• die aus der Kenntnis von der Zahlungseinstellung des Schuldners folgende Indizwirkung für dessen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz samt die Kenntnis des andern Teils davon,
• und schließlich darum, welche Schlüsse der Gläubiger aus einer Ratenzahlungsbitte seines Schuldners noch ziehen kann.
Das alles führt zur Frage, was dann „zur Verbesserung der Rechtssicherheit“ nach dem im Titel genannten Gesetz überhaupt noch in Betracht kommen sollte oder könnte, worauf der Referent eine ziemlich provokante Antwort gibt.
25. April 2018
„Insolvenzplan bei natürlichen Personen – schnelle und effektive Restschuldbefreiung“
Prof. Dr. Florian Stapper, Rechtsanwalt
Die gerichtliche Restschuldbefreiung dauert in der Regel 5 oder 6 Jahre. Sie wird auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 290 Abs. 1 InsO gar nicht erst erteilt, kann nach §§ 296 ff. InsO versagt und nach § 303 InsO widerrufen werden. Ist sie gewährt, befreit sie nicht von allen Verbindlichkeiten, § 302 InsO. Die gerichtliche Restschuldbefreiung dauert also lange, ist unsicher und befreit nicht von allen Verbindlichkeiten.
Der Insolvenzplan kann auch bei natürlichen Personen schon mit dem Insolvenzantrag bei Gericht eingereicht werden. Er kann theoretisch gut 8 Wochen nach der Einreichung bei Gericht rechtskräftig sein. Der Insolvenzplan befreit dann grundsätzlich von allen Verbindlichkeiten. Der Insolvenzplan ist also schnell und effektiv.
Der Referent hat bisher mehr als 50 Insolvenzpläne überwiegend für natürliche Personen mit einer Erfolgsquote von 100 % bei Gericht eingereicht. Er ging in seinem Vortrag auf einige wichtige Nebenkriegsschauplätze der Sanierung natürlicher Personen durch Insolvenzplan (Psychologie, Betriebsfortführung, Wirtschaftsauskunftei, Steuerrecht und Finanzierung) ein und erläuterte im Anschluss Punkte, die beachtet werden sollten, wenn natürliche Personen schnell und effektiv durch Insolvenzplan von allen Schulden befreit werden wollen.
28. März 2018
„Sichtbare und unsichtbare Belastungen des Grundstücks“
Thomas Wuschek, Rechtsanwalt
Der Vortrag zu dem Thema „Sichtbare und unsichtbare Belastungen des Grundstücks“ informierte über die Bedeutung und Auswirkungen der Eintragungen in Abteilung II des Grundbuchs im Hinblick auf die Verwertbarkeit des Grundstücks und der Immobilie.
Manche Rechte lassen sich wertmäßig nur schwer, ungenau oder teilweise überhaupt nicht feststellen. Derartige Beschränkungen oder Rechte sind aber oft so schwerwiegend, dass eine Veräußerbarkeit nahezu unmöglich ist. Daher ist es unerlässlich, Kenntnisse über die Belastungen in der Abteilung II des Grundbuchs zu haben. Nur so kann der Wert und die Bedeutung der Eintragung in Abteilung II sicher beurteilt werden
28. Februar 2018
„Das Neueste zur Vergütung unter Einschluss der Probleme des gemeinsamen Vertreters nach dem Schuldverschreibungsgesetz“
Gerhard Vill, RiBGH
Der Vortrag befasste sich mit der neuesten Rechtsprechung zum Vergütungsrecht, inbesondere
– zur Überschussberechnung bei Betriebsfortführung
– zur Vergütung des vorläufigen Sachwalters
– zur Möglichkeit, die Vergütung im Insolvenzplan zun regeln
– zur Rechtskraft der Vergütungsfestsetzungsentscheidung, insbesondere bei nachträglichen Massezuflüssen
– zur Erstattungsfähigkeit der Kosten für Gläubigerinformationssysteme
– zur Vergütung bei stiller Zwangsverwaltung
– zu Verfahrens- und Rechtsmittelfragen
– zur Verwirkung der Vergütung.
Behandelt wurden auch die Vergütung des gemeinsamen Vertreters nach dem Schuldverschreibungsgesetz:
Nach § 7 Abs. 6 SchuVG trägt die durch Bestellung eines gemeinsamen Vertreters entstehenden Kosten der Schuldner der Schuldverschreibung:
– was gehört zu den zu ersetzenden Kosten?
– gehören dazu auch Prozesskosten?
– gegebenenfalls auch diejenigen der Durchsetzung der Ansprüche der Gläubiger aus den Schuldverschreibungen gegen den Schuldner?
– welchen Rang hat der vorinsolvenzliche Freistellungsanspruch im Insolvenzverfahren?
– unter welchen Voraussetzungen erhält der gemeinsame Vertreter PKH?
– bei Bestellung im eröffneten Inolvenzverfahren: Ist sein Anspruch auf Vergütung Masseverbindlichkeit, Insolvenzforderung oder Neuverbindlichkeit?
– kann selne Vergütung vom Insolvenzgericht festgesetzt werden?
– wie kann sie der gemeinsame Vertreter andernfalls durchsetzen?
31. Januar 2018
„Auf gute Zusammenarbeit – Vorbereitung und Durchführung eines insolvenzrechtlichen Großverfahrens“
Dr. Daniela Grückner, RiAG
Silke Tussing, Justizamtsrätin
Im Amtsgericht Charlottenburg haben in den letzten Monaten Richter, Rechtspflegerinnen und Verwalter von Großverfahren eine „To-do-Liste für große Verfahren“ erstellt. Gemeint sind hier in erster Linie Verfahren mit einer großen Anzahl von Gläubigern wie die Flexstrom-Gruppe, Bund deutscher Treuhand und Jopp AG (Fitnessstudiokette „Hard Candy“).
Den großen Insolvenzverfahren ist gemeinsam, dass sie nicht nur für das Insolvenzgericht eine logistische, technische und organisatorische Herausforderung darstellen. Der Titel „Auf gute Zusammenarbeit“ wurde gewählt, weil es hier besonders wichtig ist, dass Gutachter bzw. (vorläufiger) Verwalter und das Gericht engmaschig miteinander zusammenarbeiten. Die erarbeitete Liste, die bei der Air Berlin Gruppe erstmals zum Einsatz kommt, ist vorgestellt worden.
30. November 2017
„Ausgewählte Rechtsprechung des BGH zum Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren“
Prof. Dr. Gerhard Pape, Richter am Bundesgerichtshof
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmt die Rechtspraxis des Insolvenzverfahrens in einer Weise, wie sie nicht in allen Rechtsgebieten anzutreffen ist. Sowohl die Insolvenzgerichte als auch die Insolvenzverwalter haben daher ein dauerndes Augenmerk gerade auf die Rechtsprechung des 9. Zivilsenats, dessen Mitglied Herr Prof. Dr. Pape ist. Der Vortrag befasste sich mit ausgewählten Aspekten des Regelinsolvenzverfahrens und Verbraucherinsolvenzverfahrens.
25. Oktober 2017
„Die Gewerkschaft in Sanierungsverfahren – ärgerliches Hindernis oder wichtig?“
Podiumsdiskussion
Andrej Wroblewski, IG Metall Vorstand
Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger, White & Case Insolvenz GbR
Burkhard Jung, hww hermann wienberg
Oliver Kehren, Morgen Standley
Das Sanierungsverfahren hat sich seit dem Inkrafttreten des ESUG (01.03.2012) erheblich verändert. Gläubiger können insbesondere in größeren Verfahren ihre Rechte und Interessen besser realisieren als vorher. Darüber hinaus haben die insolventen Unternehmen im Rahmen der Eigenverwaltung erhebliches Steuerungspotenzial für den gesamten Sanierungsverlauf erhalten. Sind die Ansprüche und Rechte der Arbeitnehmer auf der Strecke geblieben? Haben es die Gewerkschaften verpasst, sich gesetzlich verankert in den Sanierungsprozess einzubringen?
Andrej Wroblewski, IG Metall Vorstand, hat in einer kurzen Einführung seine Sicht zur Rolle der Gewerkschaft in Sanierungsverfahren – heute und morgen – dargelegt. Anschließend diskutierten unter der Moderation von Herrn Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger (White & Case) die weiteren Podiumsteilnehmer, Herr Oliver Kehren (Morgan Stanley) und Burkhard Jung (hww) und legten die Sichtweisen und Interessenlagen der an Sanierungsverfahren beteiligten Stakeholder dar.
Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger ist Partner bei White & Case. Aufgrund seiner umfassenden sanierungsrechtlichen Kenntnisse wird er regelmäßig als Insolvenzverwalter und Sachwalter bestellt. Seine Reputation beruht auf seiner umfangreichen Erfahrung mit den schwierigsten Insolvenzfällen im Zusammenhang mit komplexen Konzernstrukturen. Aufgrund der Anzahl der von ihm betreuten Insolvenzfälle gehört er seit mehreren Jahren zu den aktivsten Insolvenzverwaltern und Sachwaltern Deutschlands.
Burkhard Jung ist Partner bei hww hermann wienberg wilhelm und Geschäftsführer der hww Unternehmensberater GmbH. Der Diplom-Ingenieur verfügt über langjährige umfassende Erfahrungen in der außergerichtlichen Sanierung und in der Sanierung in der Insolvenz (Regel-, Eigenverwaltungs- oder Schutzschirmverfahren). Dabei übernimmt Jung auch häufig die operative Verantwortung im Unternehmen als Sanierungsgeschäftsführer (CRO). Er ist Vorsitzender des Fachverbandes Sanierungs- und Insolvenzberatung des Bundesverbandes Deutscher Unternehmensberater BDU e. V. und Sanierungsberater CMC/BDU.
Oliver Kehren ist Managing Director bei Morgan Stanley in London und Leiter der Special Situations Group (SSG) in Europa, Mittlerer Osten und Afrika. Zu seinen Aufgaben zählen unter anderem der Kauf und Handel mit notleidenden Krediten / Anleihen in Portfolio- und Einzeltransaktionen, sowie die Re- und Zwischenfinanzierung von Unternehmen in Krisensituationen. Oliver Kehren ist darüber hinaus stellvertretender Vorsitzender der Gesellschaft für Restrukturierung TMA Deutschland e.V., Beiratsmitglied diverser Unternehmen, Autor zahlreicher Veröffentlichungen zur Finanzrestrukturierung und Gastdozent an der Universität von Oxford in England.
Andrej Wroblewski wurde 1963 in Braunschweig geboren. Er studierte an der Universität Hamburg Rechtswissenschaft, wo er nach dem Rechtsreferendariat 1997 sein zweites Staatsexamen absolviert hat. Seit 1999 ist er hauptamtlicher Sekretär der IG Metall, zunächst als mit Rechtsberatung und Prozessvertretung im Arbeits- und Sozialrecht betrauter Rechtssekretär der örtlichen Verwaltungsstelle der IG Metall in Ludwigsfelde bei Berlin. Seit Beginn des Jahres 2005 ist er beim bundesweiten Vorstand der IG Metall in Frankfurt am Main für Arbeits- und Insolvenzrecht zuständig. Herr Wroblewski ist ehrenamtlicher Richter im 8. Senat des Bundesarbeitsgerichts.
27. September 2017
„Massegläubiger im Insolvenzverfahren – praktische Konsequenzen rechtsdogmatischer Strukturen“
Prof. Dr. Stefan Smid
Die Fragen der Massearmut – Massebedürftigkeit und Masseunzulänglichkeit – scheinen durch Judikatur und Lehre geklärt zu sein. Fälle, in denen die Frage der Qualifikation unechter Masseforderungen und die ihrer möglichen Behandlung als Insolvenzforderungen („Herunterstufung“) eine Rolle spielen, haben erneut das Interesse an einer näheren Bestimmung der Aufgaben der verfahrensmäßigen Behandlung dieser Lagen aufkommen lassen. Der Vortrag bot, unter kritischer Würdigung der Judikatur des BGH Ansätze, eine Strukturanalyse der auftretenden Probleme.
7. September 2017
„Gläubigerbefriedigung ade – Es lebe der Schuldner?“
Podiumsdiskussion
Dr. Ursula Weidenfeld, Moderation
Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger, White & Case Insolvenz GbR
Frank Frind, Richter am Amtsgericht Hamburg
Burkhard Jung, hww Unternehmensberater GmbH
Dr. Stefan Sax, Clifford Chance Deutschland LLP
Seit Jahrzehnten wünscht sich Deutschland bzw. der deutsche Gesetzgeber u.a. unter Verweis auf das amerikanische Chapter 11-Verfahren oder die englischen Schemes of Arrangement eine neue, bessere Sanierungskultur. Auch im Land der Nörgler, Skeptiker und Miesmacher müsse nun endlich eine andere Sanierungskultur – notfalls durch neue Gesetzte verordnet – Einzug halten. Das würde letztlich Unternehmen und Arbeitsplätze erhalten. Jeder Unternehmer bzw. Schuldner verdiene eine zweite Chance! Der Makel des Konkurses sei nicht länger zu akzeptieren!
Der deutsche Gesetzgeber ließ diesen Worten Gesetzesänderungen wie u.a. die Einführung der Insolvenzordnung und das ESUG folgen. Insbesondere letzteres unterstützt die Durchführung des Insolvenzverfahrens (in Eigenverwaltung) durch den Schuldner selbst. Bisherige Vorurteile gegen die Eigenverwaltung wie „den Bock zum Gärtner machen“ oder „wer den Wagen in den Dreck fuhr, sollte ihn nicht herausziehen“ wurden belächelt. „Sanieren sei doch besser als zerschlagen“, hieß es und „die Eigenverwaltung begünstige die Sanierung“.
Ging der Gesetzgeber zu weit? Wird „saniert“ was gar nicht sanierungswürdig und – fähig ist? Wird zum Schaden der Gläubiger „kaputtsaniert“? Hat der „Sanierungswahn“ mittlerweile das Ziel des Insolvenzverfahrens, die bestmögliche Befriedigung der Gläubigerinteressen zu erreichen, aus den Augen verloren und eröffnet die Eigenverwaltung nicht unübersehbare Missbrauchsmöglichkeiten zum Nachteil der Gläubiger? Wohin führt der Weg? Welche nächsten Gesetzesänderungen sind unter dem Titel „Verbesserung der Sanierungskultur“ noch zu erwarten? Was kommt aus Brüssel (Neufassung der EuInsVO – Verordnung (EU) 2015/848 vom 20.05.2015), außergerichtliches Sanierungsverfahren)?
Unter der Moderation von Dr. Ursula Weidenfeld referierten RA Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger (White & Case Insolvenz GbR), RiAG Frank Frind (Amtsgericht Hamburg), Burkhard Jung (hww Unternehmensberater GmbH) und RA Dr. Stefan Sax (Clifford Chance Deutschland LLP). Herr RA Dr. Schulte-Kaubrügger präsentierte in einer kurzen Einführung seine Thesen zum Thema und leitete damit die Diskussion ein.
26. Juli 2017
„Eingriffe der Europäischen Richtlinie in das deutsche Insolvenz- und Gesellschaftsrecht?“
Prof. Dr. Godehard Kayser
Der Referent des Abends hat die bisherige europäische Entwicklung bis hin zu dem derzeit diskutierten Richtlinienentwurf intensiv begleitet. Er berichtete über die aus der Vorgeschichte ablesbaren Tendenzen der Kommission, den Gegenstand und Anwendungsbereich der geplanten Richtlinie, die Grundlagen des Restrukturierungsverfahrens, die Absicherung der Restrukturierungsverhandlungen durch das vorgesehene Moratorium, den Übergang zum nationalen Regelinsolvenzverfahren bei Eintritt der Insolvenzreife und den Restrukturierungsplan.
Thema war auch, wo aus deutscher Sicht erhebliche Bedenken gegen die Vorschläge bestehen könnten, vor allem beim verbindlich vorgesehenen Schutz neuer Finanzierungen in einer Anschlussinsolvenz und bei der Bevorzugung von Gesellschafterleistungen.
28. Juni 2017
„Masse im Verbraucherinsolvenzverfahren“
Prof. Dr. Martin Ahrens
Im Verbraucherinsolvenzverfahren wirft die Generierung von Masse besondere Fragen auf. Einen Schwerpunkt bildet dabei die Einziehung der pfändbaren Einkommensbestandteile des Schuldners. Im Vortrag wurden deswegen aktuelle Probleme und Entwicklungen des Lohnpfändungsrechts behandelt. Eingegangen wurde aber etwa auch auf das Pfändungsschutzkonto in der Insolvenz und den Umgang mit der Mietkaution des Schuldners nach der Entscheidung des BGH vom 16. März 2017.
Professor Dr. Martin Ahrens ist Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Anwaltsrecht und Zivilprozessrecht an der Georg-August-Universität Göttingen. Er ist u.a. Autor des Werks Das neue Privatinsolvenzrecht, 2. Aufl., 2016, Mitherausgeber des Kommentars zum Insolvenzrechts, 3. Aufl., 2017, Kommentator des Restschuldbefreiungsverfahrens im Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 8. Aufl., 2016, und der Lohnpfändungsvorschriften im Kommentar von Prütting/Gehrlein, 9. Aufl. 2017. Außerdem ist er Mitherausgeber mehrerer insolvenzrechtlicher Fachzeitschriften.
31. Mai 2017
„Vorinsolvenzrechtliches Sanierungsverfahren“
Podiumsdiskussion
Dr. Daniel Blankenburg, Richter am Amtsgericht Hannover
Alexander Bornemann, BMJV
Klaus Greger, Commerzbank AG
Mark Hoffmann, Robus Capital Management Ltd.
Dr. Jürgen Spliedt, Feser & Spliedt
Andreas Ziegenhagen, Dentons Europe LLP
Das vorinsolvenzrechtliche Sanierungsverfahren steht auf Basis des Richtlinienvorschlags der EU-Kommission vom 22. November 2016 für die Einführung eines präventiven Restrukturierungsrahmens aktuell in der Diskussion. Im Rahmen der Stellungnahmefrist wurden bereits diverse Verbesserungsvorschläge und Bedenken seitens der Verbände und des Bundesrats geltend gemacht. Die Podiumsdiskussion beleuchtete die unterschiedlichen Blickwinkel, insbesondere aus der Sicht des Richters, der Bank, des Debt Fonds, des Insolvenzverwalters sowie des Beraters unter Berücksichtigung der voraussichtlichen konkreten Umsetzung der Richtlinie in Deutschland.
29. März 2017
„Aktuelles Anfechtungsrecht“
Dr. Heinrich Schoppmeyer, Richter am Bundesgerichtshof
Das Insolvenzanfechtungsrecht steht erneut in der Diskussion. Es ist eine wesentliche Quelle zur Massegenerierung und häufig Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen. Es wird inzwischen von ausdifferenzierten Regeln beherrscht. Der Vortrag soll einen Überblick über die aktuellen Entwicklungen des Anfechtungsrechts insbesondere bei der Vorsatzanfechtung und der Schenkungsanfechtung anhand der Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs bieten. Dabei wurde auch ein Ausblick auf die jüngsten Reformbestrebungen geworfen.
22. Februar 2017
„Datenschutz im Insolvenzverfahren“
Prof. Rolf Rattunde, Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter
Das gegenwärtige Datenschutzrecht nach dem Bundesdatenschutzgesetz und das Datenschutzrecht nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung sind auf das Insolvenzrecht nicht zugeschnitten und mit dem Insolvenzverfahren nicht abgestimmt. Hieraus ergeben sich für Insolvenzverwalter eine Reihe von Problemen.
Welche Rolle nimmt der Insolvenzverwalter im Datenschutzrecht ein?
Ergeben sich Organisationspflichten für sein Büro, für die von ihm bearbeiteten Verfahren?
Wem darf er welche, wem muss er und wem darf er keine Auskünfte geben?
Wie wirkt sich das (neue) Datenschutzrecht auf die Arbeit der Insolvenzgerichte aus (Akteneinsicht/Überwachungspflichten)?
Und wie haften die Beteiligten und wann begehen sie eine Ordnungswidrigkeit?
Diese Probleme sind hier weitgehend neu und ungelöst und das zukünftige Recht aufgrund der EU-Verordnung ist noch unbekannt. Auch wenn aktuell keine endgültige Lösungen angeboten werden können, unterbreitet der Referent Vorschläge hierzu.
25. Januar 2017
„Konzerninsolvenzrecht in der richterlichen Praxis unter Berücksichtigung der neuen EUInsVO 2017“
Dr. Peter Laroche, Richter am Amtsgericht Köln
Am 26.06.2017 tritt die reformierte Europäische Insolvenzrechtsverordnung (Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.2015 über Insolvenzverfahren) in Kraft. Diese enthält erstmals eine ganze Reihe an Regelungen zum Konzerninsolvenzrecht. Auch der nationale Gesetzgeber hat sich der Materie angenommen und bereits seit längerem einen Regierungsentwurf (BT-Drucks. 18/407 vom 30.01.2014) zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen vorgelegt, der in einigen Teilen ähnliche Rechtsinstitute enthält.
Nicht zuletzt diese Regelungsentwürfe haben die Diskussion um eine effiziente und sachgerechte Behandlung von Konzerninsolvenzen auch im Zusammenspiel zwischen Verwaltern und Gerichten neu belebt. In seinem Vortrag geht Hr. Dr. Laroche auf wesentliche Grundzüge der EuInsVO 2017 und die dort zur Verfügung gestellten Instrumentarien zur Bewältigung von Konzerninsolvenzen (Lösung von Zuständigkeitskonflikten; synthetisches Sekundärverfahren; Informations- und Kooperationspflichten; Kooperationsverfahren) ein, wie er auch Vorschläge zum praktischen Umgang mit Konzerninsolvenzen im Verhältnis zwischen Schuldner, Berater, Insolvenzverwalter einerseits und Gericht andererseits diskutiert. Dabei wird auch auf Fragen der gerichtlichen Geschäftsverteilung (innergerichtliche Konzentration) und der richtigen Verwalterauswahl und –bestellung („Konzernverwalter“ vs. Verwaltervielfalt; Auswahl und Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters) eingegangen.
Der Referent Dr. Peter Laroche, Richter am Amtsgericht Köln:
Studium der Rechtswissenschaften an den Universitäten Trier, Antwerpen und Köln von 1993 bis 1998. Erstes juristisches Staatsexamen 1998 in Köln, zweites juristisches Staatsexamen 2001 ebenfalls in Köln. Promotion zum Dr. iur. im Jahre 2003 bei Prof. Dr. Hanns Prütting mit einem insolvenzrechtlichen Thema. Seit über 10 Jahren mit Unterbrechungen Tätigkeit als Insolvenzrichter, zunächst am Amtsgericht Wuppertal, seit 2010 am Amtsgericht Köln. 2012 Abordnung zur Erprobung an das Oberlandesgericht Köln in einem Zivilsenat. Seit 2013 erneuter Einsatz als Insolvenzrichter beim Amtsgericht Köln (Leiter der Insolvenzabteilung seit Ende 2015). Mehrjährige Vortrags- und Dozententätigkeit, schwerpunktmäßig zu insolvenzrechtlichen Themen. Autor zahlreicher Beiträge zum Insolvenzrecht (u.a. in: Vallender/Undritz, Praxis des Insolvenzrechts, und Brünkmans/Thole, Handbuch Insolvenzplan) und Mitherausgeber der ZInsO – Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht sowie Lehrbeauftragter der Universität zu Köln.
9. Dezember 2017
„BS InsO Tag 2016 Winteredition“
Dr. Ulrich Steffen
Martin Horstkotte, Richter am Amtsgericht Charlottenburg
Prof. Dr. Jens M. Schmittmann, Rechtsanwalt
Tobias Hartwig
Der Bundesvereinigung der Sachbearbeiter in Insolvenzsachen e. V. (BS InsO) veranstaltete in diesem Jahr erstmalig in Berlin seine Tagung speziell für Sachbearbeiter in Insolvenzverfahren.
Themen und Referenten waren:
Dr. Ulrich Stephan (Chef-Anlagestratege Privat- und Firmenkunden Deutsche Bank) – „Marktausblick 2017“
RiAG Martin Horstkotte (AG Charlottenburg) & RA Prof. Dr. Torsten Martini (Rechtsanwälte Leonhardt Rattunde, Berlin) – „Der Insolvenzplan – Ungeklärtes aufgeklärt“
RA Prof. Dr. Jens M. Schmittmann (FOM Hochschule für Oekonomie und Management, Essen) – „Auf der Spur des Geldes: Haftung der Organe und Ermittlung durch den Sachbearbeiter“
Dipl. Wirtschaftsjurist (FH) Tobias Hartwig (Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft für Insolvenzverwaltung mbH, Berlin) – „Planung der Betriebsfortführung: Mit Kommunikation zum Erfolg!“
1. Dezember 2016
„Ausgewählte Rechtsprechung des BGH zum Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren“
Dr. Gerhard Pape, Richter am Bundesgerichtshof
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmt die Rechtspraxis des Insolvenzverfahrens in einer Weise, wie sie nicht in allen Rechtsgebieten anzutreffen ist. Sowohl die Insolvenzgerichte als auch die Insolvenzverwalter haben daher ein dauerndes Augenmerk gerade auf die Rechtsprechung des 9. Zivilsenats, dessen Mitglied Herr Dr. Pape ist. Der Vortrag befasste sich mit ausgewählten Aspekten des Regelinsolvenzverfahrens und Verbraucherinsolvenzverfahrens
26. Oktober 2016
„Insolvenzpläne richtig erstellen – Herausforderungen aus Verfasser- und Insolvenzrichtersicht“
Martin Horstkotte, Richter am Amtsgericht Charlottenburg
Prof. Dr. Torsten Martini, Leonhardt Rattunde
Die Vortragsveranstaltung „im Duett“ bot einen Überblick über aktuelle praktische Fragen des Insolvenzplanrechts mit einem Schwerpunkt auf dem Insolvenzplan des Unternehmens, aber unter Berücksichtigung der wichtigsten Besonderheiten des Rechts der natürlichen Personen mit dem Ziel der Erlangung der Restschuldbefreiung. Unter Auswertung der aktuellen Rechtsprechung und Literatur und unter Beleuchtung der unterschiedlichen Standpunkte aus Verfasser- und Richtersicht erfolgte dies schwerpunktmäßig mit Hilfe von Beispielen aus der Praxis.
28. September 2016
„Die juristische Person als Insolvenzverwalter“
Achim Frank, Schultze & Braun GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft
Praktisch alle relevanten beruflichen Betätigungen können in der Zwischenzeit auch in der juristischen Personen ausgeführt werden, wie beispielsweise in Person des
– Wirtschaftsprüfers,
– Steuerberaters,
– Rechtsanwalts,
aber auch ganz andere Bereiche, wie
– der Arzt,
– der Apotheker,
– der Ingenieur.
Die Aufzählung listet schwerpunktmäßig „freie Berufe“ auf, die sich, wenn nicht gesetzlich bereits geregelt, ein langwieriges gerichtsgetriebenes „Zulassungsverfahren“ erkämpfen mussten. Für wirtschaftsnähere berufliche Betätigungen spricht dabei prinzipiell die Möglichkeit der Nutzung handelsrechtlicher Strukturen eher noch mehr, als für weniger wirtschaftlich orientierte Berufe.
Was sind wirtschaftliche, organisatorische oder strukturelle (einschließlich berufspolitische) Ziele der Organisation von Insolvenzverwaltung in einer juristischen Person?
– Die dauerhafte Verselbständigung des Amts des Insolvenzverwalters durch die juristische Person lässt den durchaus nicht seltenen Wechsel im Amt durch Krankheit, Tod, oder sonstige Wechselfälle des Lebens, sachgerecht lösen (Beispiel: gesetzesfremde Lösungen wie die Karstadt Insolvenz ohne Zwischenrechnungslegung).
– Insolvenzverwaltung ist langfristige „Produktion / Dienstleistung“, die kapitalintensiv ist. Der Aufbau langfristig finanzierter juristischer Personen ermöglicht jungen, nicht vermögenden Personen den Zutritt zum Beruf ohne Verschuldung und vermeidet die qualitätsmindernde und im Ansehen des Amtes und Berufes verursachte Gefährdungslage (Untreuefälle mit anschließendem „Delisting“).
– Die Transparenz der Geschäftsführung der juristischen Person ist deutlich höher und handelsrechtlich verbürgt gegenüber der eher intransparenten Tätigkeit der natürlichen Person, die gegebenenfalls in erheblichen Rahmen wirtschaftlich tätig ist gegenüber Gläubigern und Gericht (der Vollständigkeit halber im Lichte des ESUG auch dem Schuldner), aber keinerlei wirtschaftliche Daten offenlegt.
Insolvenzverwaltung ist ein „Mischberuf“ aus freiberuflichen und gewerblichen Elementen. Unternehmensinsolvenzverwaltung ist – insbesondere in der Unternehmensfortführung – betriebswirtschaftliche Kerntätigkeit in anspruchsvollem, rechtlichem Rahmen. Warum im Kern gewerbliche Tätigkeit nicht in der juristischen Person organisiert werden darf, bleibt dunkel. Das Bundesverfassungsgericht äußert einen Aspekt (der Aufsichtspflicht) und zieht daraus seine Konsequenz. Die dort beschriebene Analyse der zu überwachenden Situation, wie die Schlussfolgerungen zu den Umsetzungen in der Realität, verkennen die gelebten Strukturen und Möglichkeiten und Umsetzungen in der Realität in idealisierender Form. Die Argumente sind bekannt, aber doch eher verstaubt: Die erste Rechtsanwaltsordnung, im Jahr nach der Konkursordnung verabschiedet, sah den Einzelanwalt als Ideal. Erst mit dem Verständnis gemeinsamer Berufsausübung zum Wohl des Mandanten konnte in den 90er Jahren des letzten Jahrhunderts die Anwalts-GmbH ihre Zulassung erfahren. Für und Wider sind also nicht neu, allein verkrustetes Denken hindert die Umsetzung.
1. September 2016
„Haftung in der Insolvenz – grenzenlos und willkürlich oder gerechte Strafe?“
Gemeinsame Veranstaltung mit der NIVD
Podiumsdiskussion:
Burkhard Jung, hww Unternehmensberater GmbH
Mats Sahlén
Dr. Richard Scholz, WELLENSIECK
Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger, White & Case LLP
Moderation: Dr. Ursula Weidenfeld
In jüngster Zeit fragen Gläubiger in Insolvenzverfahren immer öfter und hartnäckiger danach, wer für den angesichts der Insolvenz erlittenen Schaden haftet. Das diesbezügliche Interesse der Gläubiger tritt oftmals sogar hinter die Frage nach den Befriedigungsaussichten im Rahmen des Insolvenzverfahrens zurück. Zufällige Bestandsaufnahme oder Trend?
Festzustellen ist, dass heute mehr für Insolvenzschäden „gehaftet“ wird als früher. Anfang der 90er Jahre fristeten Haftungstatbestände wie § 64 Abs. 2 GmbHG (heute § 64 GmbHG) sowie die Vorschriften zur Vorstands- und Aufsichtsratshaftung ein trostloses Schattendasein. Konkursanfechtung nach der Konkursordnung fand so gut wie gar nicht statt.
Zunächst half die Rechtsprechung den Haftungsnormen auf die Sprünge und machte insbesondere aus der Geschäftsführerhaftung gemäß § 64 GmbHG ein scharfes und gefürchtetes Schwert. Der Kreativität der Gläubiger und Insolvenzverwalter geschuldet entwickelte sich die Haftung für Insolvenzschäden weiter, so dass auch der Gesellschafter des insolventen Unternehmens sowie dessen Berater, Sanierungsberater, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer verstärkt ins Visier genommen wurden. Zur Rechtfertigung der Haftung aller Beteiligten sagen einige: „Gerechte Strafe für Fehlverhalten“. Andere sagen: „Die Haftung ufert aus, ist weder gerechtfertigt noch kalkulierbar und war so nicht gedacht“.
Da sich Deutschland in Bezug auf die Anzahl von Haftungsinanspruchnahmen des Managements weltweit hinter den Vereinigten Staaten und Australien auf Platz 3 vorgearbeitet hat, besteht genügend Veranlassung, diese Entwicklung einmal näher zu beleuchten. Wird mehr „gehaftet“, weil heute schlechter gearbeitet wird oder ist die vermehrte Haftung Ergebnis unserer Überregulierung? Schließlich drängt sich die Frage auf, wohin diese Entwicklung führt.
Unter der Moderation von Dr. Ursula Weidenfeld werden Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger, Dr. Richard Scholz, Burkhard Jung und Mats Sahlén wurde die Fragestellungen zum Thema „Haftung in der Insolvenz – grenzenlos und willkürlich oder gerechte Strafe für Fehlverhalten?“ im Rahmen einer Podiumsdiskussion näher beleuchtet.
Die „NIVD- Neue Insolvenzverwaltereinigung Deutschlands e.V.“ und der „Berlin-Brandenburger Arbeitskreis für Insolvenzrecht e.V.“ setzten hiermit die gute Tradition einer gemeinsamen Abendveranstaltung zum Auftakt der NIVD-Jahrestagung fort. Im Anschluß an die Diskussion fanden sich die Teilnehmer zu einem get-together bei sommerlichem Barbecue und Getränken zusammen. Im Anschluss freuten sich die Teilnehmer über ein besonderes Highlight: der Besuch der Deutschen Bank Kunsthalle mit individueller Kunstführung. Wir bedanken uns an dieser Stelle für die Unterstützung und langjährige Kooperation mit der Deutschen Bank.
27. Juli 2016
„Sanierungsarbeitsrecht: Wunsch oder Wirklichkeit im Insolvenzverfahren. Von Massenentlassungsanzeigepflicht über Sozialauswahlerleichterungen zur Transfergesellschaft (ein Update)“
Joachim Zobel
Alexander von Saenger
Arbeitsrechtliche Gesichtspunkte spielen in einem Insolvenzverfahren mit dem Ziel einer Sanierung des schuldnerischen Unternehmens eine große Rolle. Ausgewählte Probleme aus diesem Bereich waren Gegenstand der Veranstaltung:
– Die neue „Betriebsratsanhörung“ / Konsultationsverfahren / Massenentlassungsanzeige
– Risiken der Unwirksamkeit einer eigentlich ordnungsgemäß ausgesprochenen Kündigung
– Sozialverträgliche Elemente eines Personalabbaus in Restrukturierung und Insolvenz / Newplacement / Transfergesellschaft / Konstruktion, Fallstricke und Finanzierung
– Aktuelle Rechtsprechung des BAG
29. Juni 2016
„Informationsveranstaltung des Insolvenzgerichts Charlottenburg über
das geplante Berliner Modell der qualifizierten Verwalterliste“
Dr. Brückner, Richterin am Amtsgericht
Dr. Blankenburg, Richter am Amtsgericht
Herr Neubert, Direktor am Amtsgericht
Die Richterinnen und Richter der Insolvenzabteilung des Amtsgerichts Charlottenburg haben gemeinsam entschieden, dass sie künftig die Vorauswahlliste für Insolvenzverwalterinnen und -verwalter in Form einer qualifizierten Vorauswahlliste führen werden. Zur Zeit befinden sich ca. 160 Verwalterinnen und Verwalter auf der Liste. Hinzu kommen jährlich mindestens zehn neue Bewerber. Dies hat die Richterinnen und Richter der Insolvenzabteilung des Amtsgerichts Charlottenburg dazu veranlasst, demnächst in die Liste mehr Daten aufzunehmen, diese zu strukturieren und als Datenbank zu nutzen.
Die Vorauswahlliste der Insolvenzabteilung des Amtsgerichts Charlottenburg wird künftig dergestalt erweitert, dass sie nicht mehr wie bisher nur Name, Adresse, Beruf, ggf. Fachanwalt und Fremdsprachen beinhaltet, sondern zusätzliche Daten aufnimmt, die die Auswahl des jeweils geeigneten Verwalters oder Verwalterin erleichtert.
So werden beispielsweise alle Berufe und Sprachkenntnisse, über die nicht nur der Verwalter verfügt, sondern die die Mitarbeiter der Kanzlei beherrschen, aufgeführt wie auch die Büros an anderen Standorten. Es werden aber auch solche Daten erhoben, aus denen Arbeitsweise und Arbeitsergebnisse hervorgehen. Die Insolvenzverwalter sollen aus allen schlussgerechneten Verfahren aus der letzten fünf Jahre mitteilen, welche Quote sich jeweils für die Gläubiger ergeben hat, wie viele Verfahren mit Insolvenzplan beendet wurde, in welcher Höhe die Masse gesteigert wurde usw.
Gleichzeitig sollen die Daten auch für ein vereinfachtes Ranking der Verwalter genutzt werden, indem für einzelnen Qualifikationen und Ergebnisse aus abgeschlossenen Verfahren Punkte vergeben werden. In der Auswertung werden drei Gruppen gebildet: Es wird der Durchschnitt aller erhobenen Daten ermittelt, aus denen sich die Gruppe derjenigen über dem Durchschnitt, die weitere Gruppe unter dem Durchschnitt und die Gruppe derjenigen, die noch nicht zwanzig schlussgerechte Verfahren durchgeführt haben als die Gruppe der Jungverwalter bilden. Jeder Verwalterin und jedem Verwalter wird ihr bzw. sein Ergebnis persönlich mitgeteilt. Diejenigen, die Ergebnisse oberhalb des Durchschnitts haben, würden voraussichtlich regelmäßig, diejenigen unterhalb gelegentlich bestellt werden. Verwalter, die noch keine ausreichende Zahl schlussgerechter Verfahren angeben können, können ebenfalls mit einer gelegentlichen Bestellung rechnen.
Gute Erfahrungen hat das Amtsgericht Hannover mit der vorgeschlagenen Vorgehensweise gemacht. Die dortige Vorauswahlliste seit ca. zehn Jahren in ähnlicher Art und Weise genutzt und mit einer elektronischen Datenbank kombiniert, auf die alle Richterinnen und Richter der Insolvenzabteilung Zugriff haben.
Das geplante Berliner Modell der qualifizierten Dr. Blankenburg, Richter am Amtsgericht und dem Direktor am Amtsgericht Neubert vorgestellt. Die Herren und Frau Richterin am Amtsgericht Dr. Brückner standen für Fragen und Anregungen zur Verfügung.
25. Mai 2016
„Die Europäische Erbverordnung und das Nachlassinsolvenzverfahren“
Klaus-Peter Busch, Richter am Amtsgericht a.D.
Sowohl die Europäische Verordnung über Insolvenzverfahren als auch die Europäische Erbverordnung sind unmittelbar geltendes innerstaatliches Recht. Erstere ist bereits seit dem 31.Mai 2012, die ErbVO erst seit dem 17.8.2015 in Kraft.
Stirbt der Erblasser im Inland, ist sein Nachlass zahlungsunfähig oder überschuldet, kann über den Nachlass das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet werden. Einschlägig regeln dieses die §§ 315ff. InsO. Unproblematisch verläuft das Nachlassinsolvenzverfahren, wenn der Erblasser Deutscher ist und ein deutsches Insolvenzgericht mit dem Insolvenzverfahren befasst ist.
EuInsVO und EuErbVO bestimmten die internationale Zuständigkeit nach dem (letzten) gewöhnlichen Aufenthalt. Dennoch stimmen die anzuwendenden Kriterien nicht überein. Der Referent wird die Maßstäbe der jeweiligen Verordnungen hinterfragen und auch darauf eingehen, welche Zuständigkeitsregelung Vorrang genießt und wie in diesen Fällen die jeweilige örtliche Zuständigkeit zu bestimmen ist.
Größere Probleme gilt es zu lösen, wenn der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt zwar in Deutschland hatte, auf seine Rechtsnachfolge von Todes wegen aber ausländisches Erbrecht anzuwenden ist, da der Erblasser dieses Recht nach der EuErbVO wählen konnte. Welche Fragen finden ihre Antwort dann in der EuInsVO, welche werden von der EuErbVO beantwortet?
Insolvenzrechtlich ist insbesondere die Antragspflicht. Darüber hinaus regelt das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung unter welchen Voraussetzungen das Insolvenzverfahren eröffnet wird und wie es durchzuführen und zu beenden ist. Zu beachten ist hier der Katalog des Art. 4 Abs. 2 EuInsVO.
Nicht insolvenzrechtlich, sondern erbrechtlich ist jedoch die mögliche Haftungsbeschränkung und Haftungsbefreiung zugunsten der Erben. Auch erbrechtrechtlich zu qualifizieren ist, wer Erbe ist, was überhaupt eine Nachlassverbindlichkeit ist, die nach § 325 InsO im Nachlassinsolvenzverfahren geltend gemacht werden kann und welche Gegenstände zum Nachlass gehören.
Die Bundesregierung geht davon aus, das im Jahr ca. 7000 Nachlasszeugnisse nach der Europäischen Erbverordnung von deutschen Nachlassgerichten ausgestellt werden. Zwar werden nicht alle diese Verfahren bei den Insolvenzgerichten landen, dennoch werden sowohl Insolvenzverwalter als auch Insolvenzrichter in Verfahren der Nachlassinsolvenz nicht ohne Blick in die EuErbVO und damit in fremde Rechtsordnungen auskommen.
27. April 2016
„Aktuelles Vergütungsrecht im Insolvenzverfahren“
Gerhard Vill, Richter am Bundesgerichtshof
Nachdem über viele Jahre der Bundesgerichtshof mit seinen Entscheidungen des insolvenzrechtliche Vergütungsrecht geprägt und gestaltet hat, hat die Abschaffung des § 7 InsO bewirkt, dass nur noch wenige Vergütungsfragen an den BGH herangetragen werden. Herr RiBGH Gerhard Vill hat als Mitglied des IX. Zivilsenat und Autoren zahlreicher Aufsätze das Vergütungsrecht mit beeinflusst. In seinem Vortrag erläuterte er die aktuelle Rechtsprechung und ging dabei auch auf Entscheidungen der Instanzgerichte ein.
Es wurden auch allgemein die Problematiken einiger aktueller Problemkreise diskutiert, die demnächst beim BGH zur Entscheidung anstehen werden
– Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters, auch in Bezug auf im Gesetz nicht vorgesehene Aufgaben
– Die Vergütung des vorläufigen Verwalters nach der Neuregelung und in Übergangsfällen
– Die Regelung der Vergütung in Insolvenzplänen.
30. März 2016
„Gesellschaftsrecht in der Insolvenz“
Dr. Jürgen Spliedt, Feser & Spliedt
Das Insolvenzgesellschaftsrecht wird häufig auf die Anwendung des § 64 GmbHG oder die Anfechtung von Gesellschafterdarlehen reduziert. Die Berührungspunkte beider Rechtsgebiete sind jedoch weitaus zahlreicher, beispielsweise bei fehlerhaften Einlageleistungen, die später von Geschäftsführern oder Sacheinlageprüfern ausgeglichen werden müssen. Im „Trend“ liegt § 43 GmbHG, der aus einer Gesellschaft mit beschränkter Gesellschafterhaftung eine solche mit unbeschränkter Geschäftsführerhaftung für insolvenzverursachende Verluste machen kann. Hier kommt es auf die Sorgfaltsanforderungen an die Geschäftsführung und die Zulässigkeit haftungsbeschränkender Vereinbarungen an. Auch in der Gesellschafterhaftung kann es nach wie vor zu Überraschungen kommen. Lebt die Haftung eines Kommanditisten wieder auf, wenn an ihn Zinsen für ein Darlehen gezahlt werden, das er neben seiner Einlage erbracht hat? Kann eine Überschuldung dadurch beseitigt werden, dass Gläubiger gegenüber der KG den Rangrücktritt erklären unter dem Vorbehalt der Kommanditistenhaftung? Kann durch Patronats- oder Verlustübernahmeerklärungen ein Insolvenzgrund beseitigt und können solche Zusagen aufgehoben, zumindest aber für die Zukunft gekündigt werden? Die Akzeptanz einer Sanierung im Insolvenzverfahren hängt davon ab, ob und wann die Gesellschafter ihren Einfluss verlieren. Die Minderheitsgesellschafter interessiert die Frage, ob die Rechtsprechung zum „Sanieren oder Ausscheiden“ über § 226 InsO Eingang im Insolvenzplan findet. Im Regelinsolvenzverfahren schließlich sind die gesellschaftsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten keineswegs hinfällig. Insbesondere durch Ausgliederung in einem verfahrensleitenden Insolvenzplan lässt sich die Spreu vom Weizen zum Zwecke besserer Verwertung trennen.
24. Februar 2016
„Richterliche Maßnahmen im Eröffnungsverfahren“
Dr. Peter Laroche, Richter am Amtsgericht Köln
Das ESUG und einige jüngere Gerichtsentscheidungen (u.a. BGH, ZInsO 2015, 740 ff.; BGH, ZInsO 2015, 2021 ff.; OLG Dresden, ZInsO 2015, 2273 ff.) haben dazu geführt, dass auch das scheinbar vertraute und bekannte Gebiet des Eröffnungsverfahrens wieder verstärkt in die Fokus gerückt ist. Auch die Reform des Anfechtungsrechts wird mit der geplanten, auch in der Fachöffentlichkeit weitgehend unbeachtet gebliebenen, Änderung des § 14 InsO erhebliche Auswirkungen auf das Eröffnungsverfahren zeitigen.
Der Vortrag griff einige aktuelle, praxisrelevante Fragen rund um das Eröffnungsverfahren auf und versuchte eine enge Verknüpfung zwischen Wissenschaft und Praxis herzustellen. Insbesondere wurde auf die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit anhand von Indizien, auf Grenzen und Durchsetzung von Auskunftspflichten, den Umgang mit dem „forderungslosen“ Insolvenzantrag (derzeit noch § 14 I S. 2 InsO) sowie auf Sicherungsmaßnahmen in Zeiten des ESUG (Einzelermächtigungen, insb. in der Eigenverwaltung; Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung) eingegangen.
Dr. Peter Laroche ist seit vielen Jahren in der Praxis als Insolvenzrichter (zunächst am AG Wuppertal, später am AG Köln) sowie als Autor in der Wissenschaft tätig. Er ist Leiter der Insolvenzabteilung des Amtsgerichts Köln und Lehrbeauftragter der Universität zu Köln sowie Mitherausgeber der ZInsO.
27. Januar 2016
„Insolvenzplan in Kleinverfahren“
Dr. Daniel Blankenburg
Frank Lackmann
Seit dem 01.07.2014 bietet sich auch in Verbraucherinsolvenzverfahren die Möglichkeit, eine Regulierung der Schulden über einen Insolvenzplan zu erreichen. Zur Durchführung des Planverfahrens wird der Schuldner allein nicht in der Lage sein, dazu benötigt er professionelle Hilfe von einem Spezialisten. Dieser muss erreichen, dass die Gläubiger grundsätzlich besser gestellt werden, als im förmlichen Verfahren. Das verursacht weitere Kosten und kommt in der Regel nur in Frage, wenn der Schuldner Drittmittel anbieten kann.
Ist das Planverfahren in diesem Rahmen überhaupt sinnvoll und praktikabel? Was sind die Besonderheiten im Planverfahren für Verbraucherschuldner? Können die anerkannten Schuldnerberatungsstellen dieser Aufgabe nachkommen? Was sind die Alternativen zum Insolvenzplan?
Der Referent Frank Lackmann ist Rechtsanwalt und Referent im Fachzentrum Schuldenberatung Bremen e.V. Er ist seit über 9 Jahren im Bereich des Insolvenzrechts und der Schuldnerberatung tätig.
26. November 2015
„Ausgewählte Rechtsprechung des BGH zum Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren“
Dr. Gerhard Pape, Richter am Bundesgerichtshof
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmt die Rechtspraxis des Insolvenzverfahrens in einer Weise, wie sie nicht in allen Rechtsgebieten anzutreffen ist. Sowohl die Insolvenzgerichte als auch die Insolvenzverwalter haben daher ein dauerndes Augenmerk gerade auf die Rechtsprechung des 9. Zivilsenats, dessen Mitglied Herr Dr. Pape ist. Der Vortrag wird sich mit ausgewählten Aspekten des Regelinsolvenzverfahrens und Verbraucherinsolvenzverfahrens befassen.
28. Oktober 2015
„Der Tod des Schuldners im Insolvenzverfahren – Schnittstellen zwischen Insolvenz-, Erb- und Handelsrecht“
Dr. Klaus-Peter Busch, Richter am Amtsgericht a.D.
Der Tod des Schuldners im Insolvenzverfahren birgt insbesondere dann Probleme, wenn dieser zwischen Eröffnung und Tod neue Verbindlichkeiten begründet hat. Die Stellung dieser Neugläubiger war lange umstritten. Dr.Busch ging auf diese Probleme und die neue Rechtsprechung des BGH dazu ein, unter Berücksichtigung der Freigabe im Verfahren nach § 35 Abs. 2 InsO .
Durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte ist es dem Schuldner nun möglich, bereits drei bzw. fünf Jahre nach Beginn der Abtretungsfrist Restschuldbefreiung zu bekommen. Diese verkürzten Fristen haben auch Auswirkungen auf die Obliegenheiten zur Herausgabe von Erbschaften und Vermächtnissen. Wie ist zu verfahren, wenn der Schuldner zwar die Voraussetzungen für die frühzeitige Entscheidung über die Restschuldbefreiung erfüllt, die verkürzten Fristen aber nicht ausreichen, das Erbe bzw. das Vermächtnis zu verwerten? Auch wird es infolge der abgekürzten Fristen in Zukunft häufiger nicht zu vermeiden sein, dass der Schuldner ein ihm zugefallenes Vermächtnis erst nach Entscheidung über die Restschuldbefreiung geltend machen, um so die hälftige Herausgabe des Wertes zu vermeiden. Wie ist dem zu begegnen?
Der Tod des Schuldners, der als Einzelkaufmann ein Handelsgewerbe betreibt, birgt für dessen Erben erhebliche Gefahren, denn grundsätzlich haften diese nach Handelsrecht für die Schulden des Erblassers unbeschränkt und auch nicht beschränkbar. Der Referent wird darauf eingehen, wie es den Erben dennoch möglich ist, ihre Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten nach erbrechtlichen Grundsätzen auf den Nachlass zu begrenzen.
30. September 2015
„Veränderungen des Legal Market – Auswirkungen auf Restrukturierungsberatung und Insolvenzverwaltung“
Podiumsdiskussion
Markus Hartung
Prof. Dr. Christoph Paulus
Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger
Moderation: Dr. Ursula Weidenfeld
Die Welt verändert sich – immer schneller, immer verrückter. Darüber hinaus verändern sich auch unsere Arbeitswelt und das Umfeld, in dem wir tagtäglich agieren. Wir werden konfrontiert mit Digitalisierung, Globalisierung, Liberalisierung des Legal Market, Kostendruck, Outsourcing/Insourcing, Projektanwälten, Support-Lawyern und Internetplattformen.
Welche Auswirkungen hat das alles auf unsere Arbeit als Rechtsanwalt, Berater, Insolvenzverwalter und Sanierer?
Es erheben sich seit längerem Stimmen, die erhebliche, ja sogar umwerfende Veränderungen unserer Arbeitswelt bzw. des Legal Market ankündigen und dabei teilweise düstere Szenarien skizzieren. Stichworte sind: „more-for-less“, virtuelle Rechtsanwaltskanzlei, künstliche Intelligenz – der durch Maschinen ersetzbare Mensch, Beratungsfabriken, Anwaltskonzerne, alternative Rechtsdienstleistungsanbieter…
Was ist dran an diesen Prophezeiungen und gelten diese auch für uns? Was müssen Rechtsanwälte und Kanzleien sowie Insolvenzverwalter und Sanierungsberater befürchten? Worauf genau müssen wir uns einstellen und vorbereiten? Haben wir den Startschuss schon verpasst?
26. August 2015
„Privatinsolvenzrecht – Anfechtung und andere rechtliche Probleme“
Prof. Dr. Martin Ahrens
Prof. Dr. Ahrens befasst sich seit Anbeginn der Insolvenzrechtreform insbesondere auch mit dem Bereich der Probleme in der Insolvenz natürlicher Personen. Auf sein neustes Werk „Das neue Privatinsolvenzrecht“, 2014, RWS Verlag, möchten wir besonders hinweisen.
Auch nach der letzten Reform des Verbraucherinsolvenzverfahrens bleiben einige Probleme bestehen. Diese aktuellen Entwicklungen erörterte Herr Prof. Ahrens in seinem Vortrag.
24. Juni 2015
„Insolvenzstrafrecht“
Dr. Hans Richter, OStA
Dr. Richter ist bundesweit der maßgebliche Experte für strafrechtliche Aspekte in Zusammenhang mit Insolvenzverfahren.
Im Rahmen seines Vortrags behandelte er den (strafrechtlichen) Weg vom MoMiG zum ESUG und damit den Weg vom Insolvenzverschleppungs- zum Insolvenzantragsstrafrecht (mit neuen Fragestellungen zum Verwendungsverbot). Damit verknüpft ist auch die für Sanierungen zentrale Bedeutung der Neu-Justierung von Gesellschafterleistungen und Hybridkapital für die Überschuldungsfeststellung (mit Auswirkungen aber auch für die Zahlungsunfähigkeit) und für das Strafrecht der Untreue und des Bankrotts (durch Beiseiteschaffen). All dies betrachtwete er unter dem Gesichtspunkt der strafrechtlichen Risiken für (Sanierungs-)Berater (auch Schuldner in der Eigenverwaltung, Sachwalter, „Bescheiniger“ und auch Mitglieder des Gläubigerausschusses) einerseits, aber auch andererseits für Verwalter im Hinblick auf Anfechtungsmöglichkeiten.
27. Mai 2015
„Anfechtung von Gesellschafterleistungen – Tilgung, Besicherung, Abtretung, Rangrücktritt, Nutzungsüberlassung“
Prof. Dr. Godehard Kayser
Die Möglichkeiten der Insolvenzanfechtung im Verhältnis zwischen Schuldnerin und deren Gesellschaftern können in geeigneten Fällen nicht unerhebliche Massemehrungen bewirken. Welche unterschiedlichen Fallkonstellationen regelmäßig zu prüfen und anhand welcher Kriterien Anfechtungsansprüche durchgesetzt werden können, behandelte der Vorsitzende des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs in diesem Vortrag.
30. April 2015
„Die Haftung des Sanierungsgeschäftsführers in der Eigenverwaltung“
Prof. Dr. Florian Jacoby, Universität Bielefeld, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Zivilverfahrens-, Insolvenz- und Gesellschaftsrecht
Die Haftung eines Geschäftsführers kann im Rahmen eines Insolvenzverfahrens bzw. einer Sanierung neuen Regelungen unterliegen. Die Haftung des Sanierungsgeschäftsführers betrifft einmal die Haftung aus § 64 GmbHG. Fraglich ist, ob diese Bestimmung auch noch im Eröffnungsverfahren, vielleicht sogar noch im eröffneten Verfahren gilt. Zusätzlich kannn auch eine Anwendbarkeit von §§ 60, 61 InsO auf den eigenverwaltenden Geschäftsführer in Betracht kommen. Diese Fragestellungen waren Gegenstand des Vortrags von Prof. Dr. Jacoby.
25. März 2015
„Der Fall Suhrkamp – Gesellschaftsrecht vs. Insolvenzrecht“
Prof. Rolf Rattunde, Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter
Nach Abschluss des sog. Suhrkamp-Verfahrens berichtete der ehemalige Sachwalter, Prof. Rolf Rattunde, über Erfahrungen und Erkenntnisse aus diesem Insolvenzverfahren.
Der Vortrag behandelte die Voraussetzungen und Möglichkeiten von gesellschaftsrechtlichen Eingriffen und Umwandlungsmaßnahmen im Insolvenzplanverfahren, auf die Voraussetzungen eines Schutzschirmverfahrens zur Lösung eines Gesellschafterstreits sowie das rechtliche Gehör von Gesellschaftern im Antragsverfahren und gewährte einen Blick auf die Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Vorschriften des ESUG.
25. Februar 2015
„Neue Herausforderungen und offene Fragen auf Grund des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkungder Gläubigerrechte“
Prof. Dr. Heinz Vallender, Richter am Amtsgericht Köln
Herr Prof. Dr. Vallender Befasste sich sowohl aus Praktikersicht als auch in grundsätzlicher Weise mit den Auswirkungen der letzten Gesetzesänderung. Ein Thema, dass für alle Beteiligte eine große praktische Relevanz aufweist.
28. Januar 2015
„Der vorläufige Sachwalter in der Eigenverwaltung – ein Schleudersitz“
Frank Frind, Richter am Amtsgericht Hamburg
Der Referent erläuterte Aufgaben und Haftungsgefahren für den vorläufigen Sachwalter. Die Eigenverwaltungsverfahren nehmen an der Zahl zu, nicht immer sind die Unternehmen/Schuldner dafür geeignet. Mit Beispielen aus der Praxis des zweitgrößten deutschen Insolvenzgerichtes konturierte der Referent die Zusammenarbeit und Handlungsnotwendigkeiten zwischen Gericht und vorläufigem Sachwalter.
26. November 2014
„Ausgewählte Rechtsprechung des BGH zum Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren aus den vergangenen 12 Monaten“
Dr. Gerhard Pape, Richter am Bundesgerichtshof
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmt die Rechtspraxis des Insolvenzverfahrens in einer Weise, wie sie nicht in allen Rechtsgebieten anzutreffen ist. Sowohl die Insolvenzgerichte als auch die Insolvenzverwalter haben daher ein dauerndes
Augenmerk gerade auf die Rechtsprechung des 9. Zivilsenats, dessen Mitglied Herr Dr. Pape ist. Der Vortrag wird sich mit ausgewählten Aspekten des Regelinsolvenzverfahrens und Verbraucherinsolvenzverfahrens befassen.
29. Oktober 2014
„Möglichkeiten der Verwertung von Immoblien im Auktionswege“
Michael Plettner, Deutsche Grundstücksauktionen AG
Martin Heidemann, Notar
Moderation: Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger, Rechtsanwalt
Die Verwertung von Immobilien stellt sich in der Insolvenz bzw. wirtschaftlichen Krise des Immobilieneigentümers oftmals als besonders schwierig dar. Meistens wurde bereits längere Zeit versucht, die Immobilie zu verwerten, was wegen schlechtem Zustand oder schlechter Qualität der Immobilie nicht gelang. Es kann aber auch sein, dass die Immobilienverwertung deshalb schwierig ist, weil die Beteiligten – insbesondere die an der Immobilie gesicherten Grundpfandgläubiger – wegen ihrer Forderungen aus dem voraussichtlichen Verwertungserlös nicht vollständig befriedigt werden können und deswegen die erforderliche Zustimmung zur Verwertung der Immobilie durch den Immobilieneigentümer verweigern. Um die schwierige oder „insolvente“ Immobilie angesichts der gegenläufigen Interessen dennoch verwerten zu können, findet oftmals die Immobilienauktion statt. Sie ist mittlerweile bei Banken und Insolvenzverwaltern sehr beliebt. Aber für welche Fälle ist sie wirklich gut geeignet? Was sind die Voraussetzungen einer Immobilienauktion und wie läuft sie genau ab?
Es wurden die rechtlichen Grundlagen einer Immobilienauktion sowie die praktische Umsetzung nebst notarieller Abwicklung erläutert.
24. September 2014
„Unternehmenssanierung in Deutschland – wer sind eigentlich die Nutznießer?“
Podiumsdiskussion
Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger, White & Case LLP
Kolja von Bismarck, Linklaters LLP
Martin Horstkotte, Richter am Amtsgericht Charlottenburg
Andreas Dörhöfer, Deutsche Bank AG
Thomas Krings, Euler Hermes AG
Moderation: Dr. Ursula Weidenfeld
Die Auswirkungen, die das ESUG auf Restrukturierungen und Insolvenzverfahren hat, beschäftigen uns weiterhin. Dabei stellt sich auch die Frage, wer eigentlich die Nutznießer der Sanierung von Unternehmen in Deutschland sind. Die Antwort auf die Frage nach den Nutznießern einer Unternehmenssanierung scheint vordergründig auf der Hand zu liegen: Es sind vor allem Gläubiger und Arbeitnehmer, gegebenenfalls auch Gesellschafter und Organe. Womöglich muss der Blick aber noch weiter, auf den makro-ökonomischen, den volkswirtschaftlichen Effekt gerichtet werden. Ist nicht auch das Gemeinwesen Nutznießer des Erhalts von Arbeitsplätzen und Steuerquellen, die selten absehbar, nie zeitnah und adäquat und manchmal gar nicht substituiert werden können, so dass zumindest Arbeitseinkommen durch vom Gemeinwesen zu tragende Transferleistungen ersetzt werden müssen?
Die aktuelle Diskussion – insbesondere seit Inkrafttreten des ESUG – in Fachkreisen lenkt den Blick noch in eine weitere, ganz andere Richtung. So ist davon die Rede, dass die sogenannten „beratenden Berufe“ die wesentlichen Nutznießer von Unternehmenssanierungen in Deutschland seien. Der von den Beteiligten als „Unternehmenssanierung“ bezeichnete Prozess sei – so die These – oft nur die von vornherein aussichtlose „Verlängerung des Todeskampfes“ eines unter unverfälschten Wettbewerbsbedingungen nicht überlebensfähigen Unternehmens.
Diese Thesen wurde – gemeinsam mit unseren Experten und in der Diskussion mit Ihnen – nachgegangen. Was ist dran an dem gern pointiert vorgetragenen Vorwurf, dass die eigentlichen Nutznießer vieler finanzwirtschaftlicher Sanierungen „die Berater“ sind und warum ist diese Diskussion nach Inkrafttreten des ESUG in Gang gekommen?
Es diskutierten mit Moderation von Dr. Ursula Weidenfeld Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger, Kolja von Bismarck, Martin Horstkotte, Andreas Dörhöfer und Thomas Krings.
4. September 2014
„Soziale Kompetenz in Insolvenzverfahren“
Dr. Matthias Nicht, CMS Hasche Sigle
In guter Tradition der letzten Jahre fand auch dieses Jahr wieder die Auftaktveranstaltung der Jahrestagung des NIVD gemeinsam mit dem Berlin Brandenburgischen Arbeitskreis f. Insolvenzrecht statt. Dieses Mal erfreuten sich die Mitglieder an einem ganz neuen und sehr modernen Ort, der Lounge des 25hoursHotel im Bikini Berlin.
27. August 2014
„Aktuelles Insolvenzanfechtungsrecht“
Prof. Dr. Michael Huber, Präsident des Landgerichts Passau
Das Insolvenzanfechtungsrecht ist in jedem Insolvenzverfahren zu berücksichtigen. Nach Änderung der Insolvenzordnung zum 1. Juli 2014 obliegt nun den Verbraucherinsolvenzverwaltern, Anfechtungsansprüche aufzufinden und durchzusetzen.
Prof. Dr. Huber behandelte in seinem Vortrag die aktuellen Entwicklungen des Anfechtsungsrechts.
Auf folgende Themen ging er besonders ein: – Zwei oder drei oder wie viele Rechtswege für Insolvenzanfechtungsklagen?
– Leistungsmittler als Anfechtungsgegner
– Vorsatzanfechtung im Zusammenhang mir dem Indiz „Inkongruenz“ nach BGH und dem Indiz „Zahlungsunfähigkeit und Kenntnis“ im Rahmen eines Bargeschäfts nach BAG
– Verfristung/Verjährung des Anfechtungsanspruchs in Zweitverfahren (BGH) sowie Verjährung bei tarifvertraglicher Ausschlussfrist(BAG)
– Zum Schluss ein 5-Minuten-Sketch: Die Gläubigerbenachteiligung – ein anfechtungsrechtliche Chamäleon
25. Juni 2014
„Arbeitsrecht in der Insolvenz“
Prof. Dr. Harald Hess, HESS Rechtsanwälte
Die Beachtung arbeitsrechtlicher Besonderheiten wird in jedem Insolvenzverfahren eines lebenden Unternehmens gefordert.
Als Experte sowohl des Insolvenzrechts als auch des Arbeitsrechts beschäftigte sich Prof. Hess mit den Aspekten wichtiger arbeitsrechtlichen Fragen, dabei auch neben den allgemeinen Grundsätzen mit denen der ordentlichen Kündigung.
Es ging um die für die Sanierung wichtigen Grundsätze des Interessenausgleichs mit Namensliste (§ 125 InsO) unter Einbeziehung der Betriebsratsanhörung (§ 102 BetrVG) sowie der Grundsätze zur Massenentlassungsanzeige (§ 17 KSchG) und der Einbindung des Konsultationsverfahrens nach § 17 Abs. 2 KSchG in den Interessenausgleich.
Auch Fragen des Abbaus von Arbeitnehmern über eine Beschäftigungsgesellschaft wurden angesprochen wie auch die neue Entscheidung des BAG zur Anfechtung der Lohnzahlung des Arbeitgebers in der Krise des Unternehmens.
14. Mai 2014
„Haftungsrisiken der Mitglieder der Gläubigerausschusses?“
Prof. Dr. Gerhard Pape, Richter am Bundesgerichtshof
Das „ESUG“ hat zu einem erweiterten Mitspracherecht der Gläubiger und zu erheblich ausgeweiteten Kompetenzen des Gläubigerausschusses geführt. Durch die Schaffung eines Ausschusses im Eröffnungsverfahren haben die Ausschussmitglieder schon in dieser Verfahrensphase eine Vielzahl von Aufgaben wahrzunehmen. Bei dieser Ausweitung der Kompetenzen des Ausschusses wird häufig übersehen, dass damit auch eine Erweiterung der Haftung der Ausschussmitglieder einhergeht. Hier stellt sich etwa die Frage, welcher Maßstab in Bezug auf die Haftung für wirtschaftliche Fehlentscheidungen anzuwenden ist. Das im Fall der Einstimmigkeit bindende Auswahlrecht für den (vorläufigen) Insolvenzverwalter bzw. den (vorläufigen) Sachwalter sowie die Pflicht zur Überwachung dieser Personen schon im Eröffnungsverfahren führen zu der Frage, was gilt, wenn sich die Auswahl als fehlerhaft erweist und beispielsweise vorbefasste oder ungeeignete Verwalter vorgeschlagen werden, ohne dass bekannte Ausschlussgründe von den Ausschussmitgliedern offengelegt werden. Bezüglich der Begründung von Masseverbindlichkeiten durch den vorläufigen Insolvenzverwalter mit Ermächtigung des Insolvenzgerichts stellt sich die Frage, welche Pflichten die Ausschussmitglieder bei der Überwachung des vorläufigen Insolvenzverwalters treffen. Es ist die Frage, ob und inwieweit § 160 Abs. 1 InsO schon im Eröffnungsstadium anzuwenden sein könnte. Sämtliche Fragen stellen sich danach noch einmal – in teilweise veränderter und erweiterter Form – für das (Antrags-)Verfahren mit dem Ziel der Eigenverwaltung des Schuldners. In Bezug auf das eröffnete Verfahren sollen neben einer Darstellung der Haftungsgrundsätze insbesondere einige Urteile und Beschlüsse aus der letzten Zeit erörtert werden, deren Gegenstand Verfahren waren, in denen die Ausschussmitglieder ihre Aufgaben gar nicht wahrgenommen oder nicht bemerkt haben, dass der Verwalter die Masse auf eigene Konten verschoben hat.
30. April 2014
„Der Insolvenzplan – Was prüft das Gericht?“
Dr. Florian Stapper
Dr. Christoph Alexander Jacobi
Seit dem 01.01.2013 prüfen Insolvenzrichter/innen Insolvenzpläne. Der Insolvenzplan kann auch den Notar ersetzen (§ 225 a InsO). Der Ausweis von Vermögensgegenständen der Aktiv- und Passivseite der Vermögensübersicht sowie die Planung der insolventen Gesellschaft in Planbilanzen und Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen, aus denen sich eine Insolvenzplanquote ergeben kann, ermittelt der Insolvenzverwalter in der Praxis zusammen mit Wirtschaftsprüfer/innen / Steuerberater/innen. Sowohl Notare/innen als auch Wirtschaftsprüfer/innen / Steuerberater/innen absolvieren eine langjährige Spezialausbildung. Wirtschaftsprüfer/innen würden auf Grund des mit der Prüfung verbundenen Risikos bei der Prüfung von Planrechnungen insolventer Unternehmen einen besonderen Sorgfaltsmaßstab anwenden. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, was Insolvenzrichter/innen, die eine Ausbildung zum Notar/in bzw. Wirtschaftsprüfer/in / Steuerberater/in nicht durchlaufen haben, unter der kurzen Zeitvorgabe des § 231 Abs. 1 S. 2 InsO bei einem Insolvenzplan über die Vorlageberechtigung und die Gruppenbildung hinaus prüfen müssen. In der Literatur gehen die Ansichten auseinander: Muss das Gericht jede Einzelheit und jede Berechnung im Insolvenzplan und gegebenenfalls auch die Plananlagen rechnerisch, rechtlich und wirtschaftlich überprüfen? Oder muss das Gericht lediglich die korrekte Gliederung des Insolvenzplanes und die Existenz der Anlagen nach den §§ 229 f. InsO kontrollieren?
26. März 2014
„Erfahrungen mit dem ESUG aus Bankensicht“
Thomas Kamm, UniCredit Bank AG
Rechtsanwalt Thomas Kamm, UniCredit Bank AG (HypoVereinsbank), gab dem Arbeitskreis einen Überblick zu den aus Bankensicht wichtigsten Neuerungen des ESUG und den damit verbundenen Chancen und Risiken für die Verfahrensbeteiligten. Vor allem wurde dabei die bankseitig wichtige Aspekte wie die Auswirkungen einer vorläufigen Eigenverwaltung bzw. eines Schutzschirmverfahrens auf die bestehende Geschäfts-, insbesondere Kreditbeziehung, sowie die Verfahrensfinanzierung dargestellt. Daneben wurden die Gründe für eine möglichst frühzeitige Einbeziehung der Gläubigerbanken, die Möglichkeit eines Debt-to-Equity-Swaps und andere interessante Aspekte des ESUG eingegangen.
Thomas Kamm ist Syndikus bei der UniCredit Bank AG (HypoVereinsbank) und berät dort schwerpunktmäßig zu den Themen Corporate Finance, Restrukturierungs- und Insolvenzrecht. In den vergangenen Jahren begleitete Herr Kamm für die Bank eine Vielzahl interessanter Verfahren, darunter auch verschiedene § 270a- und § 270b-Verfahren.
26. Februar 2014
„Insolvenzverfahren der Schlecker Gruppe – ein Erfahrungsbericht über Insolvenzverwaltung im Grenzbereich“
Arndt Geiwitz, Schneider, Geiwitz und Partner
Der Referent trat 1995 in die Kanzlei Schneider ein. Nach der klassischen Ausbildung zum Steuerberater und Wirtschaftsprüfer legte er ab 1999 seine beruflichen Schwerpunkte auf Restrukturierung und Insolvenzverwaltung sowie die Begleitung von M&A-Prozessen. Seit 2000 wird Herr Geiwitz als Insolvenzverwalter, Sachwalter und Treuhänder bestellt. Der Referent, der eine Vielzahl größerer Insolvenzverfahren verwaltet hat (SHW CT Technologies (Eisenguss), Kunert Fashion (Strumpfhersteller), Leiser Gruppe, Robert Straub Gruppe (Schuheinzelhandel), Anton Schlecker e.K. (Drogerieeinzelhandel), Kögel Fahrzeugwerke (Anhängerhersteller), Walter Services (Callcenter-Dienstleister) und aktuell Verlagsgruppe Weltbild, ist Mitglied verschiedener berufsständischer Vereinigungen und Mitbegründer des Instituts für Interdisziplinäre Restrukturierung e.V. Berlin.
Am 23. Januar 2012 stellte Anton Schlecker Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Mit Beschluss vom 28. März 2012 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. 40.000 Mitarbeiter, 6.000 Filialen und bis zu 3.000 Medienanfragen pro Tag bei einem gleichzeitig nur sehr beschränkt bestehenden technischen Organisationsgrad des Konzerns stellten alle wesentlich beteiligten Gruppen des Insolvenzverfahrens der Schlecker Gruppe vor außergewöhnliche Herausforderungen.
22. Januar 2014
„Die Änderungen der InsO und die Auswirkungen auf das Insolvenzverwalter- und Treuhänderbüro“
Monika Deppe, Dipl.-Rechtspflegerin, Klanzlei hammes Insolvenzverwalter
Die Änderungen des Verbraucherinsolvenzverfahrens ab dem 1. Juli 2014 stellen neue Anforderungen insbesondere auch an die mit solchen Verfahren befassten Insolvenzverwalter und Treuhänder. Welche Anforderungen nunmehr hinzutreten und welche Änderungen in die Arbeitsabläufe einzuarbeiten sind, behandelte Frau Deppe praxisorientiert in ihrem Vortrag, wobei sie als langjährige Insolvenzrechtspflegerin einen besonderen Augenmerk auf die Erwartungen der Insolvenzgerichte richtete. Nach Darstellung der grundsätzlichen Änderungen, unter Berücksichtigung des Vergleichs von alten und neuen Recht, wurden insbesondere die zu beachtenden Unterschiede und ihre Auswirkungen auf die Handhabung in den unterschiedlichen Verfahren behandelt und Hinweise gegeben, wie in sachgerechter Weise das neue Recht umgesetzt werden kann. Die besonderen Erfahrungen von Frau Deppe aus ihrer Tätigkeit im Insolvenzgericht als auch im Verwalterbüro sorgten für eine lösungsorientiere Darstellung aller Besonderheiten.
27. November 2013
„Ausgewählte Rechtsprechung des BGH zum Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren“
Dr. Gerhard Papa, Richter am Bundesgerichtshof
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmt die Rechtspraxis des Insolvenzverfahrens in einer Weise, wie sie nicht in allen Rechtsgebieten anzutreffen ist. Sowohl die Insolvenzgerichte als auch die Insolvenzverwalter haben daher ein dauerndes Augenmerk gerade auf die Rechtsprechung des 9. Zivilsenats, dessen Mitglied Herr Dr. Pape ist. Der Vortrag wird sich mit ausgewählten Aspekten des Regelinsolvenzverfahrens und Verbraucherinsolvenzverfahrens befassen.
30. Oktober 2013
„Auswahl des geeigneten Sanierungsinvestors“
Christopher Seagon, WELLENSIEK Rechtsanwälte
Eine Sanierung eines notleidenden Unternehmens wird oft nur auf dem Wege gelingen, dass neue Finanzmittel zur Stützung des Unternehmens gefunden werden. Anhand von zwei Praxisbeispielen stellte Herr Seagon dar,dass bei einer Sanierung in Insolvenzverfahren ein Insolvenzverwalter bei der Auswahl des „richtigen“ Investors in aller Regel den insolventen Geschäftsbetrieb zunächst durch eine Neufinanzierung (Massekredit etc.) und Beruhigung der Kunden- und Mitarbeiterfront stabilisieren muss (Verkaufsvorbereitung imEröffnungsverfahren) um dann strukturiert „den“ geeigneten Investor zu suchen. In einem dritten Schritt eines Wettbewerbsprozesses mit mehrere Bieter kann so eine Veräußerung an denjenigen Investor erfolgen, der einerseits über die notwendige finanzielle Solidität verfügt, um Kaufpreis und Invest zu schultern und andererseits qualitativ in der Lage ist, die operative Sanierung nach erfolgter Übernahme vom Insolvenzverwalter fortzuführen und abzuschließen.
Eine erfolgreiche Sanierung bedingt zwingend bestimmte, stets gleiche Maßnahmen bzw. Schritte des(vorläufigen) Insolvenzverwalters ab dem Zeitpunkt der Anordnung vorl. Sicherungsmassnahmen durch das Insolvenzgericht.
25. September 2013
„Brauchen wir in Deutschland ein vor-/außergerichtliches Sanierungsverfahren?“
Podiumsdiskussion
Burkhard Jung, hww Unternehmensberater GmbH
Michael Koch, Deutsche Bank AG
Dr. Sven Schelo, Linklaters LLP
Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger, White & Case LLP
Moderation: Dr. Ursula Weidenfeld
Der Gesetzgeber hatte es sich zum Ziel gesetzt, in Deutschland eine bessere, auf die Fortführung von Unternehmen abzielende Sanierungskultur zu entwickeln. Darüber hinaus sollte das deutsche Sanierungsrecht international wettbewerbsfähig gemacht werden. Eineinhalb Jahre nach Inkrafttreten des ESUG ziehen wir eine Zwischenbilanz und uns fragen, wie die Praxis der neuen Regelungen und Instrumente aussieht.
–
Erleichterter Zugang zur Eigenverwaltung
– Großer Einfluss der Gläubiger auf die Verwalterauswahl und das Verfahren
– Schutzschirmverfahren
– Debt to equity swap
5. September 2013
„Strafrechtliche Aspekte anläßlich des Insolvenzverfahrens“
Dr. Hans Richter, OStA
In guter Tradition der letzten Jahre wurde die Vortragsveranstaltung mit einer Bootsfahrt verknüpft und auch wie die letzten Jahre war diese Veranstaltung mit der Jahrestagung der Neuen Insolvenzverwaltervereinigung NIVD e.V. verbunden.
Oberstaatsanwalt Dr. Richter aus Stuttgart erörterte strafrechtliche Aspekte des Insolvenzverfahrens.
26. Juni 2013
„Die Schnittstelle zwischen Familienrecht und Insolvenzrecht“
Dr. Klaus-Dieter Busch, Richter am Amtsgericht a.D.
Ehescheidung und private Insolvenz sind allzu oft zwei Seiten einer einzigen Medaille. Wie sich Insolvenz- und Familienrecht beeinflussen, ist jedoch nicht hinreichend bekannt. Dabei leben Ehepartner auch schon vor Scheidung der Ehe in der latenten Angst, dass die Insolvenz eines Ehegatten auf den anderen durchschlagen könnte. Dr. Busch zeigte die dort verborgenen Haftungsgefahren auf. Die Durchsetzung rückständigen und laufenden Unterhalts, die Auswirkungen der Insolvenz auf Mietverhältnisse und die selbst genutzte Immobilie, auf Zugewinn- und Versorgungsausgleich waren ebenso Thema wie die Besonderheiten der Insolvenz in einer Gütergemeinschaft. Schließlich erläuterte Herr Dr. Busch auch noch auf das Zusammenspiel von Insolvenz und Erbrecht und die Besonderheiten im Verfahren der Restschuldbefreiung.
29. Mai 2013
„Die Rolle des Beraters des Krisenunternehmens unter Einfluss des ESUG“
Robert Buchalik, Buchalik Brömmekamp Rechtsanwälte
Mit dem ESUG hat die Insolvenzpraxis deutliche Veränderungen erfahren. Dies betrifft auch oder gerade die Rolle des Beraters. Schon im Vorfeld eines Insolvenzantrages werden die Weichen für eine erfolgreiche Verfahrensdurchführung gestellt. Darin liegt auch eine bisher nicht dagewesene Chance zur erfolgreichen Sanierung durch Insolvenz. Die Anforderungen an den Berater sind dadurch allerdings erheblich gestiegen. Der Vortrag schilderte Aufgaben, Möglichkeiten, aber auch Grenzen des Beraters bei der Vorbereitung und Durchführung.
24. April 2013
„Haftungsrisiken der Bank in Sanierungsfällen“
Dr. Susanne Berner, Dr. Berner Insolvenzverwaltung
Steffen Werner, Dr. Berner Insolvenzverwaltung
Im Umgang mit der Krise, Sanierung oder Insolvenz ihres Kunden begegnen Kreditinstitute Haftungsrisiken. Unterlassen sie es etwa, trotz Anzeichen der Krise Kredite zu kündigen oder gewähren sie Stundungen und Tilgungsaussetzungen, so besteht die Gefahr der späteren Anfechtung des Insolvenzverwalters. Fungiert die Bank als Zahlstelle, ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 23.04.2012, IX ZR 74/11) eine Haftung nach § 133 Abs. 1 InsO zu beachten. Darüber hinaus bestehen zivil- und strafrechtliche Haftungsrisiken. Beteiligt sich die Bank aktiv an der Sanierung ihres Kunden und gewährt Überbrückungs- oder Sanierungskredite oder Prolongation, kann diese Unterstützung – wie die nachträgliche Besicherung oder die Umschuldung von Krediten – ebenfalls Haftungstatbestände auslösen.
Welche Haftungsrisiken für Banken in der jeweiligen Sanierungsphase existieren, welche Anforderungen an Sanierungsgutachten gestellt werden und wie sich Kreditinstitute zur Vermeidung einer späteren Inanspruchnahme positionieren sollten, behandelten Rechtsanwältin Dr. Susanne Berner und Rechtsanwalt Steffen Werner anhand von Beispielen aus der Praxis.
27. März 2013
„Immaterialgüterrechte und Lizenzen in der Insolvenz“
Dr. Viola Bensinger, OLSWANG Germany LLP
Immer häufiger findet der (vorläufige) Insolvenzverwalter (deutsche und ausländische) Patente, Urheberrechte (Software, Filme, Musik) oder Lizenzen vor, wenn er in das schuldnerische Unternehmen kommt. Die Frage, ob sich der Verwalter bei der Unternehmensfortführung auf Rechte an Software, technischen Entwicklungen oder auch künstlerisch-kreativen Leistungen stützen kann oder diese ggf. auch veräußern darf, muss häufig sehr zügig geklärt werden.
Immaterialgüterrechte können erlauben, als Lizenzgeber Lizenzeinnahmen zu generieren. Sie können aber auch unverzichtbare Voraussetzung für die eigene Wirtschaftstätigkeit sein. Allein für Lizenzverträge kennt das Immaterialgüterrecht unzählige Erscheinungsformen – vom einfachen Rechtekauf bis zu komplexen Kreuzlizenzen. Weit verbreitet sind auch Ketten von Haupt- und Sublizenzen. Die Schuldnerin kann hier an jeder Stelle in der Kette stehen. Auch als Sicherungsrecht spielen Immaterialgüterrechte eine immer wichtigere Rolle.
Das rechtliche Regime der Immaterialgüterrechte ist komplex und zudem nicht in allen Aspekten für Patente, Marken oder Urheberrechte einheitlich. Auch die insolvenzrechtliche Einordnung der Rechte einerseits und der Verträge andererseits ist vielfach unklar und umstritten.
Frau Dr. Bensinger erläuterte in ihrem praxisbezogenen Vortrag, was ein Verwalter über diese Immaterialgüterrechte und Lizenzverträge wissen sollte, um die Bedeutung im Rahmen seiner Aufgabenstellung zutreffend einzuschätzen, welche Pflichten er im Zusammenhang mit der Erhaltung der Rechte kennen sollte und wie er bei der Verwertung bestmögliche Ergebnisse erzielen kann. Des weiteren gab Frau Dr. Bensinger einen Überblick über die aktuelle Rechtsprechung in diesem Bereich und analysierte Bemühungen des Gesetzgebers, Lösungen für den Umgang mit Immaterialgüterrechten in der Insolvenz anzubieten.
27. Februar 2013
„Das Schutzschirmverfahren in der Praxis“
Prof. Dr. Heinz Vallender, Richter am Amtsgericht Köln
Die durch das ESUG am 1. März 2012 in Kraft getretenen Änderungen der Insolvenzordnung werden seit fast einem Jahr in der Praxis umgesetzt. Die ersten größeren Schwierigkeiten dürften inzwischen gemeistert sein. Durch eine Vielzahl von Eigenverwaltungs- und Schutzschirmverfahren hat die Praxis Erfahrungen sammeln können, die zukünftig einen leichteren Umgang mit den neuen Vorschriften erlauben. Welche Hürden oder Schwierigkeiten weiterhin vorhanden sind und wie hierauf reagiert werden sollte, behandelte Prof. Vallender, der seit 18 Jahren Leiter der Insolvenzabteilung des AG Köln ist, in seinem Vortrag sowohl aus richterlicher als auch aus wissenschaftlicher Sicht.
30. Januar 2013
„Erste erfolgreiche Erfahrungen mit dem Schutzschirmverfahren gem. § 270 b InsO“
Burkhard Jung, hww CMS Unternehmensberatung
Andreas Ziegenhagen, Salans LLP
Die durch das ESUG am 1. März 2012 in Kraft getretenen Änderungen der Insolvenzordnung werden seit fast einem Jahr in der Praxis umgesetzt. Die ersten größeren Schwierigkeiten dürften inzwischen gemeistert sein. Durch eine Vielzahl von Eigenverwaltungs- und Schutzschirmverfahren hat die Praxis Erfahrungen sammeln können, die zukünftig einen leichteren Umgang mit den neuen Vorschriften erlauben. Welche Hürden oder Schwierigkeiten weiterhin vorhanden sind und wie hierauf reagiert werden sollte, behandelte Prof. Vallender, der seit 18 Jahren Leiter der Insolvenzabteilung des AG Köln ist, in seinem Vortrag sowohl aus richterlicher als auch aus wissenschaftlicher Sicht.