Kategorien
Veranstaltungen Veranstaltungen 2014

Veranstaltungen 2014

26. November 2014
„Ausgewählte Rechtsprechung des BGH zum Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren aus den vergangenen 12 Monaten“
Dr. Gerhard Pape, Richter am Bundesgerichtshof

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmt die Rechtspraxis des Insolvenzverfahrens in einer Weise, wie sie nicht in allen Rechtsgebieten anzutreffen ist. Sowohl die Insolvenzgerichte als auch die Insolvenzverwalter haben daher ein dauerndes
Augenmerk gerade auf die Rechtsprechung des 9. Zivilsenats, dessen Mitglied Herr Dr. Pape ist. Der Vortrag wird sich mit ausgewählten Aspekten des Regelinsolvenzverfahrens und Verbraucherinsolvenzverfahrens befassen.

29. Oktober 2014
„Möglichkeiten der Verwertung von Immoblien im Auktionswege“
Michael Plettner, Deutsche Grundstücksauktionen AG
Martin Heidemann, Notar
Moderation: Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger, Rechtsanwalt

Die Verwertung von Immobilien stellt sich in der Insolvenz bzw. wirtschaftlichen Krise des Immobilieneigentümers oftmals als besonders schwierig dar. Meistens wurde bereits längere Zeit versucht, die Immobilie zu verwerten, was wegen schlechtem Zustand oder schlechter Qualität der Immobilie nicht gelang. Es kann aber auch sein, dass die Immobilienverwertung deshalb schwierig ist, weil die Beteiligten – insbesondere die an der Immobilie gesicherten Grundpfandgläubiger – wegen ihrer Forderungen aus dem voraussichtlichen Verwertungserlös nicht vollständig befriedigt werden können und deswegen die erforderliche Zustimmung zur Verwertung der Immobilie durch den Immobilieneigentümer verweigern. Um die schwierige oder „insolvente“ Immobilie angesichts der gegenläufigen Interessen dennoch verwerten zu können, findet oftmals die Immobilienauktion statt. Sie ist mittlerweile bei Banken und Insolvenzverwaltern sehr beliebt. Aber für welche Fälle ist sie wirklich gut geeignet? Was sind die Voraussetzungen einer Immobilienauktion und wie läuft sie genau ab?

Es wurden die rechtlichen Grundlagen einer Immobilienauktion sowie die praktische Umsetzung nebst notarieller Abwicklung erläutert.

24. September 2014
„Unternehmenssanierung in Deutschland – wer sind eigentlich die Nutznießer?“
Podiumsdiskussion
Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger, White & Case LLP
Kolja von Bismarck, Linklaters LLP
Martin Horstkotte, Richter am Amtsgericht Charlottenburg
Andreas Dörhöfer, Deutsche Bank AG
Thomas Krings, Euler Hermes AG
Moderation: Dr. Ursula Weidenfeld

Die Auswirkungen, die das ESUG auf Restrukturierungen und Insolvenzverfahren hat, beschäftigen uns weiterhin. Dabei stellt sich auch die Frage, wer eigentlich die Nutznießer der Sanierung von Unternehmen in Deutschland sind. Die Antwort auf die Frage nach den Nutznießern einer Unternehmenssanierung scheint vordergründig auf der Hand zu liegen: Es sind vor allem Gläubiger und Arbeitnehmer, gegebenenfalls auch Gesellschafter und Organe. Womöglich muss der Blick aber noch weiter, auf den makro-ökonomischen, den volkswirtschaftlichen Effekt gerichtet werden. Ist nicht auch das Gemeinwesen Nutznießer des Erhalts von Arbeitsplätzen und Steuerquellen, die selten absehbar, nie zeitnah und adäquat und manchmal gar nicht substituiert werden können, so dass zumindest Arbeitseinkommen durch vom Gemeinwesen zu tragende Transferleistungen ersetzt werden müssen?
 
Die aktuelle Diskussion – insbesondere seit Inkrafttreten des ESUG – in Fachkreisen lenkt den Blick noch in eine weitere, ganz andere Richtung. So ist davon die Rede, dass die sogenannten „beratenden Berufe“ die wesentlichen Nutznießer von Unternehmenssanierungen in Deutschland seien. Der von den Beteiligten als „Unternehmenssanierung“ bezeichnete Prozess sei – so die These – oft nur die von vornherein aussichtlose „Verlängerung des Todeskampfes“ eines unter unverfälschten Wettbewerbsbedingungen nicht überlebensfähigen Unternehmens.
 
Diese Thesen wurde – gemeinsam mit unseren Experten und in der Diskussion mit Ihnen – nachgegangen. Was ist dran an dem gern pointiert vorgetragenen Vorwurf, dass die eigentlichen Nutznießer vieler finanzwirtschaftlicher Sanierungen „die Berater“ sind und warum ist diese Diskussion nach Inkrafttreten des ESUG in Gang gekommen?

Es diskutierten mit Moderation von Dr. Ursula Weidenfeld Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger, Kolja von Bismarck, Martin Horstkotte, Andreas Dörhöfer und Thomas Krings.

4. September 2014
„Soziale Kompetenz in Insolvenzverfahren“
Dr. Matthias Nicht, CMS Hasche Sigle

In guter Tradition der letzten Jahre fand auch dieses Jahr wieder die Auftaktveranstaltung der Jahrestagung des NIVD gemeinsam mit dem Berlin Brandenburgischen Arbeitskreis f. Insolvenzrecht statt. Dieses Mal erfreuten sich die Mitglieder an einem ganz neuen und sehr modernen Ort, der Lounge des 25hoursHotel im Bikini Berlin.

27. August 2014
„Aktuelles Insolvenzanfechtungsrecht“
Prof. Dr. Michael Huber, Präsident des Landgerichts Passau

Das Insolvenzanfechtungsrecht ist in jedem Insolvenzverfahren zu berücksichtigen. Nach Änderung der Insolvenzordnung zum 1. Juli 2014 obliegt nun den Verbraucherinsolvenzverwaltern, Anfechtungsansprüche aufzufinden und durchzusetzen.
Prof. Dr. Huber behandelte in seinem Vortrag die aktuellen Entwicklungen des Anfechtsungsrechts.
Auf folgende Themen ging er besonders ein: – Zwei oder drei oder wie viele Rechtswege für Insolvenzanfechtungsklagen?
– Leistungsmittler als Anfechtungsgegner
– Vorsatzanfechtung im Zusammenhang mir dem Indiz „Inkongruenz“ nach BGH und dem Indiz „Zahlungsunfähigkeit und Kenntnis“ im Rahmen eines Bargeschäfts nach BAG
– Verfristung/Verjährung des Anfechtungsanspruchs in Zweitverfahren (BGH) sowie Verjährung bei tarifvertraglicher Ausschlussfrist(BAG)
– Zum Schluss ein 5-Minuten-Sketch: Die Gläubigerbenachteiligung – ein anfechtungsrechtliche Chamäleon

25. Juni 2014
„Arbeitsrecht in der Insolvenz“
Prof. Dr. Harald Hess, HESS Rechtsanwälte

Die Beachtung arbeitsrechtlicher Besonderheiten wird in jedem Insolvenzverfahren eines lebenden Unternehmens gefordert.

Als Experte sowohl des Insolvenzrechts als auch des Arbeitsrechts beschäftigte sich Prof. Hess mit den Aspekten wichtiger arbeitsrechtlichen Fragen, dabei auch neben den allgemeinen Grundsätzen mit denen der ordentlichen Kündigung.
Es ging um die für die Sanierung wichtigen Grundsätze des Interessenausgleichs mit Namensliste (§ 125 InsO) unter Einbeziehung der Betriebsratsanhörung (§ 102 BetrVG) sowie der Grundsätze zur Massenentlassungsanzeige (§ 17 KSchG) und der Einbindung des Konsultationsverfahrens nach § 17 Abs. 2 KSchG in den Interessenausgleich.

Auch Fragen des Abbaus von Arbeitnehmern über eine Beschäftigungsgesellschaft wurden angesprochen wie auch die neue Entscheidung des BAG zur Anfechtung der Lohnzahlung des Arbeitgebers in der Krise des Unternehmens.

14. Mai 2014
„Haftungsrisiken der Mitglieder der Gläubigerausschusses?“
Prof. Dr. Gerhard Pape, Richter am Bundesgerichtshof

Das „ESUG“ hat zu einem erweiterten Mitspracherecht der Gläubiger und zu erheblich ausgeweiteten Kompetenzen des Gläubigerausschusses geführt. Durch die Schaffung eines Ausschusses im Eröffnungsverfahren haben die Ausschussmitglieder schon in dieser Verfahrensphase eine Vielzahl von Aufgaben wahrzunehmen. Bei dieser Ausweitung der Kompetenzen des Ausschusses wird häufig übersehen, dass damit auch eine Erweiterung der Haftung der Ausschussmitglieder einhergeht. Hier stellt sich etwa die Frage, welcher Maßstab in Bezug auf die Haftung für wirtschaftliche  Fehlentscheidungen anzuwenden ist. Das im Fall der Einstimmigkeit bindende Auswahlrecht für den (vorläufigen) Insolvenzverwalter bzw. den (vorläufigen) Sachwalter sowie die Pflicht zur Überwachung dieser Personen schon im Eröffnungsverfahren führen zu der Frage, was gilt, wenn sich die Auswahl als fehlerhaft erweist und beispielsweise vorbefasste oder ungeeignete Verwalter vorgeschlagen werden, ohne dass bekannte Ausschlussgründe von den Ausschussmitgliedern offengelegt werden. Bezüglich der Begründung von Masseverbindlichkeiten durch den vorläufigen Insolvenzverwalter mit Ermächtigung des Insolvenzgerichts stellt sich die Frage, welche Pflichten die Ausschussmitglieder bei der Überwachung des vorläufigen Insolvenzverwalters treffen. Es ist die Frage, ob und inwieweit § 160 Abs. 1 InsO schon im Eröffnungsstadium anzuwenden sein könnte. Sämtliche Fragen stellen sich danach noch einmal – in teilweise veränderter und erweiterter Form – für das (Antrags-)Verfahren mit dem Ziel der Eigenverwaltung des Schuldners. In Bezug auf das eröffnete Verfahren sollen neben einer Darstellung der Haftungsgrundsätze insbesondere einige Urteile und Beschlüsse aus der letzten Zeit erörtert werden, deren Gegenstand Verfahren waren, in denen die Ausschussmitglieder ihre Aufgaben gar nicht wahrgenommen oder nicht bemerkt haben, dass der Verwalter die Masse auf eigene Konten verschoben hat.

30. April 2014
„Der Insolvenzplan – Was prüft das Gericht?“
Dr. Florian Stapper
Dr. Christoph Alexander Jacobi

Seit dem 01.01.2013 prüfen Insolvenzrichter/innen Insolvenzpläne. Der Insolvenzplan kann auch den Notar ersetzen (§ 225 a InsO). Der Ausweis von Vermögensgegenständen der Aktiv- und Passivseite der Vermögensübersicht sowie die Planung der insolventen Gesellschaft in Planbilanzen und Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen, aus denen sich eine Insolvenzplanquote ergeben kann, ermittelt der Insolvenzverwalter in der Praxis zusammen mit Wirtschaftsprüfer/innen / Steuerberater/innen. Sowohl Notare/innen als auch Wirtschaftsprüfer/innen / Steuerberater/innen absolvieren eine langjährige Spezialausbildung. Wirtschaftsprüfer/innen würden auf Grund des mit der Prüfung verbundenen Risikos bei der Prüfung von Planrechnungen insolventer Unternehmen einen besonderen Sorgfaltsmaßstab anwenden. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, was Insolvenzrichter/innen, die eine Ausbildung zum Notar/in bzw. Wirtschaftsprüfer/in / Steuerberater/in nicht durchlaufen haben, unter der kurzen Zeitvorgabe des § 231 Abs. 1 S. 2 InsO bei einem Insolvenzplan über die Vorlageberechtigung und die Gruppenbildung hinaus prüfen müssen. In der Literatur gehen die Ansichten auseinander: Muss das Gericht jede Einzelheit und jede Berechnung im Insolvenzplan und gegebenenfalls auch die Plananlagen rechnerisch, rechtlich und wirtschaftlich überprüfen? Oder muss das Gericht lediglich die korrekte Gliederung des Insolvenzplanes und die Existenz der Anlagen nach den §§ 229 f. InsO kontrollieren?

26. März 2014
„Erfahrungen mit dem ESUG aus Bankensicht“
Thomas Kamm, UniCredit Bank AG

Rechtsanwalt Thomas Kamm, UniCredit Bank AG (HypoVereinsbank), gab dem Arbeitskreis einen Überblick zu den aus Bankensicht wichtigsten Neuerungen des ESUG und den damit verbundenen Chancen und Risiken für die Verfahrensbeteiligten. Vor allem wurde dabei die bankseitig wichtige Aspekte wie die Auswirkungen einer vorläufigen Eigenverwaltung bzw. eines Schutzschirmverfahrens auf die bestehende Geschäfts-, insbesondere Kreditbeziehung, sowie die Verfahrensfinanzierung dargestellt. Daneben wurden die Gründe für eine möglichst frühzeitige Einbeziehung der Gläubigerbanken, die Möglichkeit eines Debt-to-Equity-Swaps und andere interessante Aspekte des ESUG eingegangen.

Thomas Kamm ist Syndikus bei der UniCredit Bank AG (HypoVereinsbank) und berät dort schwerpunktmäßig zu den Themen Corporate Finance, Restrukturierungs- und Insolvenzrecht. In den vergangenen Jahren begleitete Herr Kamm für die Bank eine Vielzahl interessanter Verfahren, darunter auch verschiedene § 270a- und § 270b-Verfahren.

26. Februar 2014
„Insolvenzverfahren der Schlecker Gruppe – ein Erfahrungsbericht über Insolvenzverwaltung im Grenzbereich“
Arndt Geiwitz, Schneider, Geiwitz und Partner

Der Referent trat 1995 in die Kanzlei Schneider ein. Nach der klassischen Ausbildung zum Steuerberater und Wirtschaftsprüfer legte er ab 1999 seine beruflichen Schwerpunkte auf Restrukturierung und Insolvenzverwaltung sowie die Begleitung von M&A-Prozessen. Seit 2000 wird Herr Geiwitz als Insolvenzverwalter, Sachwalter und Treuhänder bestellt. Der Referent, der eine Vielzahl größerer Insolvenzverfahren verwaltet hat (SHW CT Technologies (Eisenguss), Kunert Fashion (Strumpfhersteller), Leiser Gruppe, Robert Straub Gruppe (Schuheinzelhandel), Anton Schlecker e.K. (Drogerieeinzelhandel), Kögel Fahrzeugwerke (Anhängerhersteller), Walter Services (Callcenter-Dienstleister) und aktuell Verlagsgruppe Weltbild, ist Mitglied verschiedener berufsständischer Vereinigungen und Mitbegründer des Instituts für Interdisziplinäre Restrukturierung e.V. Berlin.

Am 23. Januar 2012 stellte Anton Schlecker Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Mit Beschluss vom 28. März 2012 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. 40.000 Mitarbeiter, 6.000 Filialen und bis zu 3.000 Medienanfragen pro Tag bei einem gleichzeitig nur sehr beschränkt bestehenden technischen Organisationsgrad des Konzerns stellten alle wesentlich beteiligten Gruppen des Insolvenzverfahrens der Schlecker Gruppe vor außergewöhnliche Herausforderungen.

22. Januar 2014
„Die Änderungen der InsO und die Auswirkungen auf das Insolvenzverwalter- und Treuhänderbüro“
Monika Deppe, Dipl.-Rechtspflegerin, Klanzlei hammes Insolvenzverwalter

Die Änderungen des Verbraucherinsolvenzverfahrens ab dem 1. Juli 2014 stellen neue Anforderungen insbesondere auch an die mit solchen Verfahren befassten Insolvenzverwalter und Treuhänder. Welche Anforderungen nunmehr hinzutreten und welche Änderungen in die Arbeitsabläufe einzuarbeiten sind, behandelte Frau Deppe praxisorientiert in ihrem Vortrag, wobei sie als langjährige Insolvenzrechtspflegerin einen besonderen Augenmerk auf die Erwartungen der Insolvenzgerichte richtete. Nach Darstellung der grundsätzlichen Änderungen, unter Berücksichtigung des Vergleichs von alten und neuen Recht, wurden insbesondere die zu beachtenden Unterschiede und ihre Auswirkungen auf die Handhabung in den unterschiedlichen Verfahren behandelt  und Hinweise gegeben, wie in sachgerechter Weise das neue Recht umgesetzt werden kann. Die besonderen Erfahrungen von Frau Deppe aus ihrer Tätigkeit im Insolvenzgericht als auch im Verwalterbüro sorgten für eine lösungsorientiere Darstellung aller Besonderheiten.