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Veranstaltungen Veranstaltungen 2015

Veranstaltungen 2015

26. November 2015
„Ausgewählte Rechtsprechung des BGH zum Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren“
Dr. Gerhard Pape, Richter am Bundesgerichtshof

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmt die Rechtspraxis des Insolvenzverfahrens in einer Weise, wie sie nicht in allen Rechtsgebieten anzutreffen ist. Sowohl die Insolvenzgerichte als auch die Insolvenzverwalter haben daher ein dauerndes Augenmerk gerade auf die Rechtsprechung des 9. Zivilsenats, dessen Mitglied Herr Dr. Pape ist. Der Vortrag wird sich mit ausgewählten Aspekten des Regelinsolvenzverfahrens und Verbraucherinsolvenzverfahrens befassen.

28. Oktober 2015
„Der Tod des Schuldners im Insolvenzverfahren – Schnittstellen zwischen Insolvenz-, Erb- und Handelsrecht“
Dr. Klaus-Peter Busch, Richter am Amtsgericht a.D.

Der Tod des Schuldners im Insolvenzverfahren birgt insbesondere dann Probleme, wenn dieser zwischen Eröffnung und Tod neue Verbindlichkeiten begründet hat. Die Stellung dieser Neugläubiger war lange umstritten. Dr.Busch ging auf diese Probleme und die neue Rechtsprechung des BGH dazu ein, unter Berücksichtigung der Freigabe im Verfahren nach § 35 Abs. 2 InsO .
Durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte ist es dem Schuldner nun möglich, bereits drei bzw. fünf Jahre nach Beginn der Abtretungsfrist Restschuldbefreiung zu bekommen. Diese verkürzten Fristen haben auch Auswirkungen auf die Obliegenheiten zur Herausgabe von Erbschaften und Vermächtnissen. Wie ist zu verfahren, wenn der Schuldner zwar die Voraussetzungen für die frühzeitige Entscheidung über die Restschuldbefreiung erfüllt, die verkürzten Fristen aber nicht ausreichen, das Erbe bzw. das Vermächtnis zu verwerten? Auch wird es infolge der abgekürzten Fristen in Zukunft häufiger nicht zu vermeiden sein, dass der Schuldner ein ihm zugefallenes Vermächtnis erst nach Entscheidung über die Restschuldbefreiung geltend machen, um so die hälftige Herausgabe des Wertes zu vermeiden. Wie ist dem zu begegnen?
Der Tod des Schuldners, der als Einzelkaufmann ein Handelsgewerbe betreibt, birgt für dessen Erben erhebliche Gefahren, denn grundsätzlich haften diese nach Handelsrecht für die Schulden des Erblassers unbeschränkt und auch nicht beschränkbar. Der Referent wird darauf eingehen, wie es den Erben dennoch möglich ist, ihre Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten nach erbrechtlichen Grundsätzen auf den Nachlass zu begrenzen.

30. September 2015
„Veränderungen des Legal Market – Auswirkungen auf Restrukturierungsberatung und Insolvenzverwaltung“
Podiumsdiskussion
Markus Hartung
Prof. Dr. Christoph Paulus
Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger
Moderation: Dr. Ursula Weidenfeld

Die Welt verändert sich – immer schneller, immer verrückter. Darüber hinaus verändern sich auch unsere Arbeitswelt und das Umfeld, in dem wir tagtäglich agieren. Wir werden konfrontiert mit Digitalisierung, Globalisierung, Liberalisierung des Legal Market, Kostendruck, Outsourcing/Insourcing, Projektanwälten, Support-Lawyern und Internetplattformen.

Welche Auswirkungen hat das alles auf unsere Arbeit als Rechtsanwalt, Berater, Insolvenzverwalter und Sanierer?

Es erheben sich seit längerem Stimmen, die erhebliche, ja sogar umwerfende Veränderungen unserer Arbeitswelt bzw. des Legal Market ankündigen und dabei teilweise düstere Szenarien skizzieren. Stichworte sind: „more-for-less“, virtuelle Rechtsanwaltskanzlei, künstliche Intelligenz – der durch Maschinen ersetzbare Mensch, Beratungsfabriken, Anwaltskonzerne, alternative Rechtsdienstleistungsanbieter…

Was ist dran an diesen Prophezeiungen und gelten diese auch für uns? Was müssen Rechtsanwälte und Kanzleien sowie Insolvenzverwalter und Sanierungsberater befürchten? Worauf genau müssen wir uns einstellen und vorbereiten? Haben wir den Startschuss schon verpasst?

26. August 2015
„Privatinsolvenzrecht – Anfechtung und andere rechtliche Probleme“
Prof. Dr. Martin Ahrens

Prof. Dr. Ahrens befasst sich seit Anbeginn der Insolvenzrechtreform insbesondere auch mit dem Bereich der Probleme in der Insolvenz natürlicher Personen. Auf sein neustes Werk „Das neue Privatinsolvenzrecht“, 2014, RWS Verlag, möchten wir besonders hinweisen.

Auch nach der letzten Reform des Verbraucherinsolvenzverfahrens bleiben einige Probleme bestehen. Diese aktuellen Entwicklungen erörterte Herr Prof. Ahrens in seinem Vortrag.

24. Juni 2015
„Insolvenzstrafrecht“
Dr. Hans Richter, OStA

Dr. Richter ist bundesweit der maßgebliche Experte für strafrechtliche Aspekte in Zusammenhang mit Insolvenzverfahren.
Im Rahmen seines Vortrags behandelte er den (strafrechtlichen) Weg vom MoMiG zum ESUG und damit den Weg vom Insolvenzverschleppungs- zum Insolvenzantragsstrafrecht (mit neuen Fragestellungen zum Verwendungsverbot). Damit verknüpft ist auch die für Sanierungen zentrale Bedeutung der Neu-Justierung von Gesellschafterleistungen und Hybridkapital für die Überschuldungsfeststellung (mit Auswirkungen aber auch für die Zahlungsunfähigkeit) und für das Strafrecht der Untreue und des Bankrotts (durch Beiseiteschaffen). All dies betrachtwete er unter dem Gesichtspunkt der strafrechtlichen Risiken für (Sanierungs-)Berater (auch Schuldner in der Eigenverwaltung, Sachwalter, „Bescheiniger“ und auch Mitglieder des Gläubigerausschusses) einerseits, aber auch andererseits für Verwalter im Hinblick auf Anfechtungsmöglichkeiten.

27. Mai 2015
„Anfechtung von Gesellschafterleistungen – Tilgung, Besicherung, Abtretung, Rangrücktritt, Nutzungsüberlassung“
Prof. Dr. Godehard Kayser

Die Möglichkeiten der Insolvenzanfechtung im Verhältnis zwischen Schuldnerin und deren Gesellschaftern können in geeigneten Fällen nicht unerhebliche Massemehrungen bewirken. Welche unterschiedlichen Fallkonstellationen regelmäßig zu prüfen und anhand welcher Kriterien Anfechtungsansprüche durchgesetzt werden können, behandelte der Vorsitzende des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs in diesem Vortrag.

30. April 2015
„Die Haftung des Sanierungsgeschäftsführers in der Eigenverwaltung“
Prof. Dr. Florian Jacoby, Universität Bielefeld, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Zivilverfahrens-, Insolvenz- und Gesellschaftsrecht

Die Haftung eines Geschäftsführers kann im Rahmen eines Insolvenzverfahrens bzw. einer Sanierung neuen Regelungen unterliegen. Die Haftung des Sanierungsgeschäftsführers betrifft einmal die Haftung aus § 64 GmbHG. Fraglich ist, ob diese Bestimmung auch noch im Eröffnungsverfahren, vielleicht sogar noch im eröffneten Verfahren gilt. Zusätzlich kannn auch eine Anwendbarkeit von §§ 60, 61 InsO auf den eigenverwaltenden Geschäftsführer in Betracht kommen. Diese Fragestellungen waren Gegenstand des Vortrags von Prof. Dr. Jacoby.

25. März 2015
„Der Fall Suhrkamp – Gesellschaftsrecht vs. Insolvenzrecht“
Prof. Rolf Rattunde, Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter

Nach Abschluss des sog. Suhrkamp-Verfahrens berichtete der ehemalige Sachwalter, Prof. Rolf Rattunde, über Erfahrungen und Erkenntnisse aus diesem Insolvenzverfahren.

Der Vortrag behandelte die Voraussetzungen und Möglichkeiten von gesellschaftsrechtlichen Eingriffen und Umwandlungsmaßnahmen im Insolvenzplanverfahren, auf die Voraussetzungen eines Schutzschirmverfahrens zur Lösung eines Gesellschafterstreits sowie das rechtliche Gehör von Gesellschaftern im Antragsverfahren und gewährte einen Blick auf die Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Vorschriften des ESUG.

25. Februar 2015
„Neue Herausforderungen und offene Fragen auf Grund des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkungder Gläubigerrechte“
Prof. Dr. Heinz Vallender, Richter am Amtsgericht Köln

Herr Prof. Dr. Vallender Befasste sich sowohl aus Praktikersicht als auch in grundsätzlicher Weise mit den Auswirkungen der letzten Gesetzesänderung. Ein Thema, dass für alle Beteiligte eine große praktische Relevanz aufweist.

28. Januar 2015
„Der vorläufige Sachwalter in der Eigenverwaltung – ein Schleudersitz“
Frank Frind, Richter am Amtsgericht Hamburg

Der Referent erläuterte Aufgaben und Haftungsgefahren für den vorläufigen Sachwalter. Die Eigenverwaltungsverfahren nehmen an der Zahl zu, nicht immer sind die Unternehmen/Schuldner dafür geeignet. Mit Beispielen aus der Praxis des zweitgrößten deutschen Insolvenzgerichtes konturierte der Referent die Zusammenarbeit und Handlungsnotwendigkeiten zwischen Gericht und vorläufigem Sachwalter.