Kategorien
Veranstaltungen Veranstaltungen 2021

Vortrag zu Fragen zu § 15b InsO

Am 29. September 2021 fand unsere Veranstaltung zu o.g. Thema statt.

Thema ist der neue § 15b InsO, der mit dem SanInsFoG rechtsformübergreifend u.a. an die Stelle der §§ 64 GmbHG, 92 Abs. 2, 93 Abs. 3 Ziff. 6 AktG getreten ist; der Gesetzgeber hat versucht, Anwendungsschwierigkeiten zu lösen, hat dabei aber neue Problemfelder geschaffen. Darüber referieren die als Berater tätigen Referenten RAe Meier und Kern von der Kanzlei Heublein/Müller.

Kategorien
Veranstaltungen Veranstaltungen 2021

Online Vortrag zu Ausgewählten Fragen aus dem Vergütungsrecht

Ausgewählte Fragen aus dem Vergütungsrecht:
– Der Degressionszuschlag nach § 3 Abs.1 lit. c) InsVV
– Die Vergütung des Restrukturierungsbeauftragten nach dem StaRUG

Vortrag von Prof. Dipl.-Rpfl. Ulrich Keller (Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin)

am Donnerstag, den 17. Juni 2021, 18:00 Uhr bis 19:30 Uhr

Professor Ulrich Keller lehrt an der Hochschule für Wirtschaft und Recht in Berlin Zwangsvollstreckungsrecht und Insolvenzrecht. Er war auf diesen Gebieten auch in der gerichtlichen Praxis tätig und ist durch zahlreiche Publikationen und Vortragstätigkeit bestens ausgewiesen. Er ist Autor und Mitautor zahlreicher Veröffentlichungen.

Aufgrund der aktuellen COVID-19 Situation ist die physische Teilnahme nicht möglich. Der Vortrag wird als Zoom-Meeting übertragen.

Die Einwahldaten erhalten Sie auf Anfrage an info@insolvenzverein.de

Kategorien
Veranstaltungen

Vorträge und anschließende Diskussionsrunde zum StaRUG

Impulsvortrag von       
Dr. Daniel Blankenburg zum StaRUG aus Sicht eines Richters zum Thema „Amtsermittlungsgrundsatz und Instrumente des StaRUG“

Impulsvortrag von       
Ralf Zuleger zum StaRUG aus Sicht eines Bankenvertreters zum Thema „Kreditsicherheiten nach dem StaRUG“

jeweils mit Anschlussdiskussion 

Moderation:                   Andreas Ziegenhagen (Rechtsanwalt/Wirtschaftsprüfer/Steuerberater, Dentons Europe LLP)

am Mittwoch, den 31. März 2021, 18:00 Uhr bis 19:30 Uhr

Aufgrund der aktuellen COVID-19 Situation ist die physische Teilnahme nicht möglich. Die Diskussionsrunde wird als Zoom-Meeting übertragen.

Die Einwahldaten erhalten Sie auf Anfrage an info@insolvenzverein.de

Herr Dr. Daniel Blankenburg ist Richter beim Amtsgericht Hannover und nunmehr seit 1. Januar nicht nur für Insolvenzverfahren, sondern auch für Restrukturierungsverfahren gem. StaRUG zuständig. Herr Dr. Blankenburg veröffentlicht regelmäßig zu insolvenz- und restrukturierungsrechtlichen Themen und ist zudem Bearbeiter eines StaRUG-Kommentars, wo er unter anderem die Verfahrensgrundsätze kommentiert. Im Rahmen des Impulsvortrags wird Herr Dr. Blankenburg aus Sicht eines Restrukturierungsrichters zum Amtsermittlungsgrundsatz gem. § 39 Abs. 1 StaRUG bei Anzeige der Restrukturierungssache sowie bei Nutzung der Instrumente des StaRUG referieren.  

Herr Rechtsanwalt Ralf Zuleger ist First Vice President Legal, Corporate Affairs & Documentation bei der UniCredit Bank AG in München und ist insbesondere für die rechtliche Begleitung von großen Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren zuständig. Herr Zuleger ist Mitherausgeber der NZI und veröffentlicht regelmäßig zu insolvenz- und restrukturierungsrechtlichen Themen. Er hat kürzlich in der NZI einen Aufsatz zu „Kreditsicherheiten nach dem StaRUG“ veröffentlicht. Zu diesem Thema wird er auch im Rahmen seines Impulsvortrags referieren.       

Kategorien
Veranstaltungen

Diskussionsrunde zum Regierungsentwurf des SanInsFOG (insbesondere StaRUG)

Diskussionsrunde des Vorstandes des Arbeitskreises
Prof. Dr. Christoph Paulus, Prof. Dr. Torsten Martini, Dr. Matthias Lenhardt, Tommy Ziersch und Andreas Ziegenhagen

am Mittwoch, den 25. November 2020, 13:30 Uhr

Aufgrund der aktuellen COVID-19 Situation findet die Veranstaltung ausschließlich online statt. Die Diskussionsrunde wird als Zoom-Meeting übertragen.

Die Einwahldaten erhalten Sie auf Anfrage an info@insolvenzverein.de

Kategorien
Veranstaltungen

Veranstaltung am 30. September 2020 findet nicht statt

Aufgrund der aktuellen Situation im Zusammenhang mit COVID-19 hat sich der Vorstand entschieden, auch im September keine Veranstaltung durchzuführen.

Kategorien
Veranstaltungen

Veranstaltung am 17. Juni 2020 findet nicht statt

Aufgrund der aktuellen Situation im Zusammenhang mit COVID-19 hat sich der Vorstand entschieden, im Juni keine Veranstaltung durchzuführen.

Über einen eventuellen Ersatztermin werden wir hier und per E-Mail informieren.

Kategorien
Veranstaltungen

Veranstaltung am 29. April 2020 findet nicht statt

Aufgrund der aktuellen Situation im Zusammenhang mit COVID-19 hat sich der Vorstand entschieden, im April keine Veranstaltung durchzuführen.

Über einen eventuellen Ersatztermin werden wir hier und per E-Mail informieren.

Kategorien
Veranstaltungen

Reform des Überschuldungsbegriffs?

am Dienstag, den 25. Februar 2020, 18:00 Uhr im Ellington Hotel Berlin, Nürnberger Straße 50-55, 10789 Berlin

Impulsvortrag: Prof. Dr. Lars Klöhn, LL.M. (Harvard), Humboldt- Universität zu Berlin

Anschlussdiskussion: Peter Wiegand (Wirtschaftsprüfer/Berater KPMG), Mathias Hartig (Berliner Sparkasse) Prof. Dr. Torsten Martini (Rechtsanwalt/Leonhardt Rattunde)

Moderation: Andreas Ziegenhagen (Rechtsanwalt/Wirtschaftsprüfer/Steuerberater Dentons)

Herr Prof. Dr. Klöhn ist Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht und Wirtschaftsrecht der Humboldt Universität zu Berlin und kommentiert im Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung die Insolvenzantragspflicht bei juristischen Personen gem. § 15a InsO. Er hat zudem im Januar in der Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz („ZRI“) einen Aufsatz zu der Fragestellung „Sollte der deutsche Gesetzgeber die Überschuldungsregelung abschaffen“ veröffentlicht.

Im Anschluss an den Impulsvortrag von Prof. Dr. Klöhn wollen wir diese Fragestellung aus Sicht der Sanierungsberatung, der Banken und der Insolvenzverwaltung sowie mit dem Auditorium diskutieren. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass das Bundejustizministerium im Rahmen der Umsetzung der EU-Richtlinie zum präventiven Restrukturierungsrahmen angekündigt hat sich zugleich mit einer potentielle Reform des Überschuldungstatbestandes zu beschäftigen.

Kategorien
Veranstaltungen Veranstaltungen 2019

Veranstaltungen 2019

28. November 2019
„Aktuelle Rechtsprechung des BGH in Insolvenzsachen“
Prof. Dr. Pape, Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Gerhard Pape, Mitglied des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs trug zu den aktuelle Entscheidungen zum Insolvenzrecht vor.

15. November 2019
„Tagung des BS Inso, Bundesvereinigung der Sachbearbeiter in Insolvenzsachen e.V.“
Informationsveranstaltung

30. Oktober 2019
„Enthaftung der Masse oder Haftungsfalle für den Verwalter? Aktuelle Rechtsprobleme rund um die Freigabe“
Dr. Peter Laroche, Richter am Amtsgericht Köln

Obgleich gesetzlich nur in Ansätzen geregelt, gehört die Freigabe doch zu den selbstverständlichen und meistgebrauchten Instrumenten des Insolvenzrechts. Vor diesem Hintergrund erstaunt es, dass die Freigabe nur selten Thema von Fortbildungen oder Symposien ist. Beschäftigt man sich etwas näher mit „der Freigabe“, so stellt man nicht nur schnell fest, dass sich hinter dem Begriff die verschiedensten Rechtsinstitute mit teils unterschiedlichen Rechtsfolgen verbergen, sondern auch dass ein falscher Umgang mit der Freigabe sich schnell als haftungsträchtig erweisen kann. Die fachgerechte Nutzung des zweifellos wichtigen Werkzeugs der Freigabe verlangt deshalb neben einem guten wirtschaftlichen Verständnis eine sichere Rechtskenntnis. Mit seinem Vortrag, der gleichzeitig die Gelegenheit zur gemeinsamen Diskussion und zum Erfahrungsaustausch bietet, versucht Herr Dr. Laroche ein wenig Licht ins Dunkel zu bringen. Dabei wird die Freigabe der selbständigen Tätigkeit gemäß § 35 Abs. 2 InsO ebenso angesprochen werden wie die sog. echte Freigabe, die unechte Freigabe oder die Ablehnung der Aufnahme eines Rechtsstreits nach § 85 Abs. 2 InsO.

25. September 2019
„Auf der Hochebene des Anfechtungsrechts“
Prof. Dr. Michael Huber, Präsident des Landgerichts Passau a.D.

Eine kurze Bestandsaufname zur Rechtsprechung von BAG und BGH nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung… und zu den Konsequenzen für die Praxis der Insolvenzanfechtung.

13. September 2019
„NIVD Jahrestagung“

28. August 2019
„Änderungsbedarf bei InsO und dem Berufsrecht nach der Einigung über die Europäische Richtlinie“
Prof. Dr. Godehard Kayser, Vorsitzender Richter des Bundesgerichtshofs

Der Referent behandelte anhand des aktuellen Standes der Umsetzung der Europäischen Richtlinie die zu erwartenden Auswirkungen auf die Insolvenzordnung behandeln und zog Folgerungen für das noch zu regelnde Berufsrecht der Insolvenzverwalter.

31. Juli 2019
„Forderungsfeststellung im Insolvenzverfahren – Anforderungen, Verfahren, Wirkungen“
Dr. Heinrich Schoppmeier, Richter am Bundesgerichtshof

Die Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren wirft viele Fragen auf. Der Bundesgerichtshof hat in letzter Zeit vermehrt zu Fragen der Forderungsanmeldung Stellung genommen, zuletzt etwa zu Voraussetzungen und Wirkungen einer Rücknahme der Forderungsanmeldung (Urteil vom 11. April 2019 – IX ZR 79/18). Der Vortrag widmete sich den Fragen rund um die Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren aus praktischer und rechtlicher Sicht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

29. Mai 2019
„Aktuelle Entwicklungen an der Schnittstelle zwischen Insolvenz- und Steuerrecht“
Prof. Dr. Jens M. Schmittmann, FAInsR FAHandGesR FA StR
FOM Hochschule für Ökonomie und Management

Die nach wie vor fehlende gesetzliche Verzahnung von Insolvenz- und Steuerrecht führt zur massiven Rechtsanwendungsschwierigkeiten. Auch nach der gesetzlichen Regelung der steuerlichen Behandlung von Sanierungsgewinnen im Jahre 2018 sind noch zahlreiche Fragen offen. Der Referent, Prof. Dr. Jens M. Schmittmann, der an der FOM Hochschule für Oekonomie und Management Essen, Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, Wirtschafts- und Steuerrecht lehrt und 15 Jahre als Insolvenzverwalter für die Insolvenzgerichte Essen und Dortmund tätig war, stellte systematisch die Rechtsprechung des BFH und der Finanzgerichte aus den letzten 18 Monaten zum Verfahrens-, Einkommen- und Umsatzsteuerrecht in Krise und Insolvenz dar. Zudem gab er praxistaugliche Hinweise zur Bearbeitung von Steuersachverhalten in der Insolvenz.

24. April 2019
„Kommunikation im Insolvenzverfahren“
Prof. Dr. Volker Römermann, Rechtsanwalt

Was macht einen Insolvenzverwalter zu einem erfolgreichen Verwalter? Was ist das Rezept für gelungene Sanierungen? Ist es juristischer Scharfsinn, ist es die kunstvolle Liquidation? – Unser Referent Volker Römermann wagte die These, dass die professionelle Kommunikation den Schlüssel für eine zielorientierte Insolvenzverwaltung darstellt. Jeder Verwalter kommuniziert, die Einen bewusst, Andere unbewusst. Eine transparente, offene Kommunikation schafft Vertrauen und legt damit den Grundstein dafür, dass Mitarbeiter, Kunden und Lieferanten auch in stürmischen Zeiten dem Unternehmen treu bleiben. Gerade die Umstände des Insolvenzverfahrens sind es aber auch, die eine Kommunikation erheblich erschweren. Wo ein Insolvenzverwalter hinkommt, wird ihm im Zweifel mit Misstrauen begegnet.

27. März 2019
„Die ESUG Evaluation aus insolvenzgerichtlicher Sicht“
Dr. Benjamin Webel, Richter am Amtsgericht Ulm

Im zweiten Halbjahr des Jahres 2017 wurde die ESUG Evaluation durch eine Gutachtergruppe für das BMJV durchgeführt um die tiefgreifenden Änderungen, die das ESUG für die Sanierungskultur mit sich gebracht hat zu bewerten.
Durch neu eingeführte Regelungen würde die Eigenverwaltung gestärkt werden und Insolvenzpläne häufiger werden. Die Praxiserfahrungen der ersten Jahre haben gezeigt, dass die Veränderungen von der Praxis angenommen werden und bspw. die Eigenverwaltung nunmehr als Sanierungsinstrument eine nicht unerhebliche Rolle spielt.
Inzwischen liegen die ersten Ergebnisse der ESUG Evaluation vor. Und diese sind teilweise zielführend bisweilen aber auch widersprüchlich. Spannend wird sein, welche Konsequenzen der Gesetzgeber daraus zieht und wie er die Anregung umsetzt oder auch nicht.
Der Vortrag zeigte die neuralgischen Punkte und mögliche gesetzgeberische Perspektiven auf. Gleichzeitig erfolgte aber auch eine kritische Auseinandersetzungen mit den Empfehlungen der Kommission.

27. Februar 2019
„Haftung von Gesellschaftern – bekannte und unterschätzte Ansprüche und Risiken“
Philipp Casse, Rechtsanwalt

Im Rahmen von Zahlungsschwierigkeiten oder Krisen und Insolvenzen von Gesellschaften können die Gesellschafter in den Fokus der Beteiligten geraten. Das wird oft, auch von Insolvenzverwaltern und Gläubigern, unterschätzt. Es gibt Ansprüche, die nicht ohne Weiteres erkennbar sind und in der Praxis zu erheblichen Forderungen führen können. Das gilt insbesondere, wenn außer der reinen Gesellschafterstellung Verbindungen zwischen den Beteiligten bestanden bzw. der Gesellschafter persönliche Verpflichtungen eingegangen ist, die ihm ggf. nicht (mehr) bewusst sind. Auch wer nicht mehr Gesellschafter ist, kann betroffen bleiben und sein. Ebenso kann ein neuer Gesellschafter für die vor seinem Eintreten eingetretenen Umstände involviert sein.

Die Inanspruchnahme kann weit über das eigentliche Haftungskapital hinausgehen und beschränkt sich nicht nur auf mehr oder weniger offensichtliche Ansprüche. Insbesondere das Anfechtungsrecht gibt Möglichkeiten, auf den Gesellschafter zurückzugreifen.

Der Vortrag gab einen Überblick über die verschiedenen Ansprüche, die insbesondere im Falle einer Insolvenz der Gesellschaft weitreichende Folgen haben können.

Rechtsanwalt Philipp Casse, Fachanwalt für Insolvenzrecht, wird als Sachverständiger und Insolvenzverwalter von mehreren Insolvenzgerichten bestellt. Er berät und vertritt Unternehmen im Rahmen von Sanierungen und gesellschaftsrechtlichen Themen. Ein Schwerpunkt der Tätigkeit liegt in der Geltendmachung und Abwehr von insolvenzspezifischen und gesellschaftsrechtlichen Ansprüchen.

30. Januar 2019
„Stellenwert und Wahrung der Unabhängigkeit des Verwalters/Restrukturierers heute und in Zukunft“
Frank Frind, Richter am Amtsgericht Hamburg

Der Vortrag befasst sich mit den Eckpunkten der Rechtsprechung zur Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters. Vor dem Hintergrund des sich wandelnden Berufsfeldes für den Insolvenzverwalter, nicht zuletzt belegt durch die „ESUG-Evaluation“, aber auch sich abzeichnend durch die kommende Umsetzung des „präventiven europäischen Restrukturierungsrahmens“, untersucht der Referent, welche künftigen Anforderungen und insolvenzgerichtlichen Nachfragen zur Wahrung und Sicherstellung der Unabhängigkeit des „Verwalters in Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren“ künftig notwendig sind.

Herr RiAG Frank Frind (Insolvenzgericht Hamburg) hat über 20 Jahren richterliche Erfahrung im Insolvenzrecht und publiziert fortlaufend zu dessen Problemen. Er ist Mitglied des Vorstandes des „Bundesarbeitskreises der Insolvenzgerichte e.V.“, Beirat des „Norddeutschen Insolvenzforums e.V.“ und des BS Inso e.V. und war mehrfach Sachverständiger des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags. Er ist Herausgeber und Mitverfasser von Lehrbüchern zum Insolvenzrecht und Mitherausgeber der „ZInsO“. In seinen Fortbildungsvorträgen beschäftigt er sich mit allen Facetten des Insolvenzrechts, insbesondere mit der Rezeption aktueller praktischer insolvenzrechtlicher Fragen.

Kategorien
Veranstaltungen Veranstaltungen 2018

Veranstaltungen 2018

29. November 2018
„Aktuelle Rechtsprechung des BGH in Insolvenzsachen“
Prof. Dr. Gerhard Pape, Richter am Bundesgerichtshof

Herr Prof. Dr. Pape, Mitglied des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs berichtete über aktuelle Entscheidungen zum Insolvenzrecht.

26. September 2018
„Die Vergleichsrechnung im Insolvenzplanverfahren – Anforderungen, Maßstab und Grenzen“
Dr. Jens Schmidt, Rechtsanwalt

Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen verwertet und der Erlös verteilt wird oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird (§ 1 S. 1 InsO). Wählt der Insolvenzverwalter oder die eigenverwaltete Schuldnerin den Weg der Plansanierung, so dürfen die Gläubiger „durch den Insolvenzplan voraussichtlich nicht schlechter gestellt werden, als sie ohne einen Plan stünden“.
Dies sind die einfachen Worte des Gesetzgebers u. a. in §§ 245 Abs. 1 Nr. 1, 247 Abs. 2 Nr. 1 und 251 Abs. 1 Nr. 2 InsO zur Existenz und Notwendigkeit einer so genannten Vergleichsrechnung. Sie fungiert damit als Maßstab der Plansanierung und Regulativ für die Sicherstellung der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung. Im Lichte dieser Funktion ist die Vergleichsrechnung das Herzstück eines jeden Insolvenzplans.
Umso verwunderlicher ist es, dass sich Existenz und Notwendigkeit der Vergleichsrechnung nur mittelbar aus den Bestimmungen zum Minderheitenschutz ergeben und Regelungen zu den inhaltlichen Anforderungen und zum Maßstab der im Rahmen der Vergleichsrechnung erforderlichen Prognose gänzlich fehlen. Während man sich hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen an die Darstellung der Vergleichsrechnung im Insolvenzplan mit den allgemeinen Anforderungen an den Darstellenden Teil (§ 220 InsO) behelfen kann, fehlen (mittelbare) Anknüpfungspunkte im Gesetz für die Frage „Mit welchem Szenario muss die Planlösung überhaupt verglichen werden?“
Möglich ist der Vergleich mit der Zerschlagung, aber auch mit alternativen Sanierungsszenarien, z. B. im Wege der übertragenden Sanierung. Offenbaren sich solche Alternativszenarien nicht von selbst, stellt sich die Frage, ob eine ordnungsgemäße Vergleichsrechnung nicht sogar zur aktiven Investorensuche zwingt.
Es liegt auf der Hand, dass eine solche Öffnung des Sanierungsprozesses gegenüber – mutmaßlich konkurrierenden – Investoren Interessenskonflikte, aber auch Transaktionsrisiken hervorrufen kann. Fungiert die Vergleichsrechnung daher nicht nur als Regulativ, sondern auch als Sanierungshindernis?

6. September 2018
„Die menschliche Firewall und ihre Löcher – Die aktuellen Maschen der Kriminellen im Bereich Internetkriminalität“
Cem Karakaya, Internationale Polizei Vereinigung der Verbindungsstelle München

Unterhaltsam und spitzfindig erklärte Cem Karakaya über Datenmissbrauch und Datensicherheit auf.
Die NIVD- Neue Insolvenzverwaltereinigung Deutschlands e.V. und der Berlin-Brandenburger Arbeitskreis für Insolvenzrecht e.V. setzten hiermit ihre gute Tradition einer gemeinsamen Abendveranstaltung zum Auftakt der NIVD-Jahrestagung fort. Im Anschluss an den Vortrag erwarteten die Gäste das beliebte Get-Together mit sommerlichem Barbecue und Getränken.

29. August 2018
„Daten im Insolvenzverfahren und der Datenschutz in der Insolvenzverwaltung“
Prof. Dr. Christoph Thole, Dipl.-Kfm.

Prof. Dr. Christoph Thole ist Direktor des Instituts für Verfahrensrecht und Insolvenzrecht und des Instituts für Internationales und Europäisches Insolvenzrecht der Universität zu Köln.
Der Vortrag behandelte zunächst die grundlegende Frage, welche rechtliche Bedeutung Daten im Insolvenzverfahren haben. Davon ausgehend wurde im Schwerpunkt die Frage des Datenschutzes nach der seit dem 25.5.2018 geltenden Datenschutzgrundverordnung angesprochen. Zu den behandelten Themen gehören folgende Fragen: Ist der (vorläufige) Insolvenzverwalter Verantwortlicher im Sinne der DSGVO? Welche Pflichten ergeben sich daraus? Wie ist mit Daten beim Asset Deal umzugehen? Hat der Insolvenzverwalter die Pflicht, Versäumnisse aus der Zeit vor Verfahrenseröffnung zu reparieren? Wie sind datenschutzrechtliche Ansprüche insolvenzrechtlich einzuordnen (Masseverbindlichkeiten oder Insolvenzforderungen)? Wie ist mit unentdeckten Datenpaketen umzugehen und kann sich der Insolvenzverwalter durch Freigabe der Pflichten entledigen?

4. Juli 2018
„Ein Jahr reformierte EuInsVO – Anwendungsbereich / COMI / Kompetenzkonflikte“
Martin Horstkotte, RiAG, Amtsgericht Charlottenburg, Insolvenzgericht
Friedemann Schade, Rechtsanwalt BRL Boege Rohde Luebbehuesen
Moderation: Andreas Ziegenhagen Rechtsanwalt, Dentons Europe LLP

Wenige Monate nach dem allgemeinen Beginn der Geltung der reformierten EuInsVO am 26. Juni 2017 waren wesentliche Teile deren Regelungen in den Insolvenzverfahren der NIKI Luftfahrt Ges. m. b. H. als Teil der Air Berlin Gruppe Gegenstand mehrerer Entscheidungen der Insolvenz- und Rechtsmittelgerichte in Deutschland und Österreich. Neben einem Kompetenzkonflikt zwischen den Gerichten der beteiligten Staaten stellten sich weitere komplexe Rechtsfragen u.a. zu den maßgeblichen Kriterien bei der Bestimmung der Hauptverwaltung als wesentlichem Merkmal des Center of Main Interests (COMI), zum Prüfungsumfang nach Art. 4 EuInsVO und zur Geltung verfahrensrechtlicher Regeln der InsO im Beschwerdeverfahren nach Art. 5 EuInsVO. Zugleich treten ganz allgemein seit Juni 2017 immer häufiger Fragen zum Anwendungsbereich der Verordnung und deren Auswirkungen auf die tägliche Praxis der Gerichte und Antragsteller auf.
Die Referenten waren mit diesen Rechtsfragen als zuständiger Richter am Amtsgericht Charlottenburg bzw. als Partner der die Antragsteller vertretenden Sozietät befasst. Sie berichteten über die im Zusammenhang mit den Verfahren aufgetretenen Rechtsfragen, gaben einen Überblick über den aktuellen Diskussionsstand und erläuterten ihre eigenen Lösungsansätze

30. Mai 2018
„Die neueste Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des BGH zur Vorsatzansfechtung bei Kongruenz der Deckung“
Prof. Dr. Michael Huber, Präsident des Landgerichts Passau a.D.

Praktisch zeitgleich mit Inkrafttreten des neuen Anfechtungsrechts am 5.4.2017 hat der Senat seine Rechtsprechung zu § 133 Abs. 1 InsO in ganz zentralen Punkten neu ausgerichtet. Dabei geht es um
• die Mitwirkung des Schuldners an einer Zwangsvollstreckungshandlung des Gläubigers,
• die Anfechtbarkeit bei einem Leistungsaustausch in bargeschäftsähnlicher Weise,
• den Vermutungstatbestand des (an sich unverändert weiter geltenden !) § 133 Abs. 1 S. 2,
• die aus der Kenntnis von der Zahlungseinstellung des Schuldners folgende Indizwirkung für dessen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz samt die Kenntnis des andern Teils davon,
• und schließlich darum, welche Schlüsse der Gläubiger aus einer Ratenzahlungsbitte seines Schuldners noch ziehen kann.
Das alles führt zur Frage, was dann „zur Verbesserung der Rechtssicherheit“ nach dem im Titel genannten Gesetz überhaupt noch in Betracht kommen sollte oder könnte, worauf der Referent eine ziemlich provokante Antwort gibt.

25. April 2018
„Insolvenzplan bei natürlichen Personen – schnelle und effektive Restschuldbefreiung“
Prof. Dr. Florian Stapper, Rechtsanwalt

Die gerichtliche Restschuldbefreiung dauert in der Regel 5 oder 6 Jahre. Sie wird auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 290 Abs. 1 InsO gar nicht erst erteilt, kann nach §§ 296 ff. InsO versagt und nach § 303 InsO widerrufen werden. Ist sie gewährt, befreit sie nicht von allen Verbindlichkeiten, § 302 InsO. Die gerichtliche Restschuldbefreiung dauert also lange, ist unsicher und befreit nicht von allen Verbindlichkeiten.
Der Insolvenzplan kann auch bei natürlichen Personen schon mit dem Insolvenzantrag bei Gericht eingereicht werden. Er kann theoretisch gut 8 Wochen nach der Einreichung bei Gericht rechtskräftig sein. Der Insolvenzplan befreit dann grundsätzlich von allen Verbindlichkeiten. Der Insolvenzplan ist also schnell und effektiv.
Der Referent hat bisher mehr als 50 Insolvenzpläne überwiegend für natürliche Personen mit einer Erfolgsquote von 100 % bei Gericht eingereicht. Er ging in seinem Vortrag auf einige wichtige Nebenkriegsschauplätze der Sanierung natürlicher Personen durch Insolvenzplan (Psychologie, Betriebsfortführung, Wirtschaftsauskunftei, Steuerrecht und Finanzierung) ein und erläuterte im Anschluss Punkte, die beachtet werden sollten, wenn natürliche Personen schnell und effektiv durch Insolvenzplan von allen Schulden befreit werden wollen.

28. März 2018
„Sichtbare und unsichtbare Belastungen des Grundstücks“
Thomas Wuschek, Rechtsanwalt

Der Vortrag zu dem Thema „Sichtbare und unsichtbare Belastungen des Grundstücks“ informierte über die Bedeutung und Auswirkungen der Eintragungen in Abteilung II des Grundbuchs im Hinblick auf die Verwertbarkeit des Grundstücks und der Immobilie.
Manche Rechte lassen sich wertmäßig nur schwer, ungenau oder teilweise überhaupt nicht feststellen. Derartige Beschränkungen oder Rechte sind aber oft so schwerwiegend, dass eine Veräußerbarkeit nahezu unmöglich ist. Daher ist es unerlässlich, Kenntnisse über die Belastungen in der Abteilung II des Grundbuchs zu haben. Nur so kann der Wert und die Bedeutung der Eintragung in Abteilung II sicher beurteilt werden

28. Februar 2018
„Das Neueste zur Vergütung unter Einschluss der Probleme des gemeinsamen Vertreters nach dem Schuldverschreibungsgesetz“
Gerhard Vill, RiBGH

Der Vortrag befasste sich mit der neuesten Rechtsprechung zum Vergütungsrecht, inbesondere
– zur Überschussberechnung bei Betriebsfortführung
– zur Vergütung des vorläufigen Sachwalters
– zur Möglichkeit, die Vergütung im Insolvenzplan zun regeln
– zur Rechtskraft der Vergütungsfestsetzungsentscheidung, insbesondere bei nachträglichen Massezuflüssen
– zur Erstattungsfähigkeit der Kosten für Gläubigerinformationssysteme
– zur Vergütung bei stiller Zwangsverwaltung
– zu Verfahrens- und Rechtsmittelfragen
– zur Verwirkung der Vergütung.
Behandelt wurden auch die Vergütung des gemeinsamen Vertreters nach dem Schuldverschreibungsgesetz:
Nach § 7 Abs. 6 SchuVG trägt die durch Bestellung eines gemeinsamen Vertreters entstehenden Kosten der Schuldner der Schuldverschreibung:
– was gehört zu den zu ersetzenden Kosten?
– gehören dazu auch Prozesskosten?
– gegebenenfalls auch diejenigen der Durchsetzung der Ansprüche der Gläubiger aus den Schuldverschreibungen gegen den Schuldner?
– welchen Rang hat der vorinsolvenzliche Freistellungsanspruch im Insolvenzverfahren?
– unter welchen Voraussetzungen erhält der gemeinsame Vertreter PKH?
– bei Bestellung im eröffneten Inolvenzverfahren: Ist sein Anspruch auf Vergütung Masseverbindlichkeit, Insolvenzforderung oder Neuverbindlichkeit?
– kann selne Vergütung vom Insolvenzgericht festgesetzt werden?
– wie kann sie der gemeinsame Vertreter andernfalls durchsetzen?

31. Januar 2018
„Auf gute Zusammenarbeit – Vorbereitung und Durchführung eines insolvenzrechtlichen Großverfahrens“
Dr. Daniela Grückner, RiAG
Silke Tussing, Justizamtsrätin

Im Amtsgericht Charlottenburg haben in den letzten Monaten Richter, Rechtspflegerinnen und Verwalter von Großverfahren eine „To-do-Liste für große Verfahren“ erstellt. Gemeint sind hier in erster Linie Verfahren mit einer großen Anzahl von Gläubigern wie die Flexstrom-Gruppe, Bund deutscher Treuhand und Jopp AG (Fitnessstudiokette „Hard Candy“).
Den großen Insolvenzverfahren ist gemeinsam, dass sie nicht nur für das Insolvenzgericht eine logistische, technische und organisatorische Herausforderung darstellen. Der Titel „Auf gute Zusammenarbeit“ wurde gewählt, weil es hier besonders wichtig ist, dass Gutachter bzw. (vorläufiger) Verwalter und das Gericht engmaschig miteinander zusammenarbeiten. Die erarbeitete Liste, die bei der Air Berlin Gruppe erstmals zum Einsatz kommt, ist vorgestellt worden.