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Veranstaltungen Veranstaltungen 2018

Veranstaltungen 2018

29. November 2018
„Aktuelle Rechtsprechung des BGH in Insolvenzsachen“
Prof. Dr. Gerhard Pape, Richter am Bundesgerichtshof

Herr Prof. Dr. Pape, Mitglied des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs berichtete über aktuelle Entscheidungen zum Insolvenzrecht.

26. September 2018
„Die Vergleichsrechnung im Insolvenzplanverfahren – Anforderungen, Maßstab und Grenzen“
Dr. Jens Schmidt, Rechtsanwalt

Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen verwertet und der Erlös verteilt wird oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird (§ 1 S. 1 InsO). Wählt der Insolvenzverwalter oder die eigenverwaltete Schuldnerin den Weg der Plansanierung, so dürfen die Gläubiger „durch den Insolvenzplan voraussichtlich nicht schlechter gestellt werden, als sie ohne einen Plan stünden“.
Dies sind die einfachen Worte des Gesetzgebers u. a. in §§ 245 Abs. 1 Nr. 1, 247 Abs. 2 Nr. 1 und 251 Abs. 1 Nr. 2 InsO zur Existenz und Notwendigkeit einer so genannten Vergleichsrechnung. Sie fungiert damit als Maßstab der Plansanierung und Regulativ für die Sicherstellung der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung. Im Lichte dieser Funktion ist die Vergleichsrechnung das Herzstück eines jeden Insolvenzplans.
Umso verwunderlicher ist es, dass sich Existenz und Notwendigkeit der Vergleichsrechnung nur mittelbar aus den Bestimmungen zum Minderheitenschutz ergeben und Regelungen zu den inhaltlichen Anforderungen und zum Maßstab der im Rahmen der Vergleichsrechnung erforderlichen Prognose gänzlich fehlen. Während man sich hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen an die Darstellung der Vergleichsrechnung im Insolvenzplan mit den allgemeinen Anforderungen an den Darstellenden Teil (§ 220 InsO) behelfen kann, fehlen (mittelbare) Anknüpfungspunkte im Gesetz für die Frage „Mit welchem Szenario muss die Planlösung überhaupt verglichen werden?“
Möglich ist der Vergleich mit der Zerschlagung, aber auch mit alternativen Sanierungsszenarien, z. B. im Wege der übertragenden Sanierung. Offenbaren sich solche Alternativszenarien nicht von selbst, stellt sich die Frage, ob eine ordnungsgemäße Vergleichsrechnung nicht sogar zur aktiven Investorensuche zwingt.
Es liegt auf der Hand, dass eine solche Öffnung des Sanierungsprozesses gegenüber – mutmaßlich konkurrierenden – Investoren Interessenskonflikte, aber auch Transaktionsrisiken hervorrufen kann. Fungiert die Vergleichsrechnung daher nicht nur als Regulativ, sondern auch als Sanierungshindernis?

6. September 2018
„Die menschliche Firewall und ihre Löcher – Die aktuellen Maschen der Kriminellen im Bereich Internetkriminalität“
Cem Karakaya, Internationale Polizei Vereinigung der Verbindungsstelle München

Unterhaltsam und spitzfindig erklärte Cem Karakaya über Datenmissbrauch und Datensicherheit auf.
Die NIVD- Neue Insolvenzverwaltereinigung Deutschlands e.V. und der Berlin-Brandenburger Arbeitskreis für Insolvenzrecht e.V. setzten hiermit ihre gute Tradition einer gemeinsamen Abendveranstaltung zum Auftakt der NIVD-Jahrestagung fort. Im Anschluss an den Vortrag erwarteten die Gäste das beliebte Get-Together mit sommerlichem Barbecue und Getränken.

29. August 2018
„Daten im Insolvenzverfahren und der Datenschutz in der Insolvenzverwaltung“
Prof. Dr. Christoph Thole, Dipl.-Kfm.

Prof. Dr. Christoph Thole ist Direktor des Instituts für Verfahrensrecht und Insolvenzrecht und des Instituts für Internationales und Europäisches Insolvenzrecht der Universität zu Köln.
Der Vortrag behandelte zunächst die grundlegende Frage, welche rechtliche Bedeutung Daten im Insolvenzverfahren haben. Davon ausgehend wurde im Schwerpunkt die Frage des Datenschutzes nach der seit dem 25.5.2018 geltenden Datenschutzgrundverordnung angesprochen. Zu den behandelten Themen gehören folgende Fragen: Ist der (vorläufige) Insolvenzverwalter Verantwortlicher im Sinne der DSGVO? Welche Pflichten ergeben sich daraus? Wie ist mit Daten beim Asset Deal umzugehen? Hat der Insolvenzverwalter die Pflicht, Versäumnisse aus der Zeit vor Verfahrenseröffnung zu reparieren? Wie sind datenschutzrechtliche Ansprüche insolvenzrechtlich einzuordnen (Masseverbindlichkeiten oder Insolvenzforderungen)? Wie ist mit unentdeckten Datenpaketen umzugehen und kann sich der Insolvenzverwalter durch Freigabe der Pflichten entledigen?

4. Juli 2018
„Ein Jahr reformierte EuInsVO – Anwendungsbereich / COMI / Kompetenzkonflikte“
Martin Horstkotte, RiAG, Amtsgericht Charlottenburg, Insolvenzgericht
Friedemann Schade, Rechtsanwalt BRL Boege Rohde Luebbehuesen
Moderation: Andreas Ziegenhagen Rechtsanwalt, Dentons Europe LLP

Wenige Monate nach dem allgemeinen Beginn der Geltung der reformierten EuInsVO am 26. Juni 2017 waren wesentliche Teile deren Regelungen in den Insolvenzverfahren der NIKI Luftfahrt Ges. m. b. H. als Teil der Air Berlin Gruppe Gegenstand mehrerer Entscheidungen der Insolvenz- und Rechtsmittelgerichte in Deutschland und Österreich. Neben einem Kompetenzkonflikt zwischen den Gerichten der beteiligten Staaten stellten sich weitere komplexe Rechtsfragen u.a. zu den maßgeblichen Kriterien bei der Bestimmung der Hauptverwaltung als wesentlichem Merkmal des Center of Main Interests (COMI), zum Prüfungsumfang nach Art. 4 EuInsVO und zur Geltung verfahrensrechtlicher Regeln der InsO im Beschwerdeverfahren nach Art. 5 EuInsVO. Zugleich treten ganz allgemein seit Juni 2017 immer häufiger Fragen zum Anwendungsbereich der Verordnung und deren Auswirkungen auf die tägliche Praxis der Gerichte und Antragsteller auf.
Die Referenten waren mit diesen Rechtsfragen als zuständiger Richter am Amtsgericht Charlottenburg bzw. als Partner der die Antragsteller vertretenden Sozietät befasst. Sie berichteten über die im Zusammenhang mit den Verfahren aufgetretenen Rechtsfragen, gaben einen Überblick über den aktuellen Diskussionsstand und erläuterten ihre eigenen Lösungsansätze

30. Mai 2018
„Die neueste Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des BGH zur Vorsatzansfechtung bei Kongruenz der Deckung“
Prof. Dr. Michael Huber, Präsident des Landgerichts Passau a.D.

Praktisch zeitgleich mit Inkrafttreten des neuen Anfechtungsrechts am 5.4.2017 hat der Senat seine Rechtsprechung zu § 133 Abs. 1 InsO in ganz zentralen Punkten neu ausgerichtet. Dabei geht es um
• die Mitwirkung des Schuldners an einer Zwangsvollstreckungshandlung des Gläubigers,
• die Anfechtbarkeit bei einem Leistungsaustausch in bargeschäftsähnlicher Weise,
• den Vermutungstatbestand des (an sich unverändert weiter geltenden !) § 133 Abs. 1 S. 2,
• die aus der Kenntnis von der Zahlungseinstellung des Schuldners folgende Indizwirkung für dessen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz samt die Kenntnis des andern Teils davon,
• und schließlich darum, welche Schlüsse der Gläubiger aus einer Ratenzahlungsbitte seines Schuldners noch ziehen kann.
Das alles führt zur Frage, was dann „zur Verbesserung der Rechtssicherheit“ nach dem im Titel genannten Gesetz überhaupt noch in Betracht kommen sollte oder könnte, worauf der Referent eine ziemlich provokante Antwort gibt.

25. April 2018
„Insolvenzplan bei natürlichen Personen – schnelle und effektive Restschuldbefreiung“
Prof. Dr. Florian Stapper, Rechtsanwalt

Die gerichtliche Restschuldbefreiung dauert in der Regel 5 oder 6 Jahre. Sie wird auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 290 Abs. 1 InsO gar nicht erst erteilt, kann nach §§ 296 ff. InsO versagt und nach § 303 InsO widerrufen werden. Ist sie gewährt, befreit sie nicht von allen Verbindlichkeiten, § 302 InsO. Die gerichtliche Restschuldbefreiung dauert also lange, ist unsicher und befreit nicht von allen Verbindlichkeiten.
Der Insolvenzplan kann auch bei natürlichen Personen schon mit dem Insolvenzantrag bei Gericht eingereicht werden. Er kann theoretisch gut 8 Wochen nach der Einreichung bei Gericht rechtskräftig sein. Der Insolvenzplan befreit dann grundsätzlich von allen Verbindlichkeiten. Der Insolvenzplan ist also schnell und effektiv.
Der Referent hat bisher mehr als 50 Insolvenzpläne überwiegend für natürliche Personen mit einer Erfolgsquote von 100 % bei Gericht eingereicht. Er ging in seinem Vortrag auf einige wichtige Nebenkriegsschauplätze der Sanierung natürlicher Personen durch Insolvenzplan (Psychologie, Betriebsfortführung, Wirtschaftsauskunftei, Steuerrecht und Finanzierung) ein und erläuterte im Anschluss Punkte, die beachtet werden sollten, wenn natürliche Personen schnell und effektiv durch Insolvenzplan von allen Schulden befreit werden wollen.

28. März 2018
„Sichtbare und unsichtbare Belastungen des Grundstücks“
Thomas Wuschek, Rechtsanwalt

Der Vortrag zu dem Thema „Sichtbare und unsichtbare Belastungen des Grundstücks“ informierte über die Bedeutung und Auswirkungen der Eintragungen in Abteilung II des Grundbuchs im Hinblick auf die Verwertbarkeit des Grundstücks und der Immobilie.
Manche Rechte lassen sich wertmäßig nur schwer, ungenau oder teilweise überhaupt nicht feststellen. Derartige Beschränkungen oder Rechte sind aber oft so schwerwiegend, dass eine Veräußerbarkeit nahezu unmöglich ist. Daher ist es unerlässlich, Kenntnisse über die Belastungen in der Abteilung II des Grundbuchs zu haben. Nur so kann der Wert und die Bedeutung der Eintragung in Abteilung II sicher beurteilt werden

28. Februar 2018
„Das Neueste zur Vergütung unter Einschluss der Probleme des gemeinsamen Vertreters nach dem Schuldverschreibungsgesetz“
Gerhard Vill, RiBGH

Der Vortrag befasste sich mit der neuesten Rechtsprechung zum Vergütungsrecht, inbesondere
– zur Überschussberechnung bei Betriebsfortführung
– zur Vergütung des vorläufigen Sachwalters
– zur Möglichkeit, die Vergütung im Insolvenzplan zun regeln
– zur Rechtskraft der Vergütungsfestsetzungsentscheidung, insbesondere bei nachträglichen Massezuflüssen
– zur Erstattungsfähigkeit der Kosten für Gläubigerinformationssysteme
– zur Vergütung bei stiller Zwangsverwaltung
– zu Verfahrens- und Rechtsmittelfragen
– zur Verwirkung der Vergütung.
Behandelt wurden auch die Vergütung des gemeinsamen Vertreters nach dem Schuldverschreibungsgesetz:
Nach § 7 Abs. 6 SchuVG trägt die durch Bestellung eines gemeinsamen Vertreters entstehenden Kosten der Schuldner der Schuldverschreibung:
– was gehört zu den zu ersetzenden Kosten?
– gehören dazu auch Prozesskosten?
– gegebenenfalls auch diejenigen der Durchsetzung der Ansprüche der Gläubiger aus den Schuldverschreibungen gegen den Schuldner?
– welchen Rang hat der vorinsolvenzliche Freistellungsanspruch im Insolvenzverfahren?
– unter welchen Voraussetzungen erhält der gemeinsame Vertreter PKH?
– bei Bestellung im eröffneten Inolvenzverfahren: Ist sein Anspruch auf Vergütung Masseverbindlichkeit, Insolvenzforderung oder Neuverbindlichkeit?
– kann selne Vergütung vom Insolvenzgericht festgesetzt werden?
– wie kann sie der gemeinsame Vertreter andernfalls durchsetzen?

31. Januar 2018
„Auf gute Zusammenarbeit – Vorbereitung und Durchführung eines insolvenzrechtlichen Großverfahrens“
Dr. Daniela Grückner, RiAG
Silke Tussing, Justizamtsrätin

Im Amtsgericht Charlottenburg haben in den letzten Monaten Richter, Rechtspflegerinnen und Verwalter von Großverfahren eine „To-do-Liste für große Verfahren“ erstellt. Gemeint sind hier in erster Linie Verfahren mit einer großen Anzahl von Gläubigern wie die Flexstrom-Gruppe, Bund deutscher Treuhand und Jopp AG (Fitnessstudiokette „Hard Candy“).
Den großen Insolvenzverfahren ist gemeinsam, dass sie nicht nur für das Insolvenzgericht eine logistische, technische und organisatorische Herausforderung darstellen. Der Titel „Auf gute Zusammenarbeit“ wurde gewählt, weil es hier besonders wichtig ist, dass Gutachter bzw. (vorläufiger) Verwalter und das Gericht engmaschig miteinander zusammenarbeiten. Die erarbeitete Liste, die bei der Air Berlin Gruppe erstmals zum Einsatz kommt, ist vorgestellt worden.