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Vortrag vor dem Berlin/Brandenburger Arbeitskreis für Insolvenzrecht e.V. am 27.1.1999 in der Industrie- und Handelskammer Berlin

 

Rechtsanwalt Andreas Ziegenhagen

Die Insolvenzrechtsreform
Gesetzliche Änderungen außerhalb der Insolvenzordnung (EGInsO)

INHALTSVERZEICHNIS

I. Vorbemerkung

II. Gesetzliche Änderungen

1. Neufassung des Anfechtungsgesetzes

a) Voraussetzungen einer Gläubigeranfechtung
b) Materiellrechtliche Änderungen
c) Rechtsfolgen der Gläubigeranfechtung
d) Übergangsrecht

2. Ersatzlose Aufhebung des § 419 BGB
3. Einfügung eines neuen § 455 Abs. 2 BGB
4. Aufhebung des § 370 HGB
5. Eintragungen im Handelsregister gemäß § 32 HGB
6. Aufhebung des Löschungsgesetzes

a) Insolvenzbedingte Auflösungstatbestände
b) Fortsetzung der Gesellschaften
c) Löschung

7. Änderungen der Zivilprozeßordnung

a) § 19 a ZPO
b) § 240 ZPO
c) § 807 ZPO

8. Änderungen des ZVG

a) § 10 Abs. 1 Nr. 1 a ZVG
b) § 30 d ZVG
c) § 30 e ZVG
d) § 30 f ZVG
e) §§ 153 b, 153 c ZVG

9. Änderungen des Kapitalersatzrechts

a) Änderungen gemäß Artikel 40 EGInsO
b) Änderungen durch das Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetz
c) Änderung durch das KonTraG

10. Vereinfachte Kapitalherabsetzung gemäß §§ 58 a bis 58 f GmbHG

a) Zulässigkeit der vereinfachten Kapitalherabsetzung
b) Durchführung der vereinfachten Kapitalherabsetzung
c) Vereinfachte Kapitalherabsetzung mit gleichzeitiger Kapitalerhöhung

11. Änderungen der Gewerbeordnung (GewO)
12. Weitere wichtige Änderungen


I. Vorbemerkung

Im Zusammenhang mit der Neuordnung des Insolvenzrechts zum 1. Januar 1999 hat der Gesetzgeber insgesamt über 100 Gesetze mit insolvenzrechtlichen Regelungen - außerhalb der Insolvenzordnung - geändert. Diese Änderungen sind im Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO) enthalten. Eine Vielzahl der Änderungen betrifft lediglich redaktionelle Anpassungen an die Insolvenzordnung (InsO). So werden zum Beispiel in den jeweiligen gesetzlichen Regelungen die Bezeichnungen "Konkursverwalter" bzw. "Konkursverfahren" durch "Insolvenzverwalter" bzw. "Insolvenzverfahren" ersetzt.

Neben den redaktionellen Anpassungen an die InsO enthält das Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung darüber hinaus materiellrechtliche Änderungen, die spätestens mit der Insolvenzordnung zum 1. Januar 1999 in Kraft getreten sind.

II. Gesetzliche Änderungen

1. Neufassung des Anfechtungsgesetzes (Artikel 1 EGInsO)

Das Anfechtungsgesetz regelt die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens. Ziel des Anfechtungsgesetzes ist es, die Gläubiger davor zu schützen, daß der Schuldner pfändbare Vermögensgegenstände ihrem Zugriff entzieht. Insoweit entspricht der Zweck des Gesetzes der Insolvenzanfechtung im Insolvenzverfahren gemäß §§ 129 ff. InsO. Die Neufassung des Anfechtungsgesetzes (AnfG 1999) enthält zum einen materielle Änderungen entsprechend dem Anfechtungsrecht innerhalb des Insolvenzverfahrens (hinsichtlich der Beweislastverteilung sowie der Anfechtungsfristen) sowie zum anderen redaktionelle Vereinfachungen des bisherigen Anfechtungsrechts.

a) Voraussetzungen einer Gläubigeranfechtung

Allgemeine Voraussetzungen einer Gläubigeranfechtung nach dem Anfechtungsgesetz 1999 sind:

- kein eröffnetes Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners (§ 1 Abs. 1 i.V.m. §§ 16-18 AnfG 1999)

- vollstreckbarer Schuldtitel des Gläubigers und fruchtlose Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners bzw. keine Aussicht auf Befriedigung des Gläubigers (§ 2 AnfG 1999)

- Rechtshandlung des Schuldners, also eine Willensbetätigung, an die das Gesetz rechtliche Folgen knüpft (betrifft Rechtshandlungen wie bisher; § 1 AnfG 1999)

- objektive Gläubigerbenachteiligung und Vermögensvermehrung des Anfechtungsgegners (§§ 11 bis 13, 15 Abs. 2 AnfG 1999)

- Verwirklichung eines Anfechtungstatbestandes:

gerichtliche Geltendmachung des Anfechtungsanspruchs gegenüber dem Anfechtungsgegner oder dessen Rechtsnachfolger unter Wahrung der Anfechtungsfrist, sofern das Anfechtungsbegehren nicht freiwillig erfüllt wird

b) Materiellrechtliche Änderungen

Die einzelnen Anfechtungsfristen sind nunmehr ausschließlich in den jeweiligen Anfechtungstatbeständen (§§ 3, 4, 6 AnfG 1999) geregelt. Es handelt sich nach wie vor um materiellrechtliche Ausschlußfristen, mit deren Ablauf der Anfechtungsanspruch erlischt (A: anders bei Insolvenzanfechtung, wo die Anfechtungsfrist von einer Ausschlußfrist gemäß §§ 41 KO, 10 Abs. 2 GesO in eine Verjährungsfrist gemäß § 146 InsO umgestaltet wurde, auf deren Vollendung sich der Anfechtungsgegner folglich gemäß § 222 Abs. 1 BGB berufen muß).

Nach § 7 Abs. 1 AnfG 1999 ist für die Berechnung der Anfechtungsfrist vom Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung zurückzurechnen. Im übrigen verändern sich die Anfechtungsfristen wie folgt:

Tatbestand

Anfechtungsfrist/AnfG 1999

bisher (AnfG 1879)

Vorsatzanfechtung gem. § 3 Abs. 1

Rechtshandlung des Schuldners in den letzten 10 Jahren vor Anfechtung

binnen 10 Jahren ab dem in § 12 Abs. 2 AnfG 1879 genannten Zeitpunkt (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG 1879)

Anfechtung gegenüber nahestehenden Personen gemäß § 3 Abs. 2 AnfG 1999

2 Jahre vor Anfechtung

1 Jahr vor Anfechtung (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG 1879)

Schenkungsanfechtung gem. § 4

4 Jahre vor Anfechtung

im letzten bzw. in den letzten zwei Jahren vor Anfechtung (§ 3 Abs. 1 Nr. 3, 4 AnfG 1879)

Anfechtung kapitalersetzender Darlehen gem. § 6 Nr. 1

in den letzten 10 Jahren vor Anfechtung

binnen 10 Jahren ab dem in § 12 Abs. 2 genannten Zeitpunkt (§ 3 b Satz 1 AnfG 1879)

Kapitalersetzende Darlehen gem. § 6 Nr. 2

im letzten Jahr vor Anfechtung

im letzten Jahr vor Anfechtung (§ 3 b Satz 2 AnfG 1879)

Neben der Verlängerung der Anfechtungsfrist wurde zusätzlich der Nachweis des subjektiven Tatbestands der Vorsatzanfechtung gemäß § 3 Abs. 1 AnfG 1999 erleichtert, da danach die Kenntnis vom Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung vermutet wird, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Auch bei der Schenkungsanfechtung gemäß § 4 AnfG 1999 ist die Beweislast für den Zeitpunkt des Rechtserwerbs zu Lasten des Anfechtungsgegners umgekehrt, so daß Rückdatierungen weitgehend unmöglich gemacht werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (zuletzt BFH ZIP 1997, Seite 285 m.w.N.) konnten die Finanzämter bisher das Anfechtungsrecht auch durch Duldungsbescheid nach § 191 AO geltend machen. Nach § 191 AO darf derjenige, der kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Danach mußte die Finanzverwaltung den Anfechtungsanspruch zwecks Befriedigung offener Steuerschulden nicht vor den Zivilgerichten verfolgen, um einen Schuldtitel im Sinne des § 2 AnfG zu erreichen.

Da nunmehr § 7 Abs. 1 AnfG 1999 für die Berechnung der Anrechnungsfrist ausdrücklich an die gerichtliche Geltendmachung der Anfechtung knüpft, hat der Gesetzgeber mittelbar zum Ausdruck gebracht, daß die Finanzverwaltung nicht mehr berechtigt sein soll, das Anfechtungsrecht im Wege des Duldungsbescheides nach § 191 AO geltend zu machen. Hierzu wird auch ausdrücklich in der Gesetzesbegründung zu § 7 AnfG 1999 ausgeführt, daß der Anfechtungsanspruch zivilrechtlicher Natur sei und auch von den Finanzbehörden vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden muß. Diese Änderung wird vom insolvenzrechtlichen Schrifttum überwiegend begrüßt (vgl. bereits zuvor Gehrhardt, ZIP 1983, 1301, JZ 1990, Seite 961 f.; Huber, ZIP 1998, Seite 897, 902; Kübler/Prütting/Paulus § 7 AnfG, Rn. 4). Nach anderer Auffassung soll die Finanzverwaltung weiter befugt sein, die Anfechtung mittels Duldungsbescheid geltend zu machen (so Claßen, DStR 1999, Seite 72 ff. = Regierungsrätin/Finanzverwaltung).

Bei Sachverhalten mit Auslandsberührung klärt § 19 AnfG 1999 insoweit die Rechtslage, als danach für die Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung das Recht maßgeblich ist, dem die Wirkungen der Rechtshandlungen unterliegen. Folglich ist das inländische Recht über die Anfechtbarkeit der Rechtshandlung maßgeblich, wenn für die Wirksamkeit einer Vertragserklärung inländisches Recht maßgeblich ist.

c) Rechtsfolgen der Gläubigeranfechtung

Nach der maßgeblichen schuldrechtlichen Theorie (vgl. BGHZ 100, Seite 36; BGHZ 116, Seite 222) hat der Gläubiger nur einen schuldrechtlichen Anspruch darauf, daß sich der Anfechtungsgegner ihm gegenüber so behandeln läßt als gehöre der anfechtbar veräußerte Gegenstand noch zum Vermögen des Vollstreckungsschuldners. Der Anfechtungsanspruch zielt insoweit auf Wiederherstellung der Zugriffslage durch Duldung der Zwangsvollstreckung in die anfechtbar weggegebenen Gegenständen. Kommt die Duldung der Zwangsvollstreckung insoweit nicht in Betracht - z.B. weil der Gegenstand untergegangen ist - so hat der Anfechtungsgegner Wertersatz zu leisten.

d) Übergangsrecht

Nach dem bisherigen Anfechtungsrecht sind alle Fälle abzuwickeln, bei denen die Anfechtbarkeit vor dem 1. Januar 1999 gerichtlich geltend gemacht wurde (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 2 AnfG 1999). Auf alle anderen Sachverhalte findet grundsätzlich das Anfechtungsgesetz 1999 Anwendung.

Für anzufechtende Rechtshandlungen, die vor dem 1. Januar 1999 vorgenommen wurden, ist jedoch eine wichtige Einschränkung in § 20 Abs. 1 AnfG 1999 zu beachten. Danach können die vor dem 1. Januar 1999 vorgenommenen Rechtshandlungen nur insoweit angefochten werden, als sie nicht nach dem bisherigen Recht der Anfechtung entzogen oder ihr in geringerem Umfang unterworfen sind. Diese Regelung trägt dem Vertrauensschutz Rechnung, weil das neue Recht die Anfechtung erleichtert und die Anfechtungsfristen verlängert. Die Anfechtbarkeit einer vor dem 1. Januar 1999 vorgenommenen Rechtshandlung muß folglich alternativ nach bisherigem und neuem Recht geprüft werden, wenn die Gläubigeranfechtung nach dem 1. Januar 1999 geltend gemacht wird. Scheidet eine Anfechtbarkeit nach dem alten Anfechtungsgesetz aus, so ist die Rechtshandlung auch nicht nach dem AnfG 1999 anfechtbar. Dies gilt im übrigen auch für die Insolvenzanfechtung gemäß Art. 106 EGInsO.

2. Ersatzlose Aufhebung des § 419 BGB

§ 419 BGB wurde gemäß Artikel 33 Nr. 16 EGInsO ersatzlos aufgehoben. Die Vorschrift begründete die Haftung bei Vermögensübergabe. Zweck dieser Vorschrift war, den Gläubigern das Vermögen des Schuldners als Zugriffobjekt zu erhalten, wenn der Schuldner sein Vermögen vertraglich auf einen Dritten überträgt.

Die wesentlichen Anwendungsgebiete waren insoweit die entgeltliche Geschäftsübertragung sowie die Veräußerung von Grundstücken. In diesen Fällen führte jedoch die Mithaftung des Vermögensübernehmers zu Ungerechtigkeiten, da sich die Haftungsmasse des Gläubigers um das Entgelt vermehrte und er zusätzlich auf Kosten des Vermögensübernehmers durch die Haftung gemäß § 419 BGB "beschenkt" wurde. Stattdessen hatte der Vermögensübernehmer - der selbst keinen Kredit gewährt hatte - nach der Vermögensübernahme das Insolvenzrisiko des Schuldners zu tragen.

§ 419 BGB behinderte insoweit die freie - außergerichtliche - Sanierung von Unternehmen durch Übertragung auf einen neuen Unternehmensträger, da das Unternehmen bei Kapitalgesellschaften praktisch immer und bei sonstigen Unternehmensträger häufig das gesamte Vermögen im Sinne der Vorschrift darstellte. Eine übertragende Sanierung konnte daher nur nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens realisiert werden, da § 419 BGB bei Veräußerungen aus der Insolvenzmasse nicht anwendbar war. Des weiteren war § 419 BGB auch nicht bei der Veräußerung von Grundstücken im Wege der Zwangsversteigerung anwendbar.

Die Aufhebung des § 419 BGB soll folglich die außergerichtliche Sanierung sowie die freie Veräußerung von in Not geratenen Grundstückseigentümern ermöglichen. Der Gläubigerschutz wird insoweit ausreichend durch die Verschärfung des Anfechtungsrechts innerhalb und außerhalb des Insolvenzverfahrens gewährleistet.

Bei der Übertragung von Handelsgesellschaften unter Fortführung der bisherigen Firma ist jedoch die Haftung gemäß § 25 Abs. 1 HGB zu beachten (gilt nicht beim Erwerb vom Insolvenzverwalter), die jedoch gemäß § 25 Abs. 2 HGB durch Eintragung einer abweichenden Vereinbarung im Handelsregister abbedungen werden kann. Im Ergebnis bleiben bei der außergerichtlichen übertragenden Sanierung lediglich die steuerliche Haftungsvorschrift gemäß § 75 AO sowie § 613 a BGB zu beachten. Nach § 75 AO haftet der Betriebsübernehmer bei Übereignung eines Unternehmens für die betrieblichen Steuerschulden und Steuerabzugsbeträge, allerdings beschränkt auf den Bestand des übernommenen Vermögens. Diese Haftungsvorschrift gilt gemäß Abs. 2 nicht für den Erwerb aus einer Insolvenzmasse.

3. Einfügung eines neuen § 455 Abs. 2 BGB

Durch den neuen § 455 Abs. 2 wird die Vereinbarung eines sogenannten "Konzernvorbehalts" im Rahmen des Eigentumsvorbehalts ab 1.1.1999 allgemein verboten.

Ein Konzernvorbehalt in diesem Sinne liegt vor, wenn der Eigentumsvorbehalt erst dann erlöschen soll, sofern neben den eigenen Forderungen des Verkäufers (Vorbehaltseigentümer) zusätzlich Forderungen Dritter - insbesondere verbundener Unternehmen des Verkäufer - vollständig beglichen sind. Durch diese Verknüpfung des Eigentumserwerbs mit der Erfüllung aller Forderungen des "Verkäuferkonzerns" wurde das Eigentum häufig auf unabsehbare Zeit zugunsten einer oft kaum überschaubaren Vielfalt von Gläubigern reserviert. Dies war insoweit bedenklich, da hierdurch bei Insolvenz des Käufers die Insolvenzmasse in unangemessener Weise geschmälert und damit die Befriedigungsaussichten der ungesicherten Gläubiger beeinträchtigt wurden. Der neue § 455 Abs. 2 soll folglich einer übermäßigen Benachteiligung des Käufers und seiner sonstigen Gläubiger beseitigen.

Das Verbot des § 455 Abs. 2 erstreckt sich auch auf die Sicherung von Forderungen sonstiger Dritter, die nicht dem Unternehmensverbund des Verkäufers angehören. Als Forderung eines Dritten ist jedoch nicht die Forderung anzusehen, die im Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer begründet worden ist und die ein Dritter lediglich im Wege der Abtretung erlangt hat. Daher wird die Abtretung von Forderungen im Rahmen eines Factoring-Vertrages durch die neue Vorschrift weder verhindert noch erschwert.

Vereinbarungen, die gegen § 455 Abs. 2 BGB verstoßen, sind wegen § 134 BGB nichtig, auch wenn die Vereinbarung vor dem 1.1.1999 geschlossen wurde.

4. Aufhebung des § 370 HGB

Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht gemäß § 370 HGB wird ersatzlos aufgehoben (Artikel 40 Nr. 17 EGInsO). Nach § 370 HGB konnte das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht des § 369 HGB, das im Insolvenzverfahren ein Absonderungsrecht gewährt, in bestimmten Fällen auch wegen nicht fälliger Forderungen als sogenanntes "Notzurückbehaltungsrecht" geltend gemacht werden. Folglich entstand mit der Insolvenzeröffnung ein vorher nicht bestehendes Absonderungsrecht. Dies hatte zur Folge, daß die Rechte des Gläubigers nach § 370 HGB durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erweitert wurden. Dies widerspricht dem wichtigen Grundsatz der Insolvenzordnung, daß die Rechte eines Gläubigers durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht erweitert werden dürfen. Aus diesem Grunde wurde § 370 HGB insgesamt aufgehoben.

5. Eintragungen im Handelsregister gemäß § 32 HGB

Nach der bisherigen Fassung des § 32 HGB waren lediglich die Eröffnung des Konkursverfahrens, die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses sowie die Einstellung und die Aufhebung des Konkursverfahrens ins Handelsregister einzutragen.

Nach dem neuen § 32 HGB ist darüber hinaus auch die Bestellung eines vorläufigen Verwalters einzutragen, wenn die Verfügungen des Schuldners nur mit Zusimmung des vorläufigen Verwalters wirksam sind oder dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt ist. Gleiches gilt für die Aufhebung einer derartigen Sicherungsmaßnahmen.

Des weiteren ist die neu geschaffene Einrichtung der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens im Handelsregister einzutragen. Die Unterrichtung des Geschäftsverkehrs über die Überwachung der Planerfüllung ist erforderlich, weil der Schuldner in der Zeit der Überwachung Verfügungsbeschränkungen unterliegen kann (vgl. § 363 InsO) und daß Forderungen aus bestimmten Krediten, die während der Zeit der Überwachung aufgenommen werden, in einem späteren Insolvenzverfahren Vorrang vor den Ansprüchen anderer Gläubiger haben können (vgl. § 264 bis 266 InsO) im Handelsregister sind jedoch nur die Überwachung als solche und die Aufhebung einzutragen, denn die Einzelheiten würden das Handelsregister überlasten. Die genaueren Informationen können im Einzelfall den Akten des Registergerichtes entnommen werden.

Schließlich ist auch die Anordnung der Eigenverwaltung und deren Aufhebung im Handelsregister einzutragen (Änderung der EGInsO vom 18.12.1998; vgl. BT-Drucks. 14/120).

6. Aufhebung des Löschungsgesetzes (LöschG)

Nach Artikel 2 EGInsO sind mit Inkrafttreten der Insolvenzordnung neben der Vergleichsordnung, der Konkursordnung, der Verordnung über die Vergütung des Konkursverwalters sowie der Gesamtvollstreckungsordnung auch das Gesetz über die Auflösung und Löschung von Gesellschaften und Genossenschaften (LöschG) gemäß Ziffer 9 vollständig aufgehoben.

a) Insolvenzbedingte Auflösungstatbestände

Der Auflösungstatbestand des § 1 LöschG ist nunmehr in das Gesellschaftsrecht übertragen worden. Danach ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaften gemäß

jeweils gesetzlicher Auflösungsgrund. Insbesondere die Regelung in § 728 Abs. 1 Satz 1 BGB beinhaltet insoweit eine materiellrechtliche Änderung, als die BGB-Gesellschaft erst seit dem 1. Januar 1999 gemäß § 11 Abs. 2 Ziff. 1 InsO im gesamten Bundesgebiet insolvenzfähig ist.

Die Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse ist nunmehr ebenfalls im Gesellschaftsrecht als Auflösunggrund der Gesellschaften mit beschränktem Haftungskapital gemäß

geregelt. Auch hier bleiben die Gesellschaften jeweils bis zur Beendigung als juristische Person bzw. als Handelsgesellschaft erhalten, so daß die Folgenbewältigung der masselosen Insolvenz nach wie vor dem Gesellschaftsrecht zugewiesen wird. Die Gläubiger bleiben insoweit darauf angewiesen, daß die Liquidatoren der masselosen Gesellschaften die Gleichbehandlung der Gläubiger gewährleisten. Desweiteren bleibt zu hoffen, daß die Verhinderung masseloser Insolvenzen u.a. durch Gewährung eines Massekostenvorschusses gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 InsO, der gemäß § 26 Abs. 2 InsO zur Erlangung eines Anspruchs gegen die für eine Insolvenzverschleppung verantwortlichen - bei Beweislastumkehr zu lasten des Verantwortlichen - führt.

b) Fortsetzung der Gesellschaften

Bei Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, können die Gesellschafter der insolvenzfähigen Gesellschaften gemäß

die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen.

c) Löschung

Von der Auflösung der Gesellschaften ist die Vollbeendigung bzw. das Erlöschen der Gesellschaften zu unterscheiden. Die Auflösung überführt die Gesellschaften insoweit lediglich in das Liquidationsstadium. Der Löschungstatbestand des § 2 LöschG wurde insoweit in die neuen §§ 141 a, 147 Abs. 1 FGG aufgenommen.

Die Vollbeendigung der Gesellschaft setzt Vermögenslosigkeit und Eintragung der Löschung im Handelsregister voraus (sogenannte "Lehre vom Doppeltatbestand", vgl. BGH ZIP 1988, Seite 175; Uhlenbruck, ZIP 1996, Seite 1645 m.w.N.). Dementsprechend sind die Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, GmbH) gemäß § 141a Abs. 1 Satz 2 FGG von Amts wegen zu löschen, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft durchgeführt worden ist und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Gesellschaft noch Vermögen besitzt. Dies gilt gemäß § 141a Abs. 3 FGG auch für Handelsgesellschaften, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (insbesondere GmbH & Co. KG).

Ziel des neuen Insolvenzverfahrens ist es insoweit, das Vermögen des Schuldners vollständig abzuwickeln, damit sich an die Liquidation im Insolvenzverfahren nicht noch eine gesellschaftsrechtliche Liquidation anschließen muß. Eine Gesellschaft soll im Insolvenzverfahren bis zur Löschungsreife abgewickelt werden, sofern kein Sanierungsplan zustandekommt.

7. Änderungen der Zivilprozeßordnung (ZPO) gemäß Artikel 18 EGInsO

a) § 19 a ZPO

Durch den neuen § 19 a ZPO wird ein allgemeiner Gerichtsstand des Insolvenzverwalters für massebezogene Passivprozesse geschaffen. Damit wird die nach dem bisherigen Rechtszustand bestehende Streitfrage, ob Passivprozesse gegen die Insolvenzmasse am (Wohn-) Sitz des Schuldners oder des Verwalters oder aber am Ort der Insolvenzverwaltung zu führen sind, zugunsten des Ortes der Insolvenzverwaltung entschieden. Danach ist nunmehr wegen des engen Sachzusammenhangs mit dem Insolvenzverfahren das Prozeßgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Insolvenzgericht gelegen ist. Folglich ist auch bei hauptberuflichen Insolvenzverwaltern, die häufig über die Landesgrenzen hinaus tätig sind, der Ort der Durchführung des Insolvenzverfahrens maßgeblich (nach Auffassung des Bundesgerichtshofs richtete sich der Gerichtsstand nach dem Wohnsitz des Konkursverwalters; vgl. BGHZ 88, Seite 339).

Die Zuständigkeit gemäß § 19 a ZPO setzt Anhängigkeit des Insolvenzverfahrens voraus, d.h. es muß gemäß § 27 InsO eröffnet und darf noch nicht beendet sein (§ 200, §§ 207 ff. InsO). Die massebezogenen Ansprüche werden außerhalb des Insolvenzverfahrens geltend gemacht und mit der Klage soll der Insolvenzverwalter zu Leistungen aus der Masse verurteilt werden. Die Leistung kann auch in der Abgabe einer Willenserklärung bestehen. Zu solchen massebezogenen Passivprozessen gehören insbesondere:

- Aussonderungsklagen, mit denen die Nichtzugehörigkeit des herausverlangten Gegenstands zur Masse geltend gemacht wird (§§ 47 f. InsO)

- Absonderungsklagen, soweit das Recht auf abgesonderte Befriedigung aus dem haftenden Gegenstand streitig ist; zum Beispiel bei Streit über die Wirksamkeit einer Sicherungsübereignung oder Globalabtretung

- Klagen, mit denen Masseverbindlichkeiten geltend gemacht werden, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters begründet wurden (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO).

Der allgemeine Gerichtsstand gemäß § 19 a ZPO ist ausgeschlossen, soweit ausschließliche Gerichtsstände eingreifen (vgl. § 12 ZPO, letzter Halbsatz). Im übrigen besteht die Konkurrenz mit dem Wahlrecht des Klägers (§ 35 ZPO) bei besonderen und vereinbarten Gerichtsständen.

b) § 240 ZPO

Durch den neuen Satz 2 des § 240 ZPO wird sichergestellt, daß ein anhängiger Zivilprozeß auch dann unterbrochen wird, wenn vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 1 InsO auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht. Der Schuldner verliert insoweit ebenso wie bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen, denn an seine Stelle tritt der (vorläufige) Insolvenzverwalter. Diesen Wechsel in der Prozeßführungsbefugnis trägt § 240 ZPO Rechnung, in dem er die Unterbrechung der die Insolvenzmasse betreffenden anhängigen Verfahren anordnet. Der Insolvenzverwalter soll insoweit ausreichend Bedenkzeit haben, über die Fortführung des Prozesses zu entscheiden.

Voraussetzung der Unterbrechung durch das Insolvenzverfahren gemäß § 240 ZPO ist, daß das anhängige Verfahren die Insolvenzmasse (§§ 35, 36 InsO) einer am Rechtsstreit formell beteiligten Partei (Kläger oder Beklagter) betrifft. Die Unterbrechung endet mit Aufnahme des Verfahrens durch den Insolvenzverwalter (vgl. §§ 85 f. InsO).

c) § 807 ZPO

Schließlich wurde § 807 Abs. 1 Satz 2 ZPO insoweit geändert, daß die Angaben, die bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu machen sind, an die Neufassung des Anfechtungsrechts angepaßt wurden. Dabei war insbesondere zu berücksichtigen, daß die Anfechtungszeiträume ausgedehnt und die Anfechtbarkeit wegen nachteiliger entgeltlicher Verträge mit bestimmten Angehörigen auf einen größeren Kreis "nahestehender Personen" ausgedehnt wurden.

8. Änderungen des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (ZVG) gemäß Artikel 20 EGInsO

Mit Wirkung ab 01. Januar 1999 wurde durch Art. 20 EGInsO das Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung hinsichtlich der Rechte des Insolvenzverwalters sowie der vollstreckenden Grundpfandgläubiger geändert.

Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, daß die Grundpfandrechtsgläubiger auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 49 InsO zur abgesonderten Verwertung im Wege der Zwangsversteigerung berechtigt bleiben, da ihnen ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück zusteht. Das Vollstreckungsverfahren nimmt daher auch bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens seinen Fortgang. An die Stelle des Schuldners tritt im Versteigerungsverfahren jedoch der Insolvenzverwalter, auf den gemäß § 80 Abs. 1 InsO das Verwaltungs- und Verfügungsrecht übergegangen ist.

a) § 10 Abs. 1 Nr. 1 a ZVG

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a ZVG müssen sich die Grundpfandgläubiger entsprechend der Regelung bei der Verwertung beweglicher Gegenstände gemäß  §§ 170  Abs. 1, 171 Abs. 1 InsO an den Allgemeinkosten des Insolvenzverfahrens beteiligen. Diese Kostenbeteiligung ist pauschal auf 4 % des Wertes des mitversteigerten Grundstückszubehörs festgelegt und wird gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 a ZVG noch vor den öffentlichen Lasten oder gar den Grundpfandrechten aus dem Versteigerungserlös bedient. Der Wert der beweglichen Gegenstände wird bereits nach geltendem Recht gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG gerichtlich festgesetzt.

Zusätzlich erhält der Insolvenzverwalter durch den neu geschaffenen § 174 a ZVG das Recht, eine Abweichung von den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen dahin zu verlangen, daß bei der Feststellung des geringsten Gebotes nur die den Ansprüchen aus § 10 Abs. 1 Nr. 1 a ZVG vorgehenden Rechte berücksichtigt werden. Von diesem Recht wird der Verwalter insbesondere dann Gebrauch machen, wenn sich anderenfalls wegen der hohen Belastungen des Grundstücks kein Bieter in der Zwangsversteigerung finden würde.

Im Ergebnis sollte der Grundpfandrechtsgläubiger im konkreten Fall prüfen, ob er das Grundstückszubehör mitversteigern läßt, so daß 4 % des geschätzten Zubehörwertes gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 a ZVG im Rang noch vor den öffentlichen Lasten aus dem Versteigerungserlöß an die Insolvenzmasse fließen oder ob er die Zubehörgegenstände getrennt vom Grundstück vom Insolvenzverwalter verwerten läßt, so daß gemäß § 171 InsO insgesamt 9 % des Verwertungserlöses zzgl. Umsatzsteuer an die Insolvenzmasse abzuführen sind.

b) § 30 d ZVG

Durch Einführung des neuen § 30 d ZVG wurde die einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung für den Insolvenzverwalter erleichtert. Die einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens soll die für eine ungestörte Insolvenzabwicklung angemessene Verwertung des Schuldnervermögens zur Erlösverteilung an die Insolvenzgläubiger sowie die ungestörte Fortführung eines Unternehmens oder die Veräußerung eines Betriebes gewährleisten.

Sachliche Voraussetzungen der Verfahrenseinstellung auf Antrag des Insolvenzverwalters sind nach § 30 d Abs. 1 ZVG (alternativ):

(1) daß im Insolvenzverfahren der Berichtstermin nach § 29 Abs. 1 Nr: 1 InsO noch bevorsteht. Bis zum Berichtstermin erfolgt die Einstellung ohne weitere Bedingungen, da bis zu diesem Termin alle Möglichkeiten für die weitere Durchführung des Insolvenzverfahrens offen gehalten werden sollen.

(2) daß das Grundstück nach dem Ergebnis des Berichtstermins im Insolvenzverfahren für eine Fortführung des Unternehmens oder für die Vorbereitung der Veräußerung eines Betriebs oder einer anderen Gesamtheit von Gegenständen benötigt wird.

(3) daß durch die Versteigerung die Durchführung eines vorgelegten Insolvenzplans gefährdet würde oder

(4) daß in sonstiger Weise durch die Versteigerung die angemessene Verwertung der Insolvenzmasse wesentlich erschwert würde.

Die Ziffer 4 entspricht dem Einstellungsgrund des bisherigen § 30 c Abs. 1 Satz 1 ZVG. Mit dieser Fallgruppe soll insbesondere die Versteigerung "zur Unzeit" vermieden werden, wenn bei sofortiger Versteigerung ein erheblich geringerer Erlös zu erwarten ist als bei einer späteren Veräußerung.

Des weiteren ist die Zwangsversteigerung gemäß § 30 d Abs. 2 auf Antrag des Schuldners einstweilig einzustellen, wenn dieser einen Insolvenzplan vorgelegt hat, der nicht nach § 331 InsO zurückgewiesen wurde.

Schließlich ist bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Zwangsversteigerung gemäß § 30 d Abs. 4 ZVG auf Antrag eines vorläufigen Verwalters einstweilen einzustellen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die einstweilige Einstellung zur Verhütung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage des Schuldners erforderlich ist.

Nach § 30 d Abs. 1 Satz 2 ZVG sind die Belange des absonderungsberechtigten Gläubigers insoweit zu berücksichtigen, als die einstweilige Einstellung dem Gläubiger unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht unzumutbar sein darf. Die Interessen des vollstreckenden Gläubigers sind mithin gegen das Interesse der Gläubigergesamtheit abzuwägen. In der Regel werden die Interessen der Gläubigergesamtheit von größerem Gewicht sein (vgl. Zeller/Stöber, ZVG Kommentar, § 30 c Rn. 3).

Entgegen dem bisherigen Recht (vgl. 30 d ZVG alte Fassung) kann der Insolvenzverwalter den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung gemäß § 30 d ZVG wiederholt - ohne Einschränkung - stellen. Die einstweilige Einstellung auf Antrag des Insolvenzverwalters hat daher auch dann zu erfolgen, wenn das Verfahren früher auf Antrag des Schuldners gemäß § 30 a ZVG mehrmals eingestellt war.

c) § 30 e ZVG

Der vollstreckende Gläubiger wird durch den neu eingefügten § 30 e ZVG geschützt. Nach dieser Vorschrift ist die einstweilige Einstellung zwingend von Amts wegen mit der Auflage anzuordnen, daß spätestens für die Zeit nach dem Berichtstermin im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1 InsO laufend die geschuldeten Zinsen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Fälligkeit aus der Insolvenzmasse zu zahlen sind.

Des weiteren ist auf Antrag des vollstreckenden Gläubigers durch das Gericht die Auflage anzuordnen, daß bei Nutzung des Grundstücks für die Insolvenzmasse der entstehende Wertverlust durch laufende Zahlungen aus der Insolvenzmasse an den Gläubiger auszugleichen ist. Diese Zahlungen aus der Insolvenzmasse sind gemäß § 30 e Abs. 3 ZVG nur dann nicht anzuordnen, wenn die Rangstelle des Gläubigerrechts und/oder ein geringerer Wert des Grundstücks die Befriedigung des Gläubigers aus dem Versteigerungserlös nicht erwarten lassen. Soweit nur eine Teilbefriedigung des Gläubigers zu erwarten ist, müssen entsprechend herabgesetzte Zahlungen bestimmt werden.

Die Ausgleichszahlung für den Wertverlust setzt allerdings voraus, daß das Grundstück durch die Nutzung für die Insolvenzmasse überhaupt einen Wertverlust erleidet. Sie scheidet folglich aus, wenn die Grunstücksnutzung keinen Wertverlust des Grundstücks bewirkt. Diese Frage sowie die Bestimmung der Höhe des Wertverlustes werden in der Praxis erhebliche Probleme bereiten.

d) § 30 f ZVG

Die einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung ist gemäß § 30 f Abs. 1 ZVG auf Antrag des Gläubigers aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Einstellung fortgefallen sind oder die Auflagen nach § 30 e ZVG nicht beachtet werden oder wenn der Insolvenzverwalter bzw. der Schuldner der Aufhebung zustimmt. Nach Satz 2 ist die einstweilige Einstellung auf Antrag des Gläubigers im übrigen aufzuheben, wenn das Insolvenzverfahren beendet ist.

Den Gläubiger trifft als Antragsteller die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die den Wegfall der Voraussetzungen der einstweiligen Einstellung begründen. Der Insolvenzverwalter hat dagegen als Antragsgegner die einer Aufhebung der Einstellung entgegenstehenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen.

Ist die einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung auf Antrag des vorläufigen Verwalters nach § 30 d Abs. 4 ZVG erfolgt, so dauert sie solange an, bis sie auf Antrag des Gläubigers aufgehoben wird. Dies gilt gemäß § 30 f Abs. 2 Satz 2 ZVG auch für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Insolvenzverwalter muß daher nicht noch einmal die Verfahrenseinstellung gemäß § 30 d Abs. a ZVG erwirken, wenn die Einstellung in der Zwangsversteigerung bereits im Eröffnungsverfahren auf Antrag des vorläufigen Verwalters angeordnet worden ist. Wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgenommen oder abgewiesen, so ist die einstweilige Einstellung auf Antrag des Gläubigers gemäß § 30 f Abs. 2 Satz 1 ZVG aufzuheben.

e) §§ 153 b, 153 c ZVG

Der neue § 153 b Abs. 1 ZVG ermöglicht dem Insolvenzverwalter zusätzlich, die Zwangsverwaltung einstweilen einstellen zu lassen.

Voraussetzung ist, daß der Insolvenzverwalter glaubhaft macht, daß durch die Fortsetzung der Zwangsverwaltung eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung der Insolvenzmasse wesentlich erschwert wird. Eine Abwägung der Interessen des vollstreckenden Gläubigers gegen die Interessen der Gesamtgläubigerschaft ist bei der Einstellung der Zwangsverwaltung nicht erforderlich, da der vollstreckende Gläubiger gemäß § 153 b Abs. 2 ZVG einen vollen Ausgleich aus der Insolvenzmasse im Hinblick auf etwaige Nachteile erhält. Das Gericht hebt die Anordnung der einstweiligen Einstellung gemäß § 153 c Abs. 1 ZVG auf Antrag des betreibenden Gläubigers auf, wenn die Voraussetzungen für die Einstellung fortgefallen sind oder Auflagen nach 153 b Abs. 2 nicht beachtet werden oder wenn der Insolvenzverwalter der Aufhebung zustimmt.

9. Änderungen des Kapitalersatzrechts

a) Änderungen gemäß Artikel 40 EGInsO

Nach bisherigem Recht konnten Ansprüche auf kapitalersetzende Gesellschafterdarlehen im Konkurs- oder Vergleichsverfahren der GmbH nicht geltend gemacht werden. Demgegenüber können die Ansprüche auf Rückgewähr kapitalersetzender Gesellschafterdarlehen nunmehr gemäß § 39 Abs. 1 Ziff. 5 InsO als nachrangige Insolvenzforderungen in das Insolvenzverfahren einbezogen werden. § 32 a GmbHG wurde insoweit dem neuen Insolvenzrecht angepaßt.

Desweiteren wird § 32 b Satz 1 GmbHG dem neuen Recht der Insolvenzanfechtung insoweit angepaßt, als die Jahresfrist nicht mehr wie bisher von der Verfahrenseröffnung, sondern vom Eröffnungsantrag zurückzurechnen ist. Damit verjährt der Rückforderungsanspruch nach § 32 b GmbHG in gleicher Weise wie der Anfechtungsanspruch nach der Insolvenzordnung (vgl. §146 InsO).

b) Änderungen durch das Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetz (BGBl I 1998, Seite 707 ff.)

Mit Wirkung zum 20. April 1998 wurde § 32 a Abs. 3 GmbHG um folgenden Satz 2 ergänzt:

"Die Regeln über den Eigenkapitalersatz gelten nicht für den nicht geschäftsführenden Gesellschafter, der mit 10 von Hundert oder weniger Stammkapital beteiligt ist."

Durch die Herausnahme von GmbH-Gesellschaftern mit Kapitalanteilen von weniger als 10% aus der Eigenkapitalersatzhaftung sollen nichtunternehmerische Kleingesellschafter vom Risiko der Kapitalersatzhaftung freigestellt werden. Der Bundesrat hat sich insoweit sogar für eine Freistellung von Beteiligungen bis zu 25% ausgesprochen, die jedoch nicht Gesetz wurden.

c) Änderung durch das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG; BGBl 1998, Seite 786)

§ 32 a Abs. 3 GmbHG wurde schließlich durch das KonTraG noch am 27. April 1998 um folgenden Satz 3 ergänzt:

"Erwirbt ein Darlehensgeber in der Krise der Gesellschafter Geschäftsanteile zum Zweck der Überwindung der Krise, führt dies für seine bestehenden oder neu gewährten Kredite nicht zur Anwendung der Regeln über den Eigenkapitalersatz."

Dieses sogenannte Sanierungsprivileg will den Anteilerwerb in der Krise für außenstehende Darlehensgläubiger und für Gesellschafter mit weniger als 10% Kapitalanteil zum Zwecke der Sanierung erleichtern. Dagegen kann eine bereits erfolgte Umqualifizierung durch den Erwerb von zusätzlichen Geschäftsanteilen nicht mehr rückgängig gemacht werden.

10. Vereinfachte Kapitalherabsetzung gemäß §§ 58 a bis 58 f GmbHG

Die Regelungen über die vereinfachte Kapitalherabsetzung bei der GmbH gemäß §§ 58 a bis f GmbHG ist gemäß Artikel 48 Nr. 4 i.V.m. Artikel 110 Abs. 3 EGInsO bereits am Tage nach der Verkündung der Insolvenzordnung mit Wirkung zum 19. Oktober 1994 in Kraft getreten.

Bei einer ordentlichen Kapitalherabsetzung gemäß § 58 GmbHG sind bestimmte Voraussetzungen zum Schutz der Gläubiger einzuhalten. Diese Gläubigerschutzbestimmungen - insbesondere die vorgeschriebene Einhaltung des sogenannten Sperrjahrs gemäß § 58 Abs. 1 Ziff. 3 GmbHG - stehen einer Sanierung der Gesellschaft häufig im Wege. Diese Unzulänglichkeiten sind durch die Einführung der vereinfachten Kapitalherabsetzung gemäß §§ 58 a bis f GmbHG beseitigt worden. Die vereinfachte Kapitalherabsetzung ist lediglich zum Ausgleich von Wertminderungen oder zur Deckung sonstiger Verluste erlaubt. Sie dient insbesondere der Beseitigung einer Unterbilanz.

Da es sich in diesen Fällen um eine reine Buchsanierung - durch Herabsetzung des nominellen Stammkapitals - handelt, besteht keine Notwendigkeit einer Gläubigersicherung. Aus diesem Grunde sind weder ein Gläubigeraufruf noch die Einhaltung eines Sperrjahres erforderlich. Die Kapitalherabsetzung kann dem Handelsregister sofort angemeldet und eingetragen werden.

a) Zulässigkeit der vereinfachten Kapitalherabsetzung

Die Zulässigkeit einer vereinfachten Kapitalherabsetzung beurteilt sich nach folgendem Prüfungsschema (vgl. Hense/Gandenberger, Beck'sches Handbuch der GmbH, 1995, § 8, Rn. 149):

(1) Sind Kapital- oder Gewinnrücklagen vorhanden, die 10% des Stammkapitals, auf das herabgesetzt werden soll, übersteigen?

Wenn ja, so ist eine vereinfachte Kapitalherabsetzung unzulässig, denn die Gewinn- oder Kapitalrücklagen sind zum Verlustausgleich zu verwenden (vgl. § 58a Abs. 2 S. 1GmbHG).

(2) Ist ein Gewinnvertrag vorhanden?

Wenn ja, ist eine vereinfachte Kapitalherabsetzung unzulässig, denn der Gewinnvertrag ist zunächst aufzulösen(vgl. § 58a Abs. 2 S. 2 GmbHG).

(3) Liegen Verluste vor, die nicht durch Maßnahmen nach (1) und (2) gedeckt sind?

Wenn ja, ist die vereinfachte Kapitalherabsetzung zum Ausgleich von Verlusten zulässig, darüber hinaus kann die Kapitalrücklage auf bis zu 10% des Stammkapitals nach der Herabsetzung aufgefüllt werden (vgl. § 58b Abs. 2 GmbHG).

(4) Sind Verluste noch nicht eingetreten, werden sie aber für das folgende Geschäftsjahr erwartet?

Wenn ja, ist eine vereinfachte Kapitalherabsetzung unzulässig, auch wenn weder Gewinn- noch Kapitalrücklagen, noch ein Gewinnvortrag vorhanden sind.

b) Durchführung der vereinfachten Kapitalherabsetzung

Der Beschluß über die vereinfachte Kapitalherabsetzung muß die Nennbeträge der Geschäftsanteile dem herabgesetzten Stammkapital anpassen. Das Stammkapital darf nicht unter dem Mindestnennbetrag von DM 50.000 (EUR: 25.000) herabgesetzt werden, soweit nicht gleichzeitig eine Kapitalerhöhung beschlossen wird. Der Beschluß über die Kapitalherabsetzung ist von allen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§§ 58 a Abs. 5, 54, 78 GmbHG).

Die Kapitalherabsetzung kann bereits in dem Jahresabschluß, der der Beschlußfassung über die Kapitalherabsetzung vorangeht, berücksichtigt werden. Dies ermöglicht insoweit eine rückwirkende "Bilanzschönung", um den Ausweis eines Verlustabschlusses zu vermeiden.

Neben dem Verlustausgleich darf bis zu einem Betrag in Höhe von 10% des sich nach der Kapitalherabsetzung ergebenden Stammkapital eine Einstellung in die Kapitalrücklage erfolgen. Diese Kapitalrücklage darf innerhalb von 5 Jahren nur zu ganz begrenzten Zwecken verwendet werden (vgl. § 58 b Abs. 3 GmbHG).

Eine Gewinnausschüttung darf nach der vereinfachten Kapitalherabsetzung erst erfolgen, wenn die Kapital- oder Gewinnrücklage zusammen mindestens 10% des herabgesetzten Stammkapitals - mindestens aber DM 5.000,00 - erreicht. Zugleich ist die Gewinnausschüttung grundsätzlich auf maximal 4% des Stammkapitals begrenzt. Die Begrenzung auf 4% des Stammkapitals gilt für das zum Zeitpunkt der Beschlußfassung laufende Geschäftsjahr und die zwei nachfolgenden Geschäftsjahre. Diese Begrenzung gilt allerdings dann nicht, wenn die Gläubiger, deren Forderungen vor der Bekanntmachung der Eintragung des Beschlusses begründet waren,. sichergestellt oder befriedigt sind.

c) Vereinfachte Kapitalherabsetzung mit gleichzeitiger Kapitalerhöhung

In der Praxis ist die Kombination von Kapitalherabsetzung und Kapitalerhöhung das am häufigsten verwendete Instrument der Sanierung von Gesellschaften. Die Kombination beider Maßnahmen führt dazu, daß durch einen Kapitalschnitt die bisher angefallenen Verluste bilanziell ausgeglichen werden und der Gesellschaft durch eine gleichzeitige Kapitalerhöhung neues Kapital zugeführt wird. In diesen Fällen darf die vereinfachte Kapitalherabsetzung unter den Betrag des Mindeststammkapitals herabgesetzt werden, soweit durch die gleichzeitige Kapitalerhöhung insgesamt das Mindestnennkapital erreicht. Die Kapitalerhöhung muß durch Bareinlagen erfolgen, die der Gesellschaft endgültig zur freien Verfügung zugeführt werden müssen (vgl. § 58 a Abs. 4 GmbHG). Es darf insoweit keinesfalls zu einer sogenannten verdeckten Sachkapitalerhöhung kommen.

Die Beschlüsse müssen gleichzeitig, d.h. in der gleichen Gesellschafterversammlung beschlossen und binnen drei Monaten nach der Beschlußfassung in das Handelsregister eingetragen werden (vgl. § 58 a Abs. 4 S. 2 u. 4 GmbHG). . Werden die Beschlüsse nicht innerhalb von drei Monaten nach der Beschlußfassung nach der Beschlußfassung in das Handelsregister eingetragen, so sind beide nichtig.

11. Änderungen der Gewerbeordnung (GewO)

In die Gewerbeordnung wird ein neuer § 12 GewO eingefügt, wonach verschiedene Vorschriften der Gewerbeordnung während des Insolvenzverfahrens nicht anzuwenden sind, soweit sie wegen Unzuverlässigkeit des gewerbetreibenden aufgrund ungeordneter Vermögensverhältnisse grundsätzlich dazu führen würden, daß die Ausübung des Gewerbes untersagt, die erforderliche Erlaubnis zurückgenommen oder widerrufen werden kann (vgl. insbesondere § 35 Abs. 1, §§ 59, 70 a GewO; §§ 48, 49 Verwaltungsverfahrensgesetz). Würden diese Vorschriften im Insolvenzverfahren Anwendung finden, so könnten sie mit den Zielen der Insolvenzordnung in Konflikt geraten, denn nach der Insolvenzordnung soll die Gläubigerversammlung darüber entscheiden, ob das Unternehmen fortgeführt oder stillgelegt wird. Diese Entscheidung der Gläubigerversammlung würde vorweggenommen werden, wenn die Gewerbeüberwachungsbehörde schon vor der Versammlung dem insolventen Unternehmen wegen finanzieller Unzuverlässigkeit die weitere Ausübung des Gewerbes untersagen könnte. Ebenso könnte der Erfolg eines Insolvenzplanes, der die Sanierung des Unternehmens zum Ziel hat, durch eine Gewerbeuntersagung während des Verfahrens vereitelt werden.

12. Weitere wichtige Änderungen

Das Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung enthält weitere wichtige Änderungen, auf die hier nicht weiter eingegangen werden kann. Dies betrifft unter anderem folgende Gesetze:

- Außerkrafttreten des Gesetzes über den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren. Der Sozialplan ist nunmehr in §§ 123, 124 InsO geregelt.

- Änderung des Gerichtskostengesetzes (Artikel 29 EGInsO)

- Änderung der BRAGO (Artikel 31 EGInsO). Hier wurden zusätzliche Gebührenvorschriften für die Restschuldbefreiung, den Insolvenzplan sowie den Schuldenbereinigungsplan geschaffen.

- Änderungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Artikel 91 EGInsO).

 


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