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Arbeitszeitkonten/Wertguthaben in der Insolvenz Rechtsanwalt bei Haarmann, Hemmelrath & Partner |
Die sozialversicherungsrechtlichen Neuregelungen des Flexi-Gesetzes vom 6. April 1998
Gemäß § 7 Abs. 1 a SGB IV besteht für Freistellungsphasen auf Grundlage von flexiblen Arbeitsmodellen durchgehender Sozialversicherungsschutz unter folgenden Voraussetzungen:
=> Abweichungen von bis zu 10 % sind unschädlich
=> Es besteht auch während der Freistellung durchgehend ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis
Gemäß § 7 d SGB IV besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Insolvenzsicherung seines Wertguthabens.
Die Nichtbeachtung des § 7 d SGB IV ist dabei jedoch juristisch folgenlos. Der Gesetzgeber will (siehe § 7 d Abs. 3 SGB IV) zunächst abwarten, welche Modelle einer Insolvenzsicherung von Wertguthaben sich in der Praxis herausbilden.
=> Es ist deshalb besonders wichtig, daß Arbeitnehmer und ihre Vertretungen (Betriebsräte, Gewerkschaften) eine Insolvenzsicherung ihrer Wertguthaben gegenüber dem Arbeitgeber einfordern.
Voraussetzungen des § 7 d SGB IV:
=> Bei den üblichen Altersteilzeitmodellen mit bis zu fünf Jahren verblockter Altersteilzeit besteht damit keine gesetzliche Verpflichtung zur Insolvenzsicherung.
Wertguthaben und Insolvenzgeld gemäß §§ 183 ff. SGB III
In der Durchführungsanweisung der Bundesanstalt für Arbeit zum Insolvenzgeld ist hierzu ausgeführt:
"Im Falle der Verstetigung der monatlichen Entgeltzahlung kommt der besonderen Zweckbestimmung des gleichbleibenden Monatslohns, nämlich den Lebensunterhalt des Arbeitnehmers für den jeweiligen Zahlungszeitraum zu sichern, für die Zuordnung zum Insg-Zeitraum herausragende Bedeutung zu. Für die Frage der Gewährung von Insgist angesichts dieser Zweckbestimmung ohne Rücksicht auf die Zahl der im jeweiligen Monat geleisteten Arbeitsstunden grundsätzlich allein maßgeblich, ob der Arbeitnehmer den ihm zustehenden Monatslohn erhalten hat oder nicht.
Der Arbeitnehmer, der mit seinem Anspruch auf den Monatslohn ausgefallen ist, erhält Insg in Höhe des Monatslohns auch dann, wenn er weniger oder mehr als die arbeitsrechtlich vorgeschriebene Zahl von Sollarbeitsstunden in dem jeweiligen Monat gearbeitet hat."
Daraus lassen sich folgende Schlußfolgerungen ziehen:
Beispiel:
AN Y praktiziert Altersteilzeit im Blockzeitmodell (vier Jahre). Er hat 24 Monate bei 70 % Vergütung voll (40 Wochenstunden) weitergearbeitet. 4 Monate nach Beginn seiner Freistellungsphase tritt das Insolvenzereignis ein.
Anspruch auf Insolvenzgeld:
Gemäß § 183 Abs. 1 SGB III besteht ein Insolvenzgeldanspruch für die dem Insolvenzereignis vorausgehenden drei Monate.
=> Trotz Freistellungsphase besteht wegen der Verstetigung der Entgeltleistungen in der Altersteilzeit Anspruch auf Insolvenzgeld auf Grundlage der gezahlten Vergütung inklusive Aufstockungsbetrag (70 %).
Hinweis: Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird gem. § 208 Abs. 1 SGB III gesondert von der Einzugstelle eingezogen.
=> Darüber hinaus besteht vorliegend für das in der Arbeitsphase aufgebaute Wertguthaben jedoch kein Anspruch, weil es nicht in den 3 Monaten vor dem Insolvenzereignis erarbeitet wurde.
=> Das vom Arbeitnehmer aufgebaute Wertguthaben ist in Höhe von 21 Monaten x 20 Wochenarbeitsstunden = ca. 1.680 Arbeitsstunden nicht insolvenzgeschützt.
Stellung von Wertguthaben in der Insolvenz
=>Auch ein vor Verfahrenseröffnung aufgebautes Wertguthaben, das nach Verfahrenseröffnung fällig wird, ist keine Masseschuld. Entscheidend ist allein, auf welchen Zeitraum die erbrachte Arbeitsleistung entfällt.
=> bei Kündigung => höchstens drei Monate (§113 InsO).
Insolvenzsicherungsmöglichkeiten
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Zwangsversicherungs- |
Konzerngarantien |
modelle |
. Fondsanteilen, Rückdeckungs- versicherungen etc. |
Verpfändungsmodelle:
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Bank |
AG hält |
Arbeitgeber | ||
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Arbeitnehmer
= |
=> Sonst keine Insolvenzfestigkeit (BAG BB 1978, 1363 - Verstoß gegen Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung);
Folge: Anfechtbarkeit gemäß §§ 129 ff. InsO
Wenn der Verwalter die verpfändete Forderung einzieht und verwertet, greift § 171 InsO (9 % Kosten) ein.
Tip: Übersicherung des maximalen Wertguthabens um 10 % vereinbaren.