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Vortrag vor dem Berlin/Brandenburger Arbeitskreis für Insolvenzrecht e.V. am 30.06.1998 in der Industrie- und Handelskammer Berlin

 

"Das Verbraucherinsolvenzverfahren nach der InsO ab 1999"

Thorsten Graeber, Richter am Amtsgericht

Mit der Einführung der InsO hat der Gesetzgeber für natürliche Personen neue Verfahrenswege geschaffen, wobei der sicherlich interessanteste Aspekt dabei die Möglichkeit der Erlangung einer Restschuldbefreiung ist. Nach dem bisherigen Verfahren nach der Konkursordnung bestand für eine natürliche Person kein Interesse, einen Antrag auf Eröffnung des Konkurses zu stellen. Sein vorhandenes Vermögen konnte und wurde regelmäßig bereits außerhalb eines Insolvenzverfahrens verwertet, wobei den Gläubigern die Möglichkeit einer Erzwingung einer eidesstattlichen Versicherung half, eine umfassende Auskunft über die genauen Vermögensverhältnisse des Schuldners zu erlangen. Spätestens nah diesem Offenbarungseid folgte die meist restlose Verwertung des Vermögens. Das dabei nicht, wie in den Insolvenzverfahrensordnungen eine gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger erfolgte, war für den Schuldner kaum von Belang. Der Schuldner war auch nach Abschluß eines Konkursverfahrens der freien Nachforderung gem. § 164 KO ausgesetzt.

Dies wurde im Rahmen der Beratungen der neuen InsO als unerwünscht angesehen. In der Begründung zum Regierungsentwurf heißt es u.a.:
"Die festgestellten Forderungen verjähren in 30 Jahren. Vollstreckungshandlungen unterbrechen die Verjährung. Infolgedessen sind selbst junge Schuldner häufig bis an ihr Lebensende der Rechtsverfolgung der Konkursgläubiger ausgesetzt. ...
Die praktisch lebenslange Nachhaftung drängt viele ehemalige Gemeinschuldner in die Schattenwirtschaft und die Schwarzarbeit ab, wenn nicht ihre Fähigkeiten der Volkswirtschaft ganz verloren gehen. Auch geeignete Persönlichkeiten werden von der Gründung einer selbständigen Existenz abgeschreckt."

Konkursordnung
Wie erwähnt gestattet die Konkursordnung dem Gläubiger, seine im Konkursverfahren nicht befriedigten Forderungen unbeschränkt, d.h. 30 Jahre lang geltend zu machen, wobei dem Schuldner eine bescheidene Existenz durch Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen nach §§ 850c ff. ZPO und die Regelungen über die Unpfändbarkeit von Sachen gewähren. Dies genügt in der Regel jedoch nicht als Anreiz für den Schuldner, weiter arbeitend tätig zu sein. Er wird, wenn er absehen kann, daß er trotz aller Anstrengungen nicht in der Lage sein wird, seine Schulden in einer annehmbaren Frist zu bereinigen, seine Arbeit für die Gläubiger einstellen, da sich Leistung für ihn nicht mehr lohnt.

Gesamtvollstreckungsordnung
Eine Verbesserung stellte dazu die Regelung des § 18 Abs. 2 Satz 3 GesO dar, in der es heißt:
"Eine Vollstreckung findet nur statt, soweit der Schuldner über ein angemessenes Einkommen hinaus zu neuem Vermögen gelangt..." Der Schuldner muß danach einen seinen normalen persönlichen und beruflichen Verhältnissen entsprechenden Lebenswandel führen können, der weder ärmlich noch übertrieben aufwendig ist.

Insolvenzordnung
Hieran schließt nun die InsO an.
Wie schon in Frankreich, Großbritannien und den USA sollen Schuldner, die trotz redlichen Bemühens wirtschaftlich gescheitert sind, die Chance erhalten, sich durch ein besonderes Insolvenzverfahren unter Tilgung eines Teils ihrer Verbindlichkeiten von ihren restlichen Schulden zu befreien, so der Regierungsentwurf. Dies kann im Extremfall dazu führen, daß der Schuldner ohne jegliche Zahlung an seine Gläubiger seiner Schulden entledigt wird.

Im österreichischen Abschöpfungsverfahren, daß der Restschuldbefreiung nach der InsO vergleichbar ist, ist eine Mindestquote von 10% bei einer Abschöpfungsperiode von 7 Jahren und von 50% bei einer Abschöpfungsperiode von 3 Jahren Mindestvoraussetzung.

Verfahrensschritte
Für den Verbraucher gilt folgender Stufenplan:
- außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren
- gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren
- vereinfachtes Insolvenzverfahren
- gesetzliches Restschuldbefreiungsverfahren

Für persönlich haftende Unternehmer gibt es nur die beiden Stufen
- allgemeines Insolvenzverfahren (Regelinsolvenzverfahren)
- Restschuldbefreiungsverfahren

Personenkreis
Die Unterscheidung zwischen Verbraucherinsolvenzverfahren und Regelinsolvenzverfahren ist zwingend. Das in § 304 InsO geregelte Verfahren betrifft alle natürlichen Personen, welche keiner oder nur einer geringfügigen selbständigen Tätigkeit nachgehen. Diese Personen können nicht, etwa zur Beschleunigung des Verfahrens, in das Regelinsolvenzverfahren überspringen, da sie gem. § 305 InsO mit ihrem Antrag bestimmte Unterlagen und evtl. Erklärungen vorzulegen haben.

Verbraucher
Abhängig Beschäftigte oder Beschäftigungslose fallen unproblematisch in diesen Kreis.

Schwieriger ist die Abgrenzung zwischen einer geringfügigen und einer nicht geringfügigen Tätigkeit. Nach § 304 Abs. 2 InsO ist eine selbständige Tätigkeit dann geringfügig, wenn sie nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Insoweit knüpft die InsO an den Begriff des Minderkaufmanns des § 4 HGB.

Dabei ist die Unterscheidung angesichts der dazu bestehenden umfangreichen Rechtsprechung oft schwierig zu treffen. Daher werden bei den Überlegungen steuerrechtliche Kriterien herangezogen. Nach § 141 AO wird als Grenze für eine Buchführungspflicht ein Gewinn vor Steuern in Höhe von mehr als DM 48.000 oder ein Umsatz von über DM 500.000 herangezogen. Dies kann im Einzelfall zu Irritationen führen, wenn nicht klar ist, ob der Schuldner in den Bereich des Verbraucherinsolvenzverfahrens oder des Regelinsolvenzverfahrens gehört. Entscheiden wird dies spätestens der zuständige Richter, wobei nach der InsO nicht vorgesehen ist, daß dessen diesbezügliche Entscheidung rechtsmittelfähig ist.

Sonstige Schuldner
Natürliche Personen, die nicht unter den Begriff des Verbrauchers fallen, können direkt den Weg des Regelinsolvenzverfahrens beschreiten. Dabei wird es sich regelmäßig um Einzelunternehmer im Vollkaufmannsgewerbe und um persönlich haftende Gesellschafter, etwa einer OHG oder KG bzw. KGaA handeln.

Außergerichtliche Schuldenbereinigung
Diese Verbraucher im Sinne von § 304 InsO haben vor einem Antrag den Versuch zu unternehmen, mit ihren Gläubigern eine Vereinbarung über eine Schuldenregulierung zu treffen.

Ein solcher Versuch steht natürlich jedem Schuldner unabhängig von einem Insolvenzverfahren zu.

Der Schuldenbereinigungsplan
Damit sichergestellt ist, daß dieser Versuch auch ernsthaft und in einer sinnvollen Weise erfolgte, hat das Gesetz das Anfordernis gestellt, daß es sich um einen planhaften Versuch mittels eines Schuldenbereinigungsplans handelt.

Anfordernisse an diesen Plan sind im Gesetz nicht im einzelnen niedergelegt, doch versteht es sich, daß der Plan schriftlich niedergelegt sein und den Gläubiger übermittelt worden sein muß. Damit die Gläubiger in der Lage sind, über eine Annahme eines Schuldenbereinigungsplans zu entscheiden, muß er als Mindestangaben enthalten:
- ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens des Schuldners
- ein Verzeichnis der Gläubiger und der gegen den Schuldner gerichteten Forderungen
- Regelungen, die unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen sowie der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Schuldners geeignet sind, zu einer angemessenen Schuldenbereinigung zu führen
- Angaben, inwieweit Bürgschaften, Pfandrechte und andere Sicherheiten Gläubiger vom Plan berührt werden.

Mitwirkung von Beratern
Es empfiehlt sich, zur Anfertigung des Plans von Anfang an einen Rechtsanwalt oder eine Schuldnerberatungsstelle heranzuziehen, da der Schuldner im Falle eines Scheiterns seines Plans sich ohnehin die Bestätigung einer "geeigneten Person oder Stelle" gem. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO beschaffen muß, damit sein Antrag auf Eröffnung eines gerichtlichen Verfahrens überhaupt zugelassen werden kann. Angesichts der wirtschaftlichen Situation wird es der Schuldner regelmäßig nicht vermögen den Rechtsanwalt zu bezahlen. Ihm steht hierzu die Möglichkeit der Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz zur Verfügung.

Inhalt des Plans
Der den Gläubigern vorzulegende Plan ist hinsichtlich seiner Elemente durch das Gesetz nicht definiert. Dementsprechend kann er alle möglichen Regelungen enthalten, welche in irgendeiner Weise die widerstreitenden Interessen angemessen berücksichtigen. Es ist dabei an folgende Regelungen zu denken:
- eine vorübergehende Stundung
- Ratenzahlungen
- Zinsstundungen
- Zinsverzicht
- Zinssenkunge
- Verzicht auf Forderungen
- aber auch ein Eingriff in Sicherheiten.

Er kann sich auf den Schuldner beschränken, aber auch Verpflichtungen Dritter, etwa des Ehegatten oder Verwandter aufnehmen. Er kann für streitige Forderungen einen geringeren Satz anbieten als für unstreitige oder, um zu verhindern, daß der Plan an einer Auseinandersetzung über streitige Forderungen scheitert, vorschlagen, daß die Forderungen quotal, aber nur dann bedient wird, wenn der Gläubiger in einem Rechtsstreit obsiegt.

Vorschlag auf Basis der Restschuldbefreiung
Der Schuldner kann den Gläubigern die gleichen Bedingungen anbieten, die ihm auch bei Durchführung des Restschuldbefreiungsverfahrens auferlegt würden oder völlig davon abweichen. Dabei macht es wenig Sinn, den Gläubigern von vornherein nur den Vorschlag zu unterbreiten, 7 Jahre lang die pfändbaren Anteile eines pfändbaren Arbeitseinkommens anzubieten. Da die Gläubiger im Restschuldbefreiungsverfahren genau diese Anteile erhalten würden, könnten die Gläubiger zur Verlängerung der Abtretungsphase den Plan ablehnen, da die Pfändungsgläubiger bis zu einer Einigung die pfändbaren Beträge allein vereinnahmen können, ohne sie mit andern Gläubigern teilen zu müssen. Damit der Plan Aussicht auf eine Annahme durch die Gläubiger hat, sollte er ihnen etwas anbieten, was sie im Rahmen des Restschuldbefreiungsverfahrens nicht erlangen könnte.

Nullplan
Der Vorschlag kann auch in einem Nullplan bestehen. Wenn der Schuldner nicht erwarten kann, innerhalb der 7-Jahres-Frist der Restschuldbefreiung ein über die Pfändungsfreigrenze hinausgehendes Einkommen zu erzielen, muß er einen Plan vorlegen, in dem er seine Gläubiger im Ergebnis ersucht, auf ihre Forderung zu verzichten. Eine Mindestquote wie im österreichischen Abschöpfungsverfahren von mindestens 10% ist in der InsO nicht vorgesehen. Dies ist zwar für die Gläubiger sehr unbefriedigend, stimmt im Ergebnis aber nur mit den konkreten Gegebenheiten überein. Wenn ohnehin keine Masse vorhanden ist, führt ein solcher Plan nicht zu einer wirtschaftlichen Benachteiligung der Gläubiger.

Vorschlag mit überobligatorischen Leistungen
Der Schuldner kann sich bei Aufstellung eines Plans überlegen, ob er 7 Jahre vom pfändungsfreien Einkommen leben will, oder ob es für ihn erträglicher ist, den Gläubigern zusätzlich einen weiteren Teil seines Einkommens zu überlassen, um damit die zeitliche Periode abzukürzen. Da ein Verzicht auf den Pfändungsschutz vor Pfändung nicht möglich ist, muß der Gläubiger daran denken, daß er den Schuldner nicht zur Einhaltung dieser Verpflichtung zwingen kann. In Falle eines solchen Angebots sollte er darauf achten, in den Plan eine Verfallsklausel aufzunehmen.

Vorschlag unter Einbeziehung der Leistung Dritter
Aussichtsreich dürften Pläne sein, welche den Gläubigern eine schnelle Befriedigung eines Teils ihrer Forderung anbieten. Dies kann z.B. durch eine Verpflichtungserklärung eines Verwandten erfolgen, getreu den Ausspruch: ein Spatz in der Hand ist besser als eine Taube auf dem Dach.

Gleichbehandlungsgebot
Im Rahmen des Plans gilt ein Gleichbehandlungsverbot ähnlich § 294 Abs. 2 InsO nicht; den Gläubigern kann also eine unterschiedliche Quote angeboten werden.

Dieser Plan ist also den Gläubigern zu übermitteln, damit diese innerhalb einer angemessenen Frist anworten können. Als angemessen dürften 4 Wochen anzusehen sein. Der Gläubiger ist dabei nicht gezwungen, auf den Plan zu antworten.

Wirkungen des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchs
Kommt es auf diesen Plan zu einer Zustimmung aller Gläubiger, hat der Schuldner einen außergerichtlichen Vergleich im Sinne von § 779 Abs. 2 BGB erwirkt und seine Verpflichtungen richten sich nur noch nach diesem Plan bzw. Vergleich. Der Plan selber ist kein Vollstreckungstitel, kann aber, soweit er die Zahlung einer bestimmten Geldsumme vorsieht über eine notarielle Beurkundung mit Unterwerfungserklärung zu einem vollstreckbaren Titel gem. § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ausgestaltet werden.

Das Schweigen auch nur eines Gläubigers bewirkt die Ablehnung des Plans, da das Schweigen nicht als Zustimmung ausgelegt werden kann. Dem Schuldner bleibt es unbenommen, einen oder mehrere weitere Versuche durch abgeänderte Pläne zu unternehmen

Wird der Plan definitiv von den Gläubigern abgelehnt, ist das außergerichtliche Verfahren als gescheitert anzusehen.

Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren
Nach Ablehnung des letzten außergerichtlichen Planversuchs des Schuldners kann und hat der Schuldner nun mit Hilfe des Gerichts im gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren erneut versuchen, mit seinen Gläubigern zu einer Einigung zu gelangen.

Antrag des Schuldners
Wie bei jeden anderen gerichtlichen Verfahren bedarf es dazu eines Antrags des Schuldners. Der Antrag darf aber nicht nur auf das Schuldenbereinigungsverfahren gerichtet sein, sondern auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, an den sich Kraft Gesetz zunächst ein Schuldenbereinigungsverfahren anschließt, § 305 Abs. 1 InsO.

Antrag des Gläubigers
Ein Gläubiger kann einen Antrag auf Durchführung eines Schuldenbereinigungsverfahrens nicht stellen, dies ist nur dem Schuldner selbst möglich. Der Gläubiger kann daher auch nicht aus eigener Initiative einen Schuldenbereinigungsplan vorlegen. Der Gläubiger kann aber, wie auch bisher einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen. Stellt das Gericht auf einen Gläubigerantrag fest, daß der Antragsgegner ein Verbraucher im Sinne von § 304 InsO ist, so hat es dem Schuldner Gelegenheit zu geben, einen eigenen Insolvenzantrag zu stellen, § 306 Abs. 3 InsO. Dieser Antrag ist identisch mit dem Eigenantrag des Schuldners ohne gleichzeitigen oder vorherigen Gläubigerantrag. Der Schuldner hat daher auch im Falle der Eigenantragstellung auf einen Gläubigerantrag hin einen Schuldenbereinigungsplan vorzulegen. Das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren muß er dabei nicht durchlaufen, den § 306 Abs. 3 InsO verweist nur auf den Absatz 1 des § 306 InsO, nicht aber auf das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren.

Während der Entscheidung über einen erfolgten Eigenantrag des Schuldners ruht das Verfahren über den Gläubigerantrag, wobei 3 Monate nicht überschritten werden sollen, § 306 Abs. 1 InsO.

PKH
Die korrekte Abfassung des Antrages wird vielen Schuldnern Schwierigkeiten bereiten, so daß sie auf die Beratung durch Anwälte oder Schuldnerberatungsstellen angewiesen sind. Die dabei z.T. entstehenden Kosten kann der Schuldner regelmäßig nicht aufbringen. Von der Beratungshilfe, die dem Schuldner im außergerichtlichen Verfahren zuteil wurde, ist diese Beratung nicht gedeckt. Der Schuldner ist daher auf PKH angewiesen. Nach dem bisherigen Recht konnte der Schuldner PKH nicht erhalten.

Da jedoch nun nach § 1 InsO die Befreiung des redlichen Schuldners von seinen Verbindlichkeiten als Verfahrenszweck eingeführt worden ist, werden die Gerichte dem Schuldner bereits in dieser Phase PKH zu bewilligen haben.

Inhalt des Antrags des Schuldners
Den Inhalt des Schuldnerantrags bestimmt § 304 Abs. 1 InsO.

Allgemeine Angaben
Der Antrag muß als erstes unbedingt sein und die Behauptung eines Insolvenzgrundes, also drohende oder schon eingetretene Zahlungsunfähigkeit gem. §§ 17, 18 InsO behaupten. Zur Prüfung der Zuständigkeit hat der Schuldner seinen Wohnsitz anzugeben.

Bescheinigung über außergerichtlichen Versuch
Wichtiges Element ist insbesondere die Bescheinigung einer geeigneten Stelle, daß innerhalb der letzten 6 Monate ein Außergerichtlicher Versuch über die Schuldenbereinigung auf Grundlage eines Plans gescheitert ist. Das Gericht wird hier prüfen,
- ob eine Bescheinigung vorliegt
- die Bescheinigung die Bestätigung enthält, daß eine außergerichtliche Einigung innerhalb der letzten 6 Monate gescheitert ist
- und ob der Aussteller dieser Bescheinigung als geeignet anzuerkennen ist.

Zum Nachweis der Ernsthaftigkeit empfiehlt es sich, den Plan und die Antworten der Gläubiger einzureichen. Wer als geeignete Person oder Stelle in Betracht kommt, können die Länder bestimmen. In wohl allen Ländern werden zur Zeit Bestimmungen ausgearbeitet, nach welchen die Anforderungen an solche Stellen und die anerkennende Behörde bestimmt werden.

Das Rechtsanwälte insoweit geeignet sind, kann keinem Zweifel unterliegen. Der Großteil der Bescheinigungen werden sicherlich durch die Schuldnerberatungsstellen erteilt werden, soweit diese die durch die jeweiligen Ländergesetze aufgestellten Anforderungen erfüllen. Es ist zu erwarten, daß die durch die InsO an die Schuldnerberatungsstellen herangeführten Aufgaben diese schnell finanziell überlasten werden.

Antrag auf Restschuldbefreiung
Mit dem Antrag muß sich der Schuldner entscheiden, ob er Restschuldbefreiung beantragen will. Dies dient einmal dem Gericht, welches Klarheit über den weiteren Verfahrensgang verschafft wird, als auch den Gläubigern, welche wissen müssen, welche Folgen es haben kann, wenn sie im gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren die Vorschläge des Schuldners ablehnen.

Vermögens- und Schuldenverzeichnis
Weiter ist dem Antrag
- ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens
- ein Verzeichnis der Gläubiger und der gegen den Schuldner gerichteten Forderungen
- und eine Erklärung, daß die in den Verzeichnissen enthaltenen Angaben vollständig und richtig sind
beizufügen.

Inhalt der Verzeichnisse
Die Verzeichnisse sind dabei vom Schuldner selbst zu unterzeichnen, nicht durch einen Vertreter oder Berater, da es darum geht, den Schuldner auf die Bedeutung der Wahrheitspflicht aufmerksam zu machen.

Unterstützungspflicht der Gläubiger
Wenn der Schuldner zur Ausfertigung der Verzeichnisse nicht in der Lage ist, was häufiger der Fall sein wird, wenn dem Schuldner die Forderungen über den Kopf wachsen, ist der Gläubiger auf Anforderung des Schuldners verpflichtet, ihm auf eigene Kosten eine Aufstellung seiner Forderungen zu erteilen und diese nach Hauptforderung, Zinsen und Kosten aufzugliedern, § 305 Abs.2 InsO. Damit der Gläubiger seine Verpflichtung hierzu erkennen kann, hat der Schuldner bei der Aufforderung auf den eingereichten oder beabsichtigten Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hinzuweisen. Diese Verpflichtung kann allerdings gegenüber dem Gläubiger nicht durchgesetzt werden. Im eigenen Interesse des Gläubigers sollte dieser aber überprüfen, ob die Angaben des Schuldners insoweit vollständig sind.

Folgen fehlender Berichtigung der Verzeichnisse
Sollte eine Forderung des Gläubigers teilweise nicht in das Verzeichnis aufgenommen worden sein, kann er insoweit nicht an der Abstimmung teilnehmen. Im Falle der Annahme des Schuldenbereinigungsplans erlischt sie in voller Höhe, § 308 Abs. 3 InsO.

Schuldenbereinigungsplan
Der nun im gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren mit dem Antrag vorzulegende Schuldenbereinigungsplan kann mit dem bisherigen Plan übereinstimmen. Zwingend ist hier nun aber, daß der Schuldner angeben muß, ob und inwieweit Bürgschaften, Pfandrechte und andere Sicherheiten der Gläubiger vom Plan berührt werden. Die Sicherheiten sollten nicht übersehen werden, da über den Plan die Möglichkeit besteht, Bürgen aus ihrer Haftung zu entlassen. Ansonsten erlöschen akzessorische Sicherheiten wie Bürgschaften und Pfandrechte kraft Gesetzes, Hypotheken werden zu Eigentümergrundschulden (§ 1163 Abs. 1 Satz 2, § 1177 Abs. 1 BGB) und bei abstrakten Sicherheiten erwirbt der Sicherungsgeber einen Freigabeanspruch.

Antragsmuster
Um dem Schuldner als auch dessen Beratern die Antragstellung zu vereinfachen, wurde die Einführung von Antragsvordrucken geplant; insoweit sind NRW und Bayern führend. Die Vordrucke sind jedoch zahlreich veröffentlicht worden und können zur Vereinfachung sicherlich auch ohne Einführung eines Benutzungszwanges verwandt werden.

Vorbereitung der Entscheidung über die Schuldenbereinigung

Nach Eingang des Antrages, d.h. eines Eigenantrags des Schuldners oder eines Folgeantrages des Schuldners nach einem Gläubigerantrag hat das Gericht den Antrag auf seine Vollständigkeit zu überprüfen und evtl. Ergänzungen zu fordern und die Gläubiger zu benachrichtigen.

Ergänzung des Antrags
Ist der Antrag nicht vollständig, wird der für diesen Verfahrensabschnitt zuständige Richter den Schuldner auffordern, das Fehlende nachzureichen, wobei er den Schuldner darauf hinzuweisen hat, daß der Antrag als zurückgenommen gilt, wenn er nicht binnen eines Monats dieser Aufforderung nachkommt, § 305 Abs. 3 InsO. Dabei darf diese Monatsfrist nicht übersehen werden. Die Wirkungen der Rücknahmefiktion treten unabhängig von einem Verschulden des Schuldners ein. Dieser kann jedoch jederzeit einen neuen, nunmehr wohl vollständigen Antrag stellen, soweit er immer noch eine Bescheinigung vorlegen kann, wonach der außergerichtliche Schuldenbereinigungsversuch nicht länger als 6 Monate zurückliegt. Entscheidend ist nicht das Datum der Bescheinigung, sondern der Zeitpunkt der definitiven Ablehnung des Plans durch mindestens einen Gläubiger. Wann dies geschehen ist, muß die Bescheinigung erkennen lassen.

Anordnung von Sicherungsmaßnahmen
Die Bearbeitung des Antrags kann oft mehrere Monate dauern. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß seitens der Justizverwaltungen erwartet bzw. befürchtet wird, daß die Anzahl der eingehenden Anträge durch die jetzt vorhandenen Insolvenzrichter nicht abgedeckt werden kann. Da aufgrund der Haushaltssituationen der Länder die Justiz keine Reserven an Richtern schaffen konnte, ist eine starke Überbelastung der Richter zu befürchten. Auch unter Ausschöpfung aller Reserven, so vorhanden, ist zu erwarten, daß ein Bearbeitungsstau bei den Gerichten entstehen wird. Die Laufzeit eines Verfahrens wird dadurch erheblich verlängert. Auch aus diesem Aspekt heraus hat der zuständige Richter zu entscheiden, ob er Maßnahmen zur Sicherung der Masse trifft.

Er kann ein einstweiliges Verfügungsverbot an den Schuldner erlassen oder Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen. Die Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters gem. § 21 Abs. 2 InsO kommt hierbei allerdings nicht in Betracht. Eine solche Einsetzung würde über das hinausgehen, was im Falle einer Eröffnung des Verfahrens möglich wäre. Dort kommt nur die Einsetzung eines Treuhänders bzw. vorläufigen Treuhänders in Betracht, dessen Befugnisse hinter denen eines vorläufigen Insolvenzverwalters zurückbleiben.

Allgemeines Verfügungsverbot
So sich der Richter für ein allgemeines Verfügungsverbot entscheidet, hat er dies öffentlich bekanntzumachen und gegebenenfalls im Grundbuch eintragen zu lassen. Das Verfügungsverbot hat die Unwirksamkeit aller nach seinem Erlaß vorgenommenen rechtsgeschäftlichen Verfügungen des Schuldners über Massegegenstände zur Folge, §§ 24 Abs.1, 81, 82 InsO. Verstößt der Schuldner hiergegen, so sind seine Verfügungen unwirksam. Ein gutgläubiger Erwerb ist nur im Bereich des Liegenschaftsrechts möglich.

Zwangsvollstreckungen
Grundsätzlich hindert ein Insolvenzantrag die Gläubiger nicht, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu beginnen oder fortzusetzen. Die Vollstreckungsverbote setzen erst mit der Eröffnung des Verfahrens ein. Nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO kann der Richter aber auch die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen untersagen bzw. einstellen lassen. Eine Einstellung hinsichtlich des unbeweglichen Vermögens ist jedoch nicht möglich.

Benachrichtigung der Gläubiger
Hält der Richter nun den Antrag des Schuldners für ordnungsgemäß, sind die Voraussetzungen für das sog. Vermittlungsverfahren erfüllt. Dieses Verfahren kann schriftlich durchgeführt werden. Es wickelt sich wie folgt ab:

Der Richter läßt den Schuldenbereinigungsplan zusammen mit dem Vermögensverzeichnis, dem Gläubigerverzeichnis und dem Forderungsverzeichnis den Gläubigern, die der Schuldner im Gläubigerverzeichnis aufgeführt hat, förmlich zustellen. D.h. die zuzustellenden Schriftstücke sind zu beglaubigen, § 307 Abs. 1 Satz 3, § 8 Abs.1 Satz 1 InsO. Auch die Zustellung an Gläubiger mit unbekanntem Aufenthalt ist notwendig. Diese ist durch öffentliche Zustellung nach § 203 ZPO vorzunehmen, wobei der Richter den damit verbundenen Zeitverlust bei seinen Entscheidungen zu berücksichtigen hat (ein Monat nach Einrückung, § 206 ZPO).

In er Zustellung werden die Gläubiger aufgefordert, binnen eines Monats zu den Verzeichnissen und dem Schuldenbereinigungsplan Stellung zu nehmen, § 307 Abs. 1 InsO. Die Gläubiger können in dieser Frist die Verzeichnisse prüfen, um festzustellen, ob ihre Forderung vollständig in das Verzeichnis aufgenommen wurde und gegebenenfalls eine Ergänzung verlangen. Versäumen sie dies, können sie mit ihr bei der Abstimmung über den Plan nicht teilnehmen, die Forderung erlischt gem. § 308 Abs. 3 InsO im Falle der Annahme des Plans.

Wichtigster Punkt ist die Äußerung des Gläubigers zum Schuldenbereinigungsplan. Sollte der Gläubiger mit dem Plan nicht einverstanden sein, so hat er dies innerhalb der Monatsfrist dem Gericht anzuzeigen. Schweigt er oder geht seine ablehnende oder modifizierende Stellungnahme nach Ablauf der Frist ein, so wird dies kraft Gesetzes als Einverständniserteilung gem. § 307 Abs. 2 InsO angesehen. Dies ist eine der wenigen Ausnahmen im deutschen Recht, wo ein Schweigen als Einverständnis angesehen wird. Es ist daher wichtig, daß die Gläubiger diese Regelung nicht übersehen, weshalb das Gericht sie in dem Anschreiben extra darauf hinweisen wird.

Abstimmung
Will der Gläubiger dem Plan zustimmen, braucht er also nichts zu tun oder dem Gericht eine einfache Einverständniserklärung zu übersenden. Will er jedoch den Plan ablehnen, sollte er der Erklärung eine kurze Stellungnahme beifügen, welche erkennen lassen sollte, unter welchen Umständen er evtl. bereit wäre, seine ablehnende Haltung aufzugeben. Dies ist zweckmäßig, damit das Gericht dem Schuldner gegebenenfalls Gelegenheit einräumen kann, den Schuldenbereinigungsplan nachzubessern. Stimmen alle Gläubiger zu oder schweigen sie, ist der Plan angenommen; das Verfahren ist beendet.

Erste Ablehnung
Lehnen die Gläubiger mehrheitlich ab, so hat das Gericht zu entscheiden, ob damit der gerichtliche Schuldenbereinigungsversuch endgültig gescheitert und nunmehr über den Insolvenzantrag zu befinden oder ob ein neuer Versuch zu unternehmen ist. Die Möglichkeit eines neuen Versuchs hängt sicherlich davon ab, woran der Schuldenbereinigungsplan gescheitert ist; dies läßt sich nur aus den Erklärungen der Gläubiger erkennen. Der Richter kann, muß aber nicht den Schuldner auffordern, den Schuldenbereinigungsplan zu ergänzen oder zu ändern, § 307 Abs. 3 Satz 1 InsO. Das Verfahren hinsichtlich den nunmehr abgeänderten Plans ist das gleiche wie das des ersten Schuldenbereinigungsplans.

Zweite Abstimmung
Stimmen die Gläubiger nunmehr zu, ist der geänderte Schuldenbereinigungsplan angenommen. Wie oft das Gericht den Schuldner einen neuen Schuldenbereinigungsplan erstellen lassen kann, ist in der InsO nicht geregelt. Der Richter wird jedoch nur dann eine Abänderung verlangen, wenn eine solche nach seiner Ansicht Aussicht auf eine Annahme hat.

Ersetzung der fehlenden Zustimmungen
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Richter auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners die Zustimmung der widersprechenden Gläubiger ersetzen, §§ 309 InsO. Voraussetzung hierfür ist neben einem entsprechenden Antrag, daß
- nicht mehr als die Hälfte der Gläubiger den Schuldenbereinigungsplan abgelehnt haben,
- die ablehnenden Gläubiger nicht mehr als die Hälfte der Forderungen repräsentieren,
- der widersprechende Gläubiger im Verhältnis zu den anderen Gläubigern angemessen beteiligt wird und
- durch den Schuldenbereinigungsplan wirtschaftlich nicht schlechter gestellt wird, als er bei einer Durchführung des Insolvenzverfahrens und Erteilung einer Restschuldbefreiung stünde.

Durch dieses Obstruktionsverbot soll verhindert werden, daß ein an sich vernünftiger Plan an der Verweigerung einzelner Gläubiger scheitert, die nicht aus sachlichen und wirtschaftlichen, sondern aus persönlichen oder sonstigen nicht billigenswerten Gründen widersprechen.

Angemessene Beteiligung
Das Erfordernis der angemessenen Beteiligung ist eine Ausprägung des Gleichbehandlungsgebots des § 294 Abs. 2 InsO. Der Plan muß daher zwischen gesicherten und ungesicherten Gläubigern unterscheiden und streitige Forderungen nicht mit unstreitigen gleichstellen. Macht ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft, aus denen sich ernstliche Zweifel ergeben, ob eine vom Schuldner angegebene Forderung besteht oder sich auf einen höheren oder niedrigeren Betrag richtet und hängt die Frage der Angemessenheit davon ab, so kann die Zustimmung nicht ersetzt werden. Zur Glaubhaftmachung nach § 294 ZPO kann sich der Gläubiger sämtlicher präsenter Beweismittel und der eidesstattlichen Versicherung bedienen. Eine Gegenglaubhaftmachung durch den Schuldner ist möglich. Der Richter hat dann festzustellen, welche der beiden Versionen überwiegend wahrscheinlich ist. Solange ernsthafte Zweifel bestehen, ist eine Zustimmungersetzung jedoch nicht möglich.

Benachteiligung gegenüber Restschuldbefreiung
Bei der Frage, ob der Gläubiger durch den Plan etwa schlechter gestellt würde als bei Durchführung des Verfahrens über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung hat der Richter zu ermitteln, was der widersprechende Gläubiger erhalten würde, wenn das Vermögen des Schuldners verwertet und der Schuldner in das Restschuldbefreiungsverfahren übergehen würde. Nach der Formulierung des § 309 Abs. 1 Nr. 2 InsO hat das Gericht zu unterstellen, daß das Restschuldbefreiungsverfahren erfolgreich durchgeführt worden wäre. Es ist somit zu ermitteln, welche Zahlungen der Gläubiger aus dem eröffneten Insolvenzverfahren und im Rahmen des Restschuldbefreiungsverfahrens erhalten würde. Auch diese teilweise umfangreiche Berechnung wird zu einer Verlängerung des Verfahrens und einer nicht unerheblichen Belastung der Gerichte führen.

Gegen den Beschluß des Gerichts, die Zustimmung des Gläubigers zu ersetzen, kann der Gläubiger sofortige Beschwerde einlegen.

Fortgang des Verfahrens
Der weitere Fortlauf des Verfahrens hängt davon ab, ob der Plan angenommen wurde oder nicht.

Ablehnung des Plans
Lehnt die Mehrheit der Gläubiger den Schuldenbereinigungsplan ab oder wird die Zustimmung von widersprechenden Gläubigern nicht ersetzt, so nimmt das Insolvenzverfahren als vereinfachtes Verfahren nach § 311 InsO seinen Gang.

Annahme des Plans
Ist der Plan angenommen, stellt dies das Gericht durch Beschluß fest. Damit haben sich die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und auf Erteilung der Restschuldbefreiung erledigt und gelten als zurückgenommen, § 308 Abs. 2 InsO. Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten wird den Gläubigern nicht zugebilligt, § 310 InsO. Die angeordneten Sicherungsmaßnahmen sind aufzuheben. Der Schuldenbereinigungsplan hat auch hier die Wirkung eines Vergleichs. Die Forderungen der Gläubiger können nur noch in der Höhe und zu dem Zeitpunkt geltend gemacht werden, wie es der Schuldenbereinigungsplan vorsieht. Forderungen, auf welche verzichtet wurden, leben auch dann nicht wieder auf, wenn der Schuldner mit der Erfüllung in Verzug gerät, es sei den, daß dies so im Schuldenbereinigungsplan vorgesehen worden ist.

Wenn der Schuldner die durch den Schuldenbereinigungsplan ermäßigten oder modifizierten Forderungen nicht planmäßig begleicht, kann es wieder zu einem Insolvenzverfahren kommen, wobei der Schuldner sämtlich Stufen erneut durchlaufen muß.

Vollstreckbarkeit des Plans
Der angenommene Schuldenbereinigungsplan hat die Wirkung eines Vergleichs im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 308 Abs. 1 Satz 2 InsO. Den Vollstreckungstitel bietet dabei der Feststellungsbeschluß des Gerichts in Verbindung mit einem Auszug aus dem Schuldenbereinigungsplan.

Vereinfachtes Verfahren
Ist das Schuldenbereinigungsverfahren gescheitert, wird das Verfahren über den Eröffnungsantrag wiederaufgenommen. Allerdings kann der Schuldner seinen diesbezüglichen Antrag vor Eröffnung zurücknehmen, so daß entweder das gesamte Insolvenzverfahren beendet ist oder nur noch über einen daneben bestehenden Gläubigerantrag zu entscheiden ist.

Zulassung des Antrags
Das Verfahren bestimmt sich im Wesentlichen nach den allgemeinen Regeln. Nun wird erstmals geprüft, ob der vom Schuldner behauptete Insolvenzgrund tatsächlich vorliegt. Ferner ist zu prüfen, ob Sicherungsmaßnahmen notwendig sind und festzustellen, ob genügend Masse zur Deckung der Verfahrenskosten vorhanden sind. Das Gericht wird sich regelmäßig bei dieser Prüfung der Hilfe eines Sachverständigen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 InsO bedienen.

Insolvenzgründe
Insolvenzgründe sind nur die drohende oder schon eingetretene Zahlungsunfähigkeit es Schuldners nach §§ 17, 18 InsO, nicht aber die Überschuldung.

Zahlungsunfähig ist nach der Definition das auf dem Mangel an Zahlungsmitteln beruhende dauernde Unvermögen des Schuldners, seine fälligen Geldschulden im wesentlichen zu berichtigen. Die Definition des § 17 InsO ist dieser Definition vereinfachend gefolgt.

Die Zahlungsunfähigkeit ist jedoch zu unterscheiden von der Zahlungsstockung, d.h. davon, daß der Schuldner zwar vorübergehend seine Zahlungen einstellen muß, aber erwarten darf, nach wenigen Tagen seine Gläubiger wieder befriedigen zu können.

Kosten
Hinsichtlich der Kosten ist nur zu prüfen, ob die Verfahrenskosten, d.h. die Kosten für das Gericht und den Treuhänder gedeckt sind. Ob Masseverbindlichkeiten gedeckt oder gar Masse zur Verteilung an die Gläubiger vorhanden ist, spielt keine Rolle. Sollten diese Kosten durch die Gewährung von PKH gedeckt werden, kann eine Eröffnung auch auf der Basis eines Nullplans erfolgen, was für die Möglichkeit der Erlangung von Restschuldbefreiung wichtig ist.

Verfahrensablauf
Sind die Kosten nicht gedeckt, ist das Verfahren mangels Masse abzuweisen, § 26 InsO. Im anderen Fall der Eröffnung bestimmt sich das Insolvenzverfahren nach den Regelungen des vereinfachten Insolvenzverfahrens gem. § 311 ff. InsO. Das Gesetz geht davon aus, daß dieses Verfahren die Gerichte weniger belasten soll, als das übliche Regelinsolvenzverfahren. Dadurch wurde auf einen Berichtstermin verzichtet, die Möglichkeit des schriftlichen Verfahrens eingeführt, die Regelungen über den Insolvenzplan und die Eigenverwaltung sind nicht anzuwenden, die Insolvenzanfechtung ist hier durch die Gläubiger auszuüben (§ 312 Abs. 2 InsO) und statt des Insolvenzverwalters wird nur noch ein Treuhänder eingesetzt, § 313 Abs. 1 InsO. Die Verwertung von Gegenständen, die mit Pfandrechten oder anderen Absonderungsrechten behaftet sind, obliegt den Gläubigern. Es kann auch auf eine Verwertung ganz verzichtet werden, wenn der Schuldner den voraussichtlichen Erlös der Verwertung binnen einer zu bestimmenden Frist an den Treuhänder auszahlt, § 314 InsO.

Wirkung der Verfahrenseröffnung
Die Wirkungen der Eröffnung sind ähnlich dem des Regelinsolvenzverfahrens.

Mit der Eröffnung verliert der Schuldner seine Befugnis, sein zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, § 80 InsO. Er bleibt zwar Eigentümer, seine Einwirkungsmöglichkeiten werden jedoch auf den Treuhänder übertragen. Zur Insolvenzmasse gehört das gesamte, einer Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen des Schuldners, das zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorhanden ist, später erworben oder im Wege der Anfechtung zurückgeholt wird, § 35 InsO. Aus der Insolvenzmasse ausgesondert werden Gegenstände, die aufgrund eines dinglichen oder persönlichen Rechts eines Dritten dem Schuldner nicht gehören. Solche Rechte gewähren das Eigentum, der Besitz, der Herausgabeanspruch gegen den Erbschaftsbesitzer und als wichtigstes der Eigentumsvorbehalt nach § 455 BGB. Daneben können bestimmte Gläubigergruppen eine abgesonderte Befriedigung verlangen. Das Gesetz hat diese abschließend aufgezählt. Es handelt sich um
- Gläubiger mit einem Recht auf Befriedigung aus unbeweglichen Gegenständen, § 49 InsO
- Gläubiger mit einem rechtsgeschäftlichen Pfandrecht,
- einem Pfändungspfandrecht oder- einem gesetzlichen Pfandrecht, § 50 InsO oder
- Gläubiger, denen eine bewegliche Sache oder ein Recht zur Sicherung übereignet wurde, § 51 Nr. 1 InsO.

Sollte der Schuldner vorab eine Lohnabtretung vorgenommen haben, kann der insoweit Berechtigte innerhalb eines Zeitraum von bis zu 3 Jahren, gerechnet ab dem Ende des Eröffnungsmonats, seine Befriedigung aus den pfändbaren Anteilen des Arbeitseinkommens des Schuldners suchen. Nach Ablauf dieser Frist steht das pfändbare Arbeitseinkommen allen Gläubigern zu. Die Verwertung der Absonderungsrechte erfolgt hier aber, da kein Insolvenzverwalter eingesetzt wurde, durch die Gläubiger. Dadurch werden Kosten für die Masse vermieden.

Anfechtung
Eine Masseanreicherung ist durch die Möglichkeit der Insolvenzanfechtung gegeben. Mit der Insolvenzanfechtung können rechtswirksam eingetretene Schmälerungen des Schuldnervermögens, insbesondere Masseverschiebungen wieder rückgängig gemacht werden, die in der Zeit der Krise zum Nachteil der Gläubiger vorgenommen worden sind. Wichtig ist, daß im sog. vereinfachten Insolvenzverfahren das Anfechtungsrecht nicht dem Treuhänder sondern den Gläubigern zusteht. Diese können die dazu notwendige Klage allein, zu mehreren oder alle zusammen einreichen. Zweckmäßig ist jedoch eine entsprechende Absprache und insbesondere eine Vereinbarung über die Tragung der Kosten eines Anfechtungsverfahrens.

Treuhänder
Aufgabe des Treuhänders ist es, zum Zweck der gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger das Vermögen zu liquidieren. Damit kann er nach dem Berichtstermin sofort beginnen, soweit die Beschlüsse der Gläubigerversammlung dem nicht entgegenstehen, § 150 InsO. Wie bereits erwähnt, ist in § 314 Abs. 1 InsO vorgesehen, daß von einer Verwertung abgesehen werden kann, wenn der Schuldner den Treuhänder binnen einer vom Gericht festzusetzenden Frist einen Betrag zahlt, welcher dem Wert der Masse entspricht. Dieser Betrag kann, da das restliche Vermögen ja vom Treuhänder verwaltet wird, nur aus dem pfändungsfreiem Vermögen oder von einem, dem Schuldner wohlgesonnenen Dritten stammen. Der Schuldner sollte sich hierbei im klaren sein, daß er diesen Betrag auch tatsächlich fristgemäß zu leisten hat. Im Falle der Fristversäumung kann das Gericht gem. § 314 Abs.3 Satz 2 InsO dem Schuldner unter Setzung einer weiteren Frist androhen, daß ihm Restschuldbefreiung versagt werden wird.

Der Erlös der Masse wird nach dem allgemeinen Prüfungstermin, welcher zwischen einer Woche und zwei Monaten nach Ablauf des Anmeldetermins stattfindet, unter die Gläubiger verteilt. Vorab sind die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Massekosten zu befriedigen, § 53 InsO. Es handelt sich der Reihenfolge nach um
- die Gerichtskosten des Insolvenzverfahrens, § 54 Nr. 1 InsO,
- die Vergütungen und Auslagen des Treuhänders und des Gläubigerausschusses, § 54 Nr. 2 InsO
- Masseschulden aus Ansprüchen, die durch Handlungen des Treuhänders oder in sonstiger Weise begründet worden sind, ohne zu dem Massekosten zu gehören, § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO
- Ansprüche aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung erfolgen muß, § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO und
- Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung der Masse, § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO.

Reicht die Insolvenzmasse nicht einmal zur Deckung der Verfahrenskosten, wird das Verfahren eingestellt, § 207 InsO. Hier ist zu beachten, daß eine Einstellung nach § 207 InsO bewirkt, daß eine Restschuldbefreiung nicht erteilt werden kann, da gem. § 289 Abs. 3 InsO Voraussetzung für das Restschuldbefreiungsverfahren eine vollständige Feststellung des Vermögens und der Verbindlichkeiten des Schuldners sein sollte. Eine solche Feststellung erfolgt aber regelmäßig nicht. Die Deckung der Verfahrenskosten ist auf dem Weg zur Restschuldbefreiung Voraussetzung. Reicht die Masse für die Verfahrenskosten, nicht jedoch für die sonstigen Masseverbindlichkeiten, liegt eine Masseunzulänglichkeit vor, welche der Treuhänder dem Insolvenzgericht anzuzeigen hat, § 208 Abs. 1 Satz 1 InsO. Der Treuhänder wird die Masse vorrangig auf die Massekosten und anschließend anteilig auf die Masseverbindlichkeiten verteilen, welche nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind. Ist die gesamte Masse verteilt, wird das Verfahren eingestellt.

Verfahren nach Verteilung
Nun kann, so der Schuldner einen entsprechenden Antrag gestellt hat, das Restschuldbefreiungsverfahren beginnen. Hatte der Schuldner den Antrag nicht gestellt, so verbleibt es bei der Nachhaftung des Schuldners, d.h. er hat für die nicht befriedigten Forderungen weiter zu haften. Allerdings steht es ihm frei, sofort das Verbraucherinsolvenzverfahren einzuleiten, wobei er sämtliche Stufen erneut zu durchlaufen hat. Eine Wartefrist besteht für diesen Fall nicht. Da der Schuldner keine verwertbare Vermögensmasse mehr besitzt, wird das Verfahren auf Basis des sogenannten Nullplans durchgeführt werden müssen, gegebenenfalls unter Gewährung von PKH..

Restschuldbefreiung
Aber kommen wir nun zum dem wirkliche neuen Verfahrensabschnitt der Restschuldbefreiung.

Dieses Verfahren ist allen natürlichen Personen vorbehalten. Also nicht nur den Verbrauchern im Sinne von § 304 InsO, deren Verfahrensweg ich vorab dargestellt habe, sondern auch den Vollkaufleuten. Das Restschuldbefreiungsverfahren vollzieht sich in mehreren Verfahrensschritten:
- Durchführung des Insolvenzverfahrens als Grundvoraussetzung
- dem Zulassungsverfahren
- der Wohlverhaltensperiode
- der Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung und
- evtl. der Entscheidung über einen Widerruf der Restschuldbefreiung.

Vorrang des Insolvenzverfahrens
Es darf nicht übersehen werden, daß für die beabsichtigte Restschuldbefreiung die Durchführung eines Insolvenzverfahrens voraussetzt. Kommt es aus irgendeinem Grund nicht zu einer Eröffnung des Regel- oder vereinfachten Insolvenzverfahrens, ist der Weg in die Restschuldbefreiung versperrt. Größte Hürde dürfte dabei die Frage der Kostendeckung sein. Da, wie anfangs erklärt, bei natürlichen Personen regelmäßig das anfangs vorhandene Vermögen durch die Gläubiger des Schuldners bereits restlos verwertet sein wird, verbleibt keine Masse mehr, welche die Verfahrenskosten decken könnte. Dieses Problem kann nur durch zwei Wege gelöst werden. Entweder gewährt das Gericht auf Antrag PKH, welche die Kosten des Verfahrens deckt oder der Schuldner bietet einen Kostenvorschuss von Dritter Seite an. Besser und sicherer wäre es, wenn der Schuldner wohlmeinende Verwandte oder ähnliche Dritte findet, welche ihm zum Zwecke der Verfahrenseröffnung finanziell unter die Arme greifen.

Antrag auf Einleitung des Verfahrens
Den Antrag auf Restschuldbefreiung hatte der Schuldner zusammen mit dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zusammen mit dem Schuldenbereinigungsplan einzureichen. Hatte er dies versäumt, wurde er durch das Gericht aufgefordert, diesen Punkt klarzustellen und im Falle, daß der Schuldner eine entsprechende Erklärung nicht abgegeben hatte, galt sein Antrag als zurückgenommen. Derjenige, welcher nicht unter den Begriff des Verbrauchers gem. § 304 InsO fiel, also z.B. der persönlich haftende Unternehmer, konnte den Antrag auf Restschuldbefreiung spätestens im Berichtstermin stellen, worauf er jedoch nicht extra hinzuweisen war.

Abtretung des Arbeitsentgelts
Der Antrag auf Restschuldbefreiung kann nur zugelassen werden, wenn ihm der Schuldner die Erklärung beifügt, daß er seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder anderen Stelle tretende laufende Bezüge für die Zeit von 7 Jahren nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht bestimmten Treuhänder abtritt, § 287 Abs. 2 InsO. Es ist dabei nicht Voraussetzung, daß der Schuldner zu diesem Zeitpunkt tatsächlich über Einkünfte verfügt.

Inkrafttreten der Zession
Mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses des Gerichts, mit dem der Schuldner der Übergang in die 7-jährige Wohlverhaltensperiode zur Erlangung der Restschuldbefreiung gewährt wird, wird die Abtretung wirksam.

Teilweise sind zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Abtretungsverbote oder Zustimmungsvorbehalte vereinbart worden. Diese werden gem. § 287 Abs. 3 InsO unwirksam, als sie eine Abtretung zum Zwecke der Restschuldbefreiung vereiteln oder beeinträchtigen würden.

Die Abtretung wird häufig dadurch geschmälert werden, daß bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens Lohnzessionen oder - verpfändungen erfolgten. Die InsO begrenzt die Wirkung solcher vorheriger Abtretungen im weiteren Sinne auf einen Zeitraum von 3 Jahren, § 114 Abs. 1 InsO, unabhängig, ob es zu einem Restschuldbefreiungsverfahren kommt oder nicht.

Erfolgte eine Pfändung der Dienstbezüge im Wege der Zwangsvollstreckung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so wird diese mit Ende des Eröffnungsmonats bzw. des Folgemonats unwirksam, § 114 Abs. 3 InsO.

Vorschlag für einen Treuhänder
Der Treuhänder im Restschuldbefreiungsverfahren wird vom Gericht eingesetzt, wobei die Gläubiger als auch der Schuldner eine geeignete natürliche Person vorschlagen können, § 288 InsO. Dies kann natürlich auch der bisherige Verwalter bzw. Treuhänder sein, aber auch ein Verwandter oder Freund des Schuldners sein. Anders als beim Insolvenzverwalter schließt eine persönliche Beziehung zum Schuldner eine Bestellung nicht aus.

Versagungsgründe
Hierzu kommt es aber nur, wenn nicht einer der im Gesetz benannten Versagungsgründe gem. § 290 InsO vorliegen. Diese hat das Gericht nur auf Antrag eines Inolvenzgläubigers zu beachten.

Versagungsgründe sind:
- daß der Schuldner wegen einer Straftat nach §§ 283 bis 283c StGB rechtskräftig verurteilt worden ist, d.h. Bankrott, Verletzung der Buchführungspflicht oder Gläubigerbegünstigung
- der Schuldner in einem Zeitraum seit 3 Jahren vor Antragstellung vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, öffentliche Leistungen zu erhalten oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
- ihm in den letzten 10 Jahren vor Antragstellung oder danach Restschuldbefreiung erteilt oder aufgrund von Obliegenheitsverletzungen oder Insolvenzstraftaten versagt worden ist, §§ 296, 297 InsO,
- der Schuldner im letzten Jahr vor Antragstellung oder danach vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Situation die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
- der Schuldner während des Insolvenzverfahrens seine Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder
- der Schuldner in den von ihm vorzulegenden Verzeichnisses über sein Vermögen, sein Einkommen, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen mindestens grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat.

Damit das Gericht in die Lage versetzt wird, daß Vorliegen eines dieser Gründe zu prüfen, hat der entsprechende antragstellende Insolvenzgläubiger den Versagungsgrund glaubhaft zu machen. Eine einfache Behauptung genügt nicht.

Zulassungsbeschluß
Über den Antrag des Schuldners entscheidet das Gericht nach Anhörung der Gläubiger und des Schuldners durch Beschluß.

Versagung der Restschuldbefreiung
Lehnt das Gericht den Antrag des Schuldners auf Gewährung von Restschuldbefreiung ab, können die Gläubiger ihre nach Verteilung offengebliebenen Forderungen wieder unbeschränkt gegen den Schuldner geltend machen. Der Schuldner kann gegen den ablehnenden Beschluß die sofortige Beschwerde einlegen.

Zulassung der Restschuldbefreiung
Anderenfalls stellt das Gericht durch Beschluß fest, daß der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er bestimmten Obliegenheiten nachkommt und nicht noch nachträglich wegen einer Insolvenzstraftat verurteilt wird oder die Mindestvergütung des Treuhänders nicht aufbringt, § 291 Abs. 1 InsO und bestimmt den Treuhänder. Dieser Beschluß kündigt damit nur die Restschuldbefreiung an, gewährt sie jedoch noch nicht. Gegen diesen Beschluß steht wiederum den Gläubigern die sofortige Beschwerde zu.

Wirkung der Zulassung
Mit Wirkung dieses Beschlusses wird das Insolvenzverfahren aufgehoben, die Abtretung der pfändbaren Bezüge tritt in Kraft und der Schuldner beginnt die sog. Wohlverhaltensperiode von 7 bzw. 5 Jahren.

Der Schuldner kann nun wieder über sein gesamtes Vermögen verfügen. Dabei handelt es sich jedoch nur um den bisherigen pfändungsfreien Teil und Neuvermögen, da die bisherige Insolvenzmasse verwertet worden ist. Der Erwerb von nennenswerten Neuvermögen wird jedoch nur schwerlich möglich sein.

Zwangsvollstreckungen in die Ansprüche auf Arbeitsentgelt sind während der Wohlverhaltensperiode nicht möglich, anders jedoch in sonstiges Vermögen. Diese Möglichkeit haben jedoch nur Massegläubiger und Neugläubiger. Die Insolvenzgläubiger können bis zum Ende der Wohlverhaltensperiode nicht vollstrecken, § 294 Abs. 1 InsO.

Obliegenheiten
Den Schuldner treffen während der Wohlverhaltensperiode mehrere Obliegenheiten, deren Erfüllung ihm unterschiedliche Schwierigkeiten bereiten werden.

Erwerbspflichten aus abhängiger Tätigkeit
So muß der Schuldner eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben, § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Zwar haben grundsätzlich die Gläubiger das Risiko der Arbeitslosigkeit zu tragen, doch muß sich der Schuldner um Arbeit bemühen und darf keine zumutbare Tätigkeit ablehnen. An die Zumutbarkeit sind strenge Anforderungen zu stellen. Zumutbar dürfte auch eine berufsfremde oder auswärtige Tätigkeit sein, notfalls auch eine Aushilfs- oder Gelegenheitstätigkeit, wobei die familiäre Situation zu berücksichtigen ist. Um Arbeit hat der Schuldner sich selbst zu bemühen und dies auch im Falle der Erfolglosigkeit nachzuweisen. Es ist dem Schuldner daher anzuraten, diesbezüglich tätig zu werden, um nicht eine Versagung des Restschuldbefreiung aufgrund einer Obliegenheitsverletzung zu riskieren.

Erwerbspflichten aus selbständiger Tätigkeit
Ist der Schuldner selbständig tätig, kommt eine Abtretung von Arbeitsbezügen nicht in Betracht.

In diesem Fall hat er seine Gläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, als ob er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.

Erbschaften
Erwirbt der Schuldner während dieser Phase Erbschaften, hat er diese zur Hälfte den Gläubigern zu überlassen, § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO.

Unterrichtungspflichten
Jede Änderung seiner Umstände hat der Schuldner dem Treuhänder und dem Gericht anzuzeigen. Darunter fällt jeder Wohnsitzwechsel oder ein Wechsel der Beschäftigungsstelle, er hat seine Bezüge und Erbschaften anzuzeigen und auf Verlangen Auskünfte zu erteilen.

Verbot der Sonderbegünstigungen
Schließlich hat er seine Zahlungen zur Befriedigung der Gläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Gläubiger Sondervorteile zu verschaffen.

Treuhänder
Der Treuhänder, welcher die einbezogenen Beträge erhält, ist hieraus zu vergüten. Eine Vergütungsverordnung ist bislang nicht erlassen worden, in den entsprechenden Entwürfen ist jedoch eine Mindestvergütung von DM 100,-- vorgesehen, im übrigen eine Vergütung abhängig von den eingehenden Beträgen. Nach Abzug seiner Gebühren und Auslagen wird der Treuhänder einmal jährlich die Beträge auf die Gläubiger verteilen.

Um dem Schuldner die Last der Wohlverhaltensperiode nach und nach zu erleichtern hat die InsO vorgesehen, daß der Treuhänder dem Schuldner von den Beträgen die er einzieht, nach Ablauf von 4 Jahren 10%, nach 5 Jahren 15% und nach 6 Jahren 20% überläßt, § 292 Abs. 1 Satz 3 InsO.

Entscheidung über Erteilung der Restschuldbefreiung
Eine positive Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung kann erst nach Ablauf der 7-jährigen Wohlverhaltensperiode, eine negative auch schon früher getroffen werden.

Vorzeitige Entscheidung
Tritt im Laufe der Wohlverhaltensperiode ein Versagungsgrund ein, kann sie schon vorzeitig abgebrochen werden. Gründe sind, wie benannt, eine Obliegenheitsverletzung, einer Insolvenzstraftat oder eine fehlende Deckung der Mindestvergütung. Hinsichtlich einer Obliegenheitsverletzung muß jedoch zur Verletzung noch hinzukommen, daß dadurch die Befriedigung der Gläubiger beeinträchtigt wurde und ein entsprechender Antrag eines Insolvenzgläubigers vorliegt. Das Urteil hinsichtlich einer Insolvenzstraftat muß rechtskräftig geworden sein.

Im Rahmen eines Versuchs von Restschuldbefreiung in Zusammenhang mit einem Nullplan wird es dazu kommen können, daß nicht einmal die Mindestvergütung des Treuhänders durch die abgeführten Beträge gedeckt wurden. In diesem Fall kann der Treuhänder dem Schuldner auffordern, binnen einer Frist von 2 Wochen einzuzahlen, wobei er ihn auf die Möglichkeit der Versagung einer Restschuldbefreiung hinzuweisen hat, § 298 InsO. Stellt dann der Treuhänder einen Versagungsantrag, hat der Schuldner im Rahmen der Anhörung des Gerichts noch eine letzte Möglichkeit von 2 Wochen, diesen Betrag nachzureichen, ansonsten die Restschuldbefreiung zu versagen wäre.

Wirkung der Versagung
Mit einer Versagung endet das Verfahren. Die Laufzeit der Abtretung im Rahmen des Restschuldbefreiungsverfahrens, das Amt des Treuhänders und die Beschränkungen der Gläubiger hinsichtlich von Vollstreckungsmaßnahmen enden. Sämtliche Gläubiger können wieder unbegrenzt auf das Vermögen des Schuldners zugreifen. Trotz des langen zurückgelegten Weges kommt der Schuldner nicht in den Genuß einer Restschuldbefreiung.

Entscheidung nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode
Hat der Schuldner jedoch die Wohlverhaltensperiode ohne Versagung überstanden, so entscheidet das Gericht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Treuhänders und des Schuldners. Stellen weder die Gläubiger noch der Treuhänder einen Versagungsantrag, so hat das Gericht ohne eine Untersuchung von Amts wegen und unbeachtet, ob und in welcher Höhe die Gläubiger befriedigt wurden, dem Schuldner Restschuldbefreiung zu erteilen. Da kein Gegenantrag gestellt wurde, ist hiergegen kein Rechtsmittel zulässig. Zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger jedoch immer noch eine Obliegenheitsverletzung oder Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat geltend machen, wobei zu beachten ist, daß ihnen dieses Rechts nur zusteht, solange seit ihrer Kenntnis hiervon nicht mehr als ein Jahr verstrichen ist.

Bekanntmachung
Der Beschluß über die Erteilung von Restschuldbefreiung wird durch das Gericht öffentlich bekanntgemacht.

Wirkung der Restschuldbefreiung
Mit der Erteilung der Restschuldbefreiung wird der Schuldner von dem im Insolvenzverfahren und bis zum Ende der Wohlverhaltensperiode nicht erfüllten Forderungen befreit, § 286 InsO. Diese Restschuldbefreiung wirkt gegenüber allen Insolvenzgläubigern und auch gegenüber den Gläubigern, welche ihre Forderungen nicht im Insolvenzverfahren angemeldet haben. Bestehen bleiben:
- Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung und
- Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten.

Widerruf der Restschuldbefreiung
Dies heißt jedoch nicht, daß nun die Restschuldbefreiung definitiv feststeht. Da sich die Verletzung einer Obliegenheitspflicht auch noch nachträglich herausstellen kann, ist der Widerruf der Restschuldbefreiung auf Antrag gem. § 303 InsO wenn der Antrag binnen eines Jahres nach Rechtskraft der Erteilung gestellt wird, der Gläubiger vor Entscheidung keine Kenntnis hatte und die Obliegenheitsverletzung zu einer erheblichen Beeinträchtigung führte.

Verborgenes Vermögen
Dieses Verfahren bietet unredlichen Schuldnern gewisse Möglichkeiten, sich auch ohne Verlust ihres gesamten Vermögens von ihren Schulden zu entledigen, wenn es ihnen gelingt, während des Verfahrens Vermögen verborgen zu halten. Wird entdeckt, daß der Schuldner seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach § 97 InsO durch Verschleierung von Vermögensteilen verletzt hat, kann das Gericht dem Schuldner bereits die Ankündigung der Restschuldbefreiung verweigern.

Wurde jedoch bereits Restschuldbefreiung angekündigt, besteht eine Möglichkeit zur Verhinderung des Verfahrensfortgangs nicht. Die Gründe des § 290 InsO, in dem eine solche Auskunftsverletzung für eine Versagung der Ankündigung der Restschuldbefreiung ausreicht, sind im Rahmen der Entscheidung über die Erteilung einer Restschuldbefreiung nicht zu berücksichtigen, da § 300 Abs. 2 InsO nicht auf § 290 InsO verweist. Eine Zwangsvollstreckung der Gläubiger während des Verfahrens scheitert an § 294 Abs. 1 InsO. Es besteht daher nur die Möglichkeit, die Anordnung einer Nachtragsverteilung gem. § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO zu beantragen.

Nach Erteilung der Restschuldbefreiung kommt eine Einzelzwangsvollstreckung nicht mehr in Betracht. Der Schuldner kann dagegen Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 ZPO erheben, mit dem Argument, daß durch die erteilte Restschuldbefreiung die titulierte Forderung nicht mehr durchsetzbar ist. Ob dem der Einwand der Arglist entgegenzuhalten ist, ist fraglich, da dies der Wertung der §§ 291 ff. InsO widersprechen würde, wonach das Verhalten des Schuldners in der Vergangenheit keine Rolle mehr spielen soll. Meines Erachtens nach bleibt aber auch hier die Möglichkeit einer Nachtragsverteilung zulässig.

Übergangsregelung bei Zahlungsunfähigkeit am 1.1.1997
Anzumerken ist, daß Schuldner, welche bereits am 1.1.1997 zahlungsunfähig waren in den Genuß eines Einsteigerrabatts kommen und sich die Wohlverhaltensperiode um 2 Jahre abkürzt. Die Schuldner können bereits jetzt das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren beginnen, da das Scheitern eines solchen Versuchs nicht länger als 6 Monate vor Antragstellung zurückliegen darf. Auf den rechtzeitigen Antrag im nächsten Jahr ist allerdings zu achten.

Überführung laufender Konkursverfahren
Offen bleibt nur noch die Frage, wie mit Insolvenzverfahren nach der KO bzw. der GesO zu verfahren ist. Die InsO regelt diesen Punkt nicht ausdrücklich. Nach Artikel 103 EGInsO sind auf die Verfahren der KO, GesO und VerglO weiter die entsprechenden Verfahrensordnungen anzuwenden. Wollte man dies dahingehend auslegen, daß Schuldner, um in den Genuß einer Restschuldbefreiung zu kommen, nun erneut das Verfahren von Anfang bis Ende zu durchlaufen haben, so würde dies am Ergebnis für die Gläubiger nichts ändern und die Gerichte nur unnötig belasten. Dies spricht meines Erachtens dafür, in solchen Fällen auf den außergerichtlichen und den gerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch zu verzichten und im Anschluß an die Beendigung des Regelinsolvenzverfahrens nach der KO bzw. der GesO das Schuldenbereinigungsverfahren nach §§ 286 ff. InsO zuzulassen. Anderenfalls würden nur unnötige Kosten, Aufwand und ein nicht zu rechtfertigender Zeitverlust eintreten.



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