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Mit der Einführung der InsO hat der Gesetzgeber für natürliche Personen neue Verfahrenswege geschaffen, wobei der sicherlich interessanteste Aspekt dabei die Möglichkeit der Erlangung einer Restschuldbefreiung ist. Nach dem bisherigen Verfahren nach der Konkursordnung bestand für eine natürliche Person kein Interesse, einen Antrag auf Eröffnung des Konkurses zu stellen. Sein vorhandenes Vermögen konnte und wurde regelmäßig bereits außerhalb eines Insolvenzverfahrens verwertet, wobei den Gläubigern die Möglichkeit einer Erzwingung einer eidesstattlichen Versicherung half, eine umfassende Auskunft über die genauen Vermögensverhältnisse des Schuldners zu erlangen. Spätestens nah diesem Offenbarungseid folgte die meist restlose Verwertung des Vermögens. Das dabei nicht, wie in den Insolvenzverfahrensordnungen eine gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger erfolgte, war für den Schuldner kaum von Belang. Der Schuldner war auch nach Abschluß eines Konkursverfahrens der freien Nachforderung gem. § 164 KO ausgesetzt.
Dies wurde im Rahmen der Beratungen
der neuen InsO als unerwünscht angesehen. In der Begründung
zum Regierungsentwurf heißt es u.a.:
"Die festgestellten Forderungen verjähren in 30 Jahren.
Vollstreckungshandlungen unterbrechen die Verjährung.
Infolgedessen sind selbst junge Schuldner häufig bis an ihr
Lebensende der Rechtsverfolgung der Konkursgläubiger ausgesetzt.
...
Die praktisch lebenslange Nachhaftung drängt viele ehemalige
Gemeinschuldner in die Schattenwirtschaft und die Schwarzarbeit ab,
wenn nicht ihre Fähigkeiten der Volkswirtschaft ganz verloren
gehen. Auch geeignete Persönlichkeiten werden von der
Gründung einer selbständigen Existenz abgeschreckt."
Konkursordnung
Wie erwähnt gestattet
die Konkursordnung dem Gläubiger, seine im Konkursverfahren
nicht befriedigten Forderungen unbeschränkt, d.h. 30 Jahre lang
geltend zu machen, wobei dem Schuldner eine bescheidene Existenz
durch Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen nach
§§ 850c ff. ZPO und die Regelungen über die
Unpfändbarkeit von Sachen gewähren. Dies genügt in der
Regel jedoch nicht als Anreiz für den Schuldner, weiter
arbeitend tätig zu sein. Er wird, wenn er absehen kann,
daß er trotz aller Anstrengungen nicht in der Lage sein wird,
seine Schulden in einer annehmbaren Frist zu bereinigen, seine Arbeit
für die Gläubiger einstellen, da sich Leistung für ihn
nicht mehr lohnt.
Gesamtvollstreckungsordnung
Eine Verbesserung stellte dazu die Regelung des § 18 Abs. 2 Satz
3 GesO dar, in der es heißt:
"Eine Vollstreckung findet nur statt, soweit der Schuldner über
ein angemessenes Einkommen hinaus zu neuem Vermögen gelangt..."
Der Schuldner muß danach einen seinen normalen
persönlichen und beruflichen Verhältnissen entsprechenden
Lebenswandel führen können, der weder ärmlich noch
übertrieben aufwendig ist.
Insolvenzordnung
Hieran schließt nun die InsO an.
Wie schon in Frankreich, Großbritannien und den USA sollen
Schuldner, die trotz redlichen Bemühens wirtschaftlich
gescheitert sind, die Chance erhalten, sich durch ein besonderes
Insolvenzverfahren unter Tilgung eines Teils ihrer Verbindlichkeiten
von ihren restlichen Schulden zu befreien, so der Regierungsentwurf.
Dies kann im Extremfall dazu führen, daß der Schuldner
ohne jegliche Zahlung an seine Gläubiger seiner Schulden
entledigt wird.
Im österreichischen Abschöpfungsverfahren, daß der Restschuldbefreiung nach der InsO vergleichbar ist, ist eine Mindestquote von 10% bei einer Abschöpfungsperiode von 7 Jahren und von 50% bei einer Abschöpfungsperiode von 3 Jahren Mindestvoraussetzung.
Verfahrensschritte
Für den Verbraucher gilt folgender Stufenplan:
- außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren
- gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren
- vereinfachtes Insolvenzverfahren
- gesetzliches Restschuldbefreiungsverfahren
Für persönlich haftende
Unternehmer gibt es nur die beiden Stufen
- allgemeines Insolvenzverfahren (Regelinsolvenzverfahren)
- Restschuldbefreiungsverfahren
Personenkreis
Die Unterscheidung zwischen Verbraucherinsolvenzverfahren und
Regelinsolvenzverfahren ist zwingend. Das in § 304 InsO
geregelte Verfahren betrifft alle natürlichen Personen, welche
keiner oder nur einer geringfügigen selbständigen
Tätigkeit nachgehen. Diese Personen können nicht, etwa zur
Beschleunigung des Verfahrens, in das Regelinsolvenzverfahren
überspringen, da sie gem. § 305 InsO mit ihrem Antrag
bestimmte Unterlagen und evtl. Erklärungen vorzulegen
haben.
Verbraucher
Abhängig
Beschäftigte oder Beschäftigungslose fallen unproblematisch
in diesen Kreis.
Schwieriger ist die Abgrenzung zwischen einer geringfügigen und einer nicht geringfügigen Tätigkeit. Nach § 304 Abs. 2 InsO ist eine selbständige Tätigkeit dann geringfügig, wenn sie nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Insoweit knüpft die InsO an den Begriff des Minderkaufmanns des § 4 HGB.
Dabei ist die Unterscheidung angesichts der dazu bestehenden umfangreichen Rechtsprechung oft schwierig zu treffen. Daher werden bei den Überlegungen steuerrechtliche Kriterien herangezogen. Nach § 141 AO wird als Grenze für eine Buchführungspflicht ein Gewinn vor Steuern in Höhe von mehr als DM 48.000 oder ein Umsatz von über DM 500.000 herangezogen. Dies kann im Einzelfall zu Irritationen führen, wenn nicht klar ist, ob der Schuldner in den Bereich des Verbraucherinsolvenzverfahrens oder des Regelinsolvenzverfahrens gehört. Entscheiden wird dies spätestens der zuständige Richter, wobei nach der InsO nicht vorgesehen ist, daß dessen diesbezügliche Entscheidung rechtsmittelfähig ist.
Sonstige Schuldner
Natürliche Personen,
die nicht unter den Begriff des Verbrauchers fallen, können
direkt den Weg des Regelinsolvenzverfahrens beschreiten. Dabei wird
es sich regelmäßig um Einzelunternehmer im
Vollkaufmannsgewerbe und um persönlich haftende Gesellschafter,
etwa einer OHG oder KG bzw. KGaA handeln.
Außergerichtliche
Schuldenbereinigung
Diese Verbraucher im Sinne
von § 304 InsO haben vor einem Antrag den Versuch zu
unternehmen, mit ihren Gläubigern eine Vereinbarung über
eine Schuldenregulierung zu treffen.
Ein solcher Versuch steht natürlich jedem Schuldner unabhängig von einem Insolvenzverfahren zu.
Der
Schuldenbereinigungsplan
Damit sichergestellt ist,
daß dieser Versuch auch ernsthaft und in einer sinnvollen Weise
erfolgte, hat das Gesetz das Anfordernis gestellt, daß es sich
um einen planhaften Versuch mittels eines Schuldenbereinigungsplans
handelt.
Anfordernisse an diesen Plan sind im
Gesetz nicht im einzelnen niedergelegt, doch versteht es sich,
daß der Plan schriftlich niedergelegt sein und den
Gläubiger übermittelt worden sein muß. Damit die
Gläubiger in der Lage sind, über eine Annahme eines
Schuldenbereinigungsplans zu entscheiden, muß er als
Mindestangaben enthalten:
- ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens
des Schuldners
- ein Verzeichnis der Gläubiger und der gegen den Schuldner
gerichteten Forderungen
- Regelungen, die unter Berücksichtigung der
Gläubigerinteressen sowie der Vermögens-, Einkommens- und
Familienverhältnisse des Schuldners geeignet sind, zu einer
angemessenen Schuldenbereinigung zu führen
- Angaben, inwieweit Bürgschaften, Pfandrechte und andere
Sicherheiten Gläubiger vom Plan berührt werden.
Mitwirkung von
Beratern
Es empfiehlt sich, zur
Anfertigung des Plans von Anfang an einen Rechtsanwalt oder eine
Schuldnerberatungsstelle heranzuziehen, da der Schuldner im Falle
eines Scheiterns seines Plans sich ohnehin die Bestätigung einer
"geeigneten Person oder Stelle" gem. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO
beschaffen muß, damit sein Antrag auf Eröffnung eines
gerichtlichen Verfahrens überhaupt zugelassen werden kann.
Angesichts der wirtschaftlichen Situation wird es der Schuldner
regelmäßig nicht vermögen den Rechtsanwalt zu
bezahlen. Ihm steht hierzu die Möglichkeit der Beratungshilfe
nach dem Beratungshilfegesetz zur Verfügung.
Inhalt des Plans
Der den Gläubigern
vorzulegende Plan ist hinsichtlich seiner Elemente durch das Gesetz
nicht definiert. Dementsprechend kann er alle möglichen
Regelungen enthalten, welche in irgendeiner Weise die
widerstreitenden Interessen angemessen berücksichtigen. Es ist
dabei an folgende Regelungen zu denken:
- eine vorübergehende Stundung
- Ratenzahlungen
- Zinsstundungen
- Zinsverzicht
- Zinssenkunge
- Verzicht auf Forderungen
- aber auch ein Eingriff in Sicherheiten.
Er kann sich auf den Schuldner beschränken, aber auch Verpflichtungen Dritter, etwa des Ehegatten oder Verwandter aufnehmen. Er kann für streitige Forderungen einen geringeren Satz anbieten als für unstreitige oder, um zu verhindern, daß der Plan an einer Auseinandersetzung über streitige Forderungen scheitert, vorschlagen, daß die Forderungen quotal, aber nur dann bedient wird, wenn der Gläubiger in einem Rechtsstreit obsiegt.
Vorschlag auf Basis der
Restschuldbefreiung
Der Schuldner kann den
Gläubigern die gleichen Bedingungen anbieten, die ihm auch bei
Durchführung des Restschuldbefreiungsverfahrens auferlegt
würden oder völlig davon abweichen. Dabei macht es wenig
Sinn, den Gläubigern von vornherein nur den Vorschlag zu
unterbreiten, 7 Jahre lang die pfändbaren Anteile eines
pfändbaren Arbeitseinkommens anzubieten. Da die Gläubiger
im Restschuldbefreiungsverfahren genau diese Anteile erhalten
würden, könnten die Gläubiger zur Verlängerung
der Abtretungsphase den Plan ablehnen, da die
Pfändungsgläubiger bis zu einer Einigung die
pfändbaren Beträge allein vereinnahmen können, ohne
sie mit andern Gläubigern teilen zu müssen. Damit der Plan
Aussicht auf eine Annahme durch die Gläubiger hat, sollte er
ihnen etwas anbieten, was sie im Rahmen des
Restschuldbefreiungsverfahrens nicht erlangen könnte.
Nullplan
Der Vorschlag kann auch in
einem Nullplan bestehen. Wenn der Schuldner nicht erwarten kann,
innerhalb der 7-Jahres-Frist der Restschuldbefreiung ein über
die Pfändungsfreigrenze hinausgehendes Einkommen zu erzielen,
muß er einen Plan vorlegen, in dem er seine Gläubiger im
Ergebnis ersucht, auf ihre Forderung zu verzichten. Eine Mindestquote
wie im österreichischen Abschöpfungsverfahren von
mindestens 10% ist in der InsO nicht vorgesehen. Dies ist zwar
für die Gläubiger sehr unbefriedigend, stimmt im Ergebnis
aber nur mit den konkreten Gegebenheiten überein. Wenn ohnehin
keine Masse vorhanden ist, führt ein solcher Plan nicht zu einer
wirtschaftlichen Benachteiligung der Gläubiger.
Vorschlag mit
überobligatorischen Leistungen
Der Schuldner kann sich bei
Aufstellung eines Plans überlegen, ob er 7 Jahre vom
pfändungsfreien Einkommen leben will, oder ob es für ihn
erträglicher ist, den Gläubigern zusätzlich einen
weiteren Teil seines Einkommens zu überlassen, um damit die
zeitliche Periode abzukürzen. Da ein Verzicht auf den
Pfändungsschutz vor Pfändung nicht möglich ist,
muß der Gläubiger daran denken, daß er den Schuldner
nicht zur Einhaltung dieser Verpflichtung zwingen kann. In Falle
eines solchen Angebots sollte er darauf achten, in den Plan eine
Verfallsklausel aufzunehmen.
Vorschlag unter
Einbeziehung der Leistung Dritter
Aussichtsreich dürften
Pläne sein, welche den Gläubigern eine schnelle
Befriedigung eines Teils ihrer Forderung anbieten. Dies kann z.B.
durch eine Verpflichtungserklärung eines Verwandten erfolgen,
getreu den Ausspruch: ein Spatz in der Hand ist besser als eine Taube
auf dem Dach.
Gleichbehandlungsgebot
Im Rahmen des Plans gilt ein
Gleichbehandlungsverbot ähnlich § 294 Abs. 2 InsO nicht;
den Gläubigern kann also eine unterschiedliche Quote angeboten
werden.
Dieser Plan ist also den Gläubigern zu übermitteln, damit diese innerhalb einer angemessenen Frist anworten können. Als angemessen dürften 4 Wochen anzusehen sein. Der Gläubiger ist dabei nicht gezwungen, auf den Plan zu antworten.
Wirkungen des
außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchs
Kommt es auf diesen Plan zu
einer Zustimmung aller Gläubiger, hat der Schuldner einen
außergerichtlichen Vergleich im Sinne von § 779 Abs. 2 BGB
erwirkt und seine Verpflichtungen richten sich nur noch nach diesem
Plan bzw. Vergleich. Der Plan selber ist kein Vollstreckungstitel,
kann aber, soweit er die Zahlung einer bestimmten Geldsumme vorsieht
über eine notarielle Beurkundung mit Unterwerfungserklärung
zu einem vollstreckbaren Titel gem. § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO
ausgestaltet werden.
Das Schweigen auch nur eines Gläubigers bewirkt die Ablehnung des Plans, da das Schweigen nicht als Zustimmung ausgelegt werden kann. Dem Schuldner bleibt es unbenommen, einen oder mehrere weitere Versuche durch abgeänderte Pläne zu unternehmen
Wird der Plan definitiv von den Gläubigern abgelehnt, ist das außergerichtliche Verfahren als gescheitert anzusehen.
Gerichtliches
Schuldenbereinigungsverfahren
Nach Ablehnung des letzten
außergerichtlichen Planversuchs des Schuldners kann und hat der
Schuldner nun mit Hilfe des Gerichts im gerichtlichen
Schuldenbereinigungsverfahren erneut versuchen, mit seinen
Gläubigern zu einer Einigung zu gelangen.
Antrag des
Schuldners
Wie bei jeden anderen
gerichtlichen Verfahren bedarf es dazu eines Antrags des Schuldners.
Der Antrag darf aber nicht nur auf das Schuldenbereinigungsverfahren
gerichtet sein, sondern auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
an den sich Kraft Gesetz zunächst ein
Schuldenbereinigungsverfahren anschließt, § 305 Abs. 1
InsO.
Antrag des
Gläubigers
Ein Gläubiger kann
einen Antrag auf Durchführung eines
Schuldenbereinigungsverfahrens nicht stellen, dies ist nur dem
Schuldner selbst möglich. Der Gläubiger kann daher auch
nicht aus eigener Initiative einen Schuldenbereinigungsplan vorlegen.
Der Gläubiger kann aber, wie auch bisher einen Antrag auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen. Stellt das Gericht
auf einen Gläubigerantrag fest, daß der Antragsgegner ein
Verbraucher im Sinne von § 304 InsO ist, so hat es dem Schuldner
Gelegenheit zu geben, einen eigenen Insolvenzantrag zu stellen,
§ 306 Abs. 3 InsO. Dieser Antrag ist identisch mit dem
Eigenantrag des Schuldners ohne gleichzeitigen oder vorherigen
Gläubigerantrag. Der Schuldner hat daher auch im Falle der
Eigenantragstellung auf einen Gläubigerantrag hin einen
Schuldenbereinigungsplan vorzulegen. Das außergerichtliche
Schuldenbereinigungsverfahren muß er dabei nicht durchlaufen,
den § 306 Abs. 3 InsO verweist nur auf den Absatz 1 des §
306 InsO, nicht aber auf das außergerichtliche
Schuldenbereinigungsverfahren.
Während der Entscheidung über einen erfolgten Eigenantrag des Schuldners ruht das Verfahren über den Gläubigerantrag, wobei 3 Monate nicht überschritten werden sollen, § 306 Abs. 1 InsO.
PKH
Die korrekte Abfassung des
Antrages wird vielen Schuldnern Schwierigkeiten bereiten, so
daß sie auf die Beratung durch Anwälte oder
Schuldnerberatungsstellen angewiesen sind. Die dabei z.T.
entstehenden Kosten kann der Schuldner regelmäßig nicht
aufbringen. Von der Beratungshilfe, die dem Schuldner im
außergerichtlichen Verfahren zuteil wurde, ist diese Beratung
nicht gedeckt. Der Schuldner ist daher auf PKH angewiesen. Nach dem
bisherigen Recht konnte der Schuldner PKH nicht erhalten.
Da jedoch nun nach § 1 InsO die Befreiung des redlichen Schuldners von seinen Verbindlichkeiten als Verfahrenszweck eingeführt worden ist, werden die Gerichte dem Schuldner bereits in dieser Phase PKH zu bewilligen haben.
Inhalt des Antrags des
Schuldners
Den Inhalt des
Schuldnerantrags bestimmt § 304 Abs. 1 InsO.
Allgemeine Angaben
Der Antrag muß als
erstes unbedingt sein und die Behauptung eines Insolvenzgrundes, also
drohende oder schon eingetretene Zahlungsunfähigkeit gem.
§§ 17, 18 InsO behaupten. Zur Prüfung der
Zuständigkeit hat der Schuldner seinen Wohnsitz
anzugeben.
Bescheinigung über
außergerichtlichen Versuch
Wichtiges Element ist
insbesondere die Bescheinigung einer geeigneten Stelle, daß
innerhalb der letzten 6 Monate ein Außergerichtlicher Versuch
über die Schuldenbereinigung auf Grundlage eines Plans
gescheitert ist. Das Gericht wird hier prüfen,
- ob eine Bescheinigung vorliegt
- die Bescheinigung die Bestätigung enthält, daß eine
außergerichtliche Einigung innerhalb der letzten 6 Monate
gescheitert ist
- und ob der Aussteller dieser Bescheinigung als geeignet
anzuerkennen ist.
Zum Nachweis der Ernsthaftigkeit empfiehlt es sich, den Plan und die Antworten der Gläubiger einzureichen. Wer als geeignete Person oder Stelle in Betracht kommt, können die Länder bestimmen. In wohl allen Ländern werden zur Zeit Bestimmungen ausgearbeitet, nach welchen die Anforderungen an solche Stellen und die anerkennende Behörde bestimmt werden.
Das Rechtsanwälte insoweit geeignet sind, kann keinem Zweifel unterliegen. Der Großteil der Bescheinigungen werden sicherlich durch die Schuldnerberatungsstellen erteilt werden, soweit diese die durch die jeweiligen Ländergesetze aufgestellten Anforderungen erfüllen. Es ist zu erwarten, daß die durch die InsO an die Schuldnerberatungsstellen herangeführten Aufgaben diese schnell finanziell überlasten werden.
Antrag auf
Restschuldbefreiung
Mit dem Antrag muß
sich der Schuldner entscheiden, ob er Restschuldbefreiung beantragen
will. Dies dient einmal dem Gericht, welches Klarheit über den
weiteren Verfahrensgang verschafft wird, als auch den
Gläubigern, welche wissen müssen, welche Folgen es haben
kann, wenn sie im gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren die
Vorschläge des Schuldners ablehnen.
Vermögens- und
Schuldenverzeichnis
Weiter ist dem Antrag
- ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des
Einkommens
- ein Verzeichnis der Gläubiger und der gegen den Schuldner
gerichteten Forderungen
- und eine Erklärung, daß die in den Verzeichnissen
enthaltenen Angaben vollständig und richtig sind
beizufügen.
Inhalt der
Verzeichnisse
Die Verzeichnisse sind dabei
vom Schuldner selbst zu unterzeichnen, nicht durch einen Vertreter
oder Berater, da es darum geht, den Schuldner auf die Bedeutung der
Wahrheitspflicht aufmerksam zu machen.
Unterstützungspflicht der
Gläubiger
Wenn der Schuldner zur
Ausfertigung der Verzeichnisse nicht in der Lage ist, was
häufiger der Fall sein wird, wenn dem Schuldner die Forderungen
über den Kopf wachsen, ist der Gläubiger auf Anforderung
des Schuldners verpflichtet, ihm auf eigene Kosten eine Aufstellung
seiner Forderungen zu erteilen und diese nach Hauptforderung, Zinsen
und Kosten aufzugliedern, § 305 Abs.2 InsO. Damit der
Gläubiger seine Verpflichtung hierzu erkennen kann, hat der
Schuldner bei der Aufforderung auf den eingereichten oder
beabsichtigten Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
hinzuweisen. Diese Verpflichtung kann allerdings gegenüber dem
Gläubiger nicht durchgesetzt werden. Im eigenen Interesse des
Gläubigers sollte dieser aber überprüfen, ob die
Angaben des Schuldners insoweit vollständig sind.
Folgen fehlender
Berichtigung der Verzeichnisse
Sollte eine Forderung des
Gläubigers teilweise nicht in das Verzeichnis aufgenommen worden
sein, kann er insoweit nicht an der Abstimmung teilnehmen. Im Falle
der Annahme des Schuldenbereinigungsplans erlischt sie in voller
Höhe, § 308 Abs. 3 InsO.
Schuldenbereinigungsplan
Der nun im gerichtlichen
Schuldenbereinigungsverfahren mit dem Antrag vorzulegende
Schuldenbereinigungsplan kann mit dem bisherigen Plan
übereinstimmen. Zwingend ist hier nun aber, daß der
Schuldner angeben muß, ob und inwieweit Bürgschaften,
Pfandrechte und andere Sicherheiten der Gläubiger vom Plan
berührt werden. Die Sicherheiten sollten nicht übersehen
werden, da über den Plan die Möglichkeit besteht,
Bürgen aus ihrer Haftung zu entlassen. Ansonsten erlöschen
akzessorische Sicherheiten wie Bürgschaften und Pfandrechte
kraft Gesetzes, Hypotheken werden zu Eigentümergrundschulden
(§ 1163 Abs. 1 Satz 2, § 1177 Abs. 1 BGB) und bei
abstrakten Sicherheiten erwirbt der Sicherungsgeber einen
Freigabeanspruch.
Antragsmuster
Um dem Schuldner als auch
dessen Beratern die Antragstellung zu vereinfachen, wurde die
Einführung von Antragsvordrucken geplant; insoweit sind NRW und
Bayern führend. Die Vordrucke sind jedoch zahlreich
veröffentlicht worden und können zur Vereinfachung
sicherlich auch ohne Einführung eines Benutzungszwanges verwandt
werden.
Vorbereitung der Entscheidung über die Schuldenbereinigung
Nach Eingang des Antrages, d.h. eines Eigenantrags des Schuldners oder eines Folgeantrages des Schuldners nach einem Gläubigerantrag hat das Gericht den Antrag auf seine Vollständigkeit zu überprüfen und evtl. Ergänzungen zu fordern und die Gläubiger zu benachrichtigen.
Ergänzung des
Antrags
Ist der Antrag nicht
vollständig, wird der für diesen Verfahrensabschnitt
zuständige Richter den Schuldner auffordern, das Fehlende
nachzureichen, wobei er den Schuldner darauf hinzuweisen hat,
daß der Antrag als zurückgenommen gilt, wenn er nicht
binnen eines Monats dieser Aufforderung nachkommt, § 305 Abs. 3
InsO. Dabei darf diese Monatsfrist nicht übersehen werden. Die
Wirkungen der Rücknahmefiktion treten unabhängig von einem
Verschulden des Schuldners ein. Dieser kann jedoch jederzeit einen
neuen, nunmehr wohl vollständigen Antrag stellen, soweit er
immer noch eine Bescheinigung vorlegen kann, wonach der
außergerichtliche Schuldenbereinigungsversuch nicht länger
als 6 Monate zurückliegt. Entscheidend ist nicht das Datum der
Bescheinigung, sondern der Zeitpunkt der definitiven Ablehnung des
Plans durch mindestens einen Gläubiger. Wann dies geschehen ist,
muß die Bescheinigung erkennen lassen.
Anordnung von
Sicherungsmaßnahmen
Die Bearbeitung des Antrags
kann oft mehrere Monate dauern. Dabei ist darauf hinzuweisen,
daß seitens der Justizverwaltungen erwartet bzw.
befürchtet wird, daß die Anzahl der eingehenden
Anträge durch die jetzt vorhandenen Insolvenzrichter nicht
abgedeckt werden kann. Da aufgrund der Haushaltssituationen der
Länder die Justiz keine Reserven an Richtern schaffen konnte,
ist eine starke Überbelastung der Richter zu befürchten.
Auch unter Ausschöpfung aller Reserven, so vorhanden, ist zu
erwarten, daß ein Bearbeitungsstau bei den Gerichten entstehen
wird. Die Laufzeit eines Verfahrens wird dadurch erheblich
verlängert. Auch aus diesem Aspekt heraus hat der
zuständige Richter zu entscheiden, ob er Maßnahmen zur
Sicherung der Masse trifft.
Er kann ein einstweiliges Verfügungsverbot an den Schuldner erlassen oder Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen. Die Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters gem. § 21 Abs. 2 InsO kommt hierbei allerdings nicht in Betracht. Eine solche Einsetzung würde über das hinausgehen, was im Falle einer Eröffnung des Verfahrens möglich wäre. Dort kommt nur die Einsetzung eines Treuhänders bzw. vorläufigen Treuhänders in Betracht, dessen Befugnisse hinter denen eines vorläufigen Insolvenzverwalters zurückbleiben.
Allgemeines
Verfügungsverbot
So sich der Richter für
ein allgemeines Verfügungsverbot entscheidet, hat er dies
öffentlich bekanntzumachen und gegebenenfalls im Grundbuch
eintragen zu lassen. Das Verfügungsverbot hat die Unwirksamkeit
aller nach seinem Erlaß vorgenommenen rechtsgeschäftlichen
Verfügungen des Schuldners über Massegegenstände zur
Folge, §§ 24 Abs.1, 81, 82 InsO. Verstößt der
Schuldner hiergegen, so sind seine Verfügungen unwirksam. Ein
gutgläubiger Erwerb ist nur im Bereich des Liegenschaftsrechts
möglich.
Zwangsvollstreckungen
Grundsätzlich hindert
ein Insolvenzantrag die Gläubiger nicht,
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu beginnen oder fortzusetzen.
Die Vollstreckungsverbote setzen erst mit der Eröffnung des
Verfahrens ein. Nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO kann der Richter
aber auch die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
untersagen bzw. einstellen lassen. Eine Einstellung hinsichtlich des
unbeweglichen Vermögens ist jedoch nicht möglich.
Benachrichtigung der
Gläubiger
Hält der Richter nun
den Antrag des Schuldners für ordnungsgemäß, sind die
Voraussetzungen für das sog. Vermittlungsverfahren erfüllt.
Dieses Verfahren kann schriftlich durchgeführt werden. Es
wickelt sich wie folgt ab:
Der Richter läßt den Schuldenbereinigungsplan zusammen mit dem Vermögensverzeichnis, dem Gläubigerverzeichnis und dem Forderungsverzeichnis den Gläubigern, die der Schuldner im Gläubigerverzeichnis aufgeführt hat, förmlich zustellen. D.h. die zuzustellenden Schriftstücke sind zu beglaubigen, § 307 Abs. 1 Satz 3, § 8 Abs.1 Satz 1 InsO. Auch die Zustellung an Gläubiger mit unbekanntem Aufenthalt ist notwendig. Diese ist durch öffentliche Zustellung nach § 203 ZPO vorzunehmen, wobei der Richter den damit verbundenen Zeitverlust bei seinen Entscheidungen zu berücksichtigen hat (ein Monat nach Einrückung, § 206 ZPO).
In er Zustellung werden die Gläubiger aufgefordert, binnen eines Monats zu den Verzeichnissen und dem Schuldenbereinigungsplan Stellung zu nehmen, § 307 Abs. 1 InsO. Die Gläubiger können in dieser Frist die Verzeichnisse prüfen, um festzustellen, ob ihre Forderung vollständig in das Verzeichnis aufgenommen wurde und gegebenenfalls eine Ergänzung verlangen. Versäumen sie dies, können sie mit ihr bei der Abstimmung über den Plan nicht teilnehmen, die Forderung erlischt gem. § 308 Abs. 3 InsO im Falle der Annahme des Plans.
Wichtigster Punkt ist die Äußerung des Gläubigers zum Schuldenbereinigungsplan. Sollte der Gläubiger mit dem Plan nicht einverstanden sein, so hat er dies innerhalb der Monatsfrist dem Gericht anzuzeigen. Schweigt er oder geht seine ablehnende oder modifizierende Stellungnahme nach Ablauf der Frist ein, so wird dies kraft Gesetzes als Einverständniserteilung gem. § 307 Abs. 2 InsO angesehen. Dies ist eine der wenigen Ausnahmen im deutschen Recht, wo ein Schweigen als Einverständnis angesehen wird. Es ist daher wichtig, daß die Gläubiger diese Regelung nicht übersehen, weshalb das Gericht sie in dem Anschreiben extra darauf hinweisen wird.
Abstimmung
Will der Gläubiger dem
Plan zustimmen, braucht er also nichts zu tun oder dem Gericht eine
einfache Einverständniserklärung zu übersenden. Will
er jedoch den Plan ablehnen, sollte er der Erklärung eine kurze
Stellungnahme beifügen, welche erkennen lassen sollte, unter
welchen Umständen er evtl. bereit wäre, seine ablehnende
Haltung aufzugeben. Dies ist zweckmäßig, damit das Gericht
dem Schuldner gegebenenfalls Gelegenheit einräumen kann, den
Schuldenbereinigungsplan nachzubessern. Stimmen alle Gläubiger
zu oder schweigen sie, ist der Plan angenommen; das Verfahren ist
beendet.
Erste Ablehnung
Lehnen die Gläubiger
mehrheitlich ab, so hat das Gericht zu entscheiden, ob damit der
gerichtliche Schuldenbereinigungsversuch endgültig gescheitert
und nunmehr über den Insolvenzantrag zu befinden oder ob ein
neuer Versuch zu unternehmen ist. Die Möglichkeit eines neuen
Versuchs hängt sicherlich davon ab, woran der
Schuldenbereinigungsplan gescheitert ist; dies läßt sich
nur aus den Erklärungen der Gläubiger erkennen. Der Richter
kann, muß aber nicht den Schuldner auffordern, den
Schuldenbereinigungsplan zu ergänzen oder zu ändern, §
307 Abs. 3 Satz 1 InsO. Das Verfahren hinsichtlich den nunmehr
abgeänderten Plans ist das gleiche wie das des ersten
Schuldenbereinigungsplans.
Zweite Abstimmung
Stimmen die Gläubiger
nunmehr zu, ist der geänderte Schuldenbereinigungsplan
angenommen. Wie oft das Gericht den Schuldner einen neuen
Schuldenbereinigungsplan erstellen lassen kann, ist in der InsO nicht
geregelt. Der Richter wird jedoch nur dann eine Abänderung
verlangen, wenn eine solche nach seiner Ansicht Aussicht auf eine
Annahme hat.
Ersetzung der fehlenden
Zustimmungen
Unter bestimmten
Voraussetzungen kann der Richter auf Antrag eines Gläubigers
oder des Schuldners die Zustimmung der widersprechenden
Gläubiger ersetzen, §§ 309 InsO. Voraussetzung
hierfür ist neben einem entsprechenden Antrag, daß
- nicht mehr als die Hälfte der Gläubiger den
Schuldenbereinigungsplan abgelehnt haben,
- die ablehnenden Gläubiger nicht mehr als die Hälfte der
Forderungen repräsentieren,
- der widersprechende Gläubiger im Verhältnis zu den
anderen Gläubigern angemessen beteiligt wird und
- durch den Schuldenbereinigungsplan wirtschaftlich nicht schlechter
gestellt wird, als er bei einer Durchführung des
Insolvenzverfahrens und Erteilung einer Restschuldbefreiung
stünde.
Durch dieses Obstruktionsverbot soll verhindert werden, daß ein an sich vernünftiger Plan an der Verweigerung einzelner Gläubiger scheitert, die nicht aus sachlichen und wirtschaftlichen, sondern aus persönlichen oder sonstigen nicht billigenswerten Gründen widersprechen.
Angemessene
Beteiligung
Das Erfordernis der
angemessenen Beteiligung ist eine Ausprägung des
Gleichbehandlungsgebots des § 294 Abs. 2 InsO. Der Plan
muß daher zwischen gesicherten und ungesicherten
Gläubigern unterscheiden und streitige Forderungen nicht mit
unstreitigen gleichstellen. Macht ein Gläubiger Tatsachen
glaubhaft, aus denen sich ernstliche Zweifel ergeben, ob eine vom
Schuldner angegebene Forderung besteht oder sich auf einen
höheren oder niedrigeren Betrag richtet und hängt die Frage
der Angemessenheit davon ab, so kann die Zustimmung nicht ersetzt
werden. Zur Glaubhaftmachung nach § 294 ZPO kann sich der
Gläubiger sämtlicher präsenter Beweismittel und der
eidesstattlichen Versicherung bedienen. Eine Gegenglaubhaftmachung
durch den Schuldner ist möglich. Der Richter hat dann
festzustellen, welche der beiden Versionen überwiegend
wahrscheinlich ist. Solange ernsthafte Zweifel bestehen, ist eine
Zustimmungersetzung jedoch nicht möglich.
Benachteiligung
gegenüber Restschuldbefreiung
Bei der Frage, ob der
Gläubiger durch den Plan etwa schlechter gestellt würde als
bei Durchführung des Verfahrens über die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung hat der
Richter zu ermitteln, was der widersprechende Gläubiger erhalten
würde, wenn das Vermögen des Schuldners verwertet und der
Schuldner in das Restschuldbefreiungsverfahren übergehen
würde. Nach der Formulierung des § 309 Abs. 1 Nr. 2 InsO
hat das Gericht zu unterstellen, daß das
Restschuldbefreiungsverfahren erfolgreich durchgeführt worden
wäre. Es ist somit zu ermitteln, welche Zahlungen der
Gläubiger aus dem eröffneten Insolvenzverfahren und im
Rahmen des Restschuldbefreiungsverfahrens erhalten würde. Auch
diese teilweise umfangreiche Berechnung wird zu einer
Verlängerung des Verfahrens und einer nicht unerheblichen
Belastung der Gerichte führen.
Gegen den Beschluß des Gerichts, die Zustimmung des Gläubigers zu ersetzen, kann der Gläubiger sofortige Beschwerde einlegen.
Fortgang des
Verfahrens
Der weitere Fortlauf des
Verfahrens hängt davon ab, ob der Plan angenommen wurde oder
nicht.
Ablehnung des Plans
Lehnt die Mehrheit der
Gläubiger den Schuldenbereinigungsplan ab oder wird die
Zustimmung von widersprechenden Gläubigern nicht ersetzt, so
nimmt das Insolvenzverfahren als vereinfachtes Verfahren nach §
311 InsO seinen Gang.
Annahme des Plans
Ist der Plan angenommen,
stellt dies das Gericht durch Beschluß fest. Damit haben sich
die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und auf
Erteilung der Restschuldbefreiung erledigt und gelten als
zurückgenommen, § 308 Abs. 2 InsO. Ein Anspruch auf
Erstattung der Kosten wird den Gläubigern nicht zugebilligt,
§ 310 InsO. Die angeordneten Sicherungsmaßnahmen sind
aufzuheben. Der Schuldenbereinigungsplan hat auch hier die Wirkung
eines Vergleichs. Die Forderungen der Gläubiger können nur
noch in der Höhe und zu dem Zeitpunkt geltend gemacht werden,
wie es der Schuldenbereinigungsplan vorsieht. Forderungen, auf welche
verzichtet wurden, leben auch dann nicht wieder auf, wenn der
Schuldner mit der Erfüllung in Verzug gerät, es sei den,
daß dies so im Schuldenbereinigungsplan vorgesehen worden
ist.
Wenn der Schuldner die durch den Schuldenbereinigungsplan ermäßigten oder modifizierten Forderungen nicht planmäßig begleicht, kann es wieder zu einem Insolvenzverfahren kommen, wobei der Schuldner sämtlich Stufen erneut durchlaufen muß.
Vollstreckbarkeit des
Plans
Der angenommene
Schuldenbereinigungsplan hat die Wirkung eines Vergleichs im Sinne
von § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 308 Abs. 1 Satz 2 InsO. Den
Vollstreckungstitel bietet dabei der Feststellungsbeschluß des
Gerichts in Verbindung mit einem Auszug aus dem
Schuldenbereinigungsplan.
Vereinfachtes
Verfahren
Ist das
Schuldenbereinigungsverfahren gescheitert, wird das Verfahren
über den Eröffnungsantrag wiederaufgenommen. Allerdings
kann der Schuldner seinen diesbezüglichen Antrag vor
Eröffnung zurücknehmen, so daß entweder das gesamte
Insolvenzverfahren beendet ist oder nur noch über einen daneben
bestehenden Gläubigerantrag zu entscheiden ist.
Zulassung des
Antrags
Das Verfahren bestimmt sich
im Wesentlichen nach den allgemeinen Regeln. Nun wird erstmals
geprüft, ob der vom Schuldner behauptete Insolvenzgrund
tatsächlich vorliegt. Ferner ist zu prüfen, ob
Sicherungsmaßnahmen notwendig sind und festzustellen, ob
genügend Masse zur Deckung der Verfahrenskosten vorhanden sind.
Das Gericht wird sich regelmäßig bei dieser Prüfung
der Hilfe eines Sachverständigen nach § 5 Abs. 1 Satz 2
InsO bedienen.
Insolvenzgründe
Insolvenzgründe sind
nur die drohende oder schon eingetretene Zahlungsunfähigkeit es
Schuldners nach §§ 17, 18 InsO, nicht aber die
Überschuldung.
Zahlungsunfähig ist nach der Definition das auf dem Mangel an Zahlungsmitteln beruhende dauernde Unvermögen des Schuldners, seine fälligen Geldschulden im wesentlichen zu berichtigen. Die Definition des § 17 InsO ist dieser Definition vereinfachend gefolgt.
Die Zahlungsunfähigkeit ist jedoch zu unterscheiden von der Zahlungsstockung, d.h. davon, daß der Schuldner zwar vorübergehend seine Zahlungen einstellen muß, aber erwarten darf, nach wenigen Tagen seine Gläubiger wieder befriedigen zu können.
Kosten
Hinsichtlich der Kosten ist
nur zu prüfen, ob die Verfahrenskosten, d.h. die Kosten für
das Gericht und den Treuhänder gedeckt sind. Ob
Masseverbindlichkeiten gedeckt oder gar Masse zur Verteilung an die
Gläubiger vorhanden ist, spielt keine Rolle. Sollten diese
Kosten durch die Gewährung von PKH gedeckt werden, kann eine
Eröffnung auch auf der Basis eines Nullplans erfolgen, was
für die Möglichkeit der Erlangung von Restschuldbefreiung
wichtig ist.
Verfahrensablauf
Sind die Kosten nicht
gedeckt, ist das Verfahren mangels Masse abzuweisen, § 26 InsO.
Im anderen Fall der Eröffnung bestimmt sich das
Insolvenzverfahren nach den Regelungen des vereinfachten
Insolvenzverfahrens gem. § 311 ff. InsO. Das Gesetz geht davon
aus, daß dieses Verfahren die Gerichte weniger belasten soll,
als das übliche Regelinsolvenzverfahren. Dadurch wurde auf einen
Berichtstermin verzichtet, die Möglichkeit des schriftlichen
Verfahrens eingeführt, die Regelungen über den
Insolvenzplan und die Eigenverwaltung sind nicht anzuwenden, die
Insolvenzanfechtung ist hier durch die Gläubiger auszuüben
(§ 312 Abs. 2 InsO) und statt des Insolvenzverwalters wird nur
noch ein Treuhänder eingesetzt, § 313 Abs. 1 InsO. Die
Verwertung von Gegenständen, die mit Pfandrechten oder anderen
Absonderungsrechten behaftet sind, obliegt den Gläubigern. Es
kann auch auf eine Verwertung ganz verzichtet werden, wenn der
Schuldner den voraussichtlichen Erlös der Verwertung binnen
einer zu bestimmenden Frist an den Treuhänder auszahlt, §
314 InsO.
Wirkung der
Verfahrenseröffnung
Die Wirkungen der
Eröffnung sind ähnlich dem des
Regelinsolvenzverfahrens.
Mit der Eröffnung verliert der
Schuldner seine Befugnis, sein zur Insolvenzmasse gehörendes
Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, §
80 InsO. Er bleibt zwar Eigentümer, seine
Einwirkungsmöglichkeiten werden jedoch auf den Treuhänder
übertragen. Zur Insolvenzmasse gehört das gesamte, einer
Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen des Schuldners, das
zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorhanden ist,
später erworben oder im Wege der Anfechtung zurückgeholt
wird, § 35 InsO. Aus der Insolvenzmasse ausgesondert werden
Gegenstände, die aufgrund eines dinglichen oder
persönlichen Rechts eines Dritten dem Schuldner nicht
gehören. Solche Rechte gewähren das Eigentum, der Besitz,
der Herausgabeanspruch gegen den Erbschaftsbesitzer und als
wichtigstes der Eigentumsvorbehalt nach § 455 BGB. Daneben
können bestimmte Gläubigergruppen eine abgesonderte
Befriedigung verlangen. Das Gesetz hat diese abschließend
aufgezählt. Es handelt sich um
- Gläubiger mit einem Recht auf Befriedigung aus unbeweglichen
Gegenständen, § 49 InsO
- Gläubiger mit einem rechtsgeschäftlichen Pfandrecht,
- einem Pfändungspfandrecht oder- einem gesetzlichen Pfandrecht,
§ 50 InsO oder
- Gläubiger, denen eine bewegliche Sache oder ein Recht zur
Sicherung übereignet wurde, § 51 Nr. 1 InsO.
Sollte der Schuldner vorab eine Lohnabtretung vorgenommen haben, kann der insoweit Berechtigte innerhalb eines Zeitraum von bis zu 3 Jahren, gerechnet ab dem Ende des Eröffnungsmonats, seine Befriedigung aus den pfändbaren Anteilen des Arbeitseinkommens des Schuldners suchen. Nach Ablauf dieser Frist steht das pfändbare Arbeitseinkommen allen Gläubigern zu. Die Verwertung der Absonderungsrechte erfolgt hier aber, da kein Insolvenzverwalter eingesetzt wurde, durch die Gläubiger. Dadurch werden Kosten für die Masse vermieden.
Anfechtung
Eine Masseanreicherung ist
durch die Möglichkeit der Insolvenzanfechtung gegeben. Mit der
Insolvenzanfechtung können rechtswirksam eingetretene
Schmälerungen des Schuldnervermögens, insbesondere
Masseverschiebungen wieder rückgängig gemacht werden, die
in der Zeit der Krise zum Nachteil der Gläubiger vorgenommen
worden sind. Wichtig ist, daß im sog. vereinfachten
Insolvenzverfahren das Anfechtungsrecht nicht dem Treuhänder
sondern den Gläubigern zusteht. Diese können die dazu
notwendige Klage allein, zu mehreren oder alle zusammen einreichen.
Zweckmäßig ist jedoch eine entsprechende Absprache und
insbesondere eine Vereinbarung über die Tragung der Kosten eines
Anfechtungsverfahrens.
Treuhänder
Aufgabe des Treuhänders
ist es, zum Zweck der gleichmäßigen Befriedigung der
Gläubiger das Vermögen zu liquidieren. Damit kann er nach
dem Berichtstermin sofort beginnen, soweit die Beschlüsse der
Gläubigerversammlung dem nicht entgegenstehen, § 150 InsO.
Wie bereits erwähnt, ist in § 314 Abs. 1 InsO vorgesehen,
daß von einer Verwertung abgesehen werden kann, wenn der
Schuldner den Treuhänder binnen einer vom Gericht
festzusetzenden Frist einen Betrag zahlt, welcher dem Wert der Masse
entspricht. Dieser Betrag kann, da das restliche Vermögen ja vom
Treuhänder verwaltet wird, nur aus dem pfändungsfreiem
Vermögen oder von einem, dem Schuldner wohlgesonnenen Dritten
stammen. Der Schuldner sollte sich hierbei im klaren sein, daß
er diesen Betrag auch tatsächlich fristgemäß zu
leisten hat. Im Falle der Fristversäumung kann das Gericht gem.
§ 314 Abs.3 Satz 2 InsO dem Schuldner unter Setzung einer
weiteren Frist androhen, daß ihm Restschuldbefreiung versagt
werden wird.
Der Erlös der Masse wird nach
dem allgemeinen Prüfungstermin, welcher zwischen einer Woche und
zwei Monaten nach Ablauf des Anmeldetermins stattfindet, unter die
Gläubiger verteilt. Vorab sind die Kosten des
Insolvenzverfahrens und die sonstigen Massekosten zu befriedigen,
§ 53 InsO. Es handelt sich der Reihenfolge nach um
- die Gerichtskosten des Insolvenzverfahrens, § 54 Nr. 1
InsO,
- die Vergütungen und Auslagen des Treuhänders und des
Gläubigerausschusses, § 54 Nr. 2 InsO
- Masseschulden aus Ansprüchen, die durch Handlungen des
Treuhänders oder in sonstiger Weise begründet worden sind,
ohne zu dem Massekosten zu gehören, § 55 Abs. 1 Nr. 1
InsO
- Ansprüche aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren
Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die
Zeit nach der Eröffnung erfolgen muß, § 55 Abs. 1 Nr.
2 InsO und
- Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung der Masse,
§ 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO.
Reicht die Insolvenzmasse nicht einmal zur Deckung der Verfahrenskosten, wird das Verfahren eingestellt, § 207 InsO. Hier ist zu beachten, daß eine Einstellung nach § 207 InsO bewirkt, daß eine Restschuldbefreiung nicht erteilt werden kann, da gem. § 289 Abs. 3 InsO Voraussetzung für das Restschuldbefreiungsverfahren eine vollständige Feststellung des Vermögens und der Verbindlichkeiten des Schuldners sein sollte. Eine solche Feststellung erfolgt aber regelmäßig nicht. Die Deckung der Verfahrenskosten ist auf dem Weg zur Restschuldbefreiung Voraussetzung. Reicht die Masse für die Verfahrenskosten, nicht jedoch für die sonstigen Masseverbindlichkeiten, liegt eine Masseunzulänglichkeit vor, welche der Treuhänder dem Insolvenzgericht anzuzeigen hat, § 208 Abs. 1 Satz 1 InsO. Der Treuhänder wird die Masse vorrangig auf die Massekosten und anschließend anteilig auf die Masseverbindlichkeiten verteilen, welche nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind. Ist die gesamte Masse verteilt, wird das Verfahren eingestellt.
Verfahren nach
Verteilung
Nun kann, so der Schuldner
einen entsprechenden Antrag gestellt hat, das
Restschuldbefreiungsverfahren beginnen. Hatte der Schuldner den
Antrag nicht gestellt, so verbleibt es bei der Nachhaftung des
Schuldners, d.h. er hat für die nicht befriedigten Forderungen
weiter zu haften. Allerdings steht es ihm frei, sofort das
Verbraucherinsolvenzverfahren einzuleiten, wobei er sämtliche
Stufen erneut zu durchlaufen hat. Eine Wartefrist besteht für
diesen Fall nicht. Da der Schuldner keine verwertbare
Vermögensmasse mehr besitzt, wird das Verfahren auf Basis des
sogenannten Nullplans durchgeführt werden müssen,
gegebenenfalls unter Gewährung von PKH..
Restschuldbefreiung
Aber kommen wir nun zum dem
wirkliche neuen Verfahrensabschnitt der Restschuldbefreiung.
Dieses Verfahren ist allen
natürlichen Personen vorbehalten. Also nicht nur den
Verbrauchern im Sinne von § 304 InsO, deren Verfahrensweg ich
vorab dargestellt habe, sondern auch den Vollkaufleuten. Das
Restschuldbefreiungsverfahren vollzieht sich in mehreren
Verfahrensschritten:
- Durchführung des Insolvenzverfahrens als
Grundvoraussetzung
- dem Zulassungsverfahren
- der Wohlverhaltensperiode
- der Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung
und
- evtl. der Entscheidung über einen Widerruf der
Restschuldbefreiung.
Vorrang des
Insolvenzverfahrens
Es darf nicht übersehen
werden, daß für die beabsichtigte Restschuldbefreiung die
Durchführung eines Insolvenzverfahrens voraussetzt. Kommt es aus
irgendeinem Grund nicht zu einer Eröffnung des Regel- oder
vereinfachten Insolvenzverfahrens, ist der Weg in die
Restschuldbefreiung versperrt. Größte Hürde
dürfte dabei die Frage der Kostendeckung sein. Da, wie anfangs
erklärt, bei natürlichen Personen regelmäßig das
anfangs vorhandene Vermögen durch die Gläubiger des
Schuldners bereits restlos verwertet sein wird, verbleibt keine Masse
mehr, welche die Verfahrenskosten decken könnte. Dieses Problem
kann nur durch zwei Wege gelöst werden. Entweder gewährt
das Gericht auf Antrag PKH, welche die Kosten des Verfahrens deckt
oder der Schuldner bietet einen Kostenvorschuss von Dritter Seite an.
Besser und sicherer wäre es, wenn der Schuldner wohlmeinende
Verwandte oder ähnliche Dritte findet, welche ihm zum Zwecke der
Verfahrenseröffnung finanziell unter die Arme greifen.
Antrag auf Einleitung
des Verfahrens
Den Antrag auf
Restschuldbefreiung hatte der Schuldner zusammen mit dem Antrag auf
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zusammen mit dem
Schuldenbereinigungsplan einzureichen. Hatte er dies versäumt,
wurde er durch das Gericht aufgefordert, diesen Punkt klarzustellen
und im Falle, daß der Schuldner eine entsprechende
Erklärung nicht abgegeben hatte, galt sein Antrag als
zurückgenommen. Derjenige, welcher nicht unter den Begriff des
Verbrauchers gem. § 304 InsO fiel, also z.B. der persönlich
haftende Unternehmer, konnte den Antrag auf Restschuldbefreiung
spätestens im Berichtstermin stellen, worauf er jedoch nicht
extra hinzuweisen war.
Abtretung des
Arbeitsentgelts
Der Antrag auf
Restschuldbefreiung kann nur zugelassen werden, wenn ihm der
Schuldner die Erklärung beifügt, daß er seine
pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem
Dienstverhältnis oder anderen Stelle tretende laufende
Bezüge für die Zeit von 7 Jahren nach Aufhebung des
Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht bestimmten Treuhänder
abtritt, § 287 Abs. 2 InsO. Es ist dabei nicht Voraussetzung,
daß der Schuldner zu diesem Zeitpunkt tatsächlich
über Einkünfte verfügt.
Inkrafttreten der
Zession
Mit Eintritt der Rechtskraft
des Beschlusses des Gerichts, mit dem der Schuldner der Übergang
in die 7-jährige Wohlverhaltensperiode zur Erlangung der
Restschuldbefreiung gewährt wird, wird die Abtretung
wirksam.
Teilweise sind zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Abtretungsverbote oder Zustimmungsvorbehalte vereinbart worden. Diese werden gem. § 287 Abs. 3 InsO unwirksam, als sie eine Abtretung zum Zwecke der Restschuldbefreiung vereiteln oder beeinträchtigen würden.
Die Abtretung wird häufig dadurch geschmälert werden, daß bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens Lohnzessionen oder - verpfändungen erfolgten. Die InsO begrenzt die Wirkung solcher vorheriger Abtretungen im weiteren Sinne auf einen Zeitraum von 3 Jahren, § 114 Abs. 1 InsO, unabhängig, ob es zu einem Restschuldbefreiungsverfahren kommt oder nicht.
Erfolgte eine Pfändung der Dienstbezüge im Wege der Zwangsvollstreckung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so wird diese mit Ende des Eröffnungsmonats bzw. des Folgemonats unwirksam, § 114 Abs. 3 InsO.
Vorschlag für
einen Treuhänder
Der Treuhänder im
Restschuldbefreiungsverfahren wird vom Gericht eingesetzt, wobei die
Gläubiger als auch der Schuldner eine geeignete natürliche
Person vorschlagen können, § 288 InsO. Dies kann
natürlich auch der bisherige Verwalter bzw. Treuhänder
sein, aber auch ein Verwandter oder Freund des Schuldners sein.
Anders als beim Insolvenzverwalter schließt eine
persönliche Beziehung zum Schuldner eine Bestellung nicht
aus.
Versagungsgründe
Hierzu kommt es aber nur,
wenn nicht einer der im Gesetz benannten Versagungsgründe gem.
§ 290 InsO vorliegen. Diese hat das Gericht nur auf Antrag eines
Inolvenzgläubigers zu beachten.
Versagungsgründe sind:
- daß der Schuldner wegen einer Straftat nach §§ 283
bis 283c StGB rechtskräftig verurteilt worden ist, d.h.
Bankrott, Verletzung der Buchführungspflicht oder
Gläubigerbegünstigung
- der Schuldner in einem Zeitraum seit 3 Jahren vor Antragstellung
vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder
unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen
Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten,
öffentliche Leistungen zu erhalten oder Leistungen an
öffentliche Kassen zu vermeiden,
- ihm in den letzten 10 Jahren vor Antragstellung oder danach
Restschuldbefreiung erteilt oder aufgrund von
Obliegenheitsverletzungen oder Insolvenzstraftaten versagt worden
ist, §§ 296, 297 InsO,
- der Schuldner im letzten Jahr vor Antragstellung oder danach
vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der
Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er
unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen
verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner
wirtschaftlichen Situation die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
verzögert hat,
- der Schuldner während des Insolvenzverfahrens seine Auskunfts-
oder Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig
verletzt hat oder
- der Schuldner in den von ihm vorzulegenden Verzeichnisses über
sein Vermögen, sein Einkommen, seiner Gläubiger und der
gegen ihn gerichteten Forderungen mindestens grob fahrlässig
unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat.
Damit das Gericht in die Lage versetzt wird, daß Vorliegen eines dieser Gründe zu prüfen, hat der entsprechende antragstellende Insolvenzgläubiger den Versagungsgrund glaubhaft zu machen. Eine einfache Behauptung genügt nicht.
Zulassungsbeschluß
Über den Antrag des
Schuldners entscheidet das Gericht nach Anhörung der
Gläubiger und des Schuldners durch Beschluß.
Versagung der
Restschuldbefreiung
Lehnt das Gericht den Antrag
des Schuldners auf Gewährung von Restschuldbefreiung ab,
können die Gläubiger ihre nach Verteilung offengebliebenen
Forderungen wieder unbeschränkt gegen den Schuldner geltend
machen. Der Schuldner kann gegen den ablehnenden Beschluß die
sofortige Beschwerde einlegen.
Zulassung der
Restschuldbefreiung
Anderenfalls stellt das
Gericht durch Beschluß fest, daß der Schuldner
Restschuldbefreiung erlangt, wenn er bestimmten Obliegenheiten
nachkommt und nicht noch nachträglich wegen einer
Insolvenzstraftat verurteilt wird oder die Mindestvergütung des
Treuhänders nicht aufbringt, § 291 Abs. 1 InsO und bestimmt
den Treuhänder. Dieser Beschluß kündigt damit nur die
Restschuldbefreiung an, gewährt sie jedoch noch nicht. Gegen
diesen Beschluß steht wiederum den Gläubigern die
sofortige Beschwerde zu.
Wirkung der
Zulassung
Mit Wirkung dieses
Beschlusses wird das Insolvenzverfahren aufgehoben, die Abtretung der
pfändbaren Bezüge tritt in Kraft und der Schuldner beginnt
die sog. Wohlverhaltensperiode von 7 bzw. 5 Jahren.
Der Schuldner kann nun wieder über sein gesamtes Vermögen verfügen. Dabei handelt es sich jedoch nur um den bisherigen pfändungsfreien Teil und Neuvermögen, da die bisherige Insolvenzmasse verwertet worden ist. Der Erwerb von nennenswerten Neuvermögen wird jedoch nur schwerlich möglich sein.
Zwangsvollstreckungen in die Ansprüche auf Arbeitsentgelt sind während der Wohlverhaltensperiode nicht möglich, anders jedoch in sonstiges Vermögen. Diese Möglichkeit haben jedoch nur Massegläubiger und Neugläubiger. Die Insolvenzgläubiger können bis zum Ende der Wohlverhaltensperiode nicht vollstrecken, § 294 Abs. 1 InsO.
Obliegenheiten
Den Schuldner treffen
während der Wohlverhaltensperiode mehrere Obliegenheiten, deren
Erfüllung ihm unterschiedliche Schwierigkeiten bereiten
werden.
Erwerbspflichten aus
abhängiger Tätigkeit
So muß der Schuldner
eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben, § 295 Abs.
1 Nr. 1 InsO. Zwar haben grundsätzlich die Gläubiger das
Risiko der Arbeitslosigkeit zu tragen, doch muß sich der
Schuldner um Arbeit bemühen und darf keine zumutbare
Tätigkeit ablehnen. An die Zumutbarkeit sind strenge
Anforderungen zu stellen. Zumutbar dürfte auch eine berufsfremde
oder auswärtige Tätigkeit sein, notfalls auch eine
Aushilfs- oder Gelegenheitstätigkeit, wobei die familiäre
Situation zu berücksichtigen ist. Um Arbeit hat der Schuldner
sich selbst zu bemühen und dies auch im Falle der
Erfolglosigkeit nachzuweisen. Es ist dem Schuldner daher anzuraten,
diesbezüglich tätig zu werden, um nicht eine Versagung des
Restschuldbefreiung aufgrund einer Obliegenheitsverletzung zu
riskieren.
Erwerbspflichten aus
selbständiger Tätigkeit
Ist der Schuldner
selbständig tätig, kommt eine Abtretung von
Arbeitsbezügen nicht in Betracht.
In diesem Fall hat er seine Gläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, als ob er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.
Erbschaften
Erwirbt der Schuldner
während dieser Phase Erbschaften, hat er diese zur Hälfte
den Gläubigern zu überlassen, § 295 Abs. 1 Nr. 2
InsO.
Unterrichtungspflichten
Jede Änderung seiner
Umstände hat der Schuldner dem Treuhänder und dem Gericht
anzuzeigen. Darunter fällt jeder Wohnsitzwechsel oder ein
Wechsel der Beschäftigungsstelle, er hat seine Bezüge und
Erbschaften anzuzeigen und auf Verlangen Auskünfte zu
erteilen.
Verbot der
Sonderbegünstigungen
Schließlich hat er
seine Zahlungen zur Befriedigung der Gläubiger nur an den
Treuhänder zu leisten und keinem Gläubiger Sondervorteile
zu verschaffen.
Treuhänder
Der Treuhänder, welcher
die einbezogenen Beträge erhält, ist hieraus zu
vergüten. Eine Vergütungsverordnung ist bislang nicht
erlassen worden, in den entsprechenden Entwürfen ist jedoch eine
Mindestvergütung von DM 100,-- vorgesehen, im übrigen eine
Vergütung abhängig von den eingehenden Beträgen. Nach
Abzug seiner Gebühren und Auslagen wird der Treuhänder
einmal jährlich die Beträge auf die Gläubiger
verteilen.
Um dem Schuldner die Last der Wohlverhaltensperiode nach und nach zu erleichtern hat die InsO vorgesehen, daß der Treuhänder dem Schuldner von den Beträgen die er einzieht, nach Ablauf von 4 Jahren 10%, nach 5 Jahren 15% und nach 6 Jahren 20% überläßt, § 292 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Entscheidung über
Erteilung der Restschuldbefreiung
Eine positive Entscheidung
über die Erteilung der Restschuldbefreiung kann erst nach Ablauf
der 7-jährigen Wohlverhaltensperiode, eine negative auch schon
früher getroffen werden.
Vorzeitige
Entscheidung
Tritt im Laufe der
Wohlverhaltensperiode ein Versagungsgrund ein, kann sie schon
vorzeitig abgebrochen werden. Gründe sind, wie benannt, eine
Obliegenheitsverletzung, einer Insolvenzstraftat oder eine fehlende
Deckung der Mindestvergütung. Hinsichtlich einer
Obliegenheitsverletzung muß jedoch zur Verletzung noch
hinzukommen, daß dadurch die Befriedigung der Gläubiger
beeinträchtigt wurde und ein entsprechender Antrag eines
Insolvenzgläubigers vorliegt. Das Urteil hinsichtlich einer
Insolvenzstraftat muß rechtskräftig geworden sein.
Im Rahmen eines Versuchs von Restschuldbefreiung in Zusammenhang mit einem Nullplan wird es dazu kommen können, daß nicht einmal die Mindestvergütung des Treuhänders durch die abgeführten Beträge gedeckt wurden. In diesem Fall kann der Treuhänder dem Schuldner auffordern, binnen einer Frist von 2 Wochen einzuzahlen, wobei er ihn auf die Möglichkeit der Versagung einer Restschuldbefreiung hinzuweisen hat, § 298 InsO. Stellt dann der Treuhänder einen Versagungsantrag, hat der Schuldner im Rahmen der Anhörung des Gerichts noch eine letzte Möglichkeit von 2 Wochen, diesen Betrag nachzureichen, ansonsten die Restschuldbefreiung zu versagen wäre.
Wirkung der
Versagung
Mit einer Versagung endet
das Verfahren. Die Laufzeit der Abtretung im Rahmen des
Restschuldbefreiungsverfahrens, das Amt des Treuhänders und die
Beschränkungen der Gläubiger hinsichtlich von
Vollstreckungsmaßnahmen enden. Sämtliche Gläubiger
können wieder unbegrenzt auf das Vermögen des Schuldners
zugreifen. Trotz des langen zurückgelegten Weges kommt der
Schuldner nicht in den Genuß einer Restschuldbefreiung.
Entscheidung nach
Ablauf der Wohlverhaltensperiode
Hat der Schuldner jedoch die
Wohlverhaltensperiode ohne Versagung überstanden, so entscheidet
das Gericht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des
Treuhänders und des Schuldners. Stellen weder die Gläubiger
noch der Treuhänder einen Versagungsantrag, so hat das Gericht
ohne eine Untersuchung von Amts wegen und unbeachtet, ob und in
welcher Höhe die Gläubiger befriedigt wurden, dem Schuldner
Restschuldbefreiung zu erteilen. Da kein Gegenantrag gestellt wurde,
ist hiergegen kein Rechtsmittel zulässig. Zu diesem Zeitpunkt
können die Gläubiger jedoch immer noch eine
Obliegenheitsverletzung oder Verurteilung wegen einer
Insolvenzstraftat geltend machen, wobei zu beachten ist, daß
ihnen dieses Rechts nur zusteht, solange seit ihrer Kenntnis hiervon
nicht mehr als ein Jahr verstrichen ist.
Bekanntmachung
Der Beschluß über
die Erteilung von Restschuldbefreiung wird durch das Gericht
öffentlich bekanntgemacht.
Wirkung der
Restschuldbefreiung
Mit der Erteilung der
Restschuldbefreiung wird der Schuldner von dem im Insolvenzverfahren
und bis zum Ende der Wohlverhaltensperiode nicht erfüllten
Forderungen befreit, § 286 InsO. Diese Restschuldbefreiung wirkt
gegenüber allen Insolvenzgläubigern und auch gegenüber
den Gläubigern, welche ihre Forderungen nicht im
Insolvenzverfahren angemeldet haben. Bestehen bleiben:
- Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich
begangenen unerlaubten Handlung und
- Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie
solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu
einer Geldzahlung verpflichten.
Widerruf der
Restschuldbefreiung
Dies heißt jedoch
nicht, daß nun die Restschuldbefreiung definitiv feststeht. Da
sich die Verletzung einer Obliegenheitspflicht auch noch
nachträglich herausstellen kann, ist der Widerruf der
Restschuldbefreiung auf Antrag gem. § 303 InsO wenn der Antrag
binnen eines Jahres nach Rechtskraft der Erteilung gestellt wird, der
Gläubiger vor Entscheidung keine Kenntnis hatte und die
Obliegenheitsverletzung zu einer erheblichen Beeinträchtigung
führte.
Verborgenes
Vermögen
Dieses Verfahren bietet
unredlichen Schuldnern gewisse Möglichkeiten, sich auch ohne
Verlust ihres gesamten Vermögens von ihren Schulden zu
entledigen, wenn es ihnen gelingt, während des Verfahrens
Vermögen verborgen zu halten. Wird entdeckt, daß der
Schuldner seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach § 97
InsO durch Verschleierung von Vermögensteilen verletzt hat, kann
das Gericht dem Schuldner bereits die Ankündigung der
Restschuldbefreiung verweigern.
Wurde jedoch bereits Restschuldbefreiung angekündigt, besteht eine Möglichkeit zur Verhinderung des Verfahrensfortgangs nicht. Die Gründe des § 290 InsO, in dem eine solche Auskunftsverletzung für eine Versagung der Ankündigung der Restschuldbefreiung ausreicht, sind im Rahmen der Entscheidung über die Erteilung einer Restschuldbefreiung nicht zu berücksichtigen, da § 300 Abs. 2 InsO nicht auf § 290 InsO verweist. Eine Zwangsvollstreckung der Gläubiger während des Verfahrens scheitert an § 294 Abs. 1 InsO. Es besteht daher nur die Möglichkeit, die Anordnung einer Nachtragsverteilung gem. § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO zu beantragen.
Nach Erteilung der Restschuldbefreiung kommt eine Einzelzwangsvollstreckung nicht mehr in Betracht. Der Schuldner kann dagegen Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 ZPO erheben, mit dem Argument, daß durch die erteilte Restschuldbefreiung die titulierte Forderung nicht mehr durchsetzbar ist. Ob dem der Einwand der Arglist entgegenzuhalten ist, ist fraglich, da dies der Wertung der §§ 291 ff. InsO widersprechen würde, wonach das Verhalten des Schuldners in der Vergangenheit keine Rolle mehr spielen soll. Meines Erachtens nach bleibt aber auch hier die Möglichkeit einer Nachtragsverteilung zulässig.
Übergangsregelung
bei Zahlungsunfähigkeit am 1.1.1997
Anzumerken ist, daß
Schuldner, welche bereits am 1.1.1997 zahlungsunfähig waren in
den Genuß eines Einsteigerrabatts kommen und sich die
Wohlverhaltensperiode um 2 Jahre abkürzt. Die Schuldner
können bereits jetzt das außergerichtliche
Schuldenbereinigungsverfahren beginnen, da das Scheitern eines
solchen Versuchs nicht länger als 6 Monate vor Antragstellung
zurückliegen darf. Auf den rechtzeitigen Antrag im nächsten
Jahr ist allerdings zu achten.
Überführung
laufender Konkursverfahren
Offen bleibt nur noch die
Frage, wie mit Insolvenzverfahren nach der KO bzw. der GesO zu
verfahren ist. Die InsO regelt diesen Punkt nicht ausdrücklich.
Nach Artikel 103 EGInsO sind auf die Verfahren der KO, GesO und
VerglO weiter die entsprechenden Verfahrensordnungen anzuwenden.
Wollte man dies dahingehend auslegen, daß Schuldner, um in den
Genuß einer Restschuldbefreiung zu kommen, nun erneut das
Verfahren von Anfang bis Ende zu durchlaufen haben, so würde
dies am Ergebnis für die Gläubiger nichts ändern und
die Gerichte nur unnötig belasten. Dies spricht meines Erachtens
dafür, in solchen Fällen auf den außergerichtlichen
und den gerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch zu verzichten und
im Anschluß an die Beendigung des Regelinsolvenzverfahrens nach
der KO bzw. der GesO das Schuldenbereinigungsverfahren nach
§§ 286 ff. InsO zuzulassen. Anderenfalls würden nur
unnötige Kosten, Aufwand und ein nicht zu rechtfertigender
Zeitverlust eintreten.
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