Ziele

Verein

Termine

Archiv

Kontakt


 

Vortrag vor dem Berlin/Brandenburger Arbeitskreis für Insolvenzrecht e.V.
vom 24. November 1999

Professor Dr. W. Uhlenbruck

"Ein Jahr InsO - Ziel erreicht oder Reformbedarf?"

 

I. Vorbemerkung
Nachdem die Insolvenzordnung nunmehr fast seit einem Jahr in Kraft getreten ist, stellt sich allgemein die Frage, ob es dem Reformgesetzgeber gelungen ist, die zahlreichen Fehler und Unzulänglichkeiten, die die KO und VglO aufwiesen, zu beheben und ein soziales und wirtschaftliches Insolvenzrecht zu schaffen, das auch von der deutschen Wirtschaft angenommen wird. Wenn auch an einzelnen Regelungen der InsO heftig Kritik geübt wurde, so ist doch insgesamt festzustellen, daß die Notwendigkeit einer Insolvenzrechtsreform in Deutschland grundsätzlich nicht in Frage gestellt werden kann. Die Frage ist allerdings, ob und in welchem Umfang "Reparaturbedarf" besteht, die den Gesetzgeber zum Handeln zwingen. Der Hamburger Rechtslehrer Reinhard Bork und der Rechtsanwalt Wilhelm Klaas haben eine Praxisbefragung im Juni/Juli 1999 bei Insolvenzgerichten und Insolvenzverwaltern durchgeführt, um den Reformbedarf für die InsO festzustellen (ZInsO 1999, 485 ff). Am 27. September 1999 hat in Berlin in Anwesenheit der Bundesministerin der Justiz eine öffentliche Anhörung der SPD-Fraktion zum Insolvenzrecht stattgefunden. Ziel der Anhörung war die Auswertung der bisherigen Insolvenzrechtspraxis zu Problemen, die der Gesetzgeber noch zu lösen hat (vgl. Bericht von Hauschild ZInsO 1999, 564). Auch in der Literatur wird inzwischen über erste Erfahrungen mit der Anwendung der InsO berichtet (vgl. Wimmer ZInsO 1999, 556 ff; Hofmeister ZInsO 1999, 503 ff; Smid DZWIR 1999, 104 ff; Pape DB 1999, 1539 ff; Göbel ZInsO 1999, 457 ff; Ritoff ZInsO 1999, 270 ff; Wunderer WM 1999, 1489 ff; Illmann ZInsO 1999, 146 ff; Pippert ZInsO 1999, 29 ff; Grub/Smid DZW 1999, 2 ff; Grote ZInsO 1999, 383 ff; ders. ZInsO 1999, 57 ff). Sämtliche Stimmen, die sich zu den bisherigen Erfahrungen mit der InsO in der insolvenzrechtlichen Praxis geäußert haben, sprechen sich für eine "Gesetzesbegradigung" aus und beklagen vor allem, daß Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Regelungen des Verbraucherinsolvenzverfahrens bestehen.

II. Einzelne Problemschwerpunkte
1. Statistik und Prognosen
Sämtliche Prognosen, nach dem Inkrafttreten der InsO am 01.101.1999 werde eine Welle von Insolvenzen auf die Gerichte zukommen, haben sich nicht als richtig erwiesen. Vielmehr ist nach bisheriger Statistik die Zahl der Insolvenzen 1999 leicht zurückgegangen., Nicht daß es der deutschen Wirtschaft besser ginge. Vielmehr hat der Rückgang der Insolvenzen zwei Gründe:

a) Viele Verfahren sind von den Finanzämtern und den Sozialversicherungsträgern noch in das Jahr 1998 hineingerettet worden, weil im Konkursverfahren noch die Vorrechte gelten. Einige Schuldner haben versucht, mit einem neuen Insolvenzantrag am 4. Januar 1999 das Verfahren in ein solches nach der InsO zu überführen. die Gerichte haben nicht mitgespielt, so daß es in den meisten Fällen bei der Verfahrensabwicklung nach der KO oder GesO verblieb.

b) Der Ansturm der Verbraucher bei fast 2 Millionen überschuldeter Haushalte ist ausgeblieben, weil die Verfahren zu kompliziert und langwierig sind. Personell unterbesetzte Schuldnerberatungsstellen und die Unmöglichkeit, die Kosten für die Beratung bei "geeigneten Stellen" aufzubringen, haben zu einem "Stau" schon im außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren geführt. Hinzu kam, daß die Gerichte überwiegend Beratungshilfe verweigerten. Schließlich besteht wenig Neigung der Finanzbehörden und Sozialversicherungsträger, einem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan zuzustimmen. Bisher ergangene Verwaltungsanweisungen stellen eine mehr halbherzige Lösung dar. Bürokratische Hindernisse beim gerichtlichen Schuldenregulierungsverfahren hindern ebenfalls die Entschuldung natürlicher Personen. Nichts einzuwenden ist gegen die Einführung der Schriftform zur Entlastung der Gerichte in § 305 InsO. Wenn jedoch Formulare entwickelt werden, die etwa 40 Seiten betragen, sind die meisten Schuldner hoffnungslos überfordert, wenn sie diese ordnungsgemäß ausfüllen sollen. Ohne Hilfe geht es nicht. Die Gerichte aber verwehren überwiegend insoweit Insolvenzkostenhilfe. Ablichtungs- und Zustellungskosten von über 10.000 DM bei einer Vielzahl von Gläubigern sind in der Praxis keine Ausnahme. Inzwischen liegt ein Vorlagebeschluß des AG Duisburg an das Bundesverfassungsgericht vor. Vgl. H. Grote, ZInsO 1999, 57 ff; ders. ZInsO 1999, 383 ff; Grub/Smid DZWIR 1999, 2 ff; Illmann ZInsO 1999, 146 ff; Vallen-der ZIP 1999, 125 ff.

2. Der Zugang von Ex-Unternehmern zum Verbraucherinsolvenzverfahren
Zweifelhaft und hoffnungslos streitig ist auch, auf welchen Zeitpunkt bei der Beurteilung abzustellen ist, ob jemand Verbraucher i.S. von § 304 InsO ist. Die Gerichte haben einzelne Zuordnungskriterien entwickelt, die jedoch keineswegs rechtsverbindlich sind. Die Frage, ob das Verbraucherinsolvenzverfahren für Personen eröffnet ist, die ihr Unternehmen im Vorfeld des Insolvenzantrags stillgelegt, übertragen oder auf minderkaufmännisches Niveau zurückgeführt haben, ist nach wie vor offen. Vgl. Bork ZIP 1999, 301 ff; Kögel DZWIR 1999, 235 ff; Vallender ZIP 1999, 125, 129 f.

3. Keine Wahl der Verfahrensart
Obgleich dies im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt ist, ist es einhellige Meinung, daß der Schuldner keine Wahl hat, ob er die Regelinsolvenz oder das Verbraucherinsolvenzverfahren zur Bewältigung seiner Schuldenkrise benutzt. Ein Arzt, Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer kann durchaus gute Gründe haben, in einem Regelinsolvenzverfahren schneller zu einer Entschuldung zu gelangen, weil hier die Entschuldung regelmäßig nach § 227 InsO mit der Bestätigung des Plans eintritt und der Schuldner keine sieben Jahre abzuwarten braucht, die rasche Entschuldung führt dazu, daß der Schuldner wieder kreditwürdig wird und teilweise sein eigenes Insolvenzverfahren bzw. die Entschuldung finanzieren kann.

4. Der verweigerte Zugang zu den Rechtsmitteln
Dem Gesetzgeber ging es bei der Einführung der Rechtsmittel in den §§ 5, 6 InsO im wesentlichen darum, eine zügige Verfahrensdurchführung zu ermöglichen, andererseits aber durch die Öffnung der Rechtsmittel die frühere Zersplitterung der Rechtsprechung in Insolvenzsachen zu einer Vereinheitlichung zu führen. Die Versagung von Rechtsmitteln im Insolvenzeröffnungsverfahren hat in der Literatur erhebliche Kritik erfahren, ist jedoch aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung gerechtfertigt. Andererseits kann wenig Verständnis dafür aufgebracht werden, daß die Oberlandesgerichts nicht nur in Vergütungssachen, sondern auch in Fragen der Insolvenzkostenhilfe für Verbraucher die weitere Beschwerde für unzulässig halten (vgl. z.B. OLG Köln NZI 1999, 198 = ZIP 1999, 586; OLG Köln v. 06.09.1999, ZInsO 1999, 600). Vgl. hierzu die Kritik von Ahrens, ZInsO 1999, 190 ff; DZWIR 1999, 211 ff; Uhlenbruck NZI 1999, 175 ff.

5. Die Praxis der Gerichte bei der Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters
Mit der Privilegierung der von einem vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis begründeten Verbindlichkeiten in § 55 Abs. 2 S. 1 InsO hat der Gesetzgeber frühere Unzulänglichkeiten der KO beseitigen wollen, aber neue Probleme geschaffen. Im Hinblick auf die Haftungsrisiken des § 61 InsO, der über § 231 Abs. 2 Nr. 1 InsO auf den vorläufigen Insolvenzverwalter entsprechende Anwendung findet, sind die Gerichte inzwischen dazu übergegangen nur noch Verwaltungen mit Zustimmungsvorbehalt anzuordnen. Der Gesetzgeber hat den § 22 InsO als Regel angesehen. Die Gerichte haben ihn nunmehr zur Ausnahme gemacht (vgl. Pape bei Kübler/Prütting § 22 InsO Rdn 5; Pohlmann, Befugnisse und Funktionen des vorläufigen Insolvenzverwalters, Köln 1998, Rdn 212 ff; Weisemann DZWIR 1999, 397, 398). Weisemann spricht inzwischen von dem vorläufigen "halbstarken" Insolvenzverwalter. Die derzeitige Gerichtspraxis birgt nicht zuletzt auch Haftungsprobleme. Nicht nur, daß der Regelfall zum Ausnahmefall wird. Vielmehr bestehe die Gefahr, daß das Haftungsvermögen durch Handlungen des Schuldners im Eröffnungsverfahren noch wesentlich verringert wird. Grundsätzlich hat der schwache Verwalter keine Arbeitgeberfunktionen, so daß er auch nicht berechtigt ist, den Arbeitnehmern zu kündigen. Das Kündigungsrecht des Schuldners ist allerdings nicht ausgeschlossen. Die Folge der derzeitigen Gerichtspraxis ist, daß die Gerichte durch Beschluß dem vorläufigen Insolvenzverwalter ohne Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis einzelne Handlungsbefugnisse durch Beschluß einräumen, die weitgehend mit den Befugnisse des "starken" Verwalters identisch sind. So hat z.B. das AG Duisburg in einem Beschluß vom 06.07.1999 (NZI 1999, 421) den vorläufigen Insolvenzverwalter nach § 21 InsO ermächtigt, schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens Forderungen einzuziehen, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hatte (§ 166 Abs. 2 InsO). Die Masseverwertung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter ist ohnehin ein bislang ungelöstes Problem (vgl. Vallender, Masseverwertung schon im Eröffnungsverfahren?, in: W. Henckel/G. Kreft, Insolvenzrecht 1998, S. 71 ff; Kirchhof, Masseverwertung durch den vorläufigen Verwalter, ZInsO 1999, 436 ff).

6. Schwierigkeiten bei der Anwendung des § 26 InsO
Unglücklich ist die Regelung in § 26 Abs. 1 InsO, wonach nur noch die Kosten des Verfahrens gedeckt oder vorgeschossen werden müssen. Die Kosten des Insolvenzverfahrens sind in § 54 InsO geregelt. Wie aber soll der Gutachter feststellen, welche Gerichtskosten anfallen, wenn sich diese gem. § 37 Abs. 1 GKG nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens richten. Auch die Vergütung des Insolvenzverwalters richtet sich nach dem Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlußrechnung bezieht. Die Stunden, die für den Gläubigerausschuß anfallen, sind nicht vorher berechenbar. Die Praxis behilft sich teilweise damit, daß sie den Massekostenvorschuß "großzügig" berechnet, so daß damit die Finanzierung des ersten Verfahrensabschnitts sichergestellt ist. Eine solche Handhabung widerspricht dem Gesetzeswortlaut, ist aber wohl im Hinblick auf die Haftungsrisiken des Insolvenzverwalters gerechtfertigt. Als wenig effizient hat sich auch die Regelung in § 26 Abs. 3 InsO erwiesen, wonach derjenige, der einen Massekostenvorschuß leistet, die Erstattung des vorgeschossenen Betrags von jeder Person verlangen kann, die entgegen den Vorschriften des Gesellschaftsrechts den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens pflichtwidrig und schuldhaft nicht gestellt hat. Abgesehen davon, daß die Vorschrift heikle prozessuale Probleme aufwirft, wird sie die beabsichtigte Wirksamkeit nicht entfalten, denn im Zweifel ist ein zum Schadensersatz verpflichteter GmbH-Geschäftsführer entweder vermögenslos oder er rettet sich durch einen Insol-venzantrag in das Verbraucherinsolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung.

7. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters
Ein Skandal ist die Regelung bzw. Nichtregelung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, wenn es nicht zu einer Verfahrenseröffnung kommt. Trotz Vorhaltungen des Bundesrats hat der Gesetzgeber sich geweigert, die Kosten der vorläufigen Insolvenzverwaltung in das Kostenverzeichnis aufzunehmen (vgl. Balz/

Landfermann, Die neuen Insolvenzgesetze, S. 105). Künftig trägt zwar der Antragsteller bei Abweisung mangels Masse als Zweitschuldner die Kosten des Verfahrens. Er ist auch für die entstandenen Auslagen Haftungsschuldner (§ 50 GKG). Da jedoch die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht unter den Begriff der Auslagen fällt, geht der vorläufige Verwalter ein erhebliches Risiko ein. Dies gilt vor allem wenn ihm gem. § 8 InsO Zustellungen an die Gläubiger übertragen werden. Hier können die entstehenden Auslagen mehrstellige Beträge ausmachen.

8. Benachteiligung der Unterhaltsgläubiger
Durch die Regelungen in den §§ 40, 100 InsO werden die Unterhaltsgläubiger im Insolvenzverfahren benachteiligt. Dies zeigt sich insbesondere bei der Restschuldbefreiung. Rückständige Unterhaltsansprüche werden von der Restschuldbefreiung erfaßt, so daß sich die Situation der Unterhaltsgläubiger im Insolvenzverfahren des Unterhaltsschuldners erheblich gegenüber dem alten Recht verschlechtert hat. Die Erweiterung der Vollstreckungsmöglichkeiten in § 89 Abs. 2 S. 2 InsO hinsichtlich der laufenden Unterhaltsrückstände dürfte in der Praxis wenig aussichtsreich sein. Einzuräumen ist dem Gesetzgeber, daß die Aufnahme rückständiger Unterhaltsansprüche in die Ausnahmeregelung des § 302 InsO und die Einbeziehung laufender Unterhaltsverpflichtungen in das Restschuldbefreiungsverfahren den Erfolg dieses Verfahrens ernstlich in Frage stellen würde. Ein wirtschaftlicher Neuanfang ist für den Schuldner aber auch dann ausgeschlossen, wenn nach Erteilung der Restschuldbefreiung die Unterhaltsgläubiger hinsichtlich ihrer nach Verfahrenseröffnung begründeten und während der Wohlverhaltensfrist aufgelaufenen Unterhaltsrückstände vollstrecken können, da ihre Forderungen insoweit nicht von der Restschuldbefreiung erfaßt werden. Der Schuldner steht somit nach Abschluß des Verfahrens wieder vor einem neuen Schuldenberg, der den Sinn des vorangegangenen Befreiungsverfahrens ernstlich in Frage stellt. Einzelheiten bei Uhlenbruck, FamRZ 1994, 2026 ff; FamRZ 1998, 1473 ff; KTS 1999, Heft 4; Kohte, Die Behandlung von Unterhaltsan-sprüchen nach der Insolvenzordnung, in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 2. Aufl. 1999, Rdn 27 ff. Offen ist auch die Frage, ob z.B. laufende Unterhaltsansprüche in einen außergerichtlichen oder gerichtlichen Schuldenregulierungsplan einbezogen werden dürfen. Finden im gerichtlichen Schuldenregulierungsverfahren bereits die Vorschriften der InsO Anwendung, können laufende und künftige Unterhaltszahlungen nicht berücksichtigt werden, da die Unterhaltsgläubiger insoweit keine Insolvenzgläubiger sind.

9. Vorfinanzierung von Insolvenzgeld
Reformbedarf ist auch anzumelden hinsichtlich der Regelungen in den §§ 183 ff SGB III. Die Anforderungen, die das Gesetz in § 188 Abs. 4 SGB III stellt, sind überzogen. Kaum ein vorläufiger Insolvenzverwalter ist imstande, die Voraussetzungen für eine Zustimmung des Arbeitsamtes darzulegen. Rangrücktrittsvereinbarungen der Bundesanstalt für Arbeit mit dem auf sie im Rahmen der Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes übergegangenen Anspruchs hinter sonstige Masseverbindlichkeiten dürften zulässig sein. Andernfalls würde die Eröffnung vielfach an diesen Ansprüchen scheitern. Ob und in welchem Umfang die Arbeitsämter Vorschüsse auf das Insolvenzgeld gewähren, hängt von der jeweiligen Einstellung des Arbeitsamtes und der Schnelligkeit der Bearbeitung ab. Jedenfalls wird es kaum einem vorläufigen Insolvenzverwalter in kurzer Frist möglich sein, gegenüber dem Arbeitsamt nachzuweisen, daß durch die Vorfinanzierung der Arbeitsentgelte ein erheblicher Teil der Arbeitsplätze erhalten bleibt (§ 188 Abs. 4 S. 2 SGB III).

10. InsO und Kreditsicherheiten
Probleme bereitet die Behandlung der Kreditsicherheiten bislang lediglich im Insolvenzeröffnungsverfahren. Hier stellt sich die bereits behandelte Frage nach dem Verwertungsrecht des vorläufigen Verwalters. Im eröffneten Verfahren dagegen wird mit Sicherheit die Frage akut werden, in welchem Umfang die Poolbildung der Sicherungsgläubiger nach neuem Recht noch möglich ist. Dies nicht zuletzt auch wegen des Besitzrechts des Insolvenzverwalters in §§ 166 InsO. Eine Lösung bietet sich über § 168 Abs. 3 InsO an. Danach können die Poolgläubiger das bewegliche Sicherungsgut herausverlangen gegen Übernahme der Verwertungs- und Ausschüttungskosten, denn gem. § 168 Abs. 3 S. 2 InsO ist eine Verwertungsmöglichkeit auch dann günstiger, wenn Kosten eingespart werden.

11. Auskunftspflichten des Schuldners
Problematik sind nach wie vor die Auskunftspflichten und Vorlagepflichten eines Insolvenzschuldners im Eröffnungsverfahren. Zwar finden über § 20 InsO die Vorschriften der §§ 97, 98, 101 Abs. 2 S. 1, 2, Abs. 2 InsO entsprechende Anwendung. Jedoch hat der Gesetzgeber die Vorschrift des früheren § 104 KO nicht übernommen. Trotzdem ist der Schuldner bzw. sind die organschaftlichen Vertreter eines Schuldnerunternehmens als verpflichtet anzusehen, bereits im Eröffnungsverfahren dem Insolvenzgericht die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu geben. Dies gilt auch für Mitwirkungspflichten nach § 97 Abs. 2 InsO.

12. Probleme der Eigenverwaltung
Bei Bewilligung der Eigenverwaltung üben die Gerichte noch eine merkliche Zurückhaltung aus. Dies ist vor allem in den Fällen nicht gerechtfertigt, in denen das Schuldnerunternehmen ohne eigenes Verschulden in die Krise geraten ist oder Antrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit gestellt hat. Im Regelfall sind z.B. die Geschäftsführer einer GmbH bereits ausgetauscht und das Unternehmen hat mit dem neuen Management durchaus die Möglichkeit, durch ein Insolvenzverfahren saniert zu werden. Müssen aber die organschaftlichen Vertreter auch in diesen Fällen um ihren Kopf bangen, so werden viele davon Abstand nehmen, überhaupt einen Insolvenzantrag zu stellen, was nicht im Sinne des Gesetzgebers ist. Die Gerichte haben vor allem die Gutachten sorgfältig zu prüfen, weil der Gutachter bei Befürwortung der Eigenverwaltung sich um die Möglichkeit einer Bestellung zum Insolvenzverwalter bringt.

III. Abschließende Bemerkungen - Ausblick
Die bisherigen Erfahrungen mit der InsO haben gezeigt, daß der Gesetzgeber kein perfektes "Jahrhundertgesetz" präsentiert hat. Zahlreiche Mängel, vor allem im Verbraucherinsolvenzverfahren haben sich in der Praxis herausgestellt. Der dringende Reformbedarf für die InsO ist aufgrund einer Praxisbefragung von R. Bork und Wilhelm Klaas (ZInsO 1999, 485 ff) festgestellt worden. Sowohl das ZInsO-Seminar am 28.05.1999 in Köln wie auch die Jubiläumsveranstaltung des Kölner Arbeitskreises für Insolvenz- und Schiedsgerichtswesen e.V. im September/Oktober 1999 haben gezeigt, daß vielfältiger Reparaturbedarf besteht. Die Tatsache, daß in Berlin am 27.09.1999 bereits eine öffentliche Anhörung der SPD-Fraktion zum Insolvenzrecht stattgefunden hat, zeigt, daß Bundesregierung und Gesetzgeber gewillt sind, der berechtigten Forderung nach einer "Begradigung" der InsO nachzukommen.