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Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger

Restschuldbefreiung nach der Insolvenzordnung:

Eine neue Chance für redliche Schuldner oder eine Gefahr für Gläubiger?

1. Einleitung

Am 01.01.1999 tritt die Insolvenzordnung in Kraft. Die Konkursordnung von 1877, die Vergleichsordnung von 1935 und die Gesamtvollstreckungsordnung von 1991 treten gleichzeitig außer Kraft. Für alle ab dem 01.01.1999 beantragten Insolvenzverfahren gilt die Insolvenzordnung. Damit ist die Ende der 70iger Jahre vom Gesetzgeber initiierte Reform des Insolvenzrechts beendet. Der Gesetzgeber beabsichtigt, mit der Insolvenzordnung gravierende Mängel des geltenden Konkurs- und Vergleichsrechts zu beseitigen und ein modernes, d.h. ein die Sanierung von Unternehmen förderndes Insolvenzrecht zu schaffen.

Neben der Förderung von Sanierungen ist es ein weiteres wesentliches Ziel der Insolvenzordnung, den redlichen Schuldnern die Befreiung von ihren Restverbindlichkeiten zu ermöglichen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 InsO).

2. Tatsächliche Ausgangssituation

In der Bundesrepublik Deutschland gibt es gemäß Schätzungen ca. 1,5 bis 2,0 Mio verschuldete/überschuldete natürliche Personen . Als häufige Ursachen dieser wirtschaftlichen Notlage sind unvorhersehbare Schicksalsschläge im privaten oder beruflichen Bereich, unangepaßtes Konsumverhalten, Sorglosigkeit und Unerfahrenheit zu nennen. Der Schuldner wird infolge seiner Überschuldung psychisch und sozial instabil. Die Perspektivlosigkeit seiner Situation treibt ihn in die Schwarzarbeit und Schattenwirtschaft. Er sorgt sich weder um die optimale Verwertung seines Vermögens (soweit vorhanden) noch um eine Kontaktaufnahme mit seinen Gläubigern. Hierdurch entstehen Rechtsverfolgungskosten bei den Gläubigern und bei den von ihnen eingeschalteten Institutionen, ohne daß eine Gläubigerbefriedigung auch nur teilweise erreicht wird.

3. Heutige Rechtslage

Wird das Konkursverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person eröffnet, unterliegt ihr gesamtes der Zwangsvollstreckung unterliegendes Vermögen, welches ihr zur Zeit der Eröffnung des Konkursverfahrens gehört, dem sogenannten Konkursbeschlag. Das Vermögen wird vom Konkursverwalter in Besitz und Verwaltung genommen und anschließend verwertet. Die Verwertungserlöse verteilt der Konkursverwalter entsprechend der ihm vorgegebenen gesetzlichen Rangfolge.

Nach Beendigung des Konkursverfahrens haben die Gläubiger gemäß § 164 Abs. 1 KO das Recht der unbeschränkten Nachforderung. Sie können ihre im Konkursverfahren nicht befriedigten Forderungen gegenüber dem Schuldner unbeschränkt wieder geltend machen. Dabei können sie 30 Jahre lang aus den ihnen bei Abschluß des Konkursverfahrens übergebenen Vollstreckungstiteln (Auszug aus der Konkurstabelle) die Zwangsvollstreckung betreiben (§ 218 Abs. 1 Satz 2 BGB). Erst dann tritt Verjährung ein, welche zudem noch durch Vollstreckungshandlungen unterbrochen werden kann (§ 209 Abs. 2 Ziff. 5 BGB). Die Weiterhaftung des Schuldners entfällt nur, wenn das Konkursverfahren im Wege eines Zwangsvergleichs (§§ 173 ff. KO) beendet werden kann oder ein Vergleichsverfahren nach der Vergleichsordnung durchgeführt worden ist. Sowohl der Zwangsvergleich als auch das gerichtliche Vergleichsverfahren setzen jedoch die Zustimmung der Mehrheit der Gläubiger voraus. Ihre Bedeutung in der Praxis ist sehr gering. Heilmann beschrieb diesen Zustand, nämlich das Recht der unbeschränkten Nachforderung, schon 1975 als "schreiendes Unrecht" . Er stellte weiter fest: "Das deutsche Konkursrecht sieht als Rechtswohltat für den Gemeinschuldner nur vor, daß ihm eine Atempause eingeräumt wird. Bei persönlichem Konkurs können die alten, also die Konkursgläubiger an seinen künftigen Verdienst nicht heran. Ein Ende der Überschuldung und damit eine Möglichkeit für einen wirtschaftlichen Neubeginn sieht das Konkursverfahren nicht vor. Es ist daher wenig attraktiv und verleitet wegen der Perspektivlosigkeit "die Dinge laufen zu lassen", die eidesstattliche Versicherung zur Offenbarung seiner Vermögensverhältnisse abzugeben, an der bestmöglichen Verwertung seines Vermögens nicht interessiert zu sein und damit weiteren Schaden bei den Gläubigern herbeizuführen. Würde das Konkursverfahren einem redlichen Gemeinschuldner eine Rettungsmöglichkeit bieten (wie im englischen oder amerikanischen Recht, sogenannter discharge), so würde mancher Gemeinschuldner, und sicherlich auch rechtzeitig, diese ergreifen, die ihm in seiner verzweifelten Notlage eine neue Hoffnung bietet.

Die in den neuen Bundesländern einschließlich (ehemals) Ost-Berlin geltende Gesamtvollstreckungsordnung bietet dem redlichen Schuldner unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Satz 3 einen im Vergleich zur Konkursordnung erweiterten Vollstreckungsschutz. Gläubiger können nach Beendigung des Gesamtvollstreckungsverfahrens mit ihren Restforderungen eine Vollstreckung in das Neuvermögen des Schuldners nur betreiben, wenn dieser über ein angemessenes Einkommen hinaus zu neuem Vermögen gelangt ist. Dieser erweiterte Vollstreckungsschutz gilt nur für den redlichen Schuldner, also denjenigen, der vor oder während des Verfahrens nicht zum Nachteil seiner Gläubiger gehandelt hat.

4. Restschuldbefreiungsverfahren

Im Gegensatz zur heutigen Rechtslage (nach KO, VerglO und GesO) eröffnet das künftige Recht (InsO ab 01.01.1999) dem Schuldner, sofern er eine natürliche Person ist, die Möglichkeit, durch ein Insolvenzverfahren von sämtlichen Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit zu werden. Dazu bedarf es - anders als heute im gerichtlichen Vergleichsverfahren oder beim Zwangsvergleich - nicht der Zustimmung der Mehrheit der Gläubiger. Zur Erlangung der Restschuldbefreiung muß der Schuldner folgende Voraussetzungen erfüllen:

a) Das Insolvenzverfahren über sein Vermögen muß eröffnet werden. Das setzt voraus, daß die Kosten desselben gedeckt sind (§§ 26, 54 InsO). Mit dieser Voraussetzung sollen mißbräuchliche Anträge auf Restschuldbefreiung verhindert werden, da nach der Vorstellung des Gesetzgebers die Insolvenzgründe vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens verläßlich geprüft und festgestellt werden. Gleichzeitig wird durch das Insolvenzverfahren sichergestellt, daß das Vermögen des Schuldners in Beschlag genommen und zugunsten der Insolvenzgläubiger verwertet wird. Der Nachteil dieser Voraussetzung für den Schuldner liegt auf der Hand: Der Schuldner, welcher über kein Vermögen verfügt und auch von dritter Seite keine liquiden Mittel für die Durchführung eines Insolvenzverfahrens erhält, kann das Insolvenzverfahren nicht zur Eröffnung bringen und damit die Restschuldbefreiung nicht erhalten. Ob dieser vollständig vermögenslose Schuldner zwecks Durchführung des Insolvenzverfahrens Prozeßkostenhilfe erhalten kann, wird derzeit lebhaft diskutiert. Die Frage wird voraussichtlich erst im Verlaufe des Jahres 1999 durch die Beschwerdekammern der Landgerichte entschieden werden.

b) Der Schuldner muß die Erteilung der Restschuldbefreiung spätestens im Berichtstermin (heute die erste Gläubigerversammlung) beantragen. Der Antrag auf Restschuldbefreiung kann mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden (§ 287 Abs. 1 Satz 3 InsO). Diesem Antrag ist die Erklärung des Schuldners beizufügen, daß er seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für die Zeit von sieben Jahren nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt (§ 287 Abs. 2 InsO).

c) Im Schlußtermin des Insolvenzverfahrens kündigt das Insolvenzgericht in einem Beschluß die Restschuldbefreiung für den Schuldner an. Der Beschluß unterbleibt, wenn die Versagung der Restschuldbefreiung von einem Insolvenzgläubiger beantragt wird und in der Person des Schuldners Versagungsgründe gemäß § 290 InsO vorliegen. Mit Hilfe dieser Versagungsgründe soll der redliche von dem unredlichen Schuldner unterschieden werden. So gilt gemäß § 290 Abs. 1 Ziff. 1 InsO der Schuldner als unredlich, der wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283 c StGB (Bankrottdelikte) rechtskräftig verurteilt worden ist. Die weiteren Versagungsgründe sind in § 290 Abs. 1 Ziff. 2-6 InsO abschließend genannt.

d) Während der sich dem Insolvenzverfahren unmittelbar anschließenden sogenannten siebenjährigen Wohlverhaltensphase sollte der Schuldner nicht gegen die Obliegenheiten gemäß § 295 InsO verstoßen. Ein Verstoß, der die Befriedigung der Gläubiger beeinträchtigt, führt bei Vorliegen eines entsprechenden Antrags eines Insolvenzgläubigers zur Versagung der Restschuldbefreiung durch das Insolvenzgericht. Während der sog. Wohlverhaltensphase erhält der bei Abschluß des Insolvenzverfahrens vom Gericht bestimmte Treuhänder die pfändbaren Bezüge des Schuldners, um diese einmal jährlich an die Gläubiger zu verteilen. Übt der Schuldner im Abtretungszeitraum keine selbständige Tätigkeit aus, obliegt es ihm, die Gläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre (§ 295 Abs. 2 InsO).

e) Nach Ablauf der sogenannten Wohlverhaltensphase erhält der Schuldner die Restschuldbefreiung, es sei denn, er hat während der Wohlverhaltensphase schuldhaft seine Obliegenheiten verletzt, dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt und ein Insolvenzgläubiger beantragt die Versagung der Restschuldbefreiung beim Insolvenzgericht. Dieser Antrag kann nur binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Obliegenheitsverletzung dem Gläubiger bekannt geworden ist (§ 296 Abs. 1 Satz 2 InsO).

f) Auf Antrag eines Insolvenzgläubigers wird die Restschuldbefreiung versagt, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Schlußtermin und Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder während der Laufzeit der Abtretungserklärung wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c StGB rechtkräftig verurteilt worden ist. Ein Widerruf der Erteilung der Restschuldbefreiung ist unter den Voraussetzungen des § 303 InsO möglich. Neben einem entsprechenden Antrag eines Insolvenzgläubigers ist dafür erforderlich, daß der Schuldner gegen Obliegenheiten verstoßen und dadurch die Befriedigung der Gläubiger beeinträchtigt hat.

5. Verbraucherinsolvenzverfahren

Das Verbraucherinsolvenzverfahren, gesetzlich geregelt in den §§ 304 bis 314 InsO, stellt ein besonderes Insolvenzverfahren dar, welches gegenüber dem (Regel)Insolvenzverfahren Vereinfachungen zwecks schnellerer und kostengünstigerer Durchführung vorsieht. Der Gesetzgeber war der Auffassung, daß für eine natürliche Person mit geringem Vermögen, geringen Verbindlichkeiten und wenig komplexen Haftungsverhältnissen das (Regel)Insolvenzverfahren zu aufwendig ist. Hierdurch sah er sich veranlaßt, ein sogenanntes Verbraucherinsolvenzverfahren für nicht bzw. nur in geringem Umfang gewerblich tätige natürliche Personen zu regeln. Bedauerlicherweise wurden die soeben genannten Kriterien vom Gesetzgeber nicht dazu verwandt, den Verbraucher vom Nichtverbraucher zu unterscheiden. Vielmehr ist gemäß § 304 InsO maßgeblich, ob der Schuldner im Zeitpunkt der Antragstellung noch eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt und diese geringfügig ist. Ist sie es nicht, gelten die Vorschriften für das (Regel)Insolvenzverfahren. Damit wird jedoch nicht vermieden, daß der vormals wirtschaftlich sehr umfangreich tätige Schuldner, welcher nunmehr den Geschäftsbetrieb eingestellt hat, das Verbraucherinsolvenzverfahren durchläuft.

a) Ziel des Verbraucherinsolvenzverfahrens

Die gesetzlichen Regelungen des Verbraucherinsolvenzverfahrens möchten erreichen, daß die Schuldenregulierung nicht im Rahmen eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens, sondern durch eine außergerichtliche Vereinbarung zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern (Schuldenbereinigungsplan) zustande kommt. Daher sieht das Gesetz einen außergerichtlichen Einigungsversuch des Schuldners sowie auch den Schuldenbereinigungsplan, welcher den Gläubigern vom Insolvenzgericht zugeleitet wird, vor. Spätestens im gerichtlich initiierten Schuldenregulierungsverfahren soll die Einigung zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern stattfinden. Dadurch soll eine Entlastung der Gerichte und auch der Volkswirtschaft durch das kostengünstigere vereinfachte Verbraucherinsolvenzverfahren erreicht werden.

b) Anwendungsbereich

Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist in doppeltem Sinne exklusiv: Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, können dieses Verfahren nicht in Anspruch nehmen, sind also auch dann auf das allgemeine Insolvenzverfahren verwiesen, wenn sie die Restschuldbefreiung erstreben; andererseits steht dem gesetzlich bestimmten Personenkreis nur das Verbraucherinsolvenzverfahren offen. Eine Wahl des (Regel)Insolvenzverfahrens ist ihm auch dann verwehrt, wenn es beispielsweise wegen erheblichen Vermögens oder unübersichtlicher Haftungsverhältnisse vernünftig wäre.

c) Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens

aa) Zur Einleitung des Verbraucherinsolvenzverfahrens ist ein Antrag auf Eröffnung beim örtlich zuständigen Amtsgericht zu stellen. Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Schuldner Verbraucher im Sinne des Gesetzes ist und bereits erfolglos einen außergerichtlichen Einigungsversuch mit seinen Gläubigern unternommen hat. Hierüber benötigt er zwecks Vorlage beim Insolvenzgericht eine Bescheinigung, die von einer geeigneten Person oder Stelle ausgestellt ist (§ 305 Abs. 1 Ziff. 1 InsO). Dem Gesetzgeber schwebt vor, daß neben Rechtsanwälten, Notaren und Steuerberatern insbesondere die Schuldnerberatungsstellen als geeignete Stellen den Schuldner bei seinem außergerichtlichen Einigungsversuch unterstützen und nach Scheitern dieser Bemühungen die erforderliche Bescheinigung ausstellen . Der Einigungsversuch muß aufgrund eines "Planes" erfolgt sein. Im Plan sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse verbunden mit einem Vorschlag (Zahlungsplan) zur Befriedigung der Gläubiger darzulegen. Der Rechtsanwalt kann über das Beratungshilfegesetz bezahlt werden. Zuständig für die Bewilligung von Beratungshilfe sind die Amtsgerichte.

bb) Mit Antragstellung oder unverzüglich danach hat der Schuldner die im § 305 Abs. 1 Ziffern 1 bis 4 InsO genannten Unterlagen dem Insolvenzgericht vorzulegen. Neben der oben unter aa) angesprochenen Bescheinigung handelt es sich dabei um den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung, ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und Einkommens, ein Verzeichnis der Gläubiger und der jeweiligen Forderungen, die Bestätigung zur Vollständigkeit der Angaben in den Verzeichnissen und den Schuldenbereinigungsplan. Dieser kann mit dem bereits im außergerichtlichen Einigungsversuch erarbeiteten Plan identisch sein. Nach Zulassung des Insolvenzantrages ruht derselbe. Das Gericht stellt den Gläubigern den Schuldenbereinigungsplan zu und fordert sie zur Stellungnahme auf. Äußern sie sich innerhalb eines Monats nicht, so gilt der Plan als angenommen. Bloßes Untätigbleiben der Gläubiger kann folglich die Einigung zwischen Schuldner und Gläubigern nicht blockieren.

Stimmt die Mehrheit (Summen- und Kopfmehrheit) der Gläubiger dem Schuldenbereinigungsplan zu, so können die fehlenden Zustimmungen durch das Insolvenzgericht ersetzt werden. Hierzu bedarf es lediglich eines Antrags eines Gläubigers oder des Schuldners. Die Möglichkeit zur Ersetzung der fehlenden Zustimmungen besteht nicht, wenn der Gläubiger, der seine Zustimmung verweigert, im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern nicht angemessen befriedigt wird oder dieser Gläubiger durch den Schuldenbereinigungsplan wirtschaftlich schlechter gestellt wird, als er bei Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens stünde (§ 309 Abs. 1 InsO).

 

cc) Stimmt die Mehrheit der Gläubiger dem Schuldenbereinigungsplan nicht zu, so entscheidet das Insolvenzgericht über den gestellten Insolvenzeröffnungsantrag. Dieser kann entweder mangels Masse abgewiesen werden oder es erfolgt die Verfahrenseröffnung. Zur Eröffnung kommt es, wenn die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt sind (§§ 26, 54 InsO). Im Falle der Verfahrenseröffnung wird statt eines Insolvenzverwalters ein Treuhänder bestellt (§ 313 Abs. 1 InsO). Abweichend von § 29 InsO wird nur der Prüfungstermin bestimmt. Unter bestimmten Voraussetzungen können das Verfahren oder einzelne Teile desselben schriftlich durchgeführt werden (§ 312 Abs. 2 InsO). Dem durchgeführten vereinfachten Verbraucherinsolvenzverfahren schließt sich ebenfalls zwecks Erteilung der Restschuldbefreiung die siebenjährige Wohlverhaltensphase an. Diesbezüglich gilt wiederum das oben unter Ziff. 4 Gesagte, da das Verbraucherinsolvenzverfahren nur Sonderregelungen für den Ablauf des Verfahrens bis zu seiner Beendigung vorsieht.

6. Fazit

Das Restschuldbefreiungsverfahren bietet dem redlichen Schuldner die Möglichkeit, von sämtlichen Verbindlichkeiten befreit zu werden. Ausgenommen sind jedoch die Verbindlichkeiten, die aus einer vorsätzlich begangenen und unerlaubten Handlung des Schuldners resultieren und Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder, Zwangsgelder und solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten (§ 302 InsO). Es bleibt abzuwarten, ob von den redlichen Schuldnern die siebenjährige Wohlverhaltensphase als Durststrecke in Kauf genommen wird. Es bedeutet nämlich, daß der Schuldner sich für diesen Zeitraum mit dem pfändungsfreien Einkommen begnügt. Zwar sieht das Gesetz nach Ablauf von vier Jahren vor, daß der Schuldner 10 %, nach Ablauf von fünf Jahren 15 % und nach Ablauf von sechs Jahren 20 % des pfändbaren Einkommens vom Treuhänder ausgezahlt erhält (§ 292 Abs. 1 Satz 3 InsO) und damit einen "Anreiz zum Durchhalten" schafft, doch vielfach wird die siebenjährige Wohlverhaltensphase als für zu lange angesehen und eine Verkürzung auf drei Jahre verlangt. Es ist daher nicht ausgeschlossen, daß das Restschuldbefreiungsverfahren nur in einer geringen Anzahl von Verfahren Anwendung findet.

Vielversprechender ist dagegen das Verbraucherinsolvenzverfahren. Der Verfasser hält es für sehr wahrscheinlich, daß es nach Antragstellung im Rahmen des vom Insolvenzgericht initiierten Schuldenbereinigungsverfahrens vielfach zu Einigungen zwischen Schuldner und Gläubigern kommt. Die Befriedigungsaussichten der Gläubiger in einem eröffneten Insolvenzverfahren sind wirtschaftlich uninteressant, da allenfalls das vorhandene Vermögen einschließlich des pfändbaren Einkommens für den Zeitraum des Verfahrens und der sich anschließenden sieben Jahre (Wohlverhaltensphase) als Verteilungsmasse an die Gläubiger zur Verfügung steht. Wird der Schuldner während der Wohlverhaltensphase arbeitslos und verstößt er nicht gegen seine Obliegenheiten (§ 295 InsO), so werden möglicherweise keinerlei liquide Mittel zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger durch den Treuhänder angesammelt. Dieser Umstand steht der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht entgegen. Es könnte folglich sein, daß der im Schuldenbereinigungsplan angebotene Zahlungsplan für die Gläubiger das "kleinere Übel" ist. Die den Gläubigern angebotenen Beträge sollten sich nicht mehr an ihren offenen Forderungen orientieren, sondern an den Beträgen, die die Gläubiger bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unter Berücksichtigung der Wohlverhaltensphase erhalten können. Diese Überlegungen werden Gläubiger veranlassen, Schuldenbereinigungspläne anzunehmen.


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