|
|
|
|
|
|
I. Bedeutung der
Insolvenzanfechtung
Die Reformbewegung, die zu dem schließlichen Erlaß der
InsO geführt haben, hatten angesichts der allgemein
vorherrschenden Masselosigkeit in den Konkursfällen von
vornherein auf ihren Banner geschrieben, daß die Masse
vergrößert werden müsse. Dabei war ebenfalls von
vornher ein klar, daß dieses Ziel außer durch eine
frühere Verfahrenseröffnung auch durch eine Ver
schärfung des Rechts der Konkursanfechtung - künftig:
Insolvenzanfechtung - erreicht werden müsse.
Das wirft als allererstes die grundlegende Frage auf, wie eine
nachträgliche Vergrößerung der Masse funktionieren
soll - wie also in dem Moment, in dem gerichtlich bestätigt
wird, daß der Schuldner nichts hat, d.h.: insolvent ist,
offenbar doch noch etwas hinzugewonnen werden kann. Um sich diesen
Rechtsmechanismus erklären zu können, erscheint es mir
angezeigt, sich zunächst einmal auf die gewissermaßen
anthropologischen (oder auch psychologischen) Grundsituationen der
Anfechtung zu konzentrieren:
Ein Schuldner merkt, daß er in Richtung Insolvenz schliddert.
Was wird er tun? Er wird - natürlich - versuchen, seine
Schäfchen ins Trockene zu bringen, indem er noch vorhandene
Vermögenswerte beiseiteschafft. Dadurch sorgt er für sich
bzw. sein Leben nach dem Zu sammenbruch vor. Freilich verhindert oder
verkürzt er damit zugleich die Befriedigungschancen seiner
Gläubiger. Der Egoismus des Schuldners schlägt sich also zu
Lasten seiner Gläubiger aus.
Eine andere Grundsituation ergibt sich in dem Fall, in dem nicht nur
der Schuldner weiß, das es bergab geht, sondern auch einer
seiner Gläubiger. Jetzt wird auch der ein Interesse daran haben,
so schnell wie möglich Befriedigung zu erlangen und sich getreu
dem Grundsatz "wer zuerst kommt, mahlt zuerst" schnell noch seine
Schäfchen zu versorgen. Auch hier beschleicht einen ein mulmiges
Gefühl, wenn man sich die Situation der uninformierten
Gläubiger bedenkt, die in dem anschließend eröffneten
Konkursverfahren leer bzw. leerer ausgehen.
Der spätklassische Jurist Iulius Paulus hat vor gut 1800 Jahren
das Unbehagen in den beiden vorgenannten Fallkonstellationen in eine
klassische Formulierung gegossen, indem er den benachteiligten
Gläubigern einen Rückgewähranspruch begründet
hat, wenn die Transaktion "in fraudem creditorum" - d.h. in
arglistiger Hintergehung der Gläubigerbelange - erfolgt war.
Dieser Anspruch - bzw. seine prozessuale Geltendmachung - wird
seither auch actio Pauliana genannt.
Deren Tatbestand - in fraudem creditorum - ist der Ausgangspunkt
für die weitere Entwicklung, auf die ich sogleich zu sprechen
kommen werde. Vorab will ich aber noch einen Moment innehalten und
die Bedeutung und Konsequenz dieser actio Pauliana überdenken:
Es gibt danach rechtsgeschäftliche oder auch sonstige
Transaktionen, die zum Zeitpunkt ihrer Vor nahme von der
Rechtsordnung - oder etwas präziser: von dem allgemeinen
Vermögensrecht - nicht beanstandet werden; sie sind weder
nichtig noch sonstwie angreifbar - sie spielen sich vielmehr
innerhalb desjenigen Bereichs ab, den das Grundgesetz einem jeden
mittels der Privatautonomie bzw. der sonstigen Freiheitsrechte
einräumt.
Und doch kann es im nachhinein zu einer Rückabwicklung des zuvor
noch Zulässigen kommen. Voraussetzung ist dafür, daß
der Schuldner seine Gläubiger nicht oder nicht vollständig
be friedigen kann. Das bedeutet also, daß die Rechtsordnung die
allgemeinen Freiheiten und insbesondere die Privatautonomie nur unter
der einschränkenden Bedingung gewährt, daß die
Befriedigung der Gläubiger nicht gefährdet wird. Sobald das
aber der Fall ist, legt die Rechts ordnung - bildlich gesprochen -
statt der "Freiheitsschablone" eine "Gläubigerschutzschablone"
über das vorherige und jetzige Handeln des Schuldners.
Die nachträgliche Entwicklung führt also zur Aufhebbarkeit
von rechtlichen Vorgängen, die - zum einen - bereits
abgeschlossen sein können und - zum anderen - vor dem Eintritt
der Insol venz keinerlei Anlaß zur rechtlichen Beanstandung
gegeben haben. Da diese durch den Insol venzfall ausgelöste
Möglichkeit allein dem Zweck dient, die Masse und damit die
Befriedi gungsmöglichkeit der Gläubiger zu
vergrößern, wird dieser schneidige Eingriff auch gern mit
dem Begriff des ‘rigor iuris des Haftungsrechts' umschrieben. Denn
das Insolvenzrecht ist nichts anderes als Haftungsrecht.
Das vorbeschriebene Zusammenspiel von Verkehrs- und Haftungsrecht
führt übrigens noch zu einer weiteren Erkenntnis
hinsichtlich des Eigentums bzw. seiner Funktionen. Üblicherweise
wird dazu vorgetragen, daß das Eigentum im Einklang mit §
903 BGB und Art. 14 GG dem Eigentümer Rechte positiver und
negativer Art gewähre. Positiv sei die freie Verfügungs-
und Verwaltungsbefugnis, negativ die Abwehr- und
Ausschlußbefugnis Dritter. Das ist aber nur die eine Seite der
Medaille - und zwar die sonnige; die andere, die schattige Seite ist
die, daß das Eigentum darüber hinaus den Gläubigern
als Haftungssubstrat dient. Durch diese Funktion des Eigentums wird
der Eigentümer - im nachhinein - in seiner Handlungsfreiheit
eingeschränkt.
Damit komme ich zur Beschreibung der weiteren Entwicklung des
Anfechtungsrechts zurück. Das einfachste wäre
natürlich, wenn die Rechtsordnung sagen würde, daß
dann, wenn der Schuldner insolvent ist, nunmehr alle vorangegangenen
Transaktionen aufgehoben bzw. rückgängig gemacht werden,
bis sein Vermögen auf diese Weise wieder so sehr angereichert
ist, daß alle derzeitigen Gläubiger befriedigt werden
können.
So rigoros geht die Rechtsordnung jedoch nicht vor. Sie sieht
vielmehr eine Vielzahl von Differenzierungen und Abstufungen vor, die
auf einer Abwägung der involvierten Interessen beruhen. Das
Haftungsrecht geht also nicht so weit, in gewissermaßen blinder
Einseitigkeit nurmehr die Interessen der Gläubiger zu
berücksichtigen; vielmehr bezieht es in seinen Tat
beständen grundsätzlich auch diejenigen des Schuldners und
seiner früheren Geschäfts- oder sonstiger
Transaktionspartner mit ein. Das ist im Hinblick auf manche, auch
jüngst ergangene Urteile nachdrücklich zu betonen. Es geht
also nicht an, sich über den Wortlaut der Vorschriften mit der
Begründung hinwegzusetzen, nur so könne die Effizienz des
Anfechtungsrechts ver wirklicht werden.
Die erste Abstufung, die das deutsche Recht vornimmt, ist die
zwischen einem Schuldner, über dessen Vermögen ein
Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, und demjenigen, bei dem
das nicht der Fall ist. Ist ein Insolvenzverfahren eröffnet,
gelten für die Anfechtung die Regeln des Insolvenzgesetzes -
hier liegt die erste Verschärfung des neuen Rechts: Die InsO
erfaßt auch Verfahren, die bislang der VerglO unterfallen und
damit keine Anfechtung auslösten. Ist kein Insolvenzverfahren
eröffnet, greift ein eigenes Gesetz ein, das AnfG, das mit der
InsO zugleich reformiert wird. Daß dieses Gesetz nicht nur
anwendbar ist, wenn ein Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet
worden ist, sondern auch dann, wenn die Eröffnung eines
derartigen Verfahrens etwa mangels Masse, § 26 InsO, abgelehnt
worden ist, ist ein Kritikpunkt, den ich hier nicht weiter verfolgen
will.
Das künftige AnfG hat in seinen §§ 3 - 6
Anfechtungstatbestände, die sich fast wörtlich mit denen
der §§ 133 - 136 InsO decken. In dem letzteren Gesetz
gesellen sich dazu noch ein paar weitere Anfechtungsgründe,
deren wichtigste die der sog. Insolvenzanfechtung in den §§
130 - 132 sind. Allein schon aus diesem oberflächlichen Befund
resultiert eine Einsicht in die Hinter gründe dieser
gesetzgeberischen Abstufung: Zwar kann auch der Einzelgläubiger
eine Anfech tung durchführen und damit auf Gegenstände des
schuldnerischen Vermögens zugreifen, die dieser zuvor daraus
ausgeschieden hat - der vollstreckungsrechtliche Grundsatz, daß
das gesamte Vermögen des Schuldners dem Gläubigerzugriff
haftet, wird um die zeitliche Tiefendi mension erweitert, daß
auch früheres Vermögen diesem Haftungszugriff ausgesetzt
sein kann -, aber die Gesamtgläubigerschaft hat mehr
Zugriffsrechte.
Dies rechtfertigt sich aus dem Umstand, daß das AnfG von einem
Einzelgläubiger ausgeht, der wegen einer Forderung in einen
Vermögensgegenstand (oder mehrere) des Schuldners voll streckt.
Hier herrscht noch das Prioritätsprinzip vor: Wer zuerst kommt,
mahlt zuerst. Das ändert sich, sobald ein Insolvenzverfahren
eröffnet worden ist. Ab dann geht es nicht mehr um Ein
zelbefriedigungen, sondern um einen "Gesamtaufwasch". Es werden alle
Forderungen aller Gläubiger zusammengestellt, um sie aus dem
gesamten Vermögen des Schuldners zu be friedigen. Zu diesem
Zweck werden die Gläubiger am Zugriff gehindert, und statt ihrer
agiert ein eigens eingesetzter Amtswalter - der Insolvenzverwalter.
Dieser Szenenwechsel gegenüber dem im allgemeinen Verkehrsrecht
vorherrschenden Prioritätsgrundsatz wird belohnt oder
versüßt durch die erweiterte Zugriffsmöglichkeit
mittels der Insolvenzanfechtung.
II.
Insolvenzanfechtung
Im folgenden werde
ich nurmehr über die Insolvenzanfechtung sprechen. Auch deren
Tat bestände sind - das betone ich noch einmal mit allem
Nachdruck - regelmäßig Ausdruck einer
Interessenabwägung. Sie verbietet, bei der Anwendung dieser
Normen allein auf den Nutzen der Masse abzustellen. Dieses Verbot ist
umso mehr zu beachten, als die künftige Verschärfung
teilweise dermaßen weit reicht, daß man nach meiner
Einschätzung in Grenzbereiche des verfassungsrechtlich gerade
noch Zulässigen zu geraten droht. Das betrifft vornehmlich den
§ 134 InsO, bei dem denn auch - neben § 88 InsO - am
wenigsten ausgeprägt (allenfalls in § 143 II 1) eine
Interessenabwägung zu erkennen ist: Anfechtbar ist danach jede
unentgeltliche Zuwendung, es sei denn, daß der Beschenkte (!)
nachweist, daß sie früher als 4 (!) Jahre vor
Antragsstellung vorgenommen worden ist. Hier bleibt von der
Privatautonomie nicht mehr viel übrig. Es kommt noch § 134
II hinzu, der in m.E unzulässig egalisierender Weise versucht,
den Bundesbürgern ein einheitliches Maß an
gebräuchlichen Gelegenheitsgeschenken aufzustülpen.
Aber der Reihe nach: Der künftige Einleitungsparagraph 129
bringt gegenüber dem alten § 29 KO nicht viel Neues,
sondern vornehmlich nur Klarstellendes: Auch hier wird der
Zentralbegriff des Anfechtungsrechts vorgestellt: die Rechtshandlung.
Sie ist es, die angefochten werden kann. Es ist egal, von wem sie
vorgenommen worden ist - entscheidend ist (mit Ausnahme von §
147) nur, daß sie vor der Verfahrenseröfnung vorgenommen
worden ist. Auch wenn dieser Begriff keine Neuerung oder gar
Verschärfung mit sich bringt - das nunmehr ausdrücklich der
Rechts handlung gleichgestellte Unterlassen war schon lange als
Rechtshandlung anerkannt -, erlaube ich mir, hier ein wenig zu
verweilen und an die bewußte Weite dieses Begrifes zu erinnern.
Rechtshandlung ist "jede von einem Willen getragene Betätigung,
die in irgendeiner Weise Rechtswirkungen auslösen kann, ohne
daß der Wille auf deren Eintritt gerichtet zu sein bräuch
te."
Von dieser Definition sind also nicht nur rechtsgeschäftliche,
d.h. von Willenserklärungen begleitete Vorgänge
erfaßt. Vielmehr fallen darunter auch reine Tathandlungen wie
etwa der nach den §§ 946 ff BGB wirkende Einbau von
Gegenständen in eine fremde Sache oder der Vollstreckungszugriff
eines Gläubigers. Der Anwendungsbereich geht aber noch deutlich
weiter, so daß das oftmals beklagte Nicht-Ausschöpfen der
Anfechtungsmöglichkeiten biswei len auch darauf
zurückzuführen ist, daß die Phantasie der Verwalter
mit dem Facettenreichtung des Rechtshandlungsbegriffes nicht
mithalten kann.
So sind Rechtshandlungen auch etwa das Unterlassen einer
Irrtumsanfechtung nach § 119 BGB oder der Erhebung einer
Verjährungseinrede; oder aber auch Umfirmierungen, eine
Sitzverle gung - beachte den Restschuldbefreiungstourismus -, oder
alle möglichen Transaktionen innerhalb eines Konzerns. Bei
diesem "Familienverbund" zwischen der Mutter und der oder den
Töchtern wird leicht übersehen, daß die einzelnen
"Familienmitglieder" - insolvenzrechtlich gesehen - selbständige
und daher isoliert zu betrachtende Wesenheiten sind. Infolgedessen
unterfallen der möglichen Anfechtbarkeit eine ganze Vielzahl von
üblichen, konzerninternen Transaktionen: etwa der Zwang zur
Belieferung nach Konzernverrechnungspreisen, die Mit teilung von
Know-How, die unentgeltliche Übernahme von Dienstleistungen, der
Verzicht auf ein lukratives Geschäft zugunsten eines anderen
Konzernmitglieds oder die Zahlung eines Entgelts, das über dem
Tagespreis liegt. Nach dem Vorstehenden ist es evident, daß der
durch aus gebräuchliche Griff der "Mutter" in die Kasse der
"Tochter" - sie gehört ihr ja!? - eine anfechtbare
Rechtshandlung darstellt.
Darüber hinaus machen die Beispiele auch deutlich, daß die
Anfechtbarkeit nicht nur dann vorliegen kann, wenn sich ein Vorgang
zwischen Mutter und Tochter abgespielt hat, sondern sie kann
angesichts der rechtlichen Selbständigkeit aller Mitglieder auch
dann eingreifen, wenn er zwischen den Töchtern untereinander
stattgefunden haben sollte. Dabei kommt es möglicher weise unter
dem künftigen Recht zu einer Verschärfung, wenn
nämlich die Töchter unterein ander als nahestehende
Personen i.S.d. § 138 zu behandeln sind.
Diese Vorschrift tritt an und für sich nur mit dem Anspruch auf,
festzuschreiben, was die Rechtsprechung bislang aus dem § 31 Nr.
2 KO gemacht hatte. Dort ist geregelt, daß die
Absichtsanfechtung gegenüber Ehegatten und bestimmten Verwandten
unter erweiterten und erleichterten Bedingungen durchdringen kann.
Die Judikatur hat diese persönlichen Beziehun gen auf
juristische Personen übertragen. Künftig ist nun also in
einer eigenen Vorschrift detail liert für alle Personen und
insolvenzfähigen Gemeinschaften, § 11, vorgeschrieben, wer
zu den nahestehenden Personen gehört und damit in bestimmten
Fällen einer erleichterten Anfechtbar keit ausgesetzt ist.
Es ist eine rechtsgeschichtliche Erfahrung, daß die Gefahr
besteht, daß eine Norm im Laufe der Zeit umso extensiver
ausgelegt wird, je detaillierter sie ist: Während man also
bislang - meines Wissens - noch nicht vorgeschlagen hat, die
Konzerntöchter untereinander als nahestehende Personen zu
behandeln, besteht diese Möglichkeit künftig sehr wohl nach
§ 138 II Nr. 2 (etwa dann, wenn zwischen den Töchtern eine
treuhänderische Verbundenheit besteht). Unzulässig ist es
dagegen allerdings, aufgrund einer konstruierten Wissenzurechnung
grundsätzlich von einem Näheverhältnis der
Töchter untereinander auszugehen.
§ 129 InsO verlangt darüber hinaus, daß die
Rechtshandlung die Insolvenzgläubiger benach teiligen muß,
um anfechtbar zu sein. Das ist nunmehr ausdrücklich normiert,
war aber auch schon bislang als allgemeine Voraussetzung anerkannt.
Eine Verschärfung gegenüber der bisherigen Rechtslage
ergibt sich allenfalls daraus, daß nach dem künftigen
Recht der Kreis der Insolvenzgläubiger weiter zu ziehen sein
wird als der der heutigen Konkursgläubiger. Je größer
der Kreis der möglichen Benachteiligten, desto eher wird dieses
Tatbestandsmerkmal zu bejahen sein. Während sich § 38 InsO
mit der Vorschrift des § 3 KO deckt, zieht § 39 InsO in
Zukunft auch die nachrangigen Insolvenzgläubiger mit in den
Kreis der Benachteiligten ein. Jetzt noch sind sie zwar
Konkursgläubiger; doch da sie ihre Forderungen gemäß
§ 63 KO nicht geltend machen können, fehlt es insoweit an
der erforderlichen Massebezogenheit. Wenn heute allein diese
Gläubiger benachteiligt werden, so wirkt sich das nicht auf die
Masse aus.
Während diese Erweiterung ausweislich der
Gesetzesbegründung beabsichtigt ist, ist eine weitere
Verschärfung die offenbar unbeabsichtigte Folge einer
generalisierenden Normierung: Im Kontext der
Gläubigerbenachteiligung gibt es ebenfalls schon lange den
allgemein anerkann ten Ausschlußgrund des Bargeschäfts:
Wenn der Transaktionspartner für den möglicherweise
anfechtbar erlangten Gegenstand in einer bestimmten, unmittelbaren
Weise eine gleichwertige Gegenleistung erbringt, fehlt es an einer
Gläubigerbenachteiligung. Der Grund dafür ist ein
leuchtend: Den Gläubigern entsteht durch einen derartigen
Austausch des Haftungssubstrats keine Einbuße - es findet
lediglich eine Vermögensumschichtung statt. Bislang also war
diese Bargeschäftsausnahme rechtstechnisch bei dem
Tatbestandsmerkmal ‘Gläubigerbenachteili gung' verankert, dessen
Vorliegen der Verwalter immer zu beweisen hatte. Er mußte also
notfalls den Beweis dafür erbringen, daß kein
Bargeschäft vorgelegen hat. Im künftigen Recht ist die
Bargeschäftsausnahme dagegen in einer eigenen Vorschrift, in
§ 142, erfaßt. Nach der allseits - vor allem auch vom BGH
- anerkannten modifizierten Normentheorie folgt aus dieser Isolierung
eine Änderung der Beweislast. Da § 142 eine
begünstigende Ausnahme gegenüber den
Anfechtungstatbeständen begründet, muß künftig
also der Anfechtungsgegner beweisen, daß ein Bargeschäft
vorgelegen hat.
Damit wende ich mich den einzelnen Tatbeständen zu und
thematisiere nunmehr einige wenige Verschärfungen bzw.
Änderungen, die sich im Rahmen dieser speziellen Vorschriften
ergeben. Dabei setze ich als bekannt voraus, daß - mit Ausnahme
der 30-Jahresfrist des § 31 Nr. 1 KO - die Fristen insgesamt
verlängert worden sind und daß die Beweisanforderungen
für den Ver walter herabgesezt worden sind. Diese Weiterungen
gehen nach meiner Einschätzung so weit, daß die
Anfechtungstatbestände allenfalls in besonders begründeten
Fällen einer ausdehnenden Interpretation unterzogen werden
dürfen. Ich erinnere an die verfassungsrechtlich
gewährleistete Privatautonomie.
Bei allen Anfechtungstatbeständen stellt die neue Rechtslage
insofern eine Vereinfachung dar, als nicht mehr auf den in jedem
Einzelfall Anlaß zu Streit gebenden Zeitpunkt der Zahlungsein
stellung abzustellen ist, sondern auf den über § 13 InsO
hinreichend präzise erfassbaren Zeit punkt der
Antragstellung.
§ 130 InsO regelt die kongruente Deckung. Sie zeichnet sich
dadurch aus, daß der Anfechtungs gegner innerhalb der
kritischen Zeit eine Sicherung oder Befriedigung erhält, die er
in dieser Weise und zu diesem Zeitpunkt beanspruchen konnte. Die
Doppelung von Sicherung und Befriedigung ist unnötig, weil auch
die Sicherung in Erfüllung eines entsprechenden Anspruchs
erfolgt sein muß. Während das alte Recht die kritische
Zeit vorgelagert vor dem Eröffnungs antrag bereits ab
Zahlungseinstellung i.S.v. § 102 II KO beginnen ließ, gibt
es nunmehr den klar bestimmbaren Zeitraum von 3 Monaten vor dem
Antrag (zur Berechnung der Fristen vgl. § 139). Wenn der
Schuldner in dieser Zeitspanne bereits zahlungsunfähig war (und
der Anfech tungsgegner davon wußte), ist eine kongruente
Deckung anfechtbar.
Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit ist technischer Natur. Er
stellt gemäß § 17 InsO einen Eröffnungsgrund dar
und wird in Abs. 2 der Vorschrift so definiert, daß sich
erhebliche Abwei chungen bzw. Weiterungen gegenüber dem
bisherigen Recht ergeben: In der Definition ("... ist
zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die
fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.") fehlt sowohl die
bisherige Einschränkung der Dauer als auch, daß der
Schuldner einen wesentlichen Teil seiner von den Gläubigern
ernsthaft eingeforderten Verbindlichkeiten nicht begleichen konnte.
Das leidige Problem der Abgrenzung der Zahlungseinstellung von der
Zahlungs stockung scheint sich damit erübrigt zu haben.
Gleichwohl bin ich skeptisch, ob es tatsächlich zu diesen
Weiterungen kommen wird. Vielmehr bin ich der Ansicht, daß
dieser gesetzgeberische "Kurzgriff" durch die Rechtsprechung im Sinne
der bisherigen Rechtslage alsbald schon korrigiert werden wird. Die
Literatur jedenfalls geht von dem Fortbestand der alten Erfordernisse
aus. Freilich betrachte ich dabei nur die Kurz zeitperspektive: Auch
hier verweise ich auf die rechtsgeschichtliche Erfahrung, daß
die Treue zum scheinbar übernommenen alten Recht mit zunehmenden
Zeitablauf schwindet und neuen Interpretationen Platz macht.
Da ich zuvor bereits die m.E. notwendige Einschränkung bei der
Interpretation der Anfech tungstatbestände hervorgehoben habe,
will ich auf eine herrschende Ansicht kurz eingehen, die ich - Don
Quichote gleich - für unvertretbar halte: Nämlich die
Behandlung der im Wege der Zwangsvollstreckung erlangten Befriedigung
als eine inkongruente Deckung, also als eine Befriedigung, die nicht,
nicht so bzw. nicht in der Weise geschuldet war. Natürlich
spricht dafür der äußere Ablauf der Vollstreckung und
künftig auch der § 88. Aber es ist nicht einzusehen,
daß die Gläubiger des nicht freiwillig leistenden
Schuldners im Insolvenzfall bevorzugt werden gegenüer den
Gläubigern des freiwillig leistenden Schuldners; im ersten Fall
nämlich kann der Verwalter wegen Inkongruenz anfechten, im
zweiten dagegen nur wegen Kongruenz. Dazu aber noch einmal
sogleich.
Für die in § 130 I Nr. 2 genannte Kenntnis soll nach Abs. 2
die Kenntnis von Umständen gleichstehen, die "zwingend auf die
Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag
schließen lassen." Nach der Ansicht des Gesetzgebers soll mit
dieser ansonsten im Zivilrecht nicht vorkommenden Formulierung
klargestellt werden, daß ein Fall besonders grober
Fahrlässigkeit vorliegen muß. Damit freilich gerät
man in alte, längst schon als untauglich erwiesene Bahnen einer
noch feineren Unterteilung der Fahrlässigkeit: neben der
leichten, der normalen und der groben nunmehr also eine besonders
grobe, die gewissermaßen an den Vorsatz angrenzt. Derlei sind
m.E. nichts weiter als Wortspiele, die sich nicht mehr in eine
ordentliche Subsumtion umsetzen lassen - daher grobe
Fahrlässigkeit.
§ 131 InsO behandelt die Anfechtbarkeit wegen inkongruenter
Deckung. Das ist eine Leistung, die der Anfechtungsgegner erhalten
hat, obwohl er sie nicht bzw. nicht so bzw. nicht in der Weise
beanspruchen konnte. Das dürfte die schärfste und meist
gebrauchte Waffe des Ver walters sein, um die Masse anzureichern.
Denn mit dieser Vorschrift werden die allzeit und allüberall
üblichen, hektischen Zuwendungen und Vermögensweggaben kurz
vor dem Zu sammenbruch erfaßt. Ausgangspunkt ist also ein
Vergleich der tatsächlich erfolgten Ver mögensbewegung mit
dem dieser Bewegung zugrunde liegenden Pflichtenplan. Jede Divergenz,
die sich bei diesem Vergleich ergibt, führt zur Inkongruenz und
damit zur erleichterten Anfecht barkeit.
Wenn sich also - ein extrem prominentes Beispiel - die Bank schnell
noch eine Sicherheit einräumen läßt, ist das eine
inkongruente Deckung (da hilft auch nicht der allgemeine Siche
rungsanspruch, den sich die Banken in ihren AGB eingeräumt
haben. Es hilft auch nicht eine speziell getroffene Vereinbarung,
schnell noch eine Sicherheit zu bestellen: Denn da ist diese
Vereinbarung nach § 131 anfechtbar). Wie schon gesagt,
zählt nach hM hierzu auch die Befriedigung im Wege der ZV.
Hierzu ist ein jüngst ergangenes Urteil des BGH von weitrei
chender Bedeutung: In ihm wird beiläufig angedeutet, daß
Inkongruenz bereits dann vorliegen könnte, wenn der Schuldner
nicht freiwillig leistet. Und das tue er insbesondere dann nicht,
wenn er deswegen leistet, weil sein Gläubiger mit der
Zwangsvollstreckung oder gar einem Insolvenzantrag gedroht hat. Das
ist insbesondere für die in jüngster Zeit gehäuft
auftretenden Fälle wichtig, in denen die
Sozialversicherungsträger - allen voran die AOK - und die Finanz
ämter die Leistungen vom Schuldner dadurch erzwingen, daß
sie mit der Zwangsvollstreckung drohen.
§ 131 deckt wie auch § 130 eine rückwirkende
3-Monatsfrist ab: In Parallele zu § 88 sind alle im ersten
vorangegangenen Monat vorgenommenen, § 140, inkogruenten
Deckungen anfecht bar, ohne daß es noch auf weitere
Voraussetzungen ankäme. In den beiden davor liegenden Monaten
muß dagegen noch der objektive Umstand der schuldnerischen
Zahlungsunfähigkeit hinzukommen - bzw. daß der
Anfechtungsgegner wußte, daß die Rechtshandlung die
Insolvenz gläubiger benachteiligt hat (der Schuldner braucht
also nicht zahlungsunfähig gewesen zu sein). Diese zuletzt
genannte Variante ist vom jetzigen § 31 KO, der
Absichtsanfechtung, abgespalten. Infolgedessen lassen sich auf diesen
Tatbestand die bisherigen Beweiserleichterungen über tragen.
Für die Kenntnis des Gläubigers spricht ein starkes
Beweisanzeichen, da es sich bei der Leistung - im Rahmen des §
131 notwendig - um eine inkongruente Deckung handelt.
§ 132 verschärft die bisherige "Verschleuderungsanfechtung"
des § 30 Nr. 1, 1. Alt. KO. Denn indem nunmehr ein
Rechtsgeschäft vorgenommen, statt - wie bisher - eingegangen
sein muß bzw. kann, ist nunmehr klargestellt, daß auch
einseitige Rechtsgeschäfte wie das Einverständnis mit einer
bestimmten, gläubigerschädigenden Verwertungsart
darunterfällt - oder Kündigung eines günstigen
Vertrages ohne Gegenleistung, eine Mahnung, ein Verzicht oder ein
Widerruf. Nach allgemeiner Ansicht fällt auch die Erfüllung
einer Verbindlichkeit hierunter. Abs. 2 der Vorschrift stellt einen
Auffangtatbestand dar, der insbesondere für Unterlassungen
Bedeutung erlangen dürfte: z.B. Unterlassen der Unterbrechung
der Ersitzung (Alt. 1); keines Einlegung eines Rechtsmittels trotz
aussichtsreichen Aktivprozesses (Alt. 2); etc.
Die frühere Absichtsanfechtung des § 31 KO ist nunmehr dem
schon längst eingebürgerten Verständnis
gemäß zur Anfechtbarkeit wegen vorsätzlicher
Benachteiligung gewichen, § 133. Freilich bedingt die lange
Übung nicht, daß dieser Austausch von Absicht mit Vorsatz
unbe denklich wäre. Denn rein faktisch droht dadurch die Gefahr
der Sanktionierung einer Ge sinnung. Sie wird allenfalls dadurch
aufgefangen, daß die Rechtsprechung immer wieder betont,
daß sich der Vorsatz gerade verwirklicht haben muß.
Voraussetzung für die Anfechtbarkeit nach § 133 ist,
daß der Schuldner mit dem Vorsatz handelte, seine
Gläubiger zu benachteiligen, und daß der Anfechtungsgegner
diesen Vorsatz kannte. Nachdem die inkongruente Deckung, wie
erwähnt, in den § 131 I Nr. 3 verfrachtet worden ist, geht
es m.E. zukünftig bei dem verbliebenen Rest des § 133 nicht
mehr an, aus der Inkongruenz einer Deckung auf die Kenntnis des
Vorsatzes zu schließen. Dies gilt für die Zeit 4 Monate
bis 10 Jahre vor Antragstellung.
|
|
|
|
|
|