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1) Es war von Anbeginn der Reformarbeiten zur neuen Insolvenzordnung (InsO) an ein erklärtes Ziel, die allgemeine Massearmut auch und vor allem dadurch zu beheben oder doch zu mindern, daß das bislang als wenig effizient erkannte Recht der Konkursanfechtung, §§ 29 ff KO, schneidiger ausgestaltet wird. Dies ist in der Tat verwirklicht worden - und zwar in ei nem Umfang, der weit über die evidenten, d.h. aus einem Textvergleich der alten wie der neuen Ordnung erkennbaren Erweiterungen hinausgeht. Die nachfolgende Darstellung be zweckt, die Spannweite dieser Möglichkeiten aufzuzeigen:
2) Bekanntlich sind die Gründe, aufgrund deren ein Verfahren eröffnet werden kann, gegen über dem bisherigen Recht verändert worden. Nicht nur, daß mit §18 InsO in Gestalt der drohenden Zahlungsunfähigkeit überhaupt ein neuer Tatbestand geschaffen worden ist (s. dazu noch unten sub IV); es sind vielmehr auch die bisher schon bekannten Tatbestände der Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit neu definiert worden. Diese Änderungen haben auf das Anfechtungsrecht zunächst einmal insoweit Auswirkungen, als in den Vorschriften der besonderen Insolvenzanfechtung, d.h. in den §§ 130 bis 132 InsO, mehrfach auf die Zah lungsunfähigkeit des Schuldners bzw. auf ihre Kenntnis Bezug genommen wird.
Wenn also nunmehr in der in § 17 II 1 InsO aufgeführten Definition gegenüber der zu § 102 I KO anerkannten gleich drei beschränkende Tatbestandsmerkmale fehlen - nämlich das Merk mal der Dauer, das ernsthafte Einfordern der Gläubiger sowie das Erfordernis, daß der Schuldner nicht dazu in der Lage sein darf, den wesentlichen Teil seiner Zahlungspflichten zu erfüllen -, dann verschafft diese Definition dem anfechtenden Verwalter erhebliche Vereinfachungen gegenüber dem bisherigen Recht und erweitert infolgedessen den Rahmen der Anfechtbarkeit. Denn zumindest dem Gesetzeswortlaut nach entfällt damit nicht nur die bis lang bestehende Notwendigkeit, die Zahlungsunfähigkeit von der Zahlungsstockung abzu grenzen; sondern -wichtiger noch - es genügt dem Verwalter der Nachweis allein der Nichtzahlung einer beliebigen und nicht einmal nachdrücklich eingeforderten Schuld.
Diese Beweiserleichterungen kommen dem Verwalter nicht nur im Rahmen der Anfechtung unmittelbar nachteiliger Rechtsgeschäfte, § 132 I InsO, oder der von inkongruenten Deckun gen innerhalb des zweiten und dritten Monats vor Antragstellung zugute, § 131 I Nr. 2 InsO; besonders hervorhebenswert ist vielmehr, daß künftig auch kongruente Deckungen - also die schuldgerechte Erfüllung von Forderungen (s. dazu noch unten sub V 2) - in den realisierbaren Zugriffsbereich anfechtender Verwalter geraten. Wenn nämlich der Schuldner solche Leistungen innerhalb von 3 Monaten vor Antragstellung erbracht hat, reicht es künftig aus, daß er zu dieser Zeit bereits zahlungsunfähig gewesen ist und daß der Anfechtungsgegner davon wußte, § 130 I Nr. 1 InsO. D.h. also: wenn die Bank oder der Lieferant davon Kenntnis haben, daß der Schuldner irgendeine fällige Forderung gegenüber einem Dritten - nochmals: diese braucht weder den wesentlichen Schuldbestand des Schuldners auszumachen, noch braucht sie ernsthaft eingefordert zu sein! - nicht beglichen hat, gleichwohl aber ihnen das Geschuldete leistet, müssen sie binnen der nächsten 3 Monate mit Inanspruchnahme aus der Pflicht rechnen, gemäß § 143 InsO das Erlangte rückzugewähren! Das Besondere - und möglicherweise vom Gesetzgeber nicht Bedachte - an dem hier aufgezeigten Zusammenhang ist jedoch, daß die ohnehin im Rahmen der §§ 130 ff. InsO vorgenommenen Beweiserleichterun gen mit denjenigen des § 17 InsO zusammentreffen und damit gewissermaßen zu einer "Übererleichterung" der Zugriffsmöglichkeit führen werden.
3) Die Vorschrift des § 133 InsO engt gegenüber ihrer Vorgängerin den Anwendungsbereich der Anfechtung - wie es scheint: drastisch - ein; denn statt einer rückwirkenden Zeitspanne von 30 Jahren, vgl. § 41 I 2 KO, deckt sie nur eine solche von 10 Jahren ab. Freilich steckt hinter dieser Verkürzung die nüchterne Erkenntnis, daß 10 Jahre in etwa das Maximum des sen darstellen, was sich rein faktisch mittels Beweises erfassen läßt. Gewissermaßen als Aus gleich für diese - wie gezeigt: letztlich nur scheinbare - Besserstellung enthält die Vorschrift aber in Gestalt einer Vermutungsregelung eine Erweiterung des anfechtungsrechtlichen Zugriffsbereichs, die fast schon dramatische Ausmaße annimmt.
Zunächst einmal unterwirft § 133 I 1 InsO all diejenigen Rechtshandlungen der Anfechtbar keit, die der Schuldner in der maßgeblichen Zeitspanne mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen - vorausgesetzt, der (nachherige) Anfechtungsgegner hat diesen Vorsatz gekannt. In Anpassung an die bisherige Rechtslage ist der Begriff der Absicht durch den - weiterreichenden - Begriff des Vorsatzes ersetzt worden. Im übrigen ergibt sich aus der für alle Anfechtungstatbestände geltenden Vorschrift des § 129 InsO, daß es nicht bei dem Vorsatz verblieben sein darf, sondern daß die Gläubigerbenachteiligung tatsächlich eingetreten sein muß - wobei freilich auch eine bloß mittelbare Benachteiligung genügt.
Etwas pointiert ausgedrückt, zieht diese Norm ihre innere Rechtfertigung also aus dem Um stand, daß der spätere Schuldner und der spätere Anfechtungsgegner bei der gläubigerbenach teiligenden Rechtshandlung eine übereinstimmende, von der Insolvenzordnung als intolerabel markierte Gesinnung aufweisen. Wegen der Nähe zur Kollusion und - vor allem - wegen der Beweispflichtigkeit des Verwalters kann eine derart gravierende Sanktion jedoch durchaus hingenommen werden. Fragwürdig wird sie allerdings, wenn man sich vergegenwärtigt, welche Weiterungen Satz 2 desselben Absatzes in sich birgt. Dieser Vorschrift zufolge wird nämlich die Kenntnis des Anfechtungsgegners immer schon dann vermutet, wenn er wußte, daß dem Schuldner die Zahlungsunfähigkeit drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Mit Hilfe dieser Norm können die Verwalter künftig womöglich Leistungen zurückverlangen, an deren Anfechtbarkeit bislang unter dem noch geltenden Recht noch kaum jemand gedacht hat.
Es sei noch einmal daran erinnert: Der Anwendungsbereich des alten § 31 KO hatte sich lediglich in der Praxis auf inkongruente Deckungen verengt oder doch zumindest weitest gehend reduziert; dem Wortlaut und der gesetzgeberischen Intention nach war das aber kei neswegs geboten. D.h. jedwede Rechtshandlung und damit natürlich auch jede kongruente Deckung (= die Erbringung der geschuldeten (!) Leistung) innerhalb der letzten 30 Jahre hätte ebensogut angefochten werden können, wenn nur die subjektive Seite nachweisbar gewesen ist. Und genau hier greift die neue Vermutungsregel des § 133 I 2 InsO ein: Der Verwalter braucht jetzt nämlich nur noch nachzuweisen, daß der Anfechtungsgegner von der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners wußte und daß die Handlung die (anderen) Gläubiger benachteiligte.
Letzteres kann in der Praxis kein wirkliches Problem darstellen; denn wenn der Schuldner - obligationsgemäß oder nicht - eine Leistung erbringt, so ist sein Vermögen dementsprechend vermindert und eben diese Leistung gläubigerbenachteiligend. Das ist eine solche Offensicht lichkeit, daß sie recht eigentlich gar keines Beweises bedarf. Es ist ergänzend darauf hinzuweisen, daß die Gläubigerbenachteiligung selbst dann nicht neutralisiert wird, wenn im unmittelbaren Austausch eine gleichwertige Gegenleistung erbracht worden ist - wenn also, technisch ausgedrückt, ein Bargeschäft vorgelegen hat! § 142 InsO, der künftig diese Ausnahme zur allgemeinen Regel erhebt, sieht nämlich als Unterausnahme die weiterhin bestehende Anfechtbarkeit vor, sofern unbeschadet des Umstands, daß ein Bargeschäft getätigt worden ist, "die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 gegeben sind."
Damit verbleibt dem Verwalter, der die Vermutung des § 133 I 2 InsO auslösen will, nur noch die Aufgabe, den Nachweis von der Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit zu erbringen. Das ist bei folgenden Fallkonstellationen vollkommen unproblematisch: Eine Gesellschaft stellt bei Erstellung des Jahresabschlusses fest, daß Verluste eingetreten sind, die zu einer Überschuldung in dem oben, sub II 2, genannten Sinne geführt haben. Nach allen Erfahrungen betriebswirtschaftlicher Abläufe droht damit die Zahlungsunfähigkeit. Die Bank erhält davon Kenntnis und droht mit der Kündigung des Kredites, sofern nicht neues Kapital zugeführt wird. Darüber kommt es zu Sanierungsverhandlungen, während derer die Geschäfte weitergeführt werden. Scheitern diese Verhandlungen - sie mögen beispielsweise 6 Monate gedauert haben - und münden in einen Insolvenzantrag mit anschließender Eröffnung ein, so ist dieser gesamte Zeitraum mittels des § 133 I 2 InsO dem Anfechtungszugriff des Verwal ters bequem zugänglich. Das ist nicht nur von den Banken zu bedenken, sondern oftmals auch von Großlieferanten oder auch Konzerngesellschaften, da auch ihnen oftmals die Bilanzen ihres Schuldners bekannt sind.
4) Die beiden Tatbestände der besonderen Insolvenzanfechtung, die §§ 130 und 131 InsO, sind in ihrem Anwendungsbereich dadurch erweitert worden, daß sie nicht mehr nur das "Gewähren" einer Sicherung oder Befriedigung erfassen, sondern - vorverlagernd - bereits deren Ermöglichung. Laut Begründung zum Regierungsentwurf hat man dabei "vor allem an Prozeßhandlungen gedacht, die - wie z.B. ein Anerkenntnis - selbst zwar keine Deckung gewähren, jedoch zu einer solchen führen können." Derartige Fälle konnten bislang tatsächlich allenfalls über die Absichtsanfechtung des § 31 KO erfaßt werden. Daß dem nunmehr ein Riegel vorgeschoben wird, ist daher durchaus erfreulich.
Doch gehen die Weiterungen wesentlich über diesen vorgestellten Anwendungsbereich hin aus - insbesondere, wenn man das Zusammenspiel mit anderen Normen ins Auge faßt. An einer in der Praxis durchaus üblichen Fallkonstellation kann dies besonders plastisch aufgezeigt werden: Bei"Bauinsolvenzen" kommt es immer wieder vor, daß die Auftraggeber in der kritischen Phase vor Antragstellung ihren Zahlungsverpflichtungen nicht oder nur in be schränktem Umfang nachkommen. Bislang war das deswegen nicht unvernünftig, weil sie sich auf diese Weise eine Sicherung für das anschließende Verfahren dergestalt ermöglicht haben, daß sie dort mit ihren Gewährleistungs- oder sonstigen Gegenansprüchen aufrechnen können. Aufrechnungen können in der Tat nach altem wie nach neuem Recht auch noch während eines eröffneten Verfahrens erklärt werden. Doch gibt es unter der InsO eine ent scheidende Einschränkung - nach § 96 Nr. 3 ist die Aufrechnung unzulässig, "wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat." Im Zusammenspiel mit der besonderen Insolvenzanfechtung heißt das, daß sich der Auftraggeber eine Sicherung auf jeden Fall ermöglicht (vielleicht sogar verschafft) hat, auf die er keinen Anspruch hatte. Infolgedessen liegt ein Anwendungsfall des § 131 InsO (inkongruente Deckung) vor, der im Zusammenspiel mit § 96 Nr. 3 InsO derartige Vorgehensweisen leicht rückwirkend vereiteln kann.
5) Den wohl gravierendsten Einschnitt in die Zeit vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nimmt § 134 InsO vor. Er erlaubt die Anfechtung von Leistungen einzig und allein, weil und insofern sie unentgeltlich erfolgt sind. Es genügt, wenn der Verwalter weiter nichts als nur das nachweist. Dem Anfechtungsgegner ist nämlich die Beweislast dafür aufgebürdet, daß die Leistung gegebenenfalls früher als vier Jahre vor Antragstellung erfolgt ist. Die Gesetzes überschrift des § 134 InsO macht deutlich, was zwar bislang auch schon gegolten hat, was aber durch die inoffizielle Kurzformel "Schenkungsanfechtung" in § 32 KO ein wenig ver drängt wurde: Nicht allein Schenkungen unterliegen der Anfechtung, sondern unentgeltliche Leistungen schlechthin. Diese kommen, anders als Schenkungen, durchaus häufig vor - etwa, wenn der (bis zu vier Jahren spätere) Schuldner sein Vermögen für die Besicherung von Krediten Dritter verwendet, oder wenn dieser Schuldner die Schulden Dritter begleicht. Da der Zugriffszeitraum auf vier bzw. - bei fehlender Beweisbarkeit - auf noch länger erstreckt wird, werden sich für Verwalter bislang ungeahnte Möglichkeiten der Masseanreicherung ergeben.
6) Man findet in allen Veröffentlichungen zum neuen Anfechtungsrecht den Hinweis auf die Fristverlängerungen. Das ist, wie auch hier schon einleitend hervorgehoben, vollkommen richtig: Nicht nur, daß die Fristen bei (fast - s.o. sub IV) allen Anfechtungstatbeständen verlängert worden und nunmehr einheitlich vom Zeitpunkt der Antragstellung zurückzuberechnen sind, vgl. dazu § 139 InsO; es entfallen darüber hinaus auch die Vorschriften, die den Verwalter bislang zu einer Eile getrieben haben, die eine systematische Erforschung möglicher Anfechtungstatbestände in den allermeisten Fällen ausgeschlossen hat: So ist der § 33 KO ersatzlos gestrichen worden, und an die Stelle der einjährigen Ausschlußfrist des § 41 KO ist jetzt eine zweijährige Verjährungsfrist getreten, § 146 InsO, die überdies erst ab dem Zeit punkt der Eröffnung des Verfahrens zu laufen beginnt.
Die zuvor erwähnten Verschärfungen des Anfechtungsrechts lassen ihre eigentliche Schneidigkeit erst richtig erkennen, wenn man diese Zeitkomponente in die Betrachtung mit ein bezieht. Die besondere Insolvenzanfechtung der §§ 130 bis 132 InsO etwa erfaßt jetzt einen dreimonatigen Zeitraum vor Antragstellung sowie den Zeitraum danach bis zur Verfahrenseröffnung. Wenn diese in Gemäßheit des § 27 InsO ausgesprochen ist, beginnen die zwei Jahre zu laufen, die nach näherer Maßgabe beispielsweise des § 209 BGB noch um einige Zeit verlängert werden können.
D.h., ein Verwalter kann sich in Zukunft nach der Hektik der Anfangsphase und der - in den allermeisten praktischen Fällen erforderlichen - Ordnung der Buchhaltung die Zeit nehmen, eine Phase der gezielten Suche nach anfechtbaren Rechtshand lungen einzuleiten. Es darf wiederholt werden, daß er sich dabei nicht - wie bislang in der Praxis - auf Inkongruenzen zu beschränken braucht, sondern wegen der oben, sub V 2, aufge zeigten Zusammenhänge auch alle kongruenten Leistungen in seine Überlegungen einbeziehen kann und muß! Aus diesem Grunde wird man annehmen dürfen, daß sich mit zunehmen der Wahrnehmung dieser Möglichkeiten des neuen Rechts die Zahl der Anfechtungen bzw. der entsprechenden Prozesse dramatisch steigern wird.