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Vortrag vor dem Berlin/Brandenburger Arbeitskreis für Insolvenzrecht e.V. vom 24. März 1999

Handlungsalternativen der Bank in der Krise ihres Kreditnehmers

Dr. Manfred Obermüller
Deutsche Bank AG

Eine Bank, die mit der drohenden Insolvenz ihres Kreditnehmers konfrontiert wird, hat mehrere Reaktionsmöglichkeiten:

Welchen dieser Wege sie beschreiten sollte, darf nicht nur unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten entschieden werden, vielmehr müssen auch die rechtlichen Aspekte berücksichtigt werden. Hier können Fehler mämlich zur Folge haben, daß nicht nur die schon ausgezahlten oder zusätzlich vergebenen Kredite verloren sind, sondern daß sich die Bank darüber hinaus auch noch Schadensersatzansprüchen des Kreditnehmers (d.h. seines Insolvenzverwalters) oder dritter Gläubiger aussetzt.

1. Unterstützung des Kunden

Für eine Unterstützung des Kunden stehen der Bank diverse Möglichkeiten zur Verfügung, deren Vor- und Nachteile es gegeneinander abzuwägen gilt. Die wichtigsten Maßnahmen sind:

Die Kapitalmaßnahmen und die Verzichte können zwar den erhofften Erfolg verfehlen, aber niemals dazu führen, daß die Bank deshalb auch noch auf Schadenersatz von dem Kunden oder dritten Gläubigern in Anspruch genommen werden kann.

Anders verhält es sich mit neuen Krediten. Hier ist zu unterscheiden zwischen erlaubten Sanierungskrediten und sittenwidriger Konkursverschleppung - dieser Begriff soll hier beibehalten werden, auch wenn es keinen Konkurs, sondern nur noch ein Insolvenzverfahren gibt - Sie wird danach getroffen,

Wenn der Bank eine Konkursverschleppung vorgeworfen werden kann, haftet sie dritten Gläubigern gegenüber auf Ersatz des Schadens, den diese erlitten haben, weil sie im Vertrauen auf die Kreditwürdigkeit des Unternehmens noch neue Geschäfte mit diesem eingegangen sind oder weil die Substanz des Unternehmens während der Verzögerung des Insolvenzantrags weiter abgenommen hat (sog. Quotenschaden).

Die Abgrenzung zwischen erlaubtem (und erwünschtem) Sanierungskredit und verbotener (schadensersatzverpflichtender) Konkursverschleppung ist äußerst schwierig; schlägt ein Sanierungsversuch fehl, so fällt es einem Gericht rückblickend naturgemäß leichter, eine Konkursverschleppung als eine grundsätzliche Eignung des Kredits zur Sanierung zu unterstellen.

2. Kündigung

Die strengen Anforderungen, die die Rechtsprechung an eine Bank stellt, wenn diese angesichts einer drohenden Insolvenz neue Kredite geben will, legen den Schluß nahe, der Bank zu empfehlen, ihre Kredite vorsorglich zu kündigen, damit sie sich nicht einer haftung aussetzt. Ein außerordentliches Kündigungsrecht steht den Banken nach Br. 19 Abs. 3 AGB Banken bzw. Kreditgenossenschaften zu,

Die Zulässigkeit dieser Kündigungsgründe ist von der Rechtsprechung allgemein anerkannt. Jedoch darf die Bank auch ihr Kündigungsrecht nicht willkürlich und nach Belieben ausüben. Daß sie zur Kündigung berechtigt war, muß sie im Streitfall nachweisen. Wenn sie die Kündigung auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse gestützt und die Kündigung zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens geführt hat, fällt der Bank dieser Nachweis in der Regel nicht schwer. Die Insolvenzeröffnungsbilanz und der Bericht des Verwalters geben meist genügend Stoff zur Rechtfertigung.

3. Untätigkeit

In einer derartigen Situation kann sich die Bank auch darauf beschränken, lediglich abwartend stillzuhalten. Weder ist sie verpflichtet, einem Wunsch des Kreditnehmers nach neuen Geldern Folge zu leisten, noch muß sie zur Schonung dritter Gläubiger oder künftiger Geschäftspartner ihres Kreditnehmers eine Kündigung aussprechen und so selbst den endgültigen Zusammenbruch des Unternehmens auslösen. Ein solches Stillhalten hat zwar den Nachteil, daß sie dem Kunden gestatten muß, noch offene Kreditlinien nunmehr in Anspruch zu nehmen - eine Weigerung wäre als Teilkündigung auszulegen -, bewahrt sie aber vor den Risiken, daß man ihr entweder eine Konkursverschleppung oder eine Kündigung zur Unzeit bzw. ohne rechtfertigenden Grund vorwerfen kann.

Fazit:

Die Rechtslage ist äußerst schwierig. Empfehlungen setzen eine Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls genaue Kenntnis umfangreicher Kasuistik der Rechtsprechung voraus.

Einzelheiten und Zusammenstellung der Rechtsprechung und Literatur s. Obermüller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis, Verlag Dr. Otto Schmidt, 5. Aufl., Köln, 1997, Rn 5.1 - 5169.