|
|
|
|
|
|
|
Dr. Daniel M.
Krause LL.M. Zusammenfassung des Vortrags vor dem Berlin/Brandenburger Arbeitskreis für Insolvenzrecht e.V. vom 27. September 2000 TU Berlin "Insolvenzverschleppung durch den GmbH-Geschäftsführer - Konsequenz unternehmerischen Handelns in der wirtschaftlichen Krise oder bewußtes Handeln zum Schaden der Gläubiger" |
1.
Die Vielzahl der geführten Ermittlungsverfahren wegen
Konkursverschleppung beruht nur zu einem geringen Anteil auf
Vorgängen, durch die Gläubiger einer Gesellschaft gezielt
geschädigt werden sollen. Eine nennenswerte Zahl von Verfahren
betrifft Konstellationen, in denen der Geschäftsführer die
rechtzeitige Antragstellung zur Eröffnung des
Insolvenzverfahrens - ohne besonderen Schädigungsvorsatz
gegenüber den Gläubigern - unterläßt, weil er
noch Anstrengungen unternimmt, durch die das Unternehmen gerettet
werden soll. Insofern beschreibt der Titel des Vortrages Gegenpole in
der Realität der Insolvenzstrafverfahren.
2.
In den vergangenen Jahren haben sich als gezielt zum Nachteil der
Gläubiger unternommene Schädigungshandlungen die
Geschäftsgebaren sogenannter "Firmenbestatter" wiederholt
erwiesen. Diese "Firmenbestatter" werben durch Annoncen in Zeitungen
mit dem Ziel, daß Geschäftsführer von in die
wirtschaftliche Krise geratenen Gesellschaften (vornehmlich GmbH)
bzw. deren Gesellschafter die Gesellschaft auf die "Firmenbestatter"
übertragen, ebenso wie die Geschäftsführung. Dem
Geschäftsführer wird die Freistellung von sämtlichen
Risiken im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit zugesagt,
hierfür wird von diesem ein Betrag in zumeist fünfstelliger
Höhe an die "Firmenbestatter" bezahlt. In der Folgezeit werden
sämtliche Unterlagen des Unternehmens vernichtet bzw.
Vermögensgegenstände beiseite geschafft mit dem Ziel, die
Gläubiger zu schädigen bzw. deren Ansprüche zu
vereiteln.
Die strafrechtliche Ahndung eines solchen Verhaltens stellt die Ermittlungsbehörden regelmäßig vor erhebliche Schwierigkeiten. Diese ergeben sich weniger daraus, daß ein solches Verhalten nicht mit Strafe bedroht wäre: grundsätzlich haftet der frühere Geschäftsführer bis zum Zeitpunkt seiner Abberufung auch strafrechtlich für pflichtwidrige Vermögensverfügungen (§ 283 StGB) bzw. das pflichtwidrige Unterlassen der Insolvenzantragstellung (§§ 84, 64 GmbHG). Der Übernehmer macht sich - so er selbst Geschäftsführer wird - wegen Insolvenzverschleppung strafbar; setzt er einen anderen als Geschäftsführer ein, haftet er strafrechtlich als faktischer Geschäftsführer oder als Anstifter (insgesamt näher Ogiermann wistra 2000, 250). Erhebliche Schwierigkeiten ergeben sich jedoch bei dem Nachweis des strafrechtlichen Vorwurfs, da regelmäßig alle Firmenunterlagen vernichtet werden und sich infolge dessen die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft im einzelnen kaum belegen läßt. Bislang liegen - soweit bekannt - nur drei Urteile (LG Hamburg, 2 x AG Tiergarten) vor, in denen jeweils Bewährungsstrafen ausgesprochen worden sind.
3.
Scharf zu trennen von diesen "Firmenbestattern" sind solche
Fälle, in denen verspätete Insolvenzanträge auf das
Bemühen um eine Sanierung der Gesellschaft
zurückzuführen sind.
a)
Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, daß nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen
und in Strafsachen die Drei-Wochen-Frist (§ 64 Abs. 1 GmbHG)
strikt gilt, d.h. auch die Vornahme aussichtsreicher
Sanierungsversuche nicht zu einer Fristverlängerung führt.
Nach den vom Bundesgerichtshof in Zivilsachen in der
Herstatt-Entscheidung (75,96 ff.) aufgestellten Grundsätzen hat
die Geschäftsleitung einer Gesellschaft die Wahl, ob sie sofort
Insolvenzantrag stellt oder aber (ausichtsreiche)
Sanierungsmaßnahmen einleitet. Spätestens aber drei Wochen
nach Eintritt des Insolvenzgrundes ist Insolvenzantrag zu stellen.
b)
Für die strafrechtliche Bewertung von Sanierungsbemühungen
ist mittlerweile in der strafgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt,
daß Sanierungsbemühungen, die nicht von vornherein
aussichtslos sind, eine strafrechtliche Haftung nach § 283 StGB
(Bankrott) selbst dann nicht begründen, wenn sie fehlschlagen
und es hierdurch zu einer Schmälerung der Insolvenzmasse kommt.
Diesen Grundsatz hat der Bundesgerichtshof für Strafsachen im
Anschluß an die Herstatt-Entscheidung des II. Zivilsenats
(s.o.) in einer unveröffentlicht gebliebenen Entscheidung
niedergelegt (Beschluß des 3. Strafsenats vom 04.09.1997, 3 StR
242/79), wo ausgeführt ist, daß "rechtlich unerheblich
ist, daß ein Erfolg der Sanierungsbemühungen nicht von
vornherein feststand; denn bei begründeter Sanierungserwartung
brauchen die nach sorgfältiger und gewissenhafter Prüfung
für notwendig angesehenen Maßnahmen nicht etwa deshalb zu
unterbleiben, weil der Sanierungsversuch mißlingen könnte"
(aaO, Umdruck, S. 9 f.).
Ob ein Sanierungsversuch noch Aussicht auf Erfolg besitzt, ist eine prognostische Entscheidung, die strafrechtlich erst dann relevant wird, wenn sie in jeder Hinsicht unvertretbar ist. Im übrigen handelt es sich um eine unternehmerische Entscheidung. Zu unternehmerischen Entscheidungen der Geschäftsleitung eines Unternehmens hat die Rechtsprechung in jüngerer Zeit (sog. ARAG-Entscheidung des II. Zivilsenats: BGHZ 135, 244 ff.) festgestellt, daß bei der Leitung der Geschäfte
"ein weiter Handlungsspielraum zugebilligt werden muß, ohne den eine unternehmerische Tätigkeit schlechterdings nicht denkbar ist. Dazu gehört neben dem bewußten Eingehen geschäftlicher Risiken grundsätzlich auch die Gefahr von Fehlbeurteilungen und Fehleinschätzungen, der jeder Unternehmensleiter, mag er auch noch so verantwortungsbewußt handeln, ausgesetzt ist." (aaO, S. 253).
Dieser Handlungsspielraum ist erst verlassen, wenn die Grenzen deutlich überschritten sind und die Bereitschaft, unternehmerische Risiken einzugehen, in unverantwortlicher Weise überspannt wurde (aO, S. 253). Die Anerkennung eines unternehmerischen Entscheidungsspielraumes ist zwischenzeitlich auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für Strafsachen erfolgt, namentlich im Zusammenhang mit einer Entscheidung zum Vorwurf der Untreue durch Vergabe von Krediten (Strafverteidiger 2000, 483). Dies gilt sinngemäß auch für unternehmerische Entscheidungen in Insolvenznähe.
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, daß der Einsatz des
Gesellschaftsvermögens für Sanierungsversuche
(Beraterhonorare u.ä.) den Tatbestand des Bankrottes (§ 283
Abs. 1 StGB) nicht erfüllt, sofern die Sanierung nicht
aussichtslos ist. Unabhängig hiervon besteht eine
strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen Insolvenzverschleppung
(§§ 84 i.V.m 64 GmbHG) jedoch, wenn nicht binnen der
Drei-Wochen-Frist Insolvenzantrag gestellt wird, was auch dann gilt,
wenn aussichtsreiche Sanierungsversuche durchgeführt
werden.
Nähere Informationen bei
Dr. Daniel M. Krause, LL.M.
Meinekestraße 13, 10719 Berlin
Tel: 030/ 884 28 10
Fax: 030/ 884 28 55