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Dr. Daniel M. Krause LL.M.
Rechtsanwalt

Zusammenfassung des Vortrags vor dem Berlin/Brandenburger Arbeitskreis für Insolvenzrecht e.V. vom 27. September 2000 TU Berlin

 "Insolvenzverschleppung durch den GmbH-Geschäftsführer - Konsequenz unternehmerischen Handelns in der wirtschaftlichen Krise oder bewußtes Handeln zum Schaden der Gläubiger"

1.
Die Vielzahl der geführten Ermittlungsverfahren wegen Konkursverschleppung beruht nur zu einem geringen Anteil auf Vorgängen, durch die Gläubiger einer Gesellschaft gezielt geschädigt werden sollen. Eine nennenswerte Zahl von Verfahren betrifft Konstellationen, in denen der Geschäftsführer die rechtzeitige Antragstellung zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens - ohne besonderen Schädigungsvorsatz gegenüber den Gläubigern - unterläßt, weil er noch Anstrengungen unternimmt, durch die das Unternehmen gerettet werden soll. Insofern beschreibt der Titel des Vortrages Gegenpole in der Realität der Insolvenzstrafverfahren.

2.
In den vergangenen Jahren haben sich als gezielt zum Nachteil der Gläubiger unternommene Schädigungshandlungen die Geschäftsgebaren sogenannter "Firmenbestatter" wiederholt erwiesen. Diese "Firmenbestatter" werben durch Annoncen in Zeitungen mit dem Ziel, daß Geschäftsführer von in die wirtschaftliche Krise geratenen Gesellschaften (vornehmlich GmbH) bzw. deren Gesellschafter die Gesellschaft auf die "Firmenbestatter" übertragen, ebenso wie die Geschäftsführung. Dem Geschäftsführer wird die Freistellung von sämtlichen Risiken im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit zugesagt, hierfür wird von diesem ein Betrag in zumeist fünfstelliger Höhe an die "Firmenbestatter" bezahlt. In der Folgezeit werden sämtliche Unterlagen des Unternehmens vernichtet bzw. Vermögensgegenstände beiseite geschafft mit dem Ziel, die Gläubiger zu schädigen bzw. deren Ansprüche zu vereiteln.

Die strafrechtliche Ahndung eines solchen Verhaltens stellt die Ermittlungsbehörden regelmäßig vor erhebliche Schwierigkeiten. Diese ergeben sich weniger daraus, daß ein solches Verhalten nicht mit Strafe bedroht wäre: grundsätzlich haftet der frühere Geschäftsführer bis zum Zeitpunkt seiner Abberufung auch strafrechtlich für pflichtwidrige Vermögensverfügungen (§ 283 StGB) bzw. das pflichtwidrige Unterlassen der Insolvenzantragstellung (§§ 84, 64 GmbHG). Der Übernehmer macht sich - so er selbst Geschäftsführer wird - wegen Insolvenzverschleppung strafbar; setzt er einen anderen als Geschäftsführer ein, haftet er strafrechtlich als faktischer Geschäftsführer oder als Anstifter (insgesamt näher Ogiermann wistra 2000, 250). Erhebliche Schwierigkeiten ergeben sich jedoch bei dem Nachweis des strafrechtlichen Vorwurfs, da regelmäßig alle Firmenunterlagen vernichtet werden und sich infolge dessen die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft im einzelnen kaum belegen läßt. Bislang liegen - soweit bekannt - nur drei Urteile (LG Hamburg, 2 x AG Tiergarten) vor, in denen jeweils Bewährungsstrafen ausgesprochen worden sind.

3.
Scharf zu trennen von diesen "Firmenbestattern" sind solche Fälle, in denen verspätete Insolvenzanträge auf das Bemühen um eine Sanierung der Gesellschaft zurückzuführen sind.

a)
Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen und in Strafsachen die Drei-Wochen-Frist (§ 64 Abs. 1 GmbHG) strikt gilt, d.h. auch die Vornahme aussichtsreicher Sanierungsversuche nicht zu einer Fristverlängerung führt. Nach den vom Bundesgerichtshof in Zivilsachen in der Herstatt-Entscheidung (75,96 ff.) aufgestellten Grundsätzen hat die Geschäftsleitung einer Gesellschaft die Wahl, ob sie sofort Insolvenzantrag stellt oder aber (ausichtsreiche) Sanierungsmaßnahmen einleitet. Spätestens aber drei Wochen nach Eintritt des Insolvenzgrundes ist Insolvenzantrag zu stellen.

b)
Für die strafrechtliche Bewertung von Sanierungsbemühungen ist mittlerweile in der strafgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, daß Sanierungsbemühungen, die nicht von vornherein aussichtslos sind, eine strafrechtliche Haftung nach § 283 StGB (Bankrott) selbst dann nicht begründen, wenn sie fehlschlagen und es hierdurch zu einer Schmälerung der Insolvenzmasse kommt. Diesen Grundsatz hat der Bundesgerichtshof für Strafsachen im Anschluß an die Herstatt-Entscheidung des II. Zivilsenats (s.o.) in einer unveröffentlicht gebliebenen Entscheidung niedergelegt (Beschluß des 3. Strafsenats vom 04.09.1997, 3 StR 242/79), wo ausgeführt ist, daß "rechtlich unerheblich ist, daß ein Erfolg der Sanierungsbemühungen nicht von vornherein feststand; denn bei begründeter Sanierungserwartung brauchen die nach sorgfältiger und gewissenhafter Prüfung für notwendig angesehenen Maßnahmen nicht etwa deshalb zu unterbleiben, weil der Sanierungsversuch mißlingen könnte" (aaO, Umdruck, S. 9 f.).

Ob ein Sanierungsversuch noch Aussicht auf Erfolg besitzt, ist eine prognostische Entscheidung, die strafrechtlich erst dann relevant wird, wenn sie in jeder Hinsicht unvertretbar ist. Im übrigen handelt es sich um eine unternehmerische Entscheidung. Zu unternehmerischen Entscheidungen der Geschäftsleitung eines Unternehmens hat die Rechtsprechung in jüngerer Zeit (sog. ARAG-Entscheidung des II. Zivilsenats: BGHZ 135, 244 ff.) festgestellt, daß bei der Leitung der Geschäfte

"ein weiter Handlungsspielraum zugebilligt werden muß, ohne den eine unternehmerische Tätigkeit schlechterdings nicht denkbar ist. Dazu gehört neben dem bewußten Eingehen geschäftlicher Risiken grundsätzlich auch die Gefahr von Fehlbeurteilungen und Fehleinschätzungen, der jeder Unternehmensleiter, mag er auch noch so verantwortungsbewußt handeln, ausgesetzt ist." (aaO, S. 253).

Dieser Handlungsspielraum ist erst verlassen, wenn die Grenzen deutlich überschritten sind und die Bereitschaft, unternehmerische Risiken einzugehen, in unverantwortlicher Weise überspannt wurde (aO, S. 253). Die Anerkennung eines unternehmerischen Entscheidungsspielraumes ist zwischenzeitlich auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für Strafsachen erfolgt, namentlich im Zusammenhang mit einer Entscheidung zum Vorwurf der Untreue durch Vergabe von Krediten (Strafverteidiger 2000, 483). Dies gilt sinngemäß auch für unternehmerische Entscheidungen in Insolvenznähe.

4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, daß der Einsatz des Gesellschaftsvermögens für Sanierungsversuche (Beraterhonorare u.ä.) den Tatbestand des Bankrottes (§ 283 Abs. 1 StGB) nicht erfüllt, sofern die Sanierung nicht aussichtslos ist. Unabhängig hiervon besteht eine strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen Insolvenzverschleppung (§§ 84 i.V.m 64 GmbHG) jedoch, wenn nicht binnen der Drei-Wochen-Frist Insolvenzantrag gestellt wird, was auch dann gilt, wenn aussichtsreiche Sanierungsversuche durchgeführt werden.

Nähere Informationen bei
Dr. Daniel M. Krause, LL.M.
Meinekestraße 13, 10719 Berlin
Tel: 030/ 884 28 10
Fax: 030/ 884 28 55