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Interessenausgleich und Sozialplan in der Insolvenz Dr. Thomas Kania Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln |
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1. Überblick
Mit einer Insolvenz gehen regelmäßig Betriebsänderungen iSd §§ 111 ff BetrVG einher, insbesondere in der Form der Einschränkung und Stillegung von Betrieben oder wesentlichen Betriebsteilen (§ 111 Nr 1 BetrVG) bzw des "bloßen" Personalabbaus (§ 112 a Abs 1 BetrVG). Die im Zusammenhang mit Betriebsänderungen erforderlichen Kündigungen, Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen mußten nach bisheriger Rechtslage in gleicher Weise wie bei einem wirtschaftlich gesunden Unternehmen durchgeführt werden. Die InsO versucht, die Gefährdung von Sanierungsversuchen zu vermeiden, indem für die anstehenden Maßnahmen verfahrensmäßige Erleichterungen vorgesehen werden.
2. "Normaler" Interessenausgleich
Die Pflicht, bei einer Betriebsänderung einen Interessenausgleich zu versuchen, bleibt auch in der Insolvenz bestehen. Fehlt es an einem solchen Versuch, haben die von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer Nachteilsausgleichsansprüche gem § 113 Abs 3 BetrVG. §§ 121, 122 InsO ermöglichen allerdings eine erhebliche Beschleunigung des Verfahrens. Zunächst findet ein Vermittlungsversuch des Präsidenten des Landesarbeitsamtes nur dann statt, wenn Insolvenzverwalter und Betriebsrat gemeinsam um eine solche Vermittlung ersuchen. Ansonsten können Betriebsrat oder Insolvenzverwalter sofort die Einigungsstelle anrufen. Erscheint dem Insolvenzverwalter auch die Anrufung der Einigungsstelle zu langwierig, kann er gem § 122 Abs 1 InsO die Zustimmung des Arbeitsgerichts zur Betriebsänderung ohne Durchführung eines Einigungsstellenverfahrens beantragen, wenn innerhalb von drei Wochen nach Verhandlungsbeginn bzw nach Aufforderung zur Aufnahme von Verhandlungen ein Interessenausgleich nicht zustande gekommen ist. Das Arbeitsgericht hat die Zustimmung zu erteilen, wenn dies die wirtschaftliche Lage des Unternehmens auch unter Berücksichtigung der sozialen Belange der Arbeitnehmer erfordert (§ 122 Abs 2 InsO). Der Beschluß des Arbeitsgericht wird grundsätzlich sofort rechtskräftig, es sei denn, das Arbeitsgericht läßt die Rechtsbeschwerde zum BAG zu. Ein Beschwerdeverfahren beim LAG gibt es nicht (§ 122 Abs 3 InsO). Das Verfahren nach § 122 InsO dürfte nun neuen Reiz durch die Aufhebung der Zwei- bzw. Dreimonatsfrist für den Interessenausgleichsversuch (§ 113 Abs 3 Satz 2 a.F. BetrVG) zum 1.1.1999 erhalten haben.
3. Sozialplan
Da für den Abschluß des Sozialplans kein mit dem Interessenausgleich vergleichbarer Zeitdruck besteht, gibt es insofern keine verfahrensrechtlichen Besonderheiten. Das bisher für die Behandlung von Sozialplänen im Konkurs- und Vergleichsverfahren maßgebliche SozPlG hat seine Geltung mit Ablauf des Jahres 1998 verloren (§ 8 SozPlG) und ist durch die §§ 123, 124 InsO ersetzt worden. § 123 Abs 1, 2 InsO entspricht wörtlich § 2 SozPlG und begrenzt das Sozialplanvolumen auf einen Gesamtbetrag von 21/2 Monatsverdiensten der von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmer. Zudem darf für Sozialplanforderungen nicht mehr als 1/3 der Masse verwendet werden, die ohne einen Sozialplan für die Insolvenzgläubiger zur Verfügung stünde. Die einzelnen Forderungen sind anteilig zu kürzen, wenn das Sozialplanvolumen diese Grenze übersteigt. Grundlegend neu ist dagegen die insolvenzrechtliche Einordnung der Sozialplanforderungen: Anders als nach § 4 Satz 1 SozPlG handelt es sich nicht mehr um bevorrechtigte Konkursforderungen, sondern um Masseverbindlichkeiten (§ 123 Abs 2 Satz 1 InsO).
Sozialpläne aus den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben in § 124 InsO eine von § 3 SozPlG abweichende Regelung erfahren: Anders als § 3 SozPlG sieht § 124 InsO keine Begrenzung des Sozialplanvolumens vor, sondern gibt sowohl dem Insolvenzverwalter als auch dem Betriebsrat ein Widerrufsrecht. Unterbleibt der Widerruf, so werden die Ansprüche unabhängig von ihrer Höhe Masseschulden, da auch ein Unterlassen durch den Insolvenzverwalter eine Masseschuld begründen kann (Lakies BB 99, 206; aA Boemke/Tietze DB 98, 1389). Gem § 124 Abs 2 InsO können Arbeitnehmer, deren Sozialplanansprüche vom Widerruf betroffen sind, in dem Sozialplan gem § 123 InsO berücksichtigt werden (Warrikoff BB 94, 2338, 2344).
4. Kündigungserleichterungen
a) Im Zusammenwirken mit dem Betriebsrat
Für die im Zuge einer Betriebsänderung erforderlich werdenden Kündigungen sieht die InsO erhebliche Verfahrenserleichterungen vor, wobei § 125 InsO das Verfahren im Einvernehmen mit dem Betriebsrat und § 126 InsO das Verfahren ohne Einvernehmen regelt. Grundlage des Verfahrens nach § 125 InsO ist die Vereinbarung eines besonderen Interessenausgleichs zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat, in dem die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, namentlich bezeichnet sind. Da § 125 Abs 1 InsO nur auf § 1 und nicht auch auf § 2 KSchG Bezug nimmt, soll die Vorschrift nicht für Änderungskündigungen gelten.
Kommt es zum Abschluß eines derartigen Interessenausgleichs, der mit dem Interessenausgleich gem § 112 BetrVG verbunden werden kann, so hat dies zwei Folgen. Zum einen wird abweichend von § 1 Abs 2 Satz 4 KSchG die Vermutung aufgestellt, daß die Kündigung der in der Liste genannten Arbeitnehmer durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist (§ 125 Abs 1 Nr 1 InsO). Diese Vermutung erstreckt sich entgegen einer teilweise vertretenen Ansicht (Arbeitsgericht Bonn 5.2.97 DB 97, 1517; Zwanziger BB 97, 626, 627) nicht nur auf die Beweis-, sondern auch auf die Darlegungslast, so daß der Arbeitgeber in einem Kündigungsrechtsstreit nur das wirksame Instandekommen eines Interessenausgleichs nach § 125 InsO und die Aufnahme des Klägers in die Liste der zu kündigenden Arbeitnehmer darzulegen hat (BAG 7.5.98, DB 98, 1768; Schiefer NZA 97, 915, 916; Löwisch RdA 97, 80, 81).
Zum anderen wird die gerichtliche Überprüfung der Sozialauswahl eingeschränkt: Diese kann nur im Hinblick auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Unterhaltspflichten und auch insoweit nur auf grobe Fehlerhaftigkeit nachgeprüft werden. Wie sich aus dem Wortlaut "auch insoweit" ergibt, bezieht sich die beschränkte Nachprüfbarkeit nicht nur auf die Bewertung der Sozialkriterien, sondern auf die Sozialauswahl insgesamt, also etwa auch auf die Bestimmung des Kreises der vergleichbaren Arbeitnehmer (BAG 7.5.98, DB 98, 1768; Löwisch RdA 97, 80, 81; aA Preis NJW 96, 3369, 3372). Von einer groben Fehlerhaftigkeit ist dann nicht auszugehen, wenn eine ausgewogene Personalstruktur erhalten oder geschaffen wird. Der Begriff der ausgewogenen Personalstruktur läßt dem Arbeitsgericht einen weiten Beurteilungsspielraum, ist aber voll gerichtlich nachprüfbar (aA Warrikoff BB 94, 2338, 2342, der auch insoweit die gerichtliche Überprüfung auf grobe Fehlerhaftigkeit beschränken will). Zudem kann allein die Schaffung einer ausgewogenen Personalstruktur nicht sonstige grobe Fehler bei der Sozialauswahl, etwa bei der Berücksichtigung der Unterhaltungspflichten rechtfertigen. Ist ein Interessenausgleich iSd § 125 InsO abgeschlossen, entfällt nicht die Anhörungspflicht gemäß § 102 BetrVG; sinnvoll ist es freilich, die verschiedenen Mitbestimmungsverfahren miteinander zu verknüpfen. Die Einschränkung des Kündigungsschutzes gem § 125 Abs 1 Satz 1 InsO gilt nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat (§ 125 Abs 1 Satz 2 InsO).
Der Interessenausgleich gem § 125 InsO ist wie jeder Interessenausgleich schriftlich niederzulegen (vgl § 112 Abs 1 BetrVG). Das bedeutet nicht, daß stets die "Liste" gesondert unterschrieben sein muß (so aber wohl Arbeitsgericht Ludwigshafen 11.3.97 DB 97, 1339). Einer gesonderten Unterschrift bedarf die "Liste" nur, wenn sie mit dem unterschriebenen Interessenausgleich nicht fest - etwa mit einer Heftklammer - verbunden ist (BAG 7.5.98, DB 98, 1770).
b) Ohne Einigung mit dem Betriebsrat
Hat der Betrieb keinen Betriebsrat oder kommt aus anderen Gründen innerhalb von drei Wochen nach Verhandlungsbeginn oder schriftlicher Aufforderung zur Aufnahme von Verhandlungen ein Interessenausgleich nach § 125 Abs 1InsO nicht zustande, obwohl der Verwalter den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend unterrichtet hat, so kann der Insolvenzverwalter gem § 126 InsO beim Arbeitsgericht beantragen festzustellen, daß die Kündigung der Arbeitsverhältnisse bestimmter, im Antrag bezeichneter Arbeitnehmer durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt und sozial gerechtfertigt ist. Das Verfahren gem § 126 InsO knüpft an die Regelung des § 125 InsO an und setzt deshalb gleichfalls eine geplante Betriebsänderung voraus. Notwendig ist allerdings nur das Vorliegen einer Betriebsänderung iSd § 111 Satz 2 BetrVG, nicht dagegen die zusätzliche Voraussetzung einer Mindestgröße des betroffenen Betriebes. Der Insolvenzverwalter kann deshalb auch zB bei einer Betriebseinschränkung eines Kleinbetriebs mit weniger als 20 Arbeitnehmer das Verfahren nach § 126 InsO einleiten. Diese Wertung wird durch den Wortlaut des § 126 InsO insoweit bestätigt, als dort ausdrücklich auch betriebsratslose Betriebe erwähnt sind.
Das Arbeitsgericht überprüft uneingeschränkt, ob die Kündigung der im Antrag bezeichneten Arbeitnehmer durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist. Eine § 125 Abs 1 Nr 1 InsO entsprechende Beweislastumkehr gibt es nicht. Die soziale Auswahl ist dagegen vom Gericht wie bei § 125 Abs 1 Nr 2 InsO nur in Bezug auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Unterhaltspflichten zu überprüfen. Diese Überprüfung ist aber, anders als bei § 125 InsO, nicht auf grobe Fehlerhaftigkeit beschränkt. Abweichungen von der Sozialauswahl können nicht durch die Schaffung einer ausgewogenen Personalstruktur gerechtfertigt werden, da eine dem § 125 Abs 1 Nr 2 Hs 2 InsO entsprechende Vorschrift fehlt. Die Anhörung des Betriebsrats gem § 102 BetrVG ist notwendig. Da es nach der Auffassung des BAG bei der Anhörung nicht darauf ankommt, ob der Arbeitgeber seinen Kündigungswillen schon abschließend gebildet hat (BAG 28.9.78 DB 79, 1135), reicht es aus, wenn die Anhörung nach Abschluß des Verfahrens gem § 126 InsO erfolgt. Kündigt der Insolvenzverwalter und erhebt ein im Antrag gem § 126 InsO bestimmter Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage, so ist die rechtskräftige Entscheidung im Verfahren nach § 126 InsO bindend, es sei denn, daß sich die Sachlage nach dem Schluß der letzten mündlichen Verhandlung wesentlich geändert hat (§ 127 Abs 1 InsO).
7. Betriebsübergang in der Insolvenz
Für den durch den Insolvenzverwalter herbeigeführten Betriebsübergang gilt grundsätzlich die Vorschrift des § 613 a BGB. Da es sich bei dieser Vorschrift um ein potentielles Hindernis für die Übernahme eines von der Insolvenz betroffenen Betriebes handelt, hat der Gesetzgeber die Stellung des Betriebserwerbers durch § 128 InsO gegenüber der alten Rechtslage deutlich verbessert. Gem § 128 Abs1 InsO wird die Anwendung der §§ 125 bis 127 InsO auf den Fall erstreckt, daß die Betriebsänderung, die dem Interessenausgleich gem § 125 InsO oder dem Feststellungsantrag gem § 126 InsO zugrundeliegt, erst nach einer Betriebsveräußerung durchgeführt werden soll. Ohne diese Vorschrift müßte der Betriebserwerber warten, bis der Insolvenzverwalter die Betriebsänderung vollzogen hat, bevor er den Betrieb übernimmt, da er anderenfalls die Kündigungserleichterungen verlieren würde. An dem Verfahren nach § 126 InsO ist der Erwerber des Betriebs zu beteiligen (§ 128 Abs 1 Satz 2 InsO). § 128 Abs 2 InsO mildert die eventuell abschreckende Wirkung des Kündigungsverbotes gem § 613 a Abs 4 Satz 1 BGB. Die Vorschrift erstreckt die Vermutung gem § 125 Abs 1 Satz1 InsO auch darauf, daß die Kündigung nicht wegen des Betriebsübergangs erfolgte. Bei Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens gem § 126 Abs 1 InsO hat dies das Arbeitsgericht festzustellen, freilich ohne daß eine Vermutung gegen das Vorliegen einer Kündigung wegen Betriebsübergangs spricht.