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Rechtsmittelsystem der InsO
Vor Inkrafttreten der InsO waren die
Möglichkeiten und Förmlichkeiten von Rechtsmitteln in
Insolvenzverfahren stark unterschiedlich geregelt. § 73 II KO
und § 20 GesO sahen weitergehende Rechtsmittel vor als § 6
InsO, der dem § 121 VerglO entspricht und nach der
Begründung des Regierungsentwurfs den zügigen Ablauf des
Insolvenzverfahrens gewährleisten soll.
Gegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts, die innerhalb des
Insolvenzverfahrens selbst ergangen sind, sieht § 6 I InsO eine
eingeschränkte Möglichkeit zur Einlegung der sofortigen
Beschwerde vor, beschränkt auf die Fälle, in denen die InsO
selbst die sofortige Beschwerde vorsieht.
Nicht davon betroffen sind Entscheidungen lediglich aus Anlaß
eines Insolvenzverfahrens. Diese richten sich nach den jeweiligen
gesetzlichen Vorschriften.
1. (Sofortige) Beschwerde
a. In der InsO geregelte Beschwerdemöglichkeiten, § 6 InsO
Die InsO kennt als Rechtsbehelf vor allem die sofortige Beschwerde nach § 6, die &endash; insoweit von § 121 II 2 VerglO abweichend &endash; binnen einer Frist von 2 Wochen ab Verkündung bzw. Zustellung einzulegen ist. § 6 InsO regelt sonach die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln gegenüber richterlichen Entscheidungen im Insolvenzverfahren selbst.
In § 148 II 2 erwähnt sie allerdings auch die Erinnerung nach § 766 ZPO und regelt insoweit die funktionale Zuständigkeit. Hinzu kommen in der InsO erwähnte Entscheidungen, die zwar im Insolvenzverfahren getroffen werden, sich aber materiell nach anderen Rechtsnormen richten, wie z.B. die Vergütungsfestsetzung nach § 64 I InsO, die gemäß § 64 III InsO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind.
Die InsO enthält jedoch keine ausdrückliche Regelung, wonach die Rechtsmittelbegrenzung der §§ 6 f. auch gilt für Rechtsmittel gegen Entscheidungen, die ihre Grundlage nicht direkt in der InsO sondern in anderen Gesetzen haben. Hieraus resultieren Abgrenzungsschwierigkeiten.
b. Über Einzelvorschriften eröffnete Rechtsbehelfe (z.B. §§ 64 III, 148 II 2 InsO)
In Einzelfällen sieht die InsO
Rechtsmittel vor und verweist zugleich auf bestimmte
ZPO-Vorschriften, die für entsprechend anwendbar erklärt
werden.
Gemäß § 64
III InsO ist der Beschluss
über die Verwaltervergütung mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar;
§ 567 II ZPO (Beschwerdesumme) wird für entsprechend
anwendbar erklärt. Ob die Erwähnung der
Beschwerdemöglichkeit in der InsO die Anwendbarkeit der
§§ 6 f.
InsO zur Folge hat, ist
streitig. Wichtig ist diese Frage für die Möglichkeit zur
Einlegung einer weiteren Beschwerde gemäß § 7 InsO.
Die bisherige Rechtsprechung hat die Vergütungsfestsetzung als
Entscheidung über die Verfahrenskosten behandelt und nicht als
eine insolvenzrechtliche Entscheidung. Dies hat zur Konsequenz, dass
eine weitere Beschwerde gemäß § 567 II 1 ZPO nicht
statthaft ist, weil in der ZPO eine weitere Beschwerde in
Kostensachen nicht "besonders bestimmt ist".
OLG Hamm HRR 1925 Nr.
618; OLG Schleswig JurBüro 1979, 619; KG , B. v. 23.10.1979
&endash; 1 W 3380/97, ZIP 1980, 30; OLG Düsseldorf, B. v.
6.3.1995 &endash; 3 W 639/94, Rpfleger 1995, 377; ebenso für die
InsO: Kirchhof, in: HK-InsO, § 7 Rdnr. 7.
Demgegenüber vertritt
Uhlenbruck die Auffassung, die entsprechende Anwendung des § 567
II ZPO über § 64 III 2 InsO mache die Entscheidung zur
Verwaltervergütung nicht zu einer Kostenentscheidung.
Uhlenbruck, NZI 1999,
175, 176.
Smid hält gar eine
Verkürzung des Rechtsmittelzugs im Hinblick auf Art. 19 IV GG
für bedenklich, wenn man die weitere Beschwerde nicht
zulasse.
Smid, InsO, § 7
Rdnr. 17.
Allerdings ist nach gefestigter
Rechtsprechung ein über 3 Instanzen gehender Rechtsmittelzug von
Art. 19 IV GG nicht gefordert, noch nicht einmal eine zweite Instanz
nach richterlicher Entscheidung. Altbundespräsident Herzog hat
dies kürzlich in einem Interview sehr schön formuliert:
"Ich kann nur immer wieder darauf hinweisen, dass das
Bundesverfassungsgericht in mindestens drei Dutzend Entscheidungen
gesagt hat, Art. 19 Abs. 4 GG garantiere nur eine Tatsacheninstanz,
alles andere sind Zutaten, die der Gesetzgeber aus verschiedensten
Gründen hinzugefügt hat.
In: DRiZ 1999, 296:
Warum dies ausgerechnet bei Vergütungsfragen anders sein soll,
vermag nicht zu überzeugen. Es besteht zwar grundsätzlich
ein Interesse der Allgemeinheit daran, dass grundsätzliche
Fragen höchstrichterlich geklärt werden. Dem Gesetzgeber
steht es jedoch frei, ohne Grundrechts-Verstoß die Anzahl
zulässiger Rechtsbehelfe zu begrenzen.
c. Über § 4 InsO eröffnete ZPO-Beschwerde
§ 4 eröffnet ZPO-Rechtsbehelfe, soweit in der InsO Gegenteiliges nicht bestimmt wird und soweit die ZPO-Regeln passen. Sieht die ZPO die einfache Beschwerde vor, so gilt dies auch in Verfahren nach der InsO. Dies hat Konsequenzen auch bezüglich PKH-Beschwerden, siehe dazu unten.
d. Aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften eröffnete Beschwerde
Die Verfahrensrechte betroffener
Dritter sollen nicht durch § 6 InsO geschmälert werden.
Hierzu besteht kein Anlaß, da dies wegen Art. 19 IV GG
bedenklich wäre.
Kirchhof, in: HK-InsO,
§ 6 Rdnr. 4
Rechtsmittel gegen Festsetzungen
von Zeugen- und Sachverständigenentschädigungen im
Insolvenzverfahren richten sich nach §§ 2 f., 16 II ZSEG,
nicht nach der InsO.
Schmerbach, in:
FK-InsO, § 6 Rdnr. 27; für die KO: Kuhn/Uhlenbruck, KO,
§ 73 Rdnr. 9; Kilger/Karsten Schmidt, Insolvenzgesetze, 17.
Aufl., § 18 KO Rdnr. 23
e. Anschlussbeschwerde
§ 6 InsO soll die AB nicht ausschließen, sie allerdings auch nicht über die Möglichkeit der Beschwerde hinaus ausdehnen. Eine AB ist daher bezüglich eines die InsO betreffenden Gegenstandes nur statthaft, wenn die Erstbeschwerde statthaft wäre, vgl. auch § 577a ZPO.
Mit dieser Einschränkung ist
auch eine unselbständige AB im Rahmen des § 6 InsO
möglich; sie verliert bei Rücknahme oder Verwerfung der
Erstbeschwerde ihre Wirkung.
Kirchhof, in: HK-InsO,
§ 6 Rdnr. 5
f. Einzelfragen
aa) PKH-Beschwerde
Die mit Abstand häufigsten
Rechtsmittel zum neuen Insolvenzrecht befassen sich
erwartungsgemäß mit Fragen der PKH, insbesondere im Rahmen
von Verbraucherinsolvenzverfahren, nämlich mit der Frage ob
einem Schuldner PKH für seinen Insolvenzantrag &endash;
gegebenenfalls für welche Verfahrensstadien &endash; bewilligt
werden kann und ob gegebenenfalls eine RA-Beiordnung in Betracht
kommt. Da die PKH in der InsO nicht geregelt ist, ist nur der Weg zu
den ZPO-Regeln der PKH über § 4 InsO möglich. Die
Frage lautet, ob dies bedeutet, dass sich auch das
Rechtsmittelverfahren nach den Regeln der ZPO richtet, oder ob die
Regeln der InsO anwendbar sind.
Wichtig ist dies unter drei Gesichtspunkten:
Meiner Meinung nach richtet sich das
Rechtsmittelverfahrensrecht bei PKH-Entscheidungen stets nach den
ZPO-Vorschriften und nicht nach §§ 6 f. InsO.
Richtigerweise muß man davon ausgehen, dass in allen
Fällen der jeweilige Antragsteller mit seinem PKH-Antrag das
Ziel verfolgt, die Vorschriften der §§ 114 ff. ZPO auf sein
Rechtsschutzbegehren für anwendbar zu erklären. Damit
handelt es sich bei stattgebenden ebenso wie bei ablehnenden
Entscheidungen um solche zum Prozesskostenhilferecht mit der
zwangsläufigen Folge, dass sich die Beschwerdemöglichkeiten
nach Prozesskostenhilferecht richten.
OLG Köln, B.v.
23.3.1999 &endash; 2 W 65/99, NZI 1999, 198 m. Anm. Uhlenbruck S. 175
= ZIP 1999, 586 = MDR 1999, 629 = DZWIR 1999, 209 m. Anm. Ahrens);
Kirchhof, in: HK-InsO, § 6 Rdnr. 4. Wohl auch Schmerbach, in:
FK-InsO, § 6 Rdnr. 27; a.A. Vallender, ZIP 1999, 125, 126/127;
(ablehnend hierzu wohl Uhlenbruck, NZI 1999, 175); Ahrens, ZInsO
1999, 190, 192.
bb) Rechtsmittel gegen vorbereitende Maßnahmen des Insolvenzgerichts
Nach § 6 I InsO gilt &endash; ähnlich § 121 I VerglO &endash; das Enumerationsprinzip bezüglich Rechtsmitteln. Vorbereitende Maßnahmen des Insolvenzgerichts sind daher, da in der InsO Rechtsmittel insoweit nicht vorgesehen sind, nicht anfechtbar.
Nach Auffassung des
Bundesgerichtshofs,
BGH, B. v. 2.7.1998
&endash; IX ZB 33/98, NZI 1998, 42 = NJW-RR 1998, 1579 = ZIP 1999,
319 = EWiR 1999, 131 (Mohrbutter); ausdrücklich auch für
die InsO als gültig bezeichnet.
zu § 20 GesO ergangen, sind
generell Maßnahmen, welche die Entscheidung über die
Insolvenzeröffnung lediglich vorbereiten, schon einer
Erstbeschwerde nicht zugänglich. Darunter fallen die Zulassung
des Gläubigerantrags gemäß § 14 InsO, die
Beauftragung eines SV, aber auch die vorläufige Einstellung von
Vollstreckungsmaßnahmen. Damit verbleibt es für das
Eröffnungsverfahren bei dem Enumerationsprinzip und der
Beschwerdemöglichkeit nur nach § 34 InsO.
cc) Materielle und formelle Beschwer
Materielle Beschwer läßt
sich definieren als Betroffenheit von einer Entscheidung, formelle
Beschwer als Abweichung einer Entscheidung vom gestellten Antrag zu
Lasten des Beschwerdeführers.
Die Frage, ob Zulässigkeitsvoraussetzung eines Rechtsmittels im
Insolvenzverfahren stets auch die formelle Beschwer ist, wird meist
bei der Frage der Rechtsmittelmöglichkeiten gegen die
Verfahrenseröffnung diskutiert. Nach § 34 Abs. 2 InsO steht
dem Schuldner die sofortige Beschwerde gegen den
Insolvenzeröffnungsbeschluss zu. Materiell betroffen ist der
Schuldner zwangsläufig. An der formellen Beschwer
läßt sich zweifeln beim Eigenantrag des Schuldners.
Sonderproblem des Verbraucherinsolvenzverfahrens: Eröffnet das
Insolvenzgericht aufgrund Eigenantrags des Schuldners das Verfahren
in einer anderen Verfahrensart als mit dem Antrag beabsichtigt
(Regelinsolvenz statt Verbraucherinsolvenz oder umgekehrt), so sollte
man die formelle Beschwer auf jeden Fall bejahen. Die angeblich
unrichtige Bearbeitung kann der Schuldner oft erst nach dem
Eröffnungsbeschluss rügen.
Hoffmann,
Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung, S. 55.
Häsemeyer
Häsemeyer,
Insolvenzrecht, 2. Auflage, Rn. 29.16 bis 29.18.
verlangt demgegenüber
&endash; aus rechtspolitischer Sicht mit Recht &endash;
förmliche gerichtliche Entscheidungen über die
Zulässigkeitsvoraussetzungen und die Zulassung von
Rechtsbehelfen gegen alle Entscheidungen des Gerichts zur Bestimmung
der Verfahrensart.
g. Beschwerdeverfahren und Entscheidung
Die Formalien der
Beschwerdeeinlegung richten sich auch bei der InsO-Beschwerde nach
den Regeln der ZPO. Die Beschwerdeeinlegung kann schriftlich oder zu
Protokoll der Geschäftsstelle (Rechtsantragsstelle) erfolgen,
und zwar sowohl beim Amtsgericht als auch beim Landgericht
(§§ 569 I, 577 II 2 ZPO).
Eine Beschwerdebegründung. ist nicht vorgeschrieben, deshalb
nicht Zulässigkeitsvoraussetzung. Das Insolvenzgericht muss
entscheiden, ob es abhilft (§ 6 II 2 InsO); es muss dabei neue
Tatsachen berücksichtigen. Hilft das Insolvenzgericht der
Beschwerde ab, ist ein mit Gründen versehener Beschluss
erforderlich; Beschlussgründe sind bei Nichtabhilfe und Vorlage
ebenfalls erforderlich, falls in der Beschwerdebegründung neue
Tatsachen geltend gemacht worden waren oder der angefochtene
Beschluss keine Gründe enthalten hatte.
Schmerbach, in:
FK-InsO, § 6 Rdnr. 19, 20.
Das LG entscheidet als
Beschwerdegericht (§ 568 I ZPO) aufgrund freigestellter
mündlicher Verhandlung (§§ 4 InsO, 573 ZPO).
Anwaltszwang nach § 78 I ZPO im Falle mündlicher
Verhandlung.
Erweiterte Möglichkeit der Zurückverweisung
gemäß § 575 ZPO.
Kosten: Soweit im Beschwerdeverfahren ein Beschwerdegegner vorhanden
ist, richtet sich die Kostenentscheidung nach §§ 91 ff.
ZPO. Beispiele: Entscheidungen über die Zustimmungsersetzung,
über die Bewilligung der Restschuldbefreiung.
Fraglich ist, ob von dieser generellen Regelung der Kostenverteilung
eine Ausnahme bei Beschwerden gemäß § 309 II 3 InsO
gilt, weil der Gläubiger gegen den Schuldner nach § 310
InsO keinen Kostenerstattungsanspruch hat.
Bejahend Hoffmann,
a.a.O, S. 104.
Für Beschwerdeverfahren bei
kontradiktorisch angelegten Beschwerden kommt die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe in Betracht.
Bork, ZIP 1998, 1209
[1215 f.]; Hoffmann, a.a.O., S. 109 f.; Kübler/Prütting,
InsO, § 4 Rdnr. 14; Kirchhof, in: HK-InsO, § 4 Rdnr. 9.
In diesen Fällen ist dem
Schuldner gegebenenfalls Prozesskostenhilfe ohne Prüfung der
Erfolgsaussicht zu bewilligen, wenn ein Gläubiger Beschwerde
eingelegt hat, § 119 S. 2 ZPO. Wenig bekannte Ausnahmen von
dieser gesetzlichen Regel: Veränderung der tatsächlichen
Verhältnisse, grober Missgriff des Gerichts in der angefochtenen
Entscheidung, Täuschungsfälle.
Zöller, ZPO, 21.
Aufl. 1999, § 119 Rdnr. 56.
2. Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Rechtspflegers
Das Dritte Gesetz zur Änderung
des Rechtspflegergesetzes vom 6.8.1998
BGBl. I, 2030
hat mit Wirkung zum 1.10.1998
durch Änderung des § 11 RPflG die sog.
Durchgriffserinnerung gegen Entscheidungen des Rechtspflegers
abgeschafft. Es ist jeweils das nach den allgemeinen
Verfahrensverschriften zulässige Rechtsmittel gegeben.
Ausführlich zu
diesem Gesetz: Rellermeyer, Rpfleger 1998, 310. Zum Verfahrensablauf
beim Rechtspfleger nach eingelegter Erinnerung vgl. Schmerbach, in:
FK-InsO, § 6 Rdnr. 37-43a.
Bezüglich des
Verfahrensgangs ist nunmehr zu differenzieren:
a) Wäre gegen eine gleich lautende richterliche Entscheidung ein Rechtsmittel gegeben, so gelten die Vorschriften über dieses Rechtsmittel unmittelbar bezüglich Entscheidungen des Rechtspflegers.
b) Wäre gegen eine gleich lautende richterliche Entscheidung ein Rechtsmittel nicht gegeben, so findet aus verfassungsrechtlichen Gründen die Erinnerung statt. Der Rechtspfleger entscheidet über die Abhilfe. Hilft er nicht ab, so legt er die Erinnerung zur (mit der Beschwerde nicht mehr angreifbaren) Entscheidung dem Richter (des Insolvenzgerichts) vor, §§ 11 II, 28 RPflG.
c) Sieht die Verfahrensordnung
selbst eine Vorlage an den Richter vor,
Vgl. §§ 732,
766 ZPO i.V.m. § 20 Nr.17 RPflG.
so ergeht eine Entscheidung des
Richters der gleichen Instanz.
Die aktuellen Überlegungen für eine Rechtsmittelreform in
Zivilsachen sehen vor, die Abhilfemöglichkeit wieder
einzuführen.
3. (Sofortige) weitere Beschwerde, § 7 InsO
Die Möglichkeit zur Einlegung
einer sofortigen weiteren Beschwerde steht nur demjenigen zu, der
Beteiligter am Beschwerdeverfahren war. Wer durch eine Entscheidung
des Insolvenzgerichts beschwert war, jedoch die Einlegung der
sofortigen Beschwerde versäumt hatte, kann gegen die
Beschwerdeentscheidung kein Rechtsmittel einlegen.
Eine neue Beschwer durch die angefochtene Entscheidung des
Beschwerdegerichts ist im Gegensatz zu § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO
nicht erforderlich.
a. Antrag auf Zulassung und Einlegung der Beschwerde
Nach § 7 InsO ist die weitere Beschwerde an das Oberlandesgericht bzw. an das Oberste Landesgericht (§ 7 Abs. 3) nur in Verbindung mit einem Zulassungsantrag und der Zulassung durch das angerufenen Gericht zulässig.
§ 7 Abs. 1 InsO erwähnt
einerseits den Zulassungsantrag, andererseits die Beschwerde. Der
Wortlaut ist teilweise missglückt, aber auslegungsfähig.
Einerseits muss nach Satz 1 nicht der Zulassungsantrag sondern die
weitere Beschwerde auf die Verletzung des Gesetzes durch die
Beschwerdeentscheidung gestützt werden. Andererseits gelten die
Vorschriften über die Einlegung der sofortigen weiteren
Beschwerde für den Zulassungsantrag entsprechend. Daraus
ließe sich der Schluss ziehen, sowohl Zulassungsantrag als auch
Beschwerde müssten gesondert nach den Anforderungen des Satzes 1
begründet zu werden, um zulässig zu sein. Eine
fehleranfällig doppelte Antragstellung und
Begründungspflicht dürfte aber vom Gesetzgeber nicht
gemeint gewesen sein. Eine weitere Beschwerde ist daher ebenso wie
ein Zulassungsantrag im Zweifel auszulegen als eine sofortige weitere
Beschwerde verbunden mit einem identisch begründeten
Zulassungsantrag.
Kirchhof, in: HK-InsO,
§ 7 Rn. 4.
b. Beschränkung des Anwendungsbereichs auf InsO-Beschwerden?
§ 7 InsO betrifft
ausschließlich weitere Beschwerden gegen
Beschwerdeentscheidungen, die nach § 6 InsO ergangen sind und
das Insolvenzverfahren selbst betreffen. Nicht geregelt werden hier
dagegen Beschwerden gegen Entscheidungen nach anderen Rechtsnormen,
die nur anlässlich eines Insolvenzverfahrens erlassen wurden, s.
§ 4 InsO sowie z.B. Kostenbeschwerden.
Becker, in:
Nerlich/Römermann, InsO, § 7 Rn. 3.
Nach herrschender Rechtsprechung
gilt dies auch für Entscheidungen über die an
Insolvenzverwalter oder Gläubigerausschussmitglieder zu zahlende
Vergütung, obwohl die Beschwerdemöglichkeit in § 64
Abs. 3 S. 1 InsO geregelt ist. Denn § 64 Abs. 3 S. 2 InsO
erklärt § 567 Abs. 2 ZPO für anwendbar. Danach ist die
Beschwerde in Prozesskostensachen nur bei einer Beschwer von
mindestens 200 DM bzw. 100 DM zulässig. Aufgrund dieser
Verweisung wird man davon auszugehen haben, dass die bisherige
Rechtsprechung über einen Ausschluss der weiteren Beschwerde
über Entscheidungen in Prozesskostensachen trotz § 7 InsO
auch in Insolvenzverfahren und dort auch für die
Vergütungsfestsetzungen gilt, weshalb die weitere Beschwerde
gemäß § 568 Abs. 3 ZPO unstatthaft ist.
OLG Hamm HRR 1925 Nr.
618; OLG Schleswig JurBüro 1979, 619; KG , B. v. 23.10.1979
&endash; 1 W 3380/97, ZIP 1980, 30; OLG Düsseldorf, B. v.
6.3.1995 &endash; 3 W 639/94, Rpfleger 1995, 377. Zustimmend
Kirchhof, in : HK-InsO, § 7 Rn.7. A.A. Uhlenbruck, NZI 1999,
175; Haarmeyer/Wutzke/Förster, VergVO, § 6 Rn. 22. Für
weitere Einzelheiten vgl. oben Kapitel I 1 b.
4. Einfluss der aktuellen Pläne der Bundesregierung zur Reform des Rechtsmittelrechts im Zivilverfahren auf das Insolvenzverfahren?
Die gegenwärtig vorliegenden
gesetzgeberischen Überlegungen zu einer Reform des
Rechtsmittelrechts in Zivilsachen werden, wenn sie Gesetz werden
sollten, tiefgreifende Einschnitte mit sich bringen.
Die Planungen nehmen Abschied von der Idee, die zahlreichen Gesetzen
der letzten Jahrzehnten zugrunde lag, eine Entlastung der Gerichte
durch eine immer stärkere Anhebung der Berufungssummen zu
erreichen. Es sollen vielmehr zahlreiche Änderungen an der
Struktur des Rechtsmittelrechts vorgenommen werden. Insbesondere soll
das OLG für alle Berufungen in Zivilsachen zuständig
werden, was zur Auflösung der Berufungskammern bei den
Landgerichten führen würde.
Nach dem Bericht einer Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft zur
Justizministerkonferenz vom 7.-8. Juni 1999 soll das OLG nicht nur
für alle Berufungen in Zivilsachen zuständig werden,
sondern auch für die Entscheidungen über die
ZPO-Beschwerden.
Vgl. die Wiedergabe
des Berichts zur Rechtsmittelreform in Zivilsachen in DRiZ 1999, 289
[292].
Es ist sicherlich kaum zu
erwarten, dass bei einer Realisierung dieser Überlegungen die
Rechtsmittel im Insolvenzverfahren hiervon ausgenommen werden.
5. Außerordentliche Rechtsbehelfe
Wegen des Enumerationsprinzips des § 6 Abs. 1 InsO kommt im Insolvenzverfahren den sog. außerordentlichen Rechtsbehelfen eine größere Bedeutung zu als in anderen Verfahrensarten. Hierzu zählen die Gegenvorstellung, die außerordentliche Beschwerde und die Dienstaufsichtsbeschwerde.
Einzelfragen zu Rechtsbehelfen im Verbraucherinsolvenzverfahren
Für das Verbraucherinsolvenzverfahren ergeben sich aus dem Enumerationsprinzip des § 6 I InsO eine Reihe von Einzelfragen. In einigen prozessualen Situationen erscheint eine Anfechtbarkeit gerichtlicher Entscheidungen als sachlich geboten, ist aber gesetzlich nicht vorgesehen, so dass sich jeweils die Frage stellt, ob trotzdem Rechtsmittelmöglichkeiten gegeben sind.
6. Klärung der Verfahrensart &endash; Regel- oder Verbraucherinsolvenz?
Gleich zu Beginn eines Verbraucherinsolvenzverfahrens stellt sich die Frage nach der Verfahrensart &endash; Regel- oder Verbraucherinsolvenz. In Einzelfällen einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners oder auch einer gerade aufgegebenen nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit kann die Verfahrensart zweifelhaft sein. Das Insolvenzgericht muß in einem solchen Fall die Weichen für das weitere Verfahren relativ frühzeitig stellen und wird die Zulassung eines Verbraucherinsolvenzantrags ablehnen müssen, wenn der Schuldner nicht unter den Personenkreis des § 304 InsO fällt. Auch ist die Situation vorstellbar, dass ein Gläubiger, der vom Eingang eines Verbraucherinsolvenzantrags informiert wird, die Unzulässigkeit dieser Verfahrensart geltend macht.
Zweifelhaft ist schon, ob und
gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen das Insolvenzgericht
überhaupt die Verfahrensart, in der es tätig wird, selbst
bestimmen kann. Landfermann
Landfermann, in:
HK-InsO, § 304 Rn. 6.
vertritt die Auffassung, der Schuldner brauche im
Eröffnungsantrag nicht zum Ausdruck zu bringen, ob er das
Regelinsolvenzverfahren oder das Kleinverfahren für
einschlägig hält. Das Gericht entscheide in der von ihm
für richtig gehaltenen Verfahrensart.
Das AG Köln ist der Auffassung,
das Gericht sei an den auf Eröffnung des
Regelinsolvenzverfahrens gerichteten Antrag gebunden. Deshalb komme
eine Abgabe (entsprechend § 17a GVG) nicht in Betracht,
allenfalls nach entsprechender Erklärung des Antragstellers
unter Anwendung des Rechtsgedankens des § 263 ZPO
(Klageänderung).
AG Köln, B. v.
31.3.1999 &endash; 73 IN 20/99, NZI 1999, 241.
In der Literatur wird demgegenüber die Auffassung vertreten, das
Gericht könne die richtige Verfahrensart dem weiteren Verfahren
zugrunde legen. Entsprechend § 17a GVG komme eine Abgabe in die
richtige Verfahrensart in Betracht.
Kohte, in: FK-InsO,
§ 304 Rn. 28 f., Bork, ZIP 1999, 301 [303].
Hält man den Wechsel der Verfahrensart von Amts wegen für möglich, so erscheint es wegen des Enumerationsprinzips des § 6 I InsO sehr zweifelhaft, ob ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über den weiteren Verfahrensgang statthaft ist. Eine solche Entscheidung ist in der InsO nicht ausdrücklich vorgesehen, deshalb auch kein Beschwerderecht dagegen.
Hält man § 17a GVG (über § 4 InsO?) für analog anwendbar, würde dies dafür sprechen, die Rechtsmittelmöglichkeiten des § 17a GVG zu bejahen. Allerdings verweist § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG für die Beschwerdemöglichkeit auf die jeweilige Verfahrensordnung zurück, womit erneut das Problem des § 6 InsO entsteht. Bei einer Anwendung der Rechtsgedanken der Klageänderung (§ 263 ZPO) wird es keiner Zwischenentscheidung bedürfen, wenn die Änderung des Antrags für zulässig erachtet wird.
Hält man &endash; gleich mit welcher Rechtskonstruktion &endash; einen Antrag für erforderlich, so stellt sich die Frage, ob dies auch hilfsweise geschehen kann und dann eine Entscheidung über den Hauptantrag ergehen muss. Dies wird man zur Vermeidung einer untragbaren Einschränkung der Möglichkeit des Schuldners, seine Auffassung überprüfen zu lassen, bejahen müssen.
Die Frage war bereits am 25.11.1998
Gegenstand der Diskussion im Berlin/Brandenburger Arbeitskreis
für Insolvenzrecht. Uhlenbruck hat dort die Auffassung
vertreten, § 6 I InsO solle hier keine Anwendung finden; die
Vorschrift gelte dann nicht, wenn das Insolvenzgericht den
Eröffnungsantrag ablehne. Denn sie sei ersichtlich nur auf
gerichtliche Maßnahmen zugeschnitten, die nach der Zulassung
des Antrags erfolgen. Werde die Zulassung des Antrags verneint, so
sei für die Anwendbarkeit der Vorschriften der InsO kein
Raum.
Uhlenbruck, in:
Probleme des Eröffnungsverfahrens &endash; Diskussion des
Berlin/Brandenburger Arbeitskreises für Insolvenzrecht e.V., NZI
1999, 143.
7. Rücknahmefiktion nach § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO
Reicht der Schuldner trotz
Aufforderung durch das Insolvenzgericht die nach § 305 Abs. 1
InsO vorzulegenden Unterlagen binnen eines Monats nicht
vollständig nach, so gilt sein Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens als zurückgenommen. Die Rücknahme wird
allein aufgrund der fehlenden oder mangelhaften Ergänzung der
Unterlagen fingiert. Auf etwaige Erklärungen des Schuldners
kommt es nicht an. Die Fiktion greift selbst dann, wenn der Schuldner
erklärt, am Antrag festhalten zu wollen.
Römermann, in:
Nerlich/Römermann, InsO, § 305 Rn. 52.
Einen &endash; anfechtbaren
&endash; Beschluss, wonach das Verfahren durch fingierte
Rücknahme erledigt sei, sieht das Gesetz nicht vor. Nach Meinung
von Grote
Grote, in: FK-InsO,
§ 305 Rn. 50
kann der Schuldner entsprechend
§§ 4 InsO, 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO verlangen, dass das
Gericht die Wirkungen der Rücknahme durch einen Beschluss
ausspricht. Damit wäre eine sofortige Beschwerde über
§ 269 Abs. 3 Satz 5 ZPO möglich.
8. Gerichtliche Feststellung der Annahme des Schuldenbereinigungsplans nach § 308
Die Annahme des Schuldenbereinigungsplans setzt die Zustimmung der Gläubiger voraus. Diese kann erteilt werden
Lediglich zur Klarstellung erfolgt ein deklaratorischer Beschluss des Insolvenzgerichts, der feststellt, dass der Plan angenommen ist (§ 308 Abs. 1 Halbsatz 2 InsO).
a. Anfechtbarkeit des Beschlusses nach § 308 I 1 Halbsatz 2 InsO?
Ein Rechtsmittel gegen den Beschluss sieht die InsO nicht vor, ist also gemäß § 6 ausgeschlossen. Hier liegt eine rechtsstaatlich bedenkliche Regelungslücke vor, weil nicht nur theoretisch ein Streit darüber entstehen kann, ob die Zustimmung aller Gläubiger vorliegt.
In Betracht kommt
regelmäßig wohl nur die Gegenvorstellung bei ersichtlichen
Fehlern des Gerichts. In Fällen der Verletzung rechtlichen
Gehörs kann das Gericht verpflichtet sein, seine formell
unanfechtbare Entscheidung auf Gegenvorstellungen hin zu
überprüfen, und zwar auch im Insolvenzverfahren.
BGH NJW 1995, 2497 und
ZIP 1998, 515.
Die außerordentliche
Beschwerde lässt die Rechtsprechung in Einzelfällen einer
"greifbaren Gesetzwidrigkeit" zu. Der BGH hat diese jedoch in
zahlreichen Entscheidungen beschränkt auf krasse
Ausnahmefälle einer Entscheidung, wenn sie mit der geltenden
Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist. Auch bei einem
Verstoß gegen das rechtliche Gehör kommt dies
ausnahmsweise in Betracht, nicht aber bei unterschiedlichen
vertretbaren Auffassungen, in der Regel auch dann nicht wenn von
obergerichtlicher Rechtsprechung abgewichen wird.
Hoffmann, a.a.O., S.
98.
b. Unwirksamkeit des Plans z.B. nach § 779 BGB?
Der angenommene
Schuldenbereinigungsplan hat die Wirkung eines Vergleichs nach §
794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Bezüglich gerichtlicher Vergleiche ist das
Problem bekannt, dass hin und wieder geltend gemacht wird, dieser
habe das Verfahren nicht beendet, da er materiellrechtlich nach
§ 779 BGB unwirksam sei.
Ein unwirksamer (nichtiger) Vergleich führt nicht zur Beendigung
des Rechtsstreits, so dass dieser bei Geltendmachung der Nichtigkeit
fortzuführen ist.
Es fragt sich, ob diese Rechtslage
auf den Schuldenbereinigungsplan übertragbar ist.
Materiellrechtlich unterscheidet sich der Plan vom
bürgerlichrechtlichen Vergleich jedenfalls dann, wenn die
Zustimmung eines Gläubigers durch Beschluss des
Insolvenzgerichts ersetzt worden ist. Die Zustimmungsersetzung kann
ihrerseits durch Vortrag unrichtiger Tatsachen verursacht worden
sein, die bei einem Vergleich zur Unwirksamkeit beispielsweise
deshalb führen würde, weil ein als feststehend zugrunde
gelegter Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht, § 779
Abs. 1 BGB.
Der Unterschied zum Prozessvergleich besteht aber gerade in der
möglichen Zustimmungsersetzung und im anschließenden
Beschluss, wonach der Schuldenbereinigungsplan angenommen ist.
Die Rechtsprechung wird sich hier etwas einfallen lassen müssen.
Jedenfalls in Fällen, in denen ein Restitutionsgrund gegeben
ist, muss eine grobe Fehlerhaftigkeiten ausgleichende prozessuale
Lösung gefunden werden.
c. Anfechtbarkeit des Plans z.B. nach § 123 BGB?
Zur Anfechtbarkeit gilt das oben zur Unwirksamkeit Ausgeführte. Auch hier ist einerseits daran zu denken, dass die Zustimmung der Gläubiger aufgrund Täuschung durch den Schuldner erklärt worden war, andererseits daran dass der gerichtliche Beschluss über die Zustimmungsersetzung auf Täuschung beruhte.
9. Gerichtliche Zustimmungsersetzung nach § 309 InsO
Gegen den Beschluss, der die
Zustimmung einzelner Gläubiger zum Schuldenbereinigungsplan
ersetzt oder einen Antrag auf Zustimmungsersetzung ablehnt, steht
nach § 309 Abs. 2 Satz 3 "dem Antragsteller und dem
Gläubiger, dessen Zustimmung ersetzt wird", die sofortige
Beschwerde zu.
Der Schuldner selbst hat, wenn er nicht selbst einen Antrag auf
Zustimmungsersetzung gestellt hat, kein Beschwerderecht gegen die
ablehnende Entscheidung. Deshalb ist auf jeden Fall dem Schuldner und
seinem Rechtsberater zu empfehlen, selbst dann einen eigenen Antrag
auf Zustimmungsersetzung zu stellen, wenn ein solcher Antrag eines
Gläubigers bereits vorliegt.
Stellt man auf die formelle Beschwer ab, so besteht kein Anlass,
außerordentliche Rechtsbehelfe einzulegen.
10. Vereinfachte Verteilung nach § 314 InsO
Der Gesetzgeber versprach sich von der Möglichkeit der vereinfachten Verteilung eine wesentliche Entlastung der Insolvenzgerichte.
a. Anordnung der
vereinfachten Verteilung
Die Anordnung erfolgt durch
Beschluss aufgrund eines Antrags des Treuhänders.
Vor der Entscheidung hat das Insolvenzgericht die
Insolvenzgläubiger zu hören. Merkwürdigerweise ist
eine Anhörung des Schuldners nicht vorgesehen. Der Schuldner
läuft, wenn die vereinfachte Verteilung ohne hinreichende
Rücksicht auf die Belange des Schuldners angeordnet wird,
Gefahr, ohne eigenes Verschulden seine Chance auf Gewährung von
Restschuldbefreiung einzubüßen.
Gleichwohl sieht die InsO ein Beschwerderecht des Schuldners nicht
vor, weshalb die sofortige Beschwerde gemäß § 6 Abs.
1 InsO unzulässig ist. Rechtspolitisch ist dies verfehlt.
Im einzelnen:
Hoffmann, a.a.O., Seite 117 &endash; 120.
b. Versagung der Restschuldbefreiung wegen Nichtzahlung
Zahlt der Schuldner trotz Nachfristsetzung nicht, kann die Restschuldbefreiung durch Beschluss versagt werden. Hiergegen steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde nach § 289 Abs. 2 InsO zu. Zweifelhaft aber aus rechtsstaatlichen Gründen wegen der Problematik des unanfechtbaren Anordnungsbeschlusses zu bejahen ist die Frage, ob der Schuldner mit der Beschwerde auch die Rechtmäßigkeit des Anordnungsbeschlusses angreifen kann.