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Sanierung &
Insolvenz
Quartalsinformation Nr.
01/2001
(Berichtszeitraum: Veröffentlichungen Oktober - Dezember
2000)
Verantwortliche Redaktion:
Michael Thierhoff, Thomas Illy, Hans-Jörg Hegerl, Uwe
Kassing,
Stefan Denkhaus, Martin Schoebe, Andreas Ziegenhagen
WICHTIGE KURZINFORMATIONEN:
SANIERUNG: OLG KÖLN:
KEINE PASSIVIERUNG EIGENKAPITALERSETZENDER DARLEHEN IN DER ÜBERSCHULDUNGSBILANZ
SANIERUNG UND INSOLVENZ: BGH:
UMQUALIFIZIERUNG EINES MIETVERHÄLTNISSES IN EIGENKAPITALERSATZ
OLG HAMM:
ANWENDUNG DER EIGENKAPITALERSATZREGELN AUF STILLEN GESELLSCHAFTER
INSOLVENZ: OLG CELLE:
ABGRENZUNG VON REGEL- UND VERBRAUCHERINSOLVENZVERFAHREN
OLG BRANDENBURG:
EINSICHTSRECHT EINES DRITTEN IN INSOLVENZAKTEN
Liebe Leserin, lieber Leser,
mit der vorliegenden Rechtsprechungsübersicht wollen wir den mit Sanierungen und Insolvenzen befassten Praktikern einen knappen Überblick über Entscheidungen der Gerichte geben. Die Informationen werden jeweils parallel zu unseren intern veranstalteten Quartalstreffen herausgegeben und dienten uns bislang als Übersicht über wichtige und wesentliche Entwicklungen der Rechtsprechung im erst zwei Jahre alten, neuen Insolvenzrecht.
Für Anregungen oder Hinweise sind wir dankbar. Wir hoffen, Ihnen den Überblick über die Entwicklungen mit dieser Übersicht im oft zeitraubenden Alltagsgeschäft zu erleichtern.
Ihr Autorenteam bei HAARMANN, HEMMELRATH & PARTNER
A K T U E L L E R E C H T S P R E C H U N G
1. Rückforderung unrechtmäßig gezahlter Beihilfen gegenüber insolventen Unternehmen
Eine nationale Regelung, die unterschiedslos für alle privaten und öffentlichen Gläubiger festlegt, dass nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Zinsen mehr auf die Verbindlichkeiten des betroffenen Unternehmens entfallen, ist gemeinschaftsrechtlich nicht zu beanstanden.
EuGH, Urt. v. 12.10.2000 - Rs. C-480/98, NZI 2000, 581 = ZInsO 2000, 597 = ZIP 2000, 1938
Das vorliegende Urteil schreibt die ständige Rechtsprechung des EuGH fort, staatliche Maßnahmen im Beihilfenrecht allein nach ihren Wirkungen zu beurteilen. So kann die durch den Staat gebilligte Nichtzahlung von Steuern und Sozialabgaben eine rechtswidrige Beihilfe i.S.d. Art. 92 Abs. 1 EGV darstellen. Soweit eine nationale Regelung vorsieht, dass Verbindlichkeiten von Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist, vom Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung an nicht mehr zu verzinsen sind, ist eine solche Bestimmung auch nach Ansicht des EuGH durch das Allgemeininteresse der Gläubiger gerechtfertigt, das Vermögen des in Insolvenz gefallenen Unternehmens nicht mit neuen Verpflichtungen zu belasten, die seine Lage verschlimmern könnten.
2. Umqualifizierung eines Mietverhältnisses in Eigenkapitalersatz
Die Umqualifizierung eines Miet- oder Pachtverhältnisses über ein Grundstück in funktionales Eigenkapital erstreckt sich grundsätzlich auf alle in dem Gebrauchsüberlassungsvertrag eingegangenen Verpflichtungen des Gesellschafters. Soweit der Gesellschafter nach diesem Vertrag auch die Versorgung des Grundstücks - etwa mit Wärme, Wasser oder Strom - schuldet, ist er verpflichtet, die während der Krise der Gesellschaft dafür entstehenden Kosten zu tragen, und kann einen etwa aufgrund einer vertragsgemäß jährlich vorzunehmenden Abrechnung entstehenden Erstattungsanspruch nicht durchsetzen.
BGH, Urt. v. 26.6.2000 - II ZR 370/98 (Dresden), NZI 2000, 470
Der BGH führt seine auf den Lagergrundstückentscheidungen fussende Rechtsprechung zur eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung fort und stellt fest, dass sich der Nutzungsüberlassungsanspruch auf alle in dem Gebrauchsüberlassungsvertrag eingegangenen Verpflichtungen des Gesellschafters erstreckt, einschließlich der vertraglich eingegangenen Verpflichtung, die Versorgung des Grundstücks zu gewährleisten.
3. Eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe des Ehegatten des Alleingesellschafters
Der Gesellschafter einer GmbH kann sich seiner Finanzierungsfolgenverantwortung und damit den Rechtsfolgen des Eigenkapitalersatzes nicht dadurch entziehen, dass er die von der GmbH in einer Krise benötigten Finanzierungsmittel durch gemeinschaftliche Darlehensaufnahme zusammen mit einem Dritten beschafft und diesen dann - unter interner Freistellung von seiner Rückzahlungspflicht - als Darlehensgeber gegenüber der GmbH einschaltet.
BGH, Urt. v. 26.6.2000 - II ZR 21/99, NZI 2000, 528 = ZInsO 2000, 498
Der BGH stellt in einer weiteren Entscheidung zum Eigenkapitalersatzrecht klar, dass auch die gemeinsame Darlehensaufnahme mit dem Ehepartner des Alleingesellschafters nicht die grundsätzliche Qualifizierung der Darlehensgewährung als eigenkapitalersetzend verändert.
4. Anwendung der Eigenkapitalersatzregelungen auf stillen Gesellschafter
Eine Einbeziehung stiller Gesellschafter in den Adressatenkreis der Eigenkapitalersatzregeln ist im Falle einer atypischen stillen Beteiligung - einer Beteiligung des stillen Gesellschafters auch an den stillen Reserven des Unternehmens - dann geboten, wenn die Beteiligung durch schuldrechtliche Vereinbarung dergestalt der Stellung eines Gesellschafters einer GmbH oder GmbH & Co. KG angenähert ist, dass dem stillen Gesellschafter in atypischer Weise eine Teilhabe am Gesellschaftsvermögen und eine Einflußnahme auf die interne Willensbildung der Gesellschaft eingeräumt wird.
OLG Hamm, Urt. v. 13.9.2000 - 8 U 79/99 (rechtskräftig), NZI 2000, 599
Nach Ansicht des OLG führt eine solchermaßen getroffene Ausgestaltung der Beteiligung dazu, dass der stille Gesellschafter eine bei wirtschaftlicher Betrachtung dem Gesellschafter so weit angenäherte Stellung einnimmt, dass ihm die in den Eigenkapitalersatzregeln zum Ausdruck kommende Mitverantwortung für die Folgen der gewählten Unternehmensfinanzierung auferlegt werden muss. Erwirbt ein Darlehensgeber/Bank jedoch in der Krise der Gesellschaft Geschäftsanteile zum Zweck der Überwindung der Krise, kommt ihm das in § 32a Abs. 3 Satz 3 GmbHG niedergelegte Sanierungsprivileg zu Gute, d.h. bestehende oder neugewährte Kredite unterliegen nicht der Anwendung der Kapitalersatzregeln.
5. Keine Passivierung eigenkapitalersetzender Darlehen
Eine Passivierung eigenkapitalersetzender Darlehen in einer Überschuldungsbilanz ist auch beim Fehlen eines Rangrücktritts nicht vorzunehmen, so dass eine Gesellschaft zur Stellung eines Insolvenzantrags nicht verpflichtet ist, wenn eine Überschuldung nur bei Berücksichtigung eigenkapitalersetzender Gesellschafterdarlehen zu bejahen ist.
OLG Köln, Urt. v. 23.5.2000 - 22 U 218/99 (nicht rechtskräftig), ZInsO 2000, 628 L
Das OLG Köln liefert mit dieser nicht rechtskräftigen Entscheidung einen weiteren Beitrag zu der höchst umstrittenen Frage, wann eigenkapitalersetzende Darlehen im Überschuldungsstatus zu passivieren sind. Nach der Vorschrift des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO können Forderungen mit Rangrücktritt als nachrangige Insolvenzforderungen angemeldet werden, wenn das Gericht hierzu auffordert. Aufgrund dieser Vorschrift wird teilweise angenommen, dass selbst bei erklärtem Rangrücktritt eine Passivierung zu erfolgen habe, es sei denn, es liege zusätzlich eine Verzichtserklärung vor. Anderer Ansicht nach soll bei Vorliegen eines Rangrücktritts eine Passivierung nicht erfolgen müssen. Das OLG Köln hält nunmehr eine Passivierungspflicht selbst bei völligem Fehlen einer Rangrücktrittserklärung nicht für geboten, da nach der gesetzlichen Regelung des § 32a GmbHG derartige Darlehen in der Insolvenz der Gesellschaft ohnehin nicht zurückgezahlt werden dürfen und somit auch keine Konkurrenz für die Forderungen der übrigen Gläubiger darstellen. Es sei deshalb nicht geboten, eine Gesellschaft allein solcher Darlehen wegen zur Stellung des Insolvenzantrags zu verpflichten. Abzuwarten bleibt, wie sich der BGH äußern wird, da gegen die Entscheidung Revision eingelegt wurde.
6. Scheckeinreichung als verbotene Zahlung i.S.v. § 64 Abs. 2 GmbHG (= Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers für Zahlungen der Gesellschaft, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. Feststellung der Überschuldung geleistet werden)
a) Zur Anwendbarkeit des § 64 Abs. 2 GmbHG bei dem vom Geschäftsführer einer konkursreifen GmbH veranlassten Einzug eines Kundenschecks auf ein debitorisches Bankkonto der Gesellschaft
b) Der Ersatzanspruch einer GmbH gegenüber ihrem Geschäftsführer aus § 64 Abs. 2 GmbHG ist im Falle ihrer masselosen Insolvenz der Pfändung durch einen Gesellschaftsgläubiger zugänglich.
BGH, Urt. v. 11.9.2000 - II ZR 370/99, ZInsO 2000, 599 = ZIP 2000, 1896
Der BGH führt seine bereits in seinem Urteil vom 29.11.1999 (II ZR 273/98, BGHZ 143, 184) niedergelegte Rechtsprechung fort und stellt fest, dass der Geschäftsführer einer zahlungsunfähigen und/oder überschuldeten GmbH zur Vermeidung seiner Ersatzpflicht gem. § 64 Abs. 2 GmbHG kein verwertbares Vermögen der GmbH mindernden "Zahlungen" mehr leisten durfte. Hierbei erfasst das mit der Ersatzpflicht des Geschäftsführers bewehrte Zahlungsverbot grundsätzlich auch den Scheckeinzug auf ein debitorisches Gesellschaftskonto.
7. Einsichtsrecht eines Dritten in Insolvenzakten
Das rechtliche Interesse eines nicht am Insolvenzverfahren beteiligten Dritten an einer Akteneinsicht (§ 299 ZPO) besteht nicht, wenn er mit der Einsicht in die Insolvenzakten Tatsachen über eine verfahrensfremde Person ermitteln will.
OLG Brandenburg, Beschl. v. 25.7.2000 - 11 VA 7/00 (rechtskräftig), NZI 2000, 485 = ZInsO 2000, 627 L = ZIP 2000, 1541
Das Gericht schliesst sich der Ansicht an, dass für einen Gläubiger kein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht in einem mit einem Nichteröffnungsbeschluss beendeten Insolvenzantragsverfahren besteht, wenn der Gläubiger lediglich das Bestehen von Ansprüchen gegen einen Dritten, hier gegen den Geschäftsführer der Schuldnerin gem. § 64 Abs. 2 GmbHG, aufgrund des Insolvenzgutachtens prüfen möchte.
8. Abgrenzung von Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren
Bei Einordnung eines Verfahrens als Verbraucher- oder Regelinsolvenzverfahren ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der sich Schematisierungen verbieten. Es ist daher nicht allein darauf abzustellen, ob der Schuldner einen Jahresumsatz von mehr als DM 500.000, einen Gewinn von mehr als DM 50.000 erzielt oder mindestens fünf Arbeitnehmer beschäftigt. Vielmehr ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen, bei der auch die Art der Tätigkeit des Schuldners, das Ziel des Verfahrens und die Zahl der Gläubiger zu berücksichtigen sind.
OLG Celle, Beschl. v. 22.8.2000 - 2 W 64/00 (rechtskräftig), NZI 2000, 592 = ZInsO 2000, 563 = ZIP 2000, 2315 = DZWir 2000, 520
Das OLG löst sich von der starren Grenzziehung der im Schrifttum herausgearbeiteten Abgrenzungsfaktoren und hält bei freiberuflicher Tätigkeit des Schuldners und einem Umsatz von DM 400.000 p.a. die Durchführung eines Regelinsolvenzverfahrens für gerechtfertigt, da es auf eine Gesamtbetrachtung unter Einschluss der Art der Tätigkeit des Schuldners und des Ziels des Verfahrens ankomme. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf die geplante gesetzliche Neuregelung. Danach soll das Verbraucherinsolvenzverfahren zukünftig nur bei solchen natürlichen Personen Anwendung finden, deren Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen die keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Überschaubarkeit der Vermögensverhältnisse liegt dann vor, wenn der Schuldner zum Zeitpunkt des Eröffnungsantrags weniger als 20 Gläubiger hat.
9. Neuwahl eines Insolvenzverwalters
Ein Beschluss der Gläubigerversammlung über die Neuwahl eines Insolvenzverwalters kann vom bisherigen Insolvenzverwalter nicht nach § 78 InsO angefochten werden, weil § 57 S. 2 InsO insoweit eine abschließende Spezialregelung enthält. Das Insolvenzgericht kann daher allenfalls unter den Voraussetzungen des § 57 S. 2 InsO die Bestellung des Gewählten versagen.
OLG Zweibrücken, Beschl. v. 19.10.2000 - 3 W 198/00 (rechtskräftig), ZInsO 2000, 670 = ZIP 2000, 2173
In jüngster Zeit wurde verstärkt die Frage der Abwahl des Insolvenzverwalters durch die Gläubigerversammlung diskutiert. Hierbei kristallisierte sich ein Widerstreit zwischen der Unabhängigkeit des Gerichts und der Autonomie der Gläubiger heraus. Dem Recht der Gläubiger aus § 57 S. 1 InsO auf Wahl eines neuen Insolvenzverwalters steht § 78 Abs. 1 InsO gegenüber, der dem Gericht die Möglichkeit gibt, den Beschluss der Gläubigerversammlung wieder aufzuheben, wenn dieser Beschluss dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger widerspricht. Wie zuvor schon das OLG Naumburg (Beschl. v. 26.5.2000 - 5 W 30/99), vertritt nunmehr auch das OLG Zweibrücken die Ansicht, dass die Vorschrift des § 78 InsO in derartigen Fällen nicht anwendbar ist und die Bestellung des von der Gläubigerversammlung gewählten Verwalters nur nach § 57 S. 2 InsO versagt werden kann, wenn der Gewählte für die Übernahme des Amtes nicht geeignet ist. Setzt sich diese von den genannten Gerichten vertretene Ansicht durch, dürfte es in Zukunft einfacher möglich sein, die mit der Einführung der InsO gestärkte Gläubigerautonomie in der Praxis wirksam werden zu lassen, wie sich dies bereits bei einigen Abwahlen von gerichtlich eingesetzen Verwaltern gezeigt hat.
10. Auswirkungen der Auskunftspflicht des Schuldners auf das Bankgeheimnis
Bei dringendem Verdacht auf Verdunkelungshandlungen des Geschäftsführers der Schuldnerin kann das Insolvenzgericht den vorläufigen Insolvenzverwalter ermächtigen, bei Kreditinstituten Auskünfte auch über deren Geschäftsbeziehungen zum Geschäftsführer einzuholen. Das Bankgeheimnis steht dem nicht entgegen.
AG Duisburg, Beschl. v. 27.9.2000 - 60 IN 27/00 (rechtskräftig), NZI 2000, 606
Das Gericht stellt fest, dass, soweit die Schuldnerin oder ihr Geschäftsführer auskunftspflichtig sind, wie etwa im Insolvenzverfahren nach den §§ 20, 22 Abs. 3, 97, 98, 101 InsO, auch die Kreditinstitute durch § 97 Abs. 1 InsO kraft Gesetzes von ihrer Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses entbunden werden. Hierbei ist die Offenbarungsbefugnis der Kreditinstitute so zu beurteilen, als habe der Auskunftspflichtige sich mit der Auskunftserteilung einverstanden erklärt; eine besondere Zustimmungserklärung ist nicht erforderlich.