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Sonderveranstaltung:

Am 9. September 1999 fand statt
"Strafrechtliche Verantwortlichkeit der Organe juristischer Personen bei nicht rechtzeitiger Stellung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens"
Ort:
Kammergericht Berlin

Referenten:

 

Die Referenten befaßten sich mit einer Problematik,die in der insolvenzrechtlichen Praxis immer wieder auftritt:


Dr. Hans Richter

Der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der Vorstand einer Aktiengesellschaft oder ein anderes entsprechendes Organ gerät mit seinem Unternehmen in eine wirtschaftliche Krise. Diese äußert sich in der Regel dadurch, daß Zahlungen nicht mehr zum Fälligkeitstermin ausgeführt werden können. Ob es sich bei diesen Liquiditätsschwierigkeiten um eine - unschädliche - Zahlungsstockung oder aber um eine Zahlungsunfähigkeit handelt, ist für das Organ oftmals nicht unmittelbar zu erkennen.


Im Rahmen einer rechtlichen Beratung wird er auf § 17 Abs. 2 Insolvenzordnung hingewiesen werden. Danach ist zahlungsunfähig, wer nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Trotz dieser Auskunft hofft die ganz überwiegende Anzahl der Organe juristischer Personen auf ein baldiges Ende der wirtschaftlichen Krise. Diese Hoffnung, "der schlimmste Feind des Kaufmanns in der Krise", verleitet sie häufig dazu, es zu unterlassen, den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtzeitig zu stellen.


Dr. Jürgen D. Spliedt


Dr. Daniel Krause

Bei Scheitern der Sanierungsbemühungen und anschließender Insolvenz des Unternehmens wird die zuständige Staatsanwaltschaft daher im Regelfall ein Ermittlungsverfahren gegen das Organ einleiten. Darüber hinaus droht den Betreffenden eine persönliche Haftung denjenigen Gläubigern gegenüber, die Forderungen gegenüber der Gesellschaft nach deren Insolvenzreife erworben haben, die nun aufgrund der Insolvenz von dem Unternehmen nicht mehr beglichen werden können.


Auf der Grundlage langjährige praktische Erfahrung schilderten die Podiumsteilnehmer diese Problematik auch aus Sicht der Strafverfolgungsbehörden. Die Veranstaltung gab damit einen Überblick über alle wichtigen Aspekte der straf- und zivilrechtlichen Verantwortung. Sie war daher von großem Interesse für Mitarbeiter der Strafverfolgungsbehörden, Betroffene, Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, die mit Unternehmen in der wirtschaftlichen Krise oder aber mit den dadurch Betroffenen umgehen.


Dieter Graefe

Entsprechend groß war die Resonanz, einige Teilnehmer mußten sogar mit einem Stehplatz vorlieb nehmen. Ungeachtet der Enge entwickelte sich ein reger Gedankenaustausch zwischen Podiumsteilnehmern und dem Fachpublikum.

Der Beitrag von Herrn Dr. Richter: "Konkursverschleppung und strafrechtliche Verantwortung der Beteiligten" wurde vom Referenten freundlicherweise zur Verfügung gestellt.