Vortrag
vor dem Berlin/Brandenburger Arbeitskreis für
Insolvenzrecht e.V.
vom 27. Oktober 1999
Prof. Dr. Dr. h.c. Marcus
Lutter,
Universität Bonn:
"Die Haftung des
GmbH-Geschäftsführers"
Zusammenfassung
Ersatzschuldner /
Hauptschuldner (fürs Finanzamt)
Haftungsrisiken bei
Gründung der GmbH. Insolvenz vor
Eintragung
1. falsche Angaben ggü. Requestergericht
verdeckte Sacheinlagen
Einlage fließt zurück an einen Gesellschafter: GF
haftet voll.
2. 1.1 II GmbHG -> jeder handelnde
haftet -> GF direkt neben GmbH
endet mit Eintragung
GF hat Rückgriffsansprüche ggü.
Gesellschaftern
Haftung aus
Geschäftstätigkeit
- Haftung aus pflichtverletzung des GF ggü. GmbH
- Pflichten:
1. Gesetzliche Regeln einhalten: 30 GmbHG
in Krise keine Ges.darlehen zurückzahlen
Buchführung
VerletzungKWG, GWG (Kartellbildung / Bußgelder
2. Einhaltung von Satzung und Geschäftsordnung
z. B. Befugnisse überschritten -> 43 GmbHG
4. Weisungen der Gesellschafter befolgen
5. Ordnungsgebot für Gesellschaftsführung
6. Delegation und Kontrolle der Aufgaben
7. Regelmäßige Kontrolle der Liquidität und
Finanzlage mindestens 1/4 jählich
8. Gebot zur Vermeidung übergroßer Risiken
Risiko Steuern -> Absprache mit Gesellschaftern
9. Offenlegung aller Konflikte: GF und Gesellschafter keine
Heimlichkeit
10. Geschäftliche Fehlschläge
falsche Preisspekulation - > Schaden ->keine GF-Haftung
aber: bes. sorgfältig vorbereiten
Haftung für die schlecht gemachte Entscheidung
Unternehmerisches Ermessen -> Spielraum -> Inhalt nicht
nachprüfbar
Haftung im
Zusammenhang mit Insolvenz
- frühzeitige Erkennung der Krise in Vorphase
Information der Gesellschaft nach Verlust von 50% des Kapitals
Bemühungen zur Beseitigung der Krise
- weitere Verschlechterung: wann Gesellschaft insolvent?
1. Zahlungsunfähigkeit - Verbindlichkeiten nicht in der Lage
zu erfüllen
2. Überschuldung - früher 2-stufiger
Überschuldungsbegriff
a) pos. Überlebenschance anhand bisheriger Bilanzierung
unabhängiger Sachverständiger
b) wenn (-) anhand Liquidationsbilanz prüfen
ob jeder Gläubiger gesichert ist
wenn nicht -> Antrag
Liquidationsbilanz: Ges.-Darlehen nicht zu passivieren
Gesellschafterdarlehen, die eigenkapitalersetzend sind
39 I Nr. 5 -> gleichrangig -> aber falsch
23 a GmbHG -> zu behandeln wie Eigenkapital, nicht zu
passivieren
nicht gleichrangig
im Insolvenzstatus nicht erscheinend
- bei Feststellung der Überschuldung noch 3 Wochen für
Gespräche zur Sanierung, außer wenn offensichtlich
hoffnungslos
- anschließend haftet GF persönlich allen weiteren
Gläubigern auf den Vertrauensschaden nach dem Stichtag
- Quotenschaden aus verspäteter Insolvenzanmeldung
Anspruch gegen GF des Insolvenzverwalters, zur Masse gezogen
- bei Stichtagsüberschreitung- keine Haftung aus Delikt
(BGH: keine Haftung ggü. KV-Kassen)
Haftung ggü.
öff. Kassen 34,69 AO Pflichten der
Ges. = Pflichten des GF
Meldung/Info ggü. Finanzamt
Abführung der Lohnsteuer: pers. haften -> schnell als
möglich: Insolvenz
Sozialbeiträge (nicht ges. geregelt)
Beiträge der Arbeitnehmer = Treugut
266a StGB strafbar -> 823
II BGB pers. haftbar
gilt ber nicht für die 50% Unternehmensanteile
Deliktshaftung 823
I
ggü.
GF
Ledersprayfall: trotz Kenntnis der Gesundheitsschädigung
pflichtwidiges Unterlassen 823 I (+)
Baustofflieferant:Material unter Eigentumsvorbehalt durch Versehen
des Lagerverwalters verbaut
schuldet GF die ordentliche Organisation auch Dritten ggü.?
Blatt (+)
aber Organisationsmängel geschehen immer
GF soll immer haften?
Haftungsfreistellung
für GF 1. Versicherung
für den Risikorahmen in USA möglich
2. Resortaufteilung -> keine Enthaftung
nicht zuständig, aber Kontrolle, Fragen
vorher aber schriftlich fixieren und dokumentieren
3. vertragliche Haftungsfreistellung durch Arbeitsertrag /
Satzung
43 GmbHG
- Beschränkung auf grobe Fahrlässigkeit möglich
(Streit)