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Kolja von
Bismarck
'Haftung des
Insolvenzverwalters und des vorläufigen Verwalters nach
der Insolvenzordnung'
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I. Entstehungsgeschichte
- Tendenz in der
Rechtsprechung bis in die 70'er Jahre: Weite Ausdehnung der
Haftung des Verwalters
- Konsequenz:
Bevorzugung der haftungsextensiven Zerschlagung vor der
risikobehafteten Fortführung
- Korrektur-Ansätze:
- Beschränkung
der Haftung auf "konkursspezifische Verwalterpflichten" (BGH
ZIP 1987, 115)
- analoge Anwendung
des § 852 BGB (BGH ZIP 1985, 359)
- Vorschläge der
Insolvenzrechtskommission
- Einschränkung des
Pflichtenkreises
- Dreijährige
Verjährung
- Planungsverpflichtung bei der
Begründung von Masseschulden
II. Überblick: Die
Regelungen der §§ 60 - 62, 92 InsO
1. Haftung des
Verwalters nach § 60 InsO
§ 60 Abs. 1 Satz 1
InsO: Haftung des Verwalters gegenüber allen
Verfahrensbeteiligten bei schuldhaften Pflichtverletzungen
- Pflichten des
Verwalters: ausdrücklich in der InsO geregelt oder dem Sinn
des Insolvenzverfahrens zu entnehmen
Beispiele: Inbesitznahme, Feststellung, Sicherung der Masse (vgl.
§§ 148 ff. InsO); Rückführung von
Vermögenswerten in die Masse durch Anfechtung (vgl.
§§ 129 ff. InsO); Prüfung zur Tabelle angemeldeter
Forderungen (vgl. §§ 175 ff. InsO); Entscheidung
über die Aufnahme schwebender Prozesse (vgl. §§ 85,
86 InsO); Ausübung des Wahlrechts über die
Erfüllung gegenseitiger Verträge (vgl. § 103 InsO);
Masseverwertung (§ 159 InsO); Betriebsfortführung bis
zur Einstellung des Verfahrens; Verteilung zur Befriedigung der
Insolvenzgläubiger (§ 187 InsO)
- Haftungsvoraussetzung:
Verwalter muß schuldhaft gegen eine seiner Pflichten
verstoßen haben
- Sorgfaltsmaßstab, anhand dessen
das Verschulden zu bestimmen ist: § 60 Abs. 1 Satz 2 InsO
- "Sorgfalt
eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters"
- Unbeschränkte
Haftung des
Verwalters für Erfüllungsgehilfen gem. § 278
BGB: der
Verwalter haftet unbeschränkt für schuldhaftes
Verhalten derjenigen Personen, derer er sich zur Erfüllung
der ihn treffenden Pflichten bedient
2. Haftung des
Verwalters nach § 61 InsO
- Unbeschränkte
Haftung für durch Rechtshandlungen des Verwalters
begründete Masseverbindlichkeiten gegenüber Masse-
gläubigern, wenn die Verbindlichkeit nicht mehr aus der Masse
erfüllt werden kann (§ 61 Satz 1 InsO)
- Keine Haftung
hierfür, wenn der Verwalter die später eintretende
Masseunzulänglichkeit bei Begründung der Masseverbind-
lichkeit nicht erkennen konnte (§ 61 Satz 2 InsO)
3. Verjährung der
Ansprüche nach § 62 InsO
- drei Jahre nach
Kenntnis von den haftungsbegründenden Umständen durch
den Geschädigten (§ 62 S. 1 InsO)
- maximal drei Jahre
nach Aufhebung oder Rechtskraft der Einstellung des
Insolvenzverfahrens (§ 62 S. 2 InsO)
- Neuheit gebenüber
altem Recht: Keine Entlastungswirkung der Schlußrechnung
mehr (§ 66 InsO; früher § 86 Satz 4 KO)
4. Geltendmachung der
Schadensersatzansprüche
- Einzelschaden kann von
jedem Geschädigten selbst geltend gemacht werden
- Gesamtschaden: §
92 Satz 2 InsO - Geltendmachung nur durch einen neu bestellten
Insolvenzverwalter
5. Haftung des
vorläufigen Insolvenzverwalters §§ 21 Abs. 2 Ziff. 1,
60, 61 InsO
- Grundsätzlich
finden auf den vorläufigen Insolvenzverwalter die gleichen
Haftungsregelungen Anwendung (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO):
Haftung für schuldhafte Verletzung insolvenzspezifischer
Pflichten - § 60 InsO - und Haftung für von ihm
begründete Masse- verbindlichkeiten, die aus der Masse nicht
mehr erfüllt werden können - § 61 InsO
- Unterschiedliche
Haftung je nachdem, ob Bestellung zu einem "starken" oder
"schwachen" vorläufigen Verwalter erfolgte:
- "starker" Verwalter
gemäß § 22 Abs. 1 InsO: Haftung nach § 61
InsO für die Begründung von Masseverbindlichkeiten,
da sein Handeln Masseverbindlichkeiten begründet
gemäß § 55 Abs. 2 InsO
- Haftung des
"schwachen" vorläufigen Verwalters gem. § 22 Abs. 2
S. 2 InsO:
- nur bei
Verstoß gegen die ihm vom Gericht übertragenen
Pflichten
- grundsätzlich nicht nach §
61 InsO, da sein Handeln keine Masseverbindlichkeiten
begründet
III. Abgrenzung Massehaftung von
persönlicher Verwalterhaftung und Haftung aus §§ 60,
61 InsO
- grundsätzlich
Haftung der Masse für schadensbegründendes
Verwalterhandeln: Der Verwalter ist als Quasi-Organ oder
Repräsentant der Masse anzusehen. Seine Stellung rechtfertigt
es, sein Handeln sowohl innerhalb als auch außerhalb von
Vertragsbeziehungen der Masse zuzurechnen (§ 278 BGB und
§ 31 BGB (analog)).
- daneben:
persönliche Haftung des Verwalters aus allgemeinen
Vorschriften (Bsp. §§ 823 ff. BGB; Verschulden bei
Vertragsverhandlungen - wenn er besonderes Vertrauen in Anspruch
genommen hat; positiver Vertragsverletzung - wenn er besondere
vertragliche Verpflichtungen eingegangen ist) - bleibt
unberührt von Haftung der Masse und Haftung des Verwalters
nach §§ 60, 61 InsO
Beispiel: Verletzung
einer Verkehrssicherungspflicht gegenüber dem Mieter eines
zur Masse gehörenden Gebäudes, die zu einem Schaden
an dessen Eigentum führte.Die Verkehrssicherungspflicht
für einen Massegegenstand trifft den Verwalter aufgrund
seiner mit der Eröffnung bestehenden
Verfügungsbefugnis. Er hat die Massegegenstände in
Besitz zu nehmen und ist damit zugleich derjenige, der die
Gefahr beherrschen kann. Die Verkehrssicherungspflicht beruht
damit auf allgemeinen Grundsätzen der unerlaubten
Handlung, sie ist keine insolvenzspezifische Pflicht. Die
Verkehrssicherungspflicht, die ihn aufgrund seines Besitzes als
Insolvenzverwalter trifft, führt über § 31 BGB
(analog) bzw., wenn im Rahmen einer vertraglichen Beziehung
entstanden, nach § 278 BGB, eine Haftung der Masse
für den entstandenen Schaden herbei. Daneben tritt die
persönliche Haftung des Verwalters aus § 823 BGB in
gleichem Umfang. (BGH ZIP 1987, 1398 zur
Verkehrssicherungspflicht; hier ist vieles umstritten,
insbesondere ob eine primäre Haftung der Masse besteht
oder nicht, wie eine Haftungszurechnung zu erfolgen hat; vgl.
zu diesen Fragen Eckardt, KTS 1997, 411 ff; Lüke in
Kübler/Prütting, InsO, 1998, § 60 Rdn. 50
m.w.N.)
- Haftung des Verwalters
nach §§ 60, 61 InsO für die Verletzung
insolvenzspezifischer
Pflichten
Im oben genannten Beispielsfall kann die Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht einen zusätzlichen
Schadensersatzanspruch gegen den Verwalter gemäß §
60 InsO begründen: Er hat den Massegläubigern und den
Insolvenzgläubigern den Schaden zu ersetzen, um den die Quote
gekürzt ist, weil die Masse mit einem Schadensersatzanspruch
belastet wird.
IV. Pflichtwidrigkeit und
Verschulden bei der Haftung nach § 60 Abs. 1 InsO
1. Pflichtwidrigkeit
- Entgegen dem Wortlaut
des § 60 Abs. 1 Satz 1 InsO: Voraussetzung ist die Verletzung
insolvenzspezifischer Pflichten Für die Bestimmung dessen,
was eine insolvenzspezifische Pflicht darstellt, ist auf die von
der Rechtsprechung zur KO entwickelten konkursspezifischen
Pflichten zurück zu greifen. Das sind die entweder in der
InsO ausdrücklich normierten Pflichten oder solche, die sich
aus dem Zweck des Insolvenzverfahrens und den durch das Verfahren
zu schützenden Interessen, insbesondere der verschiedenen
Beteiligten, ergeben.
- Anspruchsinhaber ist
der "Beteiligte" : hier ist der "materielle Beteiligtenbegriff" zu
grunde zu legen, wonach alle beteiligt sind, denen gegenüber
der Verwalter insolvenzspezifische Pflichten hat (RGZ 144, 179).
Auf eine rein formelle Beteiligung am Insolvenzververfahren kommt
es nicht an. Bei Geltendmachung eines Schadens ist damit immer zu
prüfen, ob die vom Verwalter verletzte Pflicht gerade dem
Schutz dessen diente, der Ersatz eines Schadens begehrt.
Beteiligte sind daher:
- Schuldner
- bei Schaden
wegen pflichtwidriger Massekürzung, weil der Verwalter
nicht die günstigste Verwertungsmöglichkeit
gewählt hat und der Schuldner deshalb der Nachhaftung
unterliegt; im Hinblick auf die Restschuldbefreiung
fraglich, ob noch ein ersatzfähiger Schaden;
außerdem ergibt sich hier ein Verjährungsproblem,
da der Schadensersatzanspruch erst feststeht, wenn keine
Restschuldbefreiung gewährt wird
- teilweise wird
gefordert, im Hinblick auf eine mögliche
Restschuldbefreiung sei der Verwalter verpflichtet, dem
Schuldner zu einem Neubeginn zu verhelfen [vgl. Smid, Kölner
Schrift zur Insolvenz, S. 337, Rdn. 32 f.]; entsprechend sollen den
Verwalter umfassende Pflichten treffen. Angesichts des
Hauptziels des Insolvenzver- fahrens, der
Gläubigerbefriedigung, ist dies jedoch zu weitgehend.
- Aus- und
Absonderungsberechtigte
- Masse- und
Insolvenzgläubiger
- Nacherbe bei
Verletzung von § 83 Abs. 2 InsO
2. Verschulden
Verschulden setzt einen
sorgfaltswidrigen Pflichtverstoß voraus, § 276 BGB
- Sorgfaltsmaßstab
nach § 60 Abs. 1 Satz 2 InsO: "Sorgfalt eines ordentlichen und
gewissenhaften Insolvenzverwalters"
- mit der Wahl des
Begriffs des ordentlichen und gewissenhaften
Insolvenzverwalters lehnte sich der Gesetzgeber an
vergleichbare Formulierungen im Gesellschafts- und Handelsrecht
an, vgl. § 347 Abs. 1 HGB (Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmanns), § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG; § 43 Abs. 1
GmbHG; § 34 Abs. 1 Satz 1 GenG
- Zweck:
Lockerung der
Haftung
Den Schwierigkeiten, denen sich der Verwalter gegenüber
sieht, soll Rechnung getragen werden: diefehlende Kenntnis des
Verwalters von den besonderen Verhältnissen des
Gemeinschuldners und notwendige Einarbeitung; die
Schwierigkeit, Informationen zu erlangen, da er hierfür
auf den Schuldner angewiesen ist und gerade bei insolventen
Unternehmen die Buchführung häufig über
längere Zeit nicht mehr existent oder unvollständig
war
- Haftung erst,
wenn der Verwalter ihm zur Verfügung stehende
Informationsmittel nicht nutzt bzw. er vorschnell, ohne
einen Überblick zu haben, Entscheidungen trifft
(Beispiel: BGH WM 1985, 422)
- es bleibt den
Gerichten überlassen zu beurteilen, was noch als
angemessen anzusehen ist
- kein Verschulden
für Masseverringerung, die der Verwalter nicht beeinflussen
kann - das sind "aufgezwungene Masseverbindlichkeiten" wie die
Massekosten und Verbindlichkeiten aus
Dauerschuldverhältnissen, deren Beendigung nur nach
Einhaltung von Kündigungsfristen möglich ist
- unbeschränkte
Haftung des
Verwalters für Erfüllungsgehilfen, § 278 BGB
- Erfüllungsgehilfen: Angestellte
des Verwalters, von ihm beauftragte Dritte wie etwa
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
- nach altem Recht:
Einschränkung der Haftung für beauftragte Dritte, auf
deren besondere Fachkenntnis der Verwalter angewiesen ist: Der
Verwalter sollte nur dazu verpflichtet sein, einen Dritten
sorgfältig auszuwählen und ihn gegebenen- falls zu
überwachen. Fehler, die der Dritte im Rahmen seiner
Tätigkeit macht, sollten ihm jedoch nicht zuzurechnen sein
(Haftung nur für sog. Auswahlverschulden)
vgl. BGHZ 74,
316 ff. = ZIP 1980, 25; ähnlich die Literatur, vgl.
Kuhn/Uhlenbruck, KO, 11. Aufl. 1994, § 82 Rdn. 12 b;
Karsten Schmidt, KTS 1976, 191 ff.
- nach neuem Recht:
Da der Gesetzgeber trotz der bestehenden Bedenken keine
Regelung in die InsO aufgenommen hat, wird der Verwalter
künftig uneingeschränkt für Fehler Dritter
haften.
- Einschränkung
bei zwingender Einbindung von Angestellten des
Gemeinschuldners: § 60 Abs. 2 InsO Haftung nur bei
"offensichtlicher Ungeeignetheit", im übrigen nur
Überwachung und Vornahme von Entscheidungen von besonderer
Bedeutung durch den Verwalter selbst geschuldet; hieraus ergibt
sich eine maßgebliche Einschränkung der Haftung v.a.
in Fällen der Unternehmensfortführung, bei der der
Verwalter auf die Betriebsangehörigen angewiesen ist;
Verwalter haftet dafür, daß er jeden einzelnen auf
seine Zuverlässigkeit und Kompetenz hin
überprüft.
V. Unterscheidung Gesamt- und
Einzelschaden
- Schädigungen der
Gläubigergemeinschaft, die durch Verminderung der Sollmasse
entstehen und die nicht vom Verwalter zu vertreten sind
("Exogene" Gesamtschäden), können nur vom
Verwalter geltend gemacht werden (§ 92 Satz 1 InsO). Der
einzelne geschädigte Gläubiger ist von der
Geltendmachung seines Quotenschadens ausgeschlossen.
- Grundfall
exogener
Gesamtschaden: Quotenschaden der Altgläubiger
aufgrund verspäteten Insolvenzantrages
- Schädigungen der
Gläubigergemeinschaft, die durch Verminderung der Sollmasse
entstehen und vom Verwalter zu vertreten sind ("Endogene" Gesamtschäden),
können nur vom neu bestellten
Insolvenzverwalter geltend gemacht werden - § 92 Satz 2
InsO. Der einzelne geschädigte Gläubiger ist auch hier
von der Geltendmachung seines Quotenschadens ausgeschlossen.
- Grundfall endogener
Gesamtschaden: Fehlerhafte Verwertung von
Massegegenständen
- Alternativ zum neu
bestellten Verwalter nach § 92 Satz. 2 InsO ist auch die
Bestellung eines "Sonderverwalters" möglich
- Bestellung:
§ 56 InsO i.V.m. §§ 1915, 1909 BGB - Antrag
nicht erforderlich seitens der Gläubiger
- Sonderverwalter
erhält für seinen Tätigkeitsbereich die
Rechte und Pflichten eines normalen Verwalters; er ist
verpflichtet, die Entstehung und den Umfang des
Schadensersatzanspruchs zu prüfen (vgl.
Kuhn/Uhlenbruck, KO, § 78 Rdn. 9); Verwalter ist nicht
zwingend abzuberufen, vielmehr kann der Sonderverwalter
neben ihm tätig werden
- Verwalter ist
grundsätzlich verpflichtet, einen Interessenwiderstreit
anzuzeigen und so die Bestellung eines Sonder- verwalters zu
ermöglichen. Andernfalls kann der Verwalter sich
schadensersatzpflichtig machen, wenn aufgrund des
Interessenkonflikts ein Schaden entsteht (vgl. BGH ZIP 1991,
324)
- Bedenken:
Praktikabilität des Sonderverwalteramtes - es entstehen
bei der Bestellung eines Sonderverwalters neben einem
Verwalter Befugniskonflikte, die nicht zu lösen sind.
Deshalb ist die wohl einzig praktikable Lösung, bei
Feststellung oder Verdacht eines vom Verwalter verursachten
Schadens diesen zu entlassen und einen neuen Verwalter zu
bestellen.
VI. Haftung nach § 61 InsO
- Grundgedanke der
Hafung nach § 61 InsO: der Verwalter haftet für
Masseverbindlichkeiten, die er durch Rechtshandlung
begründet, die aber aus der Masse nicht voll erfüllt
werden können
- Sinn: Fortführung
des schuldnerischen Unternehmens als Masseverwaltung erleichtern,
da ohne persönliche Haftung des Verwalters Vertragspartner
nicht bereit wäre, Verträge abzuschließen oder
fortzuführen
- Unterschied zur
Haftung nach § 60 InsO:
- § 60 InsO -
Schadensersatzanspruch bei der Neubegründung von
Verbindlichkeiten für bereits vorhandene
Verfahrensbeteiligte
- § 61 InsO -
Schadensersatzanspruch derjenigen Massegläubiger, die erst
durch das Verwalterhandeln zu Massegläubigern werden; es
ist ein Einzelschaden, den der Geschädigte selbst gegen
den Verwalter geltend machen kann (vgl. Lüke in
Kübler/Prütting, InsO, § 61 Rdn. 1; Abeltshauser
in Nerlich/Römermann, InsO, § 61 Rdn. 3)
- durch Rechtshandlungen
begründete Masseverbindlichkeiten:
- neubegründete
Verbindlichkeiten, § 55 Abs. 1 Ziff. 1 InsO
- Erfüllungswahl
nach § 103 InsO, § 55 Abs. 1 Ziff. 2 InsO
- Dauerschuldverhältnisse, die nicht
zum erstmöglichen Termin gekündigt wurden
- Ausnahme:
"aufgezwungene Masseverbindlichkeiten" (fortbestehende
Dauerschuldverhältnisse bis zum erstmöglichen
Kündigungstermin)
- Haftungsausschluß nur bei fehlender
Vorhersehbarkeit: Beweislastregel - Grundsatz ist Haftung; Nichthaftung ist
Ausnahme d.h. Verwalter muß nachweisen, daß für
ihn die Nichterfüllbarkeit der Masseverbindlichkeit nicht
verauszusehen war. Das wird ihm nur gelingen, wenn er durch einen
exakten Finanzplan belegen kann, daß eine Deckung im
Zeitpunkt der Begründung der Masseverbind- lichkeit vorhanden
war. Verwalter trägt insofern die volle Darlegungs- und
Beweislast für sein fehlendes Verschulden. nach altem Recht:
Anspruchsinhaber mußte Pflichtwidrigkeit und Verschulden des
Verwalters beweisen (vgl. hierzu Feuerborn, KTS 1997, 171 ff.;
Uhenbruck, KTS 1994, 169 ff.; Vallender, ZIP 1997, 345 ff.
Bähr, ZIP 1998, 1553 ff.; Lüke in
Kübler/Prütting, InsO, § 61 Rdn. 2; zum alten Recht
Kilger/Karsten Schmidt, KO, § 82 Anm. 3b.)
- besonderes Problem:
Haftung nach Anzeige der drohenden oder eingetretenen
Masseunzulänglichkeit aus §§ 60, 61 InsO
- nach § 208
Abs. 1 InsO hat der Verwalter die Masseunzulänglichkeit
anzuzeigen, wenn die Insolvenzmasse zur Erfüllung der
fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht mehr
ausreicht (Defnition der Masseunzulänglichkeit)
- Wirkung der
Anzeige:
- § 208 Abs.
3 InsO: Verwalter bleibt zur Verwaltung und Verwertung der
Masse verpflichtet
- nach der Anzeige
begründete Masseverbindlichkeiten sind als
Neumasseverbindlichkeiten vorrangig zu befriedigen, §
209 Abs. 1 Ziff. 2, Abs. 2 InsO
- Rangrückstufung der bisherigen
Massegläubiger, § 209 Abs. 1 Ziff. 3 InsO
- § 61 InsO:
Verwalter haftet für alle entstehenden neuen
Masseverbindlichkeiten - angesichts der Anzeige der
Masseunzuläng- lichkeit wird der Entlastungsbeweis nach
§ 61 Satz 2 InsO schwer zu führen sein; besonders
haftungsträchtig sind dabei die Ansprüche der
Arbeitnehmer, die nach § 209 Abs. 2 Ziff. 2 und Ziff. 3
InsO als vorrangige Neumasseverbindlichkeiten eingestuft sind.
Der Verwalter hat deshalb Kündigungsfristen zu beachten
und sowie Kündigungen aussprechen, er muß alle
Arbeitnehmer freistellen, die für die Beendigung des
Verfahrens nicht notwendig sind. (anders zum alten Recht, vgl. BGHZ 100,
346; zum neuen Recht wie hier Pape in
Kübler/Prütting, InsO, § 208 Rdn. 22;
Kübler in Kölner Schrift zur InsO, S. 735 ff. Schulz
in Frankfurter Kommentar zur InsO, § 208 Rdn. 10; a.A.
Ehlers, ZInsO 1998, 356 ff.)
- § 61 InsO:
eine einmal begründete Haftung gegenüber
Altmassegläubigern aus § 61 InsO bleibt bestehen
- § 60 InsO:
Haftung gegenüber Altmassegläubigern, wenn
Masseschmälerung eintritt, etwa wegen nicht rechtzeitig
gekündigter Arbeitsverhältnisse, die deshalb als
vorrangige Neumasseschulden zu befriedigen sind (§ 209
Abs. 1 Ziff. 2, Abs. 2 Ziff. 2 InsO)
- prophylaktische
Anzeige der
Masseunzulänglichkeit: wegen der Rangrückstufung der
Altmassegläubiger unzulässig Rechtsfolge:
Schadensersatzanspruch aus § 60 InsO (Schadensberechnung
schwierig)
- verspätete
Anzeige der
Masseunzulänglichkeit: Schadensersatzanspruch des
Gläubigers, der wegen verspäteter Anzeige nicht in
den Genuß der Privilegierung des § 209 Abs. 1 Ziff.
2 InsO kommt
(Schaden: Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten
Quotenbetrag und der vollen Befriedigung der Forderung)
VII. Pflicht zur Führung
"aussichtsreicher" Prozesse
Verwalter ist zur
Führung aussichtsreicher Prozesse verpflichtet (aus § 80
Abs. 1 InsO), aber:
- er haftet nach §
60 InsO:
- dem
Prozeßgegner für die Prozeßkosten, da ihm
gegenüber eine insolvenzspezifische Pflicht bestehen soll
- den Gläubigern
für einen auf der schlechten oder unterlassenen
Prozeßführung beruhenden Quotenschaden
- keine Haftung, wenn
ein aussichtsreicher Prozeß
- aussichtsreich ist
ein Prozeß bei "überwiegenden Erfolgsaussichten"
oder einer "überwiegenden Wahrscheinlichkeit für ein
Obsiegen" - eine Definition, die wenig hilfreich ist
(vgl. hierzu
Lüke in Kübler/Prütting, InsO, § 60 Rdn. 26
ff. m.w.N.)
- als
Entlastungsbeweis ist Gewährung von
Prozeßkostenhilfe in der Regel ausreichend
- nach Anzeige der
Masseunzulänglichkeit keine Pflicht mehr, Rückstellungen
für den Fall eines Unterliegens zu bilden, da damit die
Rangordnung des § 209 Abs. 1 InsO unterlaufen würde;
aber Haftung gegenüber Prozeßgegner aus § 61 InsO;
Entlastung auch hier bei Gewährung von
Prozeßkostenhilfe
VIII. Haftung bei
Betriebsfortführung
- nach altem
Recht:Haftung gegenüber Geschäftspartner nur für
Verletzung konkursspezifischer Pflichten, nicht für
Erfüllungsrisiko, das der Geschäftspartner selbst
abwägen mußte (vgl. BGHZ 100, 346)
- § 61 InsO
normiert eine insolvenzspezifische Pflicht: Verwalter garantiert
ausreichende Masse (str., wie hier Lüke in
Kübler/Prütting, InsO, § 61 Rdn. 3; a.A.. Ehlers,
ZInsO 2998, 356 ff.)
- bei Anzeige der
Masseunzulänglichkeit gem. § 208 Abs. 1 InsO
Betriebsfortführung bis zur Einstellung des Verfahrens,
§ 208 Abs. 3 InsO
- Haftung nach §
61 InsO gegenüber Neumassegläubigern, sofern keine
Vorabbefriedigung nach § 209 InsO möglich
- Haftung nach §
61 InsO gegenüber Altmassegläubigern, sofern bereits
Anspruch vor Anzeige begründet, jedenfalls Ersatz des
Zinsausfallschadens
- Umgehung des
Haftungsrisikos aus § 61 InsO: im Zweifel nur durch
Zerschlagung
IX. Haftung des vorläufigen
Verwalters
- Besonderes
Haftungsrisiko birgt für den vorläufigen starken
Verwalter § 55 Abs. 2 InsO: Begründung von
Masseverbindlichkeiten durch jede Handlung des vorläufigen
Verwalters - hierfür haftet der vorläufige Verwalter
nach § 61 InsO, wenn er nicht beweisen kann, daß
für ihn die Masseunzulänglichkeit nicht vorhersehbar
war. Dies birgt gerade am Anfang eines Verfahrens, wenn der
vorläufige Verwalter sich noch nicht hinreichend informieren
konnte, große Haftungsrisiken
- Problem: § 55
Abs. 2 Satz 2 InsO - Handlung, die Masseverbindlichkeiten
begründet, ist auch die Inanspruchnahme der Gegenleistung aus
einem Dauerschuldverhältnis - Gegensatz zu § 108 Abs. 2
InsO: Ansprüche vor Eröffnung des Verfahrens sollen nur
Insolvenzforderungen begründen Verhältnis von § 55
Abs. 2 Satz 2 InsO gegenüber § 108 Abs. 2 InsO
ungeklärt; für Vorrang des § 55 Abs. 2 InsO
spricht, daß dies eine Sonderregelung für den Fall
darstellt, daß ein vorläufiger Verwalter bestellt wird.
Zudem nimmt er hier eine Leistung in Anspruch, die Begründung
der Masseverbindlichkeit beruht mithin auf einer eigenen Handlung
des vorläufigen Verwalters.
(str. vgl.
Häsemeyer, Insolvenzrecht, Rdn. 7.46; Mönning in
Nerlich&Römermann, InsO, § 22 Rdn.114 f.; Balthasar,
ebenda, § 108 Rdn. 15; a.A. Bork, Einführung in das
Insolvenzrecht, Rdn. 170, 173; Uhlenbruck, Kölner Schrift zur
InsO, S. 240, Rdn. 28.)
- v.a. für
Arbeitsentgeltansprüche erhebliches Haftungsrisiko - hier
bleibt nur weitmögliche Freistellung der Arbeitnehmer, um
Haftung zu begrenzen
- Umgehung der
Haftung durch Bestellung zum schwachen Verwalter
- v.a. für
Arbeitsentgeltansprüche nach § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO -
Freistellung der Arbeitnehmer, soweit möglich