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"Haftung des Insolvenzverwalters und des vorläufigen Verwalters nach der Insolvenzordnung" Referent: Kolja von Bismarck, Rechtsanwalt Einführung: Staatssekretär Dr. Vaupel Ort: Dorint-Hotel, Potsdam |
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Dr. Vaupel stellte die neuen Aufgaben dar, die sich durch die neue Insolvenzordnung aus Sicht des Ministeriums stellen. Er räumte ein, daß sich nach einer Frist von vier Monaten noch keine Beurteilung der Situation möglich ist.In Brandenburg stieg die Zahl der Gesamtvollstreckungsverfahren in den Jahren 1996 - 1998 von 2644 auf 3529 Verfahren, das entspricht einem Zuwachs von 33 %, ein großer Teil der Verfahren wurde mangels Masse eingestellt. Im Hinblick auf die neue Insolvenzordnung wurden 46 neue Stellen geschaffen. Die Verfahrensflut ist bisher nicht eingetreten, Dr. Vaupel nannte die Zahl von 892 Anträge auf Insolvenzverfahren bis zum 12. April, von denen 783 im Bereich der Unternehmensinsolvenz und 109 im Bereich der Verbraucherinsolvenz lagen. Allerdings reicht das Angebot der Schuldnerberatungsstellen nicht aus. Bisher sind 44 Stellen der Beratungsstellen als geeignet anerkannt worden. |
Herr von Bismarck schloss sich an mit seinem Vortrag über die Haftung des Insolvenzverwalters. Die zum 1. Januar 1999 in Kraft getretene Insolvenzordnung enthält auch eine Neuregelung der Haftung des Insolvenzverwalters sowie des vorläufigen Verwalters, des früheren Sequesters. Die Neuregelung kodifiziert eine zunehmend restriktive Haltung der Rechtsprechung zum Umfang der Verwalterhaftung. Der Rechtsprechung und somit auch der Neuregelung lag die Vorstellung zugrunde, daß eine zu starke Ausweitung der Haftung des Verwalters insbesondere bei Unternehmensinsolvenzen dazu führen könnte, daß der Verwalter die Zerschlagung des Unternehmens der aufgrund von in kurzer Zeit zu treffenden Prognose-Entscheidungen regelmäßig risikoreicheren Fortführung vorzieht. Ein häufig beschriebenes und diese Absicht konterkarierendes Problem der Neuregelung für den sogenannten "starken" vorläufigen Verwalter (§ 21 Abs. 2 Ziff. 1 InsO) liegt in dessen Fortführungsverpflichtung (§ 22 Abs. 2 Ziff. 2 InsO) in Kombination mit der persönlichen Haftung für die bei der Fortführung begründeten Masseverbindlichkeiten (§ 61 InsO).
Das Referat stellte die Systematik der Neuregelung dar und nahm zur Reichweite der Verwalterhaftung nach der InsO Stellung Stellung um exemplarisch haftungsgeneigte Situationen bei der Abwicklung von Verfahren nach der InsO aufzeigen. Nach dem Referat im Plenum wurden praxisrelevanter Fragen der Verwalterhaftung diskutiert.
(Herr von Bismarck hat freundlicherweise die Vortragsfolien seines Beitrages zur Verfügung gestellt.)