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Mittwoch 24.
Februar 1999, fand statt
"Leistungen der Bundesanstalt
für Arbeit bei der Sanierung von Unternehmen"
Referenten:
Ernst-Dieter
Berscheid,
Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Hamm
Peter
Hase, Bundesanstalt
für Arbeit, Nürnberg
Moderation:
Dr. Wolfgang
Schröder,
Insolvenzverwalter
Ort:
Industrie-
und Handelskammer zu Berlin,
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Die Bundesanstalt für Arbeit
bietet bei der Sanierung von Unternehmen in vielfacher Hinsicht
Hilfestellungen an. Oftmals sind diese den Betroffenen und den bei
der Sanierung von Unternehmen Beteiligten unbekannt bzw. an besondere
Voraussetzungen geknüpft. Die Referenten gaben daher einen
Überblick über die diesbezüglichen Möglichkeiten.
Gleichzeitig diskutierten und erörterten sie die künftige
Handhabung der Gewährung von Insolvenzgeld durch die
Arbeitsämter, insbesondere dessen Vorfinanzierung im Rahmen der
Fortführung von Geschäftsbetrieben nach Anordnung der
vorläufigen Insolvenzverwaltung. Die Referenten nahmen auf
"Die neuen
Durchführungsanweisungen der BA zum
Insolvenzgeld" Bezug, die
auszugsweise in der ZIP 1999, Heft 5, Seiten 205 ff abgedruckt
sind.
Die Diskussionsergebnisse lassen
sich in Thesen wie folgt zusammenfassen:
- Die Gewährung von
Insolvenzgeld besteht nur bei inländischen
Insolvenzverfahren.
- Insolvenzgeld wird für den
Zeitraum der letzen drei Monate des Arbeitsverhältnisses, die
dem Insolvenzereignis vorausgehen, gewährt. Die Bedeutung der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, die den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als maßgebliches
Insolvenzereignis angesehen hat, bleibt für das deutsche
Insolvenzrecht abzuwarten.
- Gemäß § 184 Abs.
1 Nr. 1 1. Alt SGB III sind Ansprüche der Arbeitnehmer auf
Abgeltung von Urlaubsansprüchen nicht durch die
Gewährung in Insolvenzgeld gedeckt.
- Bei der Vorfinanzierung von
Insolvenzgeld empfiehlt es sich, die sog. "Kaufvertragsvariante"
zu wählen.
- Wird nach
Insolvenzantragsstellung, nach Anordnung der vorläufigen
Insolvenzverwaltung und nach der Bestellung eines vorläufigen
Insolvenzverwalters mit Verfügungsbefugnis die
Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes veranlaßt, so sind die
auf die Bundesanstalt für Arbeit übergegangenen
Ansprüche gemäß § 55 Abs. 2 InsO
Masseschulden im eröffneten Insolvenzverfahren.
- Es ist nicht ausgeschlossen,
daß die Bundesanstalt für Arbeit wegen ihrer
vorgenannten Ansprüche einen Rangrücktritt hinter alle
sonstigen Masseschulden gemäß § 55 InsO
erklärt. In Insolvenzplanverfahren ist ein quotaler
Rangrücktritt zulässig.
- Die Bundesanstalt für
Arbeit stimmt der Übertragung oder Verpfändung der
Ansprüche auf Arbeitsentgelt zu, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, daß durch die Vorfinanzierung der
Arbeitsentgelte ein erheblicher Teil der Arbeitsplätze
erhalten bleibt (§ 188 Abs. 4 SGBIII). Bei der Beurteilung,
ob ein erheblicher Teil der Arbeitsplätze erhalten bleibt,
orientiert sich die Bundesanstalt für Arbeit an § 112 a
BetrVG. Für den erforderlichen Tatsachenvortrag wünscht
die Bundesanstalt für Arbeit ein Sanierungskonzept oder ein
entsprechendes Gutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters.
Die anschließende Prognoseentscheidung der Bundesanstalt
für Arbeit bleibt bestehen, es sei denn der Bundesanstalt
für Arbeit werden unrichtige Sachverhaltsangaben
gemacht.
Dr. Christoph
Schulte-Kaubrügger