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Bei diesem Beitrag handelt es sich um eine Ausarbeitung der Insolvenzabteilung der Sozietät White & Case, Feddersen am Standort Hamburg. Sie wurde von Herrn RA Dr. Klaus Pannen, Herrn RA Dr. Sven-Holger Undritz und Frau wiss. Mit. Susanne Riedemann erstellt.
EU-Verordnung Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren
A. Anwendungsbereich
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Anwendungsbereich der EuInsVO
ausgeschlossen: Versicherungsunternehmen, Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Organismen für gemeinsame Anlagen (Investmentgesellschaften) |
Zeitlicher Anwendungsbereich
Die EuInsVO ist am 31.5.2002 in Kraft getreten (Art. 47 EuInsVO). Sie findet für alle in den Mitgliedsstaaten - mit Ausnahme Dänemarks - nach dem 31.05.2002 eröffneten Verfahren Anwendung, Art. 43 S. 1 EuInsVO. Sie hat direkte Wirkung in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.
Die bilateralen Übereinkommen zwischen den Mitgliedsstaaten (hier sind aus deutscher Sicht zu nennen: die Übereinkommen zwischen Deutschland - Österreich und zwischen Deutschland und den Niederlanden) haben automatisch ihre Wirkung verloren.
Territorialer Anwendungsbereich
Die EuInsVO erfaßt allein grenzüberschreitende Insolvenzverfahren innerhalb des Binnenmarktes - mit Ausnahme Dänemarks. Der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners soll sich in der Gemeinschaft befinden (Erwägungsgrund 14 der Verordnung). Ist ein solcher Schwerpunkt in einem Drittstaat lokalisiert, greift die EuInsVO n i c h t ein.
Wenn der Schuldner eine Niederlassung außerhalb des Binnenmarktes betreibt, der Schwerpunkt aber in einem Mitgliedsstaat liegt, bleibt die EuInsVO für Hauptinsolvenzverfahren anwendbar 1.
Die EuInsVO trifft keine Regelungen im Hinblick auf international-insolvenzrechtliche Fragen im Verhältnis der EU- Mitgliedsstaaten zu Drittstaaten2 .
Diesbezüglich muß sich das internationale Insolvenzrecht der jeweiligen Mit-gliedsstaaten einen eigenen Weg bahnen.
Die Optionen hierfür sind
Letzteres würde bedeuten, daß man Art. 102 EGInsO in Deutschland in Anlehnung an die EuInsVO ändert. Das BJM arbeitet zur Zeit an einer Reform des Internationalen Insolvenzrechts.
Sachlicher Anwendungsbereich
Der sachliche Anwendungsbereich der EuInsVO umfaßt alle Gesamtverfahren, welche die Insolvenz des Schuldners voraussetzen und den vollständigen oder teilweisen Vermögensbeschlag gegen den Schuldner sowie die Bestellung eines Verwalters zur Folge haben (Art. 1 Abs. 1 EuInsVO).
Erfasst werden sowohl Liquidations- als auch Vergleichsverfahren, die in den Anhängen A und B der Verordnung aufgeführt sind.
Die Verordnung gilt für alle Insolvenzverfahren, unabhängig davon, ob es sich bei dem Schuldner um eine natürliche oder juristische Person, einen Kaufmann oder eine Privatperson handelt 4.
Demgegenüber unterscheiden viele europäische Insolvenzordnungen zwischen dem Kaufmanns- und dem Nichtkaufmannskonkurs. So sind z.B. in Griechenland, Italien und dem Großherzogtum Luxemburg nur Kaufleute insol-venzfähig.
Allerdings, auch wenn ein Mitgliedsstaat nur den Kaufmannskonkurs kennt, muß dort das Insolvenzverfahren eines anderen Mitgliedsstaates über einen Nichtkaufmann anerkannt werden.
Ausnahmen:
Die EuInsVO gilt gemäß Art. 1 Abs. 2 EuInsVO nicht für "Insolvenzverfahren über das Vermögen von Versicherungsuntenehmen oder Kreditinstituten, von Wert-papierfirmen, die Dienstleistungen erbringen, welche die Haltung von Geldern oder Wertpapieren Dritter umfassen, sowie von Organismen für gemeinsame Anlagen".
Hinweis:
Diesbezüglich gibt es die Richtlinien 2001/24 EG vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten und 2001/17 EG über die Sanie-rung und Liquidation von Versicherungsunternehmen.
B. Zuständigkeit
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Verfahren nach der EuInsVO
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Hauptinsolvenzverfahren
Hauptanliegen der EuInsVO ist es, daß das in einem EU-Staat eröffnete Hauptinsolvenzverfahren gemäß dem Universalitätsprinzip das gesamte EG-weit belegene Vermögen des Schuldners erfasst.
Zu diesem Zweck legt Art. 3 Abs.1 Satz 2 EuInsVO direkt die internationale Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens fest.
Es sind die Gerichte des Mitgliedsstaates zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat.
Bei Gesellschaften und juristischen Personen wird vermutet, daß dieser Mittelpunkt der Ort des satzungsmäßigen Sitzes ist.
Ein solcher Mittelpunkt kann nur an einem Ort bestehen, so daß auch nur ein Hauptinsolvenzverfahren eröffnet werden kann
Territorialinsolvenzverfahren
Die EuInsVO läßt neben dem Hauptinsolvenzverfahren weitere, territorial begrenzte Insolvenzverfahren zu.
Das Territorialinsolvenzverfahren läßt sich in das Sekundär- und Partikulärinsolvenzverfahren unterteilen.
Partikularinsolvenzverfahren sind Insolvenzverfahren, die im Niederlassungsstaat vor einem Hauptinsolvenzverfahren eröffnet werden (Art. 3 Abs. 4 EuInsVO).
Sekundärinsolvenzverfahren sind die am Ort einer Niederlassung des Schuldners durchgeführten Insolvenzverfahren, die erst nach einem Hauptinsolvenzverfahren er-öffnet werden (Art. 3 Abs. 3 EuInsVO).
Das Sekundärinsolvenzverfahren wird als Zweitverfahren ohne erneute Prüfung der Insolvenz eröffnet. Zweck des Sekundärinsolvenzverfahrens ist es, dem Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens die Abwicklung des Auslandsvermögens zu erleichtern. Der Sekundär- und der Hauptinsolvenzverwalter sind zur Zusammenarbeit verpflichtet. Es bestehen Kooperations -und Informationspflichten.
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Eröffnung des Partikular- Haupt- Sekundärinsolvenzverfahrens -------------------------------------------------------------------------------------------------* t |
Voraussetzung für die Eröffnung eines Territorialinsolvenzverfahrens ist lediglich, daß der Schuldner in dem anderen Mitgliedsstaat eine Niederlassung hat.
In diesem Fall wird das Insolvenzverfahren auf das im Niederlassungsstaat befindliche Vermögen des Schuldners beschränkt. Der Begriff der Niederlassung wird nach Art. 2 lit. h EuInsVO als der Ort verstanden, an dem der Schuldner einer nicht nur vorübergehenden Aktivität nachgeht, für die der Einsatz von Personal und Vermögenswerten erforderlich ist. Hierzu sind ein bestimmter zeitlicher Moment sowie ein gewisser Organisationsgrad erforderlich. Das Vermögen muß dabei nicht im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Aktivität der Niederlassung stehen5 .
Die Niederlassungsdefinition trennt die erfaßten Gegenstände nicht danach, ob sie zur Aufrechterhaltung der Unternehmenseinheit notwendig sind oder nicht.
Die Existenz eines bloßen Vermögensgegenstandes genügt nicht zur Begründung einer Niederlassung.
C. Anerkennung
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Anerkennung eines ausländischen Insolvenzverfahrens Grundsatz der automatischen Anerkennung, Art. 16 EuInsVO
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Die EuInsVO geht von dem Grundsatz der automatischen Anerkennung aus, Art. 16. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch das international zuständige Gericht wird in allen übrigen Mitgliedsstaaten anerkannt.
Förmlichkeiten - wie etwa eine Exequatur6 - sind nicht erforderlich (Art. 17 EuInsVO).
Ohne weitere Förmlichkeiten anerkannt werden auch
Voraussetzung für die Anerkennung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Schuldners ist die Wirksamkeit der Eröffnungsentscheidung - nicht deren Unanfechtbarkeit.
Ein Mitgliedsstaat kann die Anerkennung oder Vollstreckung der Entscheidung nur dann verweigern, wenn dies mit dem Ordre Public des Staates nicht vereinbar ist (Art. 26 EuInsVO) bzw. eine Einschränkung des Postgeheimnisses oder der persönlichen Freiheit zur Folge hätte (Art. 25 Abs. 3 EuInsVO).
Die Anerkennung bewirkt, daß das Hauptinsolvenzverfahren die Wirkung entfaltet, die ihm das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung beilegt 7.
Wird ein ausländisches Insolvenzverfahren im Inland anerkannt, so entfaltet dies beispielsweise folgende Wirkungen:
Als Einschränkungen der Wirkungserstreckung einer Auslandsinsolvenz seien die folgenden Beispiele genannt:
D. Anwendbares Recht
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Anwendbares Recht gemäß der EuInsVO
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Als Grundregel sieht Art. 4 EuInsVO vor, daß die lex fori concursus regelt, unter welchen Voraussetzungen das Verfahren eröffnet wird, wie es durchzuführen und zu beenden ist und welche materiell-privatrechtlichen Wirkungen von der Eröffnung des Verfahrens ausgehen.
Für
- dingliche Rechte Dritter,
- die Aufrechnung,
- den Eigentumsvorbehalt,
- Verträge über unbewegliche Gegenstände,
- Zahlungssysteme und Finanzmärkte,
- den Arbeitsvertrag,
- Gemeinschaftspatente und Marken und
- die Insolvenzanfechtung
sieht die EuInsVO aber besondere
Anknüpfungen vor.
Fußnoten:
1 Leible/Staudinger, KTS 2000, 533 (538).
2 Balz, ZIP 1996, 948; Eidenmüller, IPRax 2001, 2 (5); so auch: Leible/Staudinger KTS 2000, 533 (538).
3 Paulus, ZIP 2000, 2189 (2194).
4 Erwägungsgrund Nr. 9 der EuInsVO
5 Virgós / Schmit, Erläuternder Bericht, 32 (59).
6Die Wirkungserstreckung von Auslandsinsolvenzen bedarf in Frankreich der Vollstreckbarerklärung im Exequaturverfahren. Die Anerkennung ergeht in einer förmlich bestätigenden Entscheidung eines französischen Gerichts. Dazu ausführlich: Fink, Die Behandlung der Auslandsinsolvenz in Deutsch-land und Frankreich, 34 ff.
7 Dazu näher:Virgos/Schmit, Erläuternder Bericht, 32 (86).
9 OLG Zweibrücken, NJW 1990, 648; Weinbörner, Rechtspfleger 1996, 494 (495).
10 Weinbörner, Rechtspfleger 1996, 494 (495).
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Weiterführende Literatur Eidenmüller, IPRax 2001, 221, Fritz/Bähr, DZWir 2001, 221; Huber, ZZP 114 (2001), 133; Kemper, ZIP 2001, 1609; Lehr KTS 2000, 577; Leible/Staudinger, KTS 2000, 533, Pannen/Riedemann/Kühnle, NZI 2002, 303; Paulus, NZI 2001,505. |