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Außergerichtliche
Unternehmenssanierungen
Dr. Manfred Obermüller
Konzepte
Typische Forderungen
Juristisches
Konzept
Ziele
1. Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit
2. Beseitigung der Überschuldung
3. Wiederherstellung des Kapitals
Zeitlicher Rahmen
1. Gesellschaftsrechtliche Anzeigepflichten
2. Insolvenzrechtliche Anzeigepflichten
3. Wertpapierrechtliche Anzeigepflichten
Insolvenzantragspflicht
3 Wochen
keine Verlängerung durch die Aufnahme außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen
tatsächliche Unsicherheit über den Beginn der Frist
Veröffentlichungspflicht nach § 15 WpHG
Sofort, aber Dispens
Beseitigung der
Zahlungsunfähigkeit
Stundung fälliger Kredite/Stillhalteabkommen
Bereitstellung neuer Kredite
(nur Kredite, die ein durch Verfügungsverbot unterstützter vorläufiger Verwalter aufnimmt, werden im eröffneten Verfahren als Masseforderungen eingestuft
Sicherheitsbestellung
für diese Kredite
unanfechtbares Bargeschäft
Kein Benachteiligungsvorsatz (§ 133 InsO), wenn die Gläubiger aufgrund einer sachkundigen und sorgfältigen Prüfung der lage des Schuldners und besonders seiner Geschäftsaussichten überzeugt sein durften, das Sanierungsvorhaben werde Erfolg haben und eine Schädigung Dritter werde letztlich nicht eintreten.
Negativerklärung in Anleihebedingungen
Aushöhlen durch Kredit an
Konzerngesellschaft, die keine nennenswerten Verbindlichkeiten
aufweist und in der wesentliche Aktiva konzentriert sind oder werden,
zur weiteren Verteilung im Konzern.
Rechtliche
Konstruktion
Manche dieser Mittel sind nur Gläubigern zugänglich
Kombination verschiedener Sanierungsinstrumente rechtlich notwendig
Beseitigung der
Zahlungsunfähigkeit
Kreditversicherer
Vereinbarung über Offenhalten der Linien
Anleihegläubiger
grundsätzlich vollständige Befriedigung
Staatliche Finanzierungshilfen
Beihilfeverbot der Art. 87 und 88 EG Vertrag
(Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Art. 87 und 88 EG Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürschaften ZinsO 2000, 271; EuGH vom 12.10.20000 - Rs. C-480/98 - DZWIR 2001, 421).
Beseitigung der
Überschuldung
Kapitalmaßnahmen
Genussrechte
Forderungsverzichte
Rangrücktritte oder Verzichte mit Besserungsschein
Bilanzierungshilfegarantien
Umwandlung von Forderungen in
Kapital
Zeitliche Probleme durch Erfordernis einer Hauptversammlung
Rechtliche Risiken:
Umwandlung von Forderungen in
Genußrechte oder Wandelschuldverschreibungen
Sacheinlage nur nach Maßgabe der Vollwertigkeit
der Forderungen, d.h.
Risiken:
Ausnahmen von den Kapitalersatzregeln:
Genussrechte
Hauptversammlungsbeschluss nicht rechtzeitig möglich
Fehlende Mitwirkung der Hauptversammlung berührt Wirksamkeit der Genussrechte nicht (Karolus in Geßler/Hefermehl, Großkommentar zum AktG 1994, §221 Rn. 69 m.w.N.; Lutter in Kölner Kommentar zum AktG, 2. Aufl. 1993, § 221 Rn 114; Hüffer, AktG 3. Aufl. 1997, § 221 Rn 19, 52; Georgakopoulos ZHR 120 (1957), 84, 143)
Vorstand handelt pflichtwidrig und schuldhaft, ggf. auch Aufsichtsrat wegen mangelnder Überwachung der Geschäftsführung.
Haftung dem Grunde nach (§ 93 Abs. 2 AktG, § 116
AktG)
aber
kein Schaden
Besserungsversprechen oder Rangrücktritt
Bilanzielle Wirkungen
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Forderungsverzicht mit Besserungsschein In der Bilanz des Gläubigers wird die Forderung voll abgeschrieben. Eine eventuell schon vorgenommene Wertberichtigung wird aufgelöst. Der Besserungsschein ändert daran nichts. In der Bilanz des Schuldners wird die Forderung ausgebucht. |
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Steuerbilanz des Kreditnehmers
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Forderungsverzicht mit Besserungsschein
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Rangrücktrittserklärung
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Forderungsverzicht
Nachteile:
Besserungsversprechen oder
Rangrücktritt
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Forderungsverzicht mit Besserungsschein Gläubiger verzichtet auf seine Forderung mit der Maßgabe, dass sie zunächst erlischt, aber dann und in dem maß wieder auflebt, wie sie aus einem künftigen Jahresüberschuss oder aus einem die sonstigen Verbindlichkeiten des Schuldners übersteigenden Vermögen oder aus einem Liquidationsüberschuss getilgt werden kann. |
Rangrücktrittsvereinbarung Gläubiger verpflichtet sich, mit seiner Forderung hinter alle anderen Gläubiger zurückzutreten und/oder sie nur dann und in dem Maß wieder geltend zu machen, wie sie aus einem künftigen Jahresüberschuss oder aus einem die sonstigen Verbindlichkeiten des Schuldners übersteigenden Vermögen oder aus einem Liquidationsüberschuss getilgt werden kann. |
Forderungsbeschränkungsvertrag
Bank verpflichtet sich, ihre persönlichen Forderungen nur in dem Maß geltend zu machen, wie sie durch den Wert bestimmter Sicherheiten gedeckt sind.
Rangrücktrittserklärung und Genußrechtserwerb
zwischen der
_____________________________- Bank
- im folgenden "Bank" genannt -
und der
Firma ___________________________
- im folgenden "Gesellschaft" genannt -
Die Gesellschaft beabsichtigt, nachrangiges Genußkapital über insgesamt nominal EURO ________ zum Kurs von ________% durch Umwandlung von EURO____________ Bankverbindlichkeiten der Gesellschaft zu begeben und bittet, dass Gläubiger hinsichtlich eines Teils ihrer Bankverbindlichkeiten aus ausgereichten Krediten zur Abwendung der Konsequenzen aus § 64 Abs. 1 GmbHG/§ 92 Abs. 2 AktG einen Rangrücktritt erklären.
1. Rangrücktritt
Dies vorausgeschickt erklärt sich die Bank bereit, hinsichtlich eines Betrages von EURO________ ihrer Kapitalforderungen aus Krediten im Rang zurückzutreten.
Eine Begleichung der im Rang zurückgetretenen Forderungen kann dann und insoweit verlangt werden, wie ihre Erfüllung aus einem die sonstigen Schulden der Gesellschaft übersteigenden Vermögen oder aus einem etwaigen Liquidationserlös und nach Befriedigung sämtlicher nicht nachrangiger Gläubiger möglich ist.
Mehrere zurückgetretene Gläubiger sind anteilsmäßig im Verhältnis ihrer Forderungen zu befriedigen.
2. Zeichnung von Genußrechten
Die Bank verpflichtet sich, die auf sie entfallenden Genußrechte zu zeichnen.
Die Rangrücktritterklärung wird mit der Umwandlung in Genußrechte gegenstandslos.
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Ort, Datum
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zwischen der
_____________________________- Bank
- im folgenden "Bank" genannt -
und der
Firma ___________________________
- im folgenden "Kreditnehmer" genannt -
1. Erlöschen von Forderungen
Bank und Kreditnehmer sind sich darüber einig, dass aus ihren Krediten, die sich derzeit auf insgesamt EURO__________ belaufen, Forderungen in Höhe von EURO_____________ erlöschen.
Die für diese Kredite bestellten Sicherheiten wird die Bank dem Kreditnehmer in gesonderten Vereinbarungen zurückübertragen, soweit sie nicht ohnehin kraft Gesetzes erlöschen oder aufgrund vertraglicher Vereinbarung an ihn zurückfallen und nicht auch andere, nicht erlöschende Forderungen sichern.
2. Wiederaufleben von Forderungen
Die nach Nr. 1 erloschenden Forderungen werden dann und insoweit wieder aufleben, wie ihre Erfüllung dem Kreditnehmer aus seinen künftigen Gewinnen oder aus seinen sonstigen Schulden übersteigenden Vermögen oder aus einem etwaigen Liquidationserlös möglich ist. Damit sind die Forderungen aufschiebend bedingt.
Zinsen werden erst berechnet, wenn die Forderungen wieder entstehen. Der Zinslauf beginnt an dem Stichtag der Bilanz bzw. Zwischenbilanz für das Geschäftsjahr, in dem die Voraussetzungen für das Wiederaufleben der Forderungen eingetreten sind.
Mehrere zurückgetretene Gläubiger sind anteilsmäßig im Verhältnis ihrer Forderungen zu befriedigen.
3.Unterrichtungspflichten
Der Kreditnehmer verpflichtet sich, der Bank spätestens sechs Monate nach seinem Bilanzstichtag einen Jahresabschluss vorzulegen, der von einem der Bank genehmen Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater testiert ist. Unabhängig davon hat die Bank das Recht, jederzeit die Vorlage von Bilanzen und zusätzlichen Unterlagen zu verlangen und Einsicht in die Geschäftsbücher des Kreditnehmers zu nehmen.
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Ort/Datum
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Forderungsbeschränkungsvertrag
zwischen der
_____________________________- Bank
- im folgenden "Bank" genannt -
und der
Firma ___________________________
- im folgenden "Kreditnehmer" genannt -
Der Bank stehen gegen den Kreditnehmer aus Darlehen und Krediten einschließlich Avalkrediten und bedingte Forderungen in Höhe von insgesamt
EURO____________________
zu. Für diese Kredite sind der Bank folgende Sicherheiten bestellt worden:
1.____________________________
2.____________________________
3._____________________________
Bank und Kreditnehmer sind sich darüber einig, dass Forderungen aus den Darlehen und Krediten nur noch insoweit bestehen, als sie aus dem Erlös der unter Nr. 1 - 3 genannten Sicherheiten befriedigt werden können. Im übrigen erlöschen die Forderungen.
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Ort/Datum
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Rangrücktrittsvereinbarung
zwischen der
_____________________________- Bank
- im folgenden "Bank" genannt -
und der
Firma ___________________________
- im folgenden "Kreditnehmer" genannt -
1. Rangrücktritt
Bank und Kreditnehmer sind sich darüber einig, dass die Bank aus ihren Krediten, die sich derzeit auf insgesamt EURO____________ belaufen, mit Forderungen in Höhe von EURO_____________ im Rang zurücktritt.
Rangrücktritt bedeutet, dass hinsichtlich der betroffenen Forderungen die Rechte der Bank gegenüber den Rechten anderer nicht im Sinn des § 39 Abs. 2 InsO nachrangiger gegenwärtiger und künftiger Gläubiger der Firma nachrangig sein sollen mit der Maßgabe, dass die Bank eine Begleichung ihrer Forderungen nur verlangen kann aus künftigen Aktivvermögen, das die sonstigen Schulden des Kreditnehmers übersteigt, aus einem etwaigen Liquidationserlös oder aus einem etwaigen Bilanzgewinn.
2. Zinsen
Zinsen werden erst von dem Zeitpunkt an wieder berechnet, wenn die Forderungen wieder geltend gemacht werden können. (Alternativ: Zinsen werden weiter berechnet und unterliegen in gleicher Weise dem Rangrücktritt wie die Hauptforderung).
3. Sicherheiten
Sicherheiten bleiben einstweilen bestehen. Sie sind freizugeben, sobald ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kreditnehmers eröffnet wird, jedoch mit der Maßgabe, dass ein etwaiger Übererlös, der nicht zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger und der Massegläubiger benötigt wird, der Bank auszuzahlen ist.
4. Unterrichtungspflichten
Der Kreditnehmer verpflichtet sich, der Bank spätestens sechs Monate nach seinem Bilanzstichtag einen Jahresabsachluss vorzulegen, der von einem der Bank genehmen Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater testiert ist. Unabhängig davon hat die Bank das Recht, jederzeit die Vorlage von Bilanzen und zusätzlichen Unterlagen zu verlangen und Einsicht in die Geschäftsbücher des Kreditnehmers zu nehmen.
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Ort/Datum
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