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Am 7. und 8 Juni 2002 fand statt:
Insolvenztage 2002

Außergerichtliche Unternehmenssanierungen
Dr. Manfred Obermüller

Konzepte

Typische Forderungen


Juristisches Konzept

Ziele

1. Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit

2. Beseitigung der Überschuldung

3. Wiederherstellung des Kapitals


Zeitlicher Rahmen

1. Gesellschaftsrechtliche Anzeigepflichten

2. Insolvenzrechtliche Anzeigepflichten

3. Wertpapierrechtliche Anzeigepflichten


Insolvenzantragspflicht

3 Wochen

keine Verlängerung durch die Aufnahme außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen

tatsächliche Unsicherheit über den Beginn der Frist

Veröffentlichungspflicht nach § 15 WpHG

Sofort, aber Dispens


Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit

Stundung fälliger Kredite/Stillhalteabkommen

Bereitstellung neuer Kredite


Sicherheitsbestellung für diese Kredite
unanfechtbares Bargeschäft

Kein Benachteiligungsvorsatz (§ 133 InsO), wenn die Gläubiger aufgrund einer sachkundigen und sorgfältigen Prüfung der lage des Schuldners und besonders seiner Geschäftsaussichten überzeugt sein durften, das Sanierungsvorhaben werde Erfolg haben und eine Schädigung Dritter werde letztlich nicht eintreten.

Negativerklärung in Anleihebedingungen

Aushöhlen durch Kredit an Konzerngesellschaft, die keine nennenswerten Verbindlichkeiten aufweist und in der wesentliche Aktiva konzentriert sind oder werden, zur weiteren Verteilung im Konzern.


Rechtliche Konstruktion

Manche dieser Mittel sind nur Gläubigern zugänglich

Kombination verschiedener Sanierungsinstrumente rechtlich notwendig


Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit

Kreditversicherer

Vereinbarung über Offenhalten der Linien

Anleihegläubiger

grundsätzlich vollständige Befriedigung

Staatliche Finanzierungshilfen

Beihilfeverbot der Art. 87 und 88 EG Vertrag

(Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Art. 87 und 88 EG Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürschaften ZinsO 2000, 271; EuGH vom 12.10.20000 - Rs. C-480/98 - DZWIR 2001, 421).


Beseitigung der Überschuldung

Kapitalmaßnahmen

Genussrechte

Forderungsverzichte

Rangrücktritte oder Verzichte mit Besserungsschein

Bilanzierungshilfegarantien


Umwandlung von Forderungen in Kapital

Zeitliche Probleme durch Erfordernis einer Hauptversammlung

Rechtliche Risiken:


Umwandlung von Forderungen in Genußrechte oder Wandelschuldverschreibungen


Sacheinlage nur nach Maßgabe der Vollwertigkeit der Forderungen, d.h.

Risiken:



Ausnahmen von den Kapitalersatzregeln:


Genussrechte

Hauptversammlungsbeschluss nicht rechtzeitig möglich

Fehlende Mitwirkung der Hauptversammlung berührt Wirksamkeit der Genussrechte nicht (Karolus in Geßler/Hefermehl, Großkommentar zum AktG 1994, §221 Rn. 69 m.w.N.; Lutter in Kölner Kommentar zum AktG, 2. Aufl. 1993, § 221 Rn 114; Hüffer, AktG 3. Aufl. 1997, § 221 Rn 19, 52; Georgakopoulos ZHR 120 (1957), 84, 143)

Vorstand handelt pflichtwidrig und schuldhaft, ggf. auch Aufsichtsrat wegen mangelnder Überwachung der Geschäftsführung.


Haftung dem Grunde nach (§ 93 Abs. 2 AktG, § 116 AktG)

aber

kein Schaden



Besserungsversprechen oder Rangrücktritt

Bilanzielle Wirkungen

Forderungsverzicht mit Besserungsschein

In der Bilanz des Gläubigers wird die Forderung voll abgeschrieben. Eine eventuell schon vorgenommene Wertberichtigung wird aufgelöst. Der Besserungsschein ändert daran nichts.

In der Bilanz des Schuldners wird die Forderung ausgebucht.

Rangrücktrittserklärung
  • Keine Passivierung in Überschuldungsstatus und Insolvenzeröffnungsbilanz (BGH vom 8.1.2001 - IIZR 88/89 - WM 2001, 317
  • Passivierung in Handels- und Steuerbilanz
  • Wertberichtigung, aber keine volle Avschreibung


Steuerbilanz des Kreditnehmers

Forderungsverzicht mit Besserungsschein

  • Darlehen sind als außerordentliche Erträge erfolgwirksam auszubuchen
  • Eventuelle Verlustvorträge werden aufgebraucht
  • Ertragssteuern können anfallen

Rangrücktrittserklärung

  • Kein außerordentlicher Ertrag


Forderungsverzicht

Nachteile:


Besserungsversprechen oder Rangrücktritt

Forderungsverzicht mit Besserungsschein

Gläubiger verzichtet auf seine Forderung mit der Maßgabe, dass sie zunächst erlischt, aber dann und in dem maß wieder auflebt, wie sie aus einem künftigen Jahresüberschuss oder aus einem die sonstigen Verbindlichkeiten des Schuldners übersteigenden Vermögen oder aus einem Liquidationsüberschuss getilgt werden kann.

Rangrücktrittsvereinbarung

Gläubiger verpflichtet sich, mit seiner Forderung hinter alle anderen Gläubiger zurückzutreten und/oder sie nur dann und in dem Maß wieder geltend zu machen, wie sie aus einem künftigen Jahresüberschuss oder aus einem die sonstigen Verbindlichkeiten des Schuldners übersteigenden Vermögen oder aus einem Liquidationsüberschuss getilgt werden kann.

Variation bei Teller, Rangrücktrittsvereinbarungen zur Vermeidung der Überschuldung bei der GmbH, 2. Aufl. 1995


Forderungsbeschränkungsvertrag

Bank verpflichtet sich, ihre persönlichen Forderungen nur in dem Maß geltend zu machen, wie sie durch den Wert bestimmter Sicherheiten gedeckt sind.


Rangrücktrittserklärung und Genußrechtserwerb

zwischen der

_____________________________- Bank

- im folgenden "Bank" genannt -

und der

Firma ___________________________

- im folgenden "Gesellschaft" genannt -

Die Gesellschaft beabsichtigt, nachrangiges Genußkapital über insgesamt nominal EURO ________ zum Kurs von ________% durch Umwandlung von EURO____________ Bankverbindlichkeiten der Gesellschaft zu begeben und bittet, dass Gläubiger hinsichtlich eines Teils ihrer Bankverbindlichkeiten aus ausgereichten Krediten zur Abwendung der Konsequenzen aus § 64 Abs. 1 GmbHG/§ 92 Abs. 2 AktG einen Rangrücktritt erklären.

1. Rangrücktritt

Dies vorausgeschickt erklärt sich die Bank bereit, hinsichtlich eines Betrages von EURO________ ihrer Kapitalforderungen aus Krediten im Rang zurückzutreten.

Eine Begleichung der im Rang zurückgetretenen Forderungen kann dann und insoweit verlangt werden, wie ihre Erfüllung aus einem die sonstigen Schulden der Gesellschaft übersteigenden Vermögen oder aus einem etwaigen Liquidationserlös und nach Befriedigung sämtlicher nicht nachrangiger Gläubiger möglich ist.

Mehrere zurückgetretene Gläubiger sind anteilsmäßig im Verhältnis ihrer Forderungen zu befriedigen.

2. Zeichnung von Genußrechten

Die Bank verpflichtet sich, die auf sie entfallenden Genußrechte zu zeichnen.

Die Rangrücktritterklärung wird mit der Umwandlung in Genußrechte gegenstandslos.

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Ort, Datum

 

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Unterschrift(en) der Gesellschaft

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Unterschrift(en)der Bank


Verzichtsvereinbarung mit Besserungsversprechen

zwischen der

_____________________________- Bank

- im folgenden "Bank" genannt -

und der

Firma ___________________________

- im folgenden "Kreditnehmer" genannt -

1. Erlöschen von Forderungen

Bank und Kreditnehmer sind sich darüber einig, dass aus ihren Krediten, die sich derzeit auf insgesamt EURO__________ belaufen, Forderungen in Höhe von EURO_____________ erlöschen.

Die für diese Kredite bestellten Sicherheiten wird die Bank dem Kreditnehmer in gesonderten Vereinbarungen zurückübertragen, soweit sie nicht ohnehin kraft Gesetzes erlöschen oder aufgrund vertraglicher Vereinbarung an ihn zurückfallen und nicht auch andere, nicht erlöschende Forderungen sichern.

2. Wiederaufleben von Forderungen

Die nach Nr. 1 erloschenden Forderungen werden dann und insoweit wieder aufleben, wie ihre Erfüllung dem Kreditnehmer aus seinen künftigen Gewinnen oder aus seinen sonstigen Schulden übersteigenden Vermögen oder aus einem etwaigen Liquidationserlös möglich ist. Damit sind die Forderungen aufschiebend bedingt.

Zinsen werden erst berechnet, wenn die Forderungen wieder entstehen. Der Zinslauf beginnt an dem Stichtag der Bilanz bzw. Zwischenbilanz für das Geschäftsjahr, in dem die Voraussetzungen für das Wiederaufleben der Forderungen eingetreten sind.

Mehrere zurückgetretene Gläubiger sind anteilsmäßig im Verhältnis ihrer Forderungen zu befriedigen.

3.Unterrichtungspflichten

Der Kreditnehmer verpflichtet sich, der Bank spätestens sechs Monate nach seinem Bilanzstichtag einen Jahresabschluss vorzulegen, der von einem der Bank genehmen Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater testiert ist. Unabhängig davon hat die Bank das Recht, jederzeit die Vorlage von Bilanzen und zusätzlichen Unterlagen zu verlangen und Einsicht in die Geschäftsbücher des Kreditnehmers zu nehmen.

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Ort/Datum

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Unterschrift(en) ders Kreditnehmers

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Unterschrift(en)der Bank


Forderungsbeschränkungsvertrag

zwischen der

_____________________________- Bank

- im folgenden "Bank" genannt -

und der

Firma ___________________________

- im folgenden "Kreditnehmer" genannt -

Der Bank stehen gegen den Kreditnehmer aus Darlehen und Krediten einschließlich Avalkrediten und bedingte Forderungen in Höhe von insgesamt

EURO____________________

zu. Für diese Kredite sind der Bank folgende Sicherheiten bestellt worden:

1.____________________________

2.____________________________

3._____________________________

Bank und Kreditnehmer sind sich darüber einig, dass Forderungen aus den Darlehen und Krediten nur noch insoweit bestehen, als sie aus dem Erlös der unter Nr. 1 - 3 genannten Sicherheiten befriedigt werden können. Im übrigen erlöschen die Forderungen.

 

_______________________________

Ort/Datum

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Unterschrift(en)der Bank

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Unterschrift(en) ders Kreditnehmers


Rangrücktrittsvereinbarung

zwischen der

_____________________________- Bank

- im folgenden "Bank" genannt -

und der

Firma ___________________________

- im folgenden "Kreditnehmer" genannt -

1. Rangrücktritt

Bank und Kreditnehmer sind sich darüber einig, dass die Bank aus ihren Krediten, die sich derzeit auf insgesamt EURO____________ belaufen, mit Forderungen in Höhe von EURO_____________ im Rang zurücktritt.

Rangrücktritt bedeutet, dass hinsichtlich der betroffenen Forderungen die Rechte der Bank gegenüber den Rechten anderer nicht im Sinn des § 39 Abs. 2 InsO nachrangiger gegenwärtiger und künftiger Gläubiger der Firma nachrangig sein sollen mit der Maßgabe, dass die Bank eine Begleichung ihrer Forderungen nur verlangen kann aus künftigen Aktivvermögen, das die sonstigen Schulden des Kreditnehmers übersteigt, aus einem etwaigen Liquidationserlös oder aus einem etwaigen Bilanzgewinn.

2. Zinsen

Zinsen werden erst von dem Zeitpunkt an wieder berechnet, wenn die Forderungen wieder geltend gemacht werden können. (Alternativ: Zinsen werden weiter berechnet und unterliegen in gleicher Weise dem Rangrücktritt wie die Hauptforderung).

3. Sicherheiten

Sicherheiten bleiben einstweilen bestehen. Sie sind freizugeben, sobald ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kreditnehmers eröffnet wird, jedoch mit der Maßgabe, dass ein etwaiger Übererlös, der nicht zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger und der Massegläubiger benötigt wird, der Bank auszuzahlen ist.

4. Unterrichtungspflichten

Der Kreditnehmer verpflichtet sich, der Bank spätestens sechs Monate nach seinem Bilanzstichtag einen Jahresabsachluss vorzulegen, der von einem der Bank genehmen Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater testiert ist. Unabhängig davon hat die Bank das Recht, jederzeit die Vorlage von Bilanzen und zusätzlichen Unterlagen zu verlangen und Einsicht in die Geschäftsbücher des Kreditnehmers zu nehmen.

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Ort/Datum

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Unterschrift(en)der Bank

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Unterschrift(en) ders Kreditnehmers


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