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In beinahe jeder Unternehmensinsolvenz - bisweilen schon im Eröffnungsverfahren - stehen der Zahlungsverkehr und die Bankkonten des Schuldners im Blickfeld der Insolvenzverwalter. Für die meisten Insolvenzverwalter ist es Standard, anfechtungsrechtlich zu prüfen, ob die Kreditinstitute des Schuldners für diesen eingehende Zahlungen auf anfechtbare Art und Weise mit vorhandenen Debetsalden verrechneten und die Zahlungen nun an die Insolvenzmasse herausgeben müssen. Bisweilen versuchen Insolvenzverwalter im Interesse der Massemehrung auch, auf die Konten des Schuldners bezogene Lastschriften zu widerrufen. |
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Die für diese Sachverhalte maßgebenden Rechtsvorschriften sind auch für Eingeweihte kompliziert und werden zudem durch die Rechtsprechung des BGH laufend weiter entwickelt. Auch der Insolvenzprofi kann deswegen schnell den Überblick über Anfechtung, kongruente und inkongruente Deckung, das Bargeschäft oder die Befugnis zum Lastschriftwiderruf verlieren. Wie soll da der gewöhnliche Gläubiger - zumal als potentieller Gegner des Insolvenzverwalters - beurteilen, was der Insolvenzverwalter verlangen kann und was nicht? Um so wichtiger ist es, innezuhalten und eine aktuelle Bestandsaufnahme der Rechtslage zu versuchen. Herr Prof. Dr. Bork, als ausgewiesener Kenner dieser Materie im Speziellen und des Insolvenzrechts im Allgemeinen, erörterte unterschiedliche Szenarien. Im Anschluss dieser letzten Veranstaltung des Arbeitskreises im laufenden Jahr gab es im Hause der IHK einen Umtrunk. |