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Arbeitszeitkonten und Altersteilzeit in der Insolvenz

Der erste Teil des Vortrages befasste sich mit der Sicherung der Arbeitszeitkonten durch Insolvenzgeld und Masseforderungen. Dies ist jetzt in der ZIP 2002, 2028 veröffentlicht. Darauf kann hier verwiesen werden.

Am Ende des Vortrages habe ich einen rechtspolitischen Ausblick gegeben. Der gegenwärtige Stand der Problematik ist dem Bericht des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung nach § 7 d SGB IV über die Vereinbarungen zur Absicherung von Wertguthaben und zu Vorschlägen zur Weiterentwicklung des Insolvenzschutzes zu entnehmen. Der Bericht stellt fest, dort wo entgegen der gesetzlichen Verpflichtung aus § 7 d SGB IV ein wirksamer Insolvenzschutz nicht vereinbart und durchgeführt werde, könne es im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers zu erheblichen Nachteilen für die betroffenen Arbeitnehmer kommen. Insoweit sollten alle Beteiligten auf geeignete Maßnahmen einer verbesserten Insolvenzabsicherung in der Praxis hinwirken. Aufgrund der in Einzelfragen durchaus voneinander abweichenden Standpunkte der Tarif- und Betriebspartner sei es ratsam, die Entwicklung von Langzeitkonten und ihre praktische Umsetzung weiterhin sorgfältig zu beobachten und zu analysieren, um gegebenenfalls mit geeigneten Maßnahmen Fehlsteuerungen entgegenzuwirken.

Dies ist freilich widersprüchlich, da die Möglichkeit erheblicher Nachteile für Arbeitnehmer ins Auge gefasst und das Problem trotzdem auf die lange Bank geschoben wird. Grundlage des Berichts ist dabei in Übereinstimmung mit der ganz herrschenden Meinung, dass die in § 7 d SGB IV verankerte Verpflichtung der Vertragsparteien, im Rahmen von Vereinbarungen über Arbeitszeitkonten, insbesondere Altersteilzeitkonten, Vorkehrungen zur Insolvenzsicherung der Wertguthaben zu treffen, ohne gesetzliche Sanktion ist. Die Tarifparteien haben deshalb diese Verpflichtung entweder ignoriert oder so unbestimmt erfüllt, dass es am Ende doch nicht zu einer Insolvenzsicherung gekommen ist. Über die Einzelheiten unterrichtet der Bericht des Ministeriums.

Bemerkenswert ist, dass der Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung in seinem neuesten Gutachten die mangelnde Absicherung der Guthaben auf Arbeitszeitkonten im Fall von Konkursen als Problem, geradezu als Hauptproblem der wünschenswerten weiteren Arbeitszeitflexibilität herausstellt (S. 403 Nr. 460). Dass es sich um ein auch quantitativ erhebliches Problem handelt, dürfte unstrittig sein. Dies ergibt sich sowohl aus der Zahl der von Insolvenzen betroffenen Arbeitnehmer (zur Zeit bekanntlich ca. 40.000 Unternehmensinsolvenzen im Jahr) als auch aus der potentiellen Gefährdung aller Arbeitnehmer , für die Arbeitszeit- und Alterszeitkonten bestehen.

Die bisherige Passivität des Gesetzgebers und der Tarifparteien beruht nicht etwa auf einer Unmöglichkeit der Insolvenzsicherung solcher Arbeitszeit- und Altersteilzeitkonten. Im Gegenteil wirkt wohl die in dem Bericht des Ministeriums aufgezählte Fülle von Sicherungsmöglichkeiten verwirrend. Der andere im Raum stehende Gedanke, die privatrechtlichen Sicherungsmöglichkeiten, mit denen in der Praxis experimentiert wird, durch eine zentrale öffentlich-rechtliche Institution nach Art des Pensionssicherungsvereins oder der Insolvenzgeldversicherung zu ersetzen, schreckt ebenfalls. Mit diesem Befund sollte man die Hände aber nicht in den Schoß legen. Denn damit schadet man den Arbeitnehmern und dem von allen Seiten befürworteten Gedanken der Arbeitszeitflexibilisierung, insbesondere der Altersteilzeit. Wie brennend die Problematik ist, zeigt sich schon daran, dass alleine in dem Insolvenzverfahren des Unternehmens Babcock dem Vernehmen nach von 150 Altersteilzeitern in der Freistellungsphase Masseforderungen geltend gemacht worden, die vom Insolvenzverwalter aber nicht als solche anerkannt, sondern auf die allgemeine Quote verwiesen wurden.

Kapituliert man nicht, wie der Bericht des Ministeriums und die im ihm aufgeführten Gutachter, vor der Schwierigkeit der Materie, sondern versucht man, sie mit den Mitteln der Rechtswissenschaft zu erfassen, so findet man ein rechtssystematisches Vorbild in dem heutigen Stand der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung. Arbeitszeitkonten und betriebliche Altersversorgung haben gemeinsam, dass Vergütungsansprüche der Arbeitnehmer später fällig werden , als sie erarbeitet sind, so dass sich ein Problem der Insolvenzsicherung stellt. Bei der Altersteilzeit handelt es sich geradezu um eine Vorphase der betrieblichen Altersversorgung.

Nach der Riester-Reform sind die betriebliche Altersversorgung und ihre Insolvenzsicherung durch eine Zweigleisigkeit gekennzeichnet, nämlich um die Unterscheidung von externer und interner Anlage des von den Arbeitnehmern bereits erarbeiteten und später für sie zu verwertenden Kapital. Bei externer Anlage in Direktversicherungen oder Pensionskassen erübrigt sich eine besondere Insolvenzsicherung, weil die Anlagevorschriften für ausreichende Sicherung sorgen. Bei den Pensionsfonds ist eine Insolvenzsicherung durch den Pensionssicherungsverein vorgesehen, deren Kosten aus den Erträgnissen des Kapitals bestritten werden können, so dass sie die Arbeitgeber nicht besonders belasten. Behält der Arbeitgeber dagegen das von den Arbeitnehmern erarbeitete Kapital im Unternehmen (Direktzusage, Unterstützungskasse), muss der Arbeitgeber die Ansprüche des Arbeitnehmer beim Pensionssicherungsverein versichern und die Kosten dafür tragen. Dies ist ihm auch zuzumuten, da er ja das Kapital im Unternehmen behalten und mit ihm arbeiten kann.

Überträgt man diesen Gedanken auf die Sicherung von Arbeitszeit-, insbesondere Altersteilzeitkonten, so ist wiederum zwischen externer Anlage und Verbleib des Kapitals im Unternehmen zu unterscheiden. Bei der externen Anlage, wie sie insbesondere bei Treuhandlösungen vorkommt, kann durch gesetzliche Rahmenbedingungen der Geldanlage für eine hinreichende Insolvenzsicherung gesorgt werden. Behält der Arbeitgeber dagegen das Kapital im Unternehmen, so dass er damit arbeiten und Aufwendungen für Fremdkapital ersparen kann, ist es nur recht und billig, dass er die Kosten einer Insolvenzsicherung trägt. Da angesichts der Vielgestaltigkeit der Arbeitszeitkonten eine größere Flexibilität möglich erscheint als bei der betrieblichen Altersversorgung, sollte man hier nicht nur an eine Sicherung durch eine zentrale Institution nach der Art des Pensionssicherungsvereins denken, sondern Rahmenbedingungen für sonstige, versicherungsmäßige Absicherungen aufstellen. Nur für den Fall, dass solche Vereinbarungen nicht getroffen werden, ist eine öffentlich-rechtliche Absicherung erforderlich. Hier wird zu überlegen und zu erkunden sein, ob man dem Pensionssicherungsvereins dies als zusätzliche gesetzliche Aufgabe zuweist, ob man an einen Pool der Privatversicherer denkt oder sich mit öffentlich-rechtlichen Straf- oder Bußgeldvorschriften begnügt. Nicht empfehlenswert erscheint ein neues Insolvenzvorrecht, da die Finanzierung aus den Erträgnissen des angesparten Kapitals erfolgen könnte und sollte und nicht zu lasten anderer Gläubiger gehen muss.

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