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Wesentliche Ergebnisse der Beratungen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe:
I. Auswahl des Verwalters
Die Regelung des § 56 InsO weist keine verfassungsrechtlichen Defizite auf. Verfassungswidrig ist jedoch die von einigen wenigen Gerichten geübte Praxis der Auswahl eines Insolvenzverwalters aus geschlossenen Listen (closed shop). Diese Praxis verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 GG und gegen das Postulat einer den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung tragenden Verwalterauswahl.
Die in den USA und in anderen europäischen Staaten teilweise bestehenden Listensysteme oder die Normierung detaillierter Aus- und Zulassungskriterien sollten in das bundesdeutsche Insolvenzrecht nicht übernommen werden. Sie erfordern einen kaum vertretbaren, hohen regulatorischen und verfahrenstechnischen Aufwand. Zudem sind sie mit den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Insolvenzrechts, also der Gläubigerautonomie und der individuellen Auswahl eines für das jeweilige Verfahren geeigneten Verwalters nicht vereinbar.
Um dem verfassungswidrigen "closed shop - Verfahren" entgegenzuwirken, sollte in § 56 Abs. 1 InsO klargestellt werden, dass die Auswahl des Insolvenzverwalters aus dem Kreis aller zur Übernahme bereiten Personen zu erfolgen hat.
Hilfreich bei der Auswahl des Insolvenzverwalters durch die Gerichte könnte - nach österreichischem Vorbild - die Errichtung einer im Internet abrufbaren Insolvenzverwalterliste sein, in die sich die Insolvenzverwalter mit ihren besonderen Fachkenntnissen und Erfahrungen sowie der Infrastruktur ihres Büros selbst eintragen können.
Die Einführung eines Rechtsbehelfs gegen die Insolvenzverwalterbestellung ist verfassungsrechtlich nicht geboten, weil es sich bei dieser Entscheidung nicht um einen Justizverwaltungsakt, sondern um Rechtsprechung handelt.
II. Haftung des vorläufigen Insolvenzverwalters
Die Haftung des vorläufigen "starken" Insolvenzverwalters ist durch § 55 Abs. 3 InsO wesentlich entschärft worden. Darüber hinaus sieht § 61 Satz 2 InsO eine flexible, auf den Einzelfall bezogene Möglichkeit vor, die Haftung des "starken" vorläufigen Verwalters hinreichend einzugrenzen. Zu weiteren gesetzlichen Maßnahmen besteht daher derzeit kein Anlass.
III. Masseverwertung und übertragene Sanierung vor dem Berichtstermin
Ein zwingender gesetzlicher Handlungsbedarf hinsichtlich der Verwertung von Massegegenständen, an denen kein Absonderungsrecht besteht, ist nicht gegeben. Im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung und Fortführung eines Unternehmens können bereits nach derzeitiger Rechtslage die notwendigen Maßnahmen erfolgen.
Soweit Massegegenstände verwertet werden sollen, an denen Absonderungsrechte bestehen, sollten in § 21 Abs. 2 InsO weitere sichernde Maßnahmen des Insolvenzgerichts während des Eröffnungsverfahrens gesetzlich ausdrücklich zugelassen werden, z. B. die gerichtliche Anordnung eines Verwertungs- und Einziehungsverbotes gegenüber Sicherungsgläubigern sowie einer Nutzungsbefugnis des vorläufigen Insolvenzverwalters an einzelnen wichtigen, sicherungsübereigneten Betriebsmitteln, soweit ihre Ausübung nicht zu einem endgültigen Verlust (Verbrauch) der Betriebsmittel führt.
Eine übertragene Sanierung vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sollte nicht zugelassen werden. Eine solche Regelung würde Verfahrensabschnitte und Entscheidungen, die dem eröffneten Verfahren nach Feststellung des Insolvenzgrundes vorbehalten sind, in das Eröffnungsverfahren verlagern. Darüber hinaus würde sich die Schaffung einer solchen Möglichkeit im Hinblick auf das Ziel einer möglichst zügigen Verfahrenseröffnung kontraproduktiv auswirken.
Dagegen sollte eine übertragene Sanierung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, jedoch vor dem Berichtstermin gesetzlich ermöglicht werden.
IV. Steuerrechtliche Probleme
Die Besteuerung des Sanierungsgewinns stellt - wie eine Umfrage unter Insolvenzverwaltern bestätigt hat - ein Hemmnis für eine erfolgreiche Unternehmenssanierung und den wirtschaftlichen Neufang privater Schuldner dar. Die Finanzministerinnen und -minister des Bundes und der Länder sind von der Konferenz der Justizministerinnen und -minister aufgefordert worden, das Problem zeitnah zu lösen.
Aufgrund der Berichte unterschiedlicher Finanzressorts über die Handhabung der Steuererklärungspflichten des Insolvenzverwalters sieht die Bund-Länder-Arbeitsgruppe keinen aktuellen gesetzgeberischen Handlungsbedarf in dieser Frage.
V. Kündigungsfrist für Geschäftsraummiete
Die für gewerblichen Mietraum im Insolvenzfall geltenden Kündigungsfristen sollten an die für Arbeitsverhältnisse geltenden Kündigungsfristen angepasst werden. In Anlehnung an § 113 Abs. 1 InsO sollte die Kündigungsfrist auf 3 Monate festgesetzt werden, sofern keine kürzere Kündigungsfrist maßgeblich ist.
VI. Verfahrenseinstellung wegen Masseunzulänglichkeit
Für die Anzeige der Masseunlänglichkeit durch den Insolvenzverwalter sollte auf Antrag eine gerichtliche Überprüfung ermöglicht werden.
Die Verfahrenseröffnung sollte derzeit nicht von weiteren Voraussetzungen, insbesondere nicht von der Deckung "unausweichlicher Verfahrenskosten" abhängig gemacht werden.
VII. Aspekte der Postsperre
Vom gesetzlichen Regelfall der vorherigen Anhörung gemäß § 99 InsO sollte nicht abgewichen werden.
In § 99 Abs. 1 Satz 1 InsO sollte klargestellt werden, dass die Postdienstleistungsunternehmen zur Mitwirkung bei der Vollziehung der Postsperre verpflichtet sind.
Das Problem der vollständigen Einbeziehung aller örtlich tätigen Anbieter von Postdienstleistungen in eine Postsperre lässt sich am ehesten über ein - in Grundzügen bereits bestehendes - automatisiertes Auskunftssystem der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post lösen.
VIII. Niederlegung und Einsichtnahme der Tabelle bei Gericht
Eine Verlagerung des Ortes der Niederlegung und Einsichtnahme der Insolvenztabelle i.S.v. § 175 Satz 2 InsO auf den Insolvenzverwalter empfiehlt sich nicht. Die Urkunden und sonstigen Unterlagen werden zur Vorbereitung des Prüfungstermins und in diesem Termin benötigt.
Die Führung der Insolvenztabelle sollte nicht auf den Insolvenzverwalter übertragen werden. Eine solche Maßnahme hätte umfangreiche Regelungen zur Feststellung der Eignung eines Insolvenzverwalters ähnlich den Vorschriften betreffend die Notare zur Folge.
IX. Insolvenzarbeitsrecht
Das Insolvenzarbeitsrecht weist keine Schwachstellen auf, die einen Eingriff in das diesbezügliche, ausgewogene Regelungsgefüge rechtfertigen. Eine Streichung insbesondere von §§ 113, 125, und § 128 InsO würde nicht die Erhaltung von Arbeitsplätzen fördern, sondern sie gefährden. Wegen der mit ihr verbundenen Missbrauchsgefahren empfiehlt sich auch nicht, die Geltung dieser arbeitsrechtlichen Sondervorschriften in das Eröffnungsverfahren zu verlagern.
X. Zustellung durch Aufgabe zur Post seitens des Insolvenzverwalters
Dem Insolvenzverwalter sollte zur Erleichterung und Verbilligung der im Insolvenzverfahren durchzuführenden Zustellungen die Zustellung durch Aufgabe zur Post auch in elektronischer Form gesetzlich ermöglicht werden. Dabei sollte außerdem bestimmt werden, dass er sich sowohl bei der Aufgabe zur Post als auch bei dem entsprechenden Aktenvermerk seines Personals bedienen kann.