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Guido Stephan
Änderungen im Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren

Das Verbraucherinsolvenzverfahren hatte die in es gesetzten Erwartungen bisher nur ansatzweise erfüllt. Mit dem Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze, das zum 1.12.2001 in Kraft getreten, sollen die wesentlichen Schwachpunkte behoben werden. Dies gilt insbesondere für den Zugang völlig mittelloser Schuldner zum Verfahren.

1.) Zugang völlig mittelloser Schuldner zum Verfahren

- Verbraucherinsolvenzverfahren erreichte eine Vielzahl überschuldeter Haushalte überhaupt nicht.

Ursachen:

- Anlaufschwierigkeiten mit dem neuen Recht,

- Unklarheiten hinsichtlich einer Verfahrenskostenhilfe,

- Mangel an geeigneten Stellen und Personen,

- Komplexität des Verfahrens und der verwendeten Formulare.

- Eine entsprechende Anwendung der §§ 114 ff. ZPO im Verbraucherinsolvenzverfahren war äußerst umstritten.

- Eine Klärung durch die Rechtsprechung war in absehbarer Zeit nicht zu erwarten.

Lösung:

Vor diesem Hintergrund ist eine Stundungslösung in deutlicher Abweichung von den PKH-Regelungen geschaffen werden:

- Begünstigt werden alle Personen, die eine RSB erlangen können.

- Kein Vorschuss gem. § 68 GKG für Kopier-, Beglaubigungs- und Zustellungskosten, die heute z.T. von den Insolvenzgerichten im Schuldenbereinigungsplanverfahren gefordert werden.

- Klarstellung in § 26 Abs. 1 InsO, dass Abweisung unterbleibt, wenn die Verfahrenskosten gestundet wurden.

- Voraussetzung einer Stundung ist, dass das Vermögen des Schuldners einschließlich des während des Verfahrens erlangen Neuerwerbs voraussichtlich nicht ausreichend ist, die Verfahrenskosten zu decken.

- Eine RSB darf nicht offensichtlich ausgeschlossen sein (§ 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO.

- "Wohlverhalten" des Schuldners vor Gewährung der Stundung, insbesondere Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit (§ 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO) wird nicht gefordert. Vorzugswürdig ist eine Aufhebung der Stundung unter gewissen Voraussetzungen (vergleichbar § 124 ZPO).

- Vergütungsansprüche des (vorläufigen) Insolvenzverwalters/Treuhänders werden durch Schaffung eines Sekundäranspruchs gegen die Staatskasse eingebunden. In der Anlage 1 zum GKG wird ein neuer Auslagentatbestand geschaffen, der u.a. diese Vergütung erfasst.

- Treuhändervergütung im RSB-Verfahren wird ebenfalls abgedeckt.

- Es können Ratenzahlungen bewilligt und eine Anpassung an die veränderten Verhältnisse vorgesehen werden.

- Beiordnung eines Rechtsanwalts nur, wo dies trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge geboten erscheint.

- Vorteile der Stundungslösung:

- Geringere Aufwendungen für die Staatskasse;

- keine Entschuldung zum Nulltarif;

- leichtere Handhabbarkeit für die Justiz, insbesondere bei Anpassung an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse.

 

2.) Beschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs

- Praxis hat über erhebliche Schwierigkeiten durch die Einbeziehung von Kleingewerbetreibenden in das Verbraucherinsolvenzverfahren berichtet:

- Abgrenzungsprobleme zum Regelinsolvenzverfahren,

- Arbeits- und Kostenaufwand im außergerichtlichen und gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren,

- geringe Effizienz,

- Erschwerung von Sanierungen,

- Gefährdung (potentieller) Gläubiger.

- Lösung:

Kleinunternehmer und ehemalige Kleinunternehmer werden aus dem Verfahren ausgeschlossen. Ausnahme für ehemalige Kleinunternehmer mit weniger als 20 Gläubigern und keinen Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen.

- Vorteile für den Schuldner:

- Zügigere Verfahrensabwicklung,

- Möglichkeit der Sanierung und der Eigenverwaltung.

 

3.) Vollstreckungsschutz im außergerichtlichen Verfahren

Problem:

Vereitelung der außergerichtlichen Einigung durch Vollstreckungsmaßnahmen einzelner Gläubiger.

Lösung:

- Ausdehnung der Rückschlagssperre verbunden mit der Vermutung, dass außergerichtlicher Einigungsversuch gescheitert ist.

 

4.) Maßnahmen zur Beschleunigung des außergerichtlichen Verfahrens

- Gewinnung der Anwaltschaft für das Verfahren durch maßvolle Erhöhung der Gebühren und Neuausrichtung der Gebührenstruktur (Reduktion des Erfolgsanteils)

 

5.) Fakultative Ausgestaltung des Schuldenbereinigungsplanverfahrens

 

Problem:

In zahlreichen Fällen steht das Scheitern des Verfahrens bereits vor dessen Einleitung fest; es wird lediglich Zeit und Geld vergeudet.

Lösung:

- Fakultative Ausgestaltung des Verfahrens, wobei die Entscheidung hierüber vom Richter zu treffen ist.

6.) Verringerung der Kosten pro Verfahren

Problem:

Die hohen Kosten führen zur Verfahrensabweisung und zu einer übermäßigen Belastung der Justizhaushalte bei einer Verfahrenskostenhilfe.

Lösung:

- Kosteneinsparung insbesondere im Bereich der gerichtlichen Auslagen:

- Beschränkung der Bekanntmachungskosten u.a. durch Nutzung moderner Kommunikationsmedien,

- Beschränkung der zuzustellenden Schriftstücke

 

7.) Kündigung von Wohnraummietverhältnissen durch den Verwalter/Treuhänder

Problem:

Nach § 109 Abs. 1 InsO kann der Verwalter auch die Wohnung des Schuldners kündigen, u.a. um die Mietkaution zur Masse zu ziehen.

Lösung:

Verwalter erhält anstelle der Kündigung das Recht zu erklären, dass die nach Ablauf der Kündigungsfrist fällig werdenden Mietzinsen nicht mehr die Masse belasten.

Vorteile:

- Mietvertrag läuft weiter,

- Mietkaution dient ihrem ursprünglichen Zweck,

- Masse wird nicht mit Mietzinsen belastet.

 

8.) Forderungen aus unerlaubter Handlung im RSB-Verfahren

Problem:

Nach § 302 InsO sind Forderungen aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung von einer RSB ausgenommen. Gefahr, dass Gläubiger dies grundlos behaupten, um RSB zu vereiteln (z.B. Eingehungsbetrug).

Lösung:

Gläubiger hat bei der Anmeldung der Forderung darauf hinzuweisen.

 

9.) Dauer der Wohlverhaltensperiode

Die bisherige Dauer der Wohlverhaltensperiode war zu lang.

Lösung:

- Herabsetzung der Wohlverhaltensperiode von sieben auf sechs Jahre -

- Beginn der Laufzeit der Abtretung nicht mehr der Aufhebung, sondern mit der Eröffnung der Insolvenzverfahrens -

- Verkürzung der Wirksamkeit der Lohnabtretung von drei auf zwei Jahre -

 

10.) Anwendbarkeit der §§ 850 ff ZPO im Insolvenzverfahren

Während des Insolvenzverfahrens und der Wohlverhaltensperiode sind Situationen denkbar, in denen neben den pauschalierten Pfändungsfreigrenzen spezielle Regelungen erforderlich sind, die besonderen von der Norm abweichenden Fallgestaltungen Rechnung tragen.

Lösung:

- Ausdrücklicher Hinweis in § 36 InsO, der regelt, dass auch die §§ 850 ff. ZPO im Insolvenzverfahren und in der Wohlverhaltensperiode Anwendung finden.