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Dr. Gerhard Pape
Der Gläubigerausschuss im Insolvenzverfahren
Der Gläubigerausschuss ist neben der Gläubigerversammlung das zweite zentrale Organ der Gläubigerautonomie, dessen Funktionen häufig mit denen eines Aufsichtsrats im Aktienrecht verglichen werden. Mit dieser Umschreibung soll die Überwachungs- und Unterstützungspflicht verdeutlicht werden, die der Ausschuss gegenüber dem Verwalter hat. Zwar wird der Ausschuss durch die Gläubiger oder deren Vertreter beschickt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Ausschussmitglieder Interessenvertreter der Gläubiger sind. Sie haben vielmehr die Pflicht, ihre Tätigkeit an den Interessen der Gesamtgläubigerschaft auszurichten; die nachhaltige Verfolgung von Individualinteressen ohne Rücksicht auf die Interessen der Gläubigergesamtheit würde der Stellung des Ausschusses als Organ der Insolvenzverwaltung widersprechen.
Wesentliche Unterschiede zur Stellung des Gläubigerausschusses im bisherigen Konkursrecht oder auch im Recht der Gesamtvollstreckungsordnung gibt es in der Insolvenzordnung nicht. Die Stellung des Ausschusses und die Rechtsverhältnisse der Ausschussmitglieder sind in den §§ 67 bis 73 InsO geregelt. Dazu kommen eine Reihe weiterer Vorschriften, in denen die Aufgaben des Gläubigerausschusses im einzelnen festgelegt werden. Besondere Schwierigkeiten für die Ausschussmitglieder ergeben sich aus der Gratwanderung zwischen der Vertretung eigener Interessen - sei es als Gläubiger selbst oder als Vertreter eines Gläubigers - und der Neutralitätspflicht der Ausschussmitglieder, die zur Geheimhaltung von Insiderwissen und zum Verbot der "Selbstbegünstigung" zwingt. Diese Gratwanderung ist charakteristisch für den Interessenkonflikt dem die Mitglieder des Ausschusses während der Verfahrensabwicklung ausgesetzt sind.
I. Bestellung des Gläubigerausschusses
Die Bildung eines Gläubigerausschusses, der nicht in jedem Verfahren eingerichtet werden muss, ist fakultativ. Anders als die Gläubigerversammlung, die mit der Verfahrenseröffnung automatisch entsteht und von sämtlichen Insolvenzgläubigern gebildet wird, muss ein Gläubigerausschuss besonders eingerichtet werden. Tatsächlich werden nur in etwa 20 % aller eröffneten Verfahren Gläubigerausschüsse bestellt. Dabei konzentriert sich die Einrichtung von Gläubigerausschüssen vornehmlich auf Großverfahren. In Verfahren mit geringerer wirtschaftlicher Bedeutung ist regelmäßig der mit der Bildung des Ausschusses verbundene Aufwand zu hoch. Insbesondere im vereinfachten Insolvenzverfahren sind die mit der Einrichtung eines Gläubigerausschusses verbundenen Kosten kaum zu rechtfertigen.
1. Einsetzung eines vorläufigen Ausschusses im Eröffnungsverfahren
Die Frage, ob ein Gläubigerausschuss zu bestellen ist, kann sich nach einer in jüngerer Zeit im Vordringen befindlichen Auffassung schon vor der Verfahrenseröffnung stellen. Nach einer Entscheidung des AG Köln und den Stimmen einiger Autoren in der Literatur kann ein vorläufiger Gläubigerausschuss auch schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzgericht eingesetzt werden. Ob dieser Rechtsprechung zu folgen ist, muss aber bezweifelt werden. Zwar lässt der Wortlaut des § 67 Abs. 1 InsO eine derartige vorzeitige Bestellung eines Gläubigerausschusses durchaus zu.
a) Bedenken gegen die Einrichtung eines Ausschusses im Eröffnungsverfahren
Die Aufgaben des Ausschusses, auf die nachfolgend näher eingegangen werden soll, dürften jedoch eher dagegen sprechen, einen Ausschuss schon im Eröffnungsverfahren zu bestellen. In diesem Verfahrensabschnitt soll grundsätzlich noch keine Abwicklung stattfinden, vielmehr steht die Vermögenssicherung und -erhaltung im Vordergrund. Bezüglich der Stillegung des Unternehmens des Schuldners ist in § 22 Abs. 1 Nr. 2 InsO die Einholung der Zustimmung des Gerichts vorgesehen, so dass die zusätzliche Einrichtung eines Gläubigerausschusses auch unter diesem Gesichtspunkt nicht sinnvoll erscheint. Die Zustimmung des Gerichts kann durch die des Ausschusses nicht ersetzt werden. Ebenso wie das Gericht im späteren Verfahren nicht an die Stelle des Ausschusses treten kann, besteht auch keine Möglichkeit, im Eröffnungsverfahren eigene Aufgaben des Gerichts auf den "vorläufigen Gläubigerausschuss" zu verlagern. Wie die Haftung eines solchen Organs ausgestaltet sein soll und welche Befugnisse es hat, ist völlig offen, so dass vor einer derartigen Einrichtung nur gewarnt werden kann.
b) Vorläufiger Ausschuss im Eröffnungsverfahren nur bei gleichzeitiger Anordnung einer vorläufigen Insolvenzverwaltung
Folgt man der Ansicht, die einen Ausschuss schon im Eröffnungsverfahren für zulässig hält, dürfte ein Ausschuss ohnehin nur dann zu bestellen sein, wenn eine vorläufige Insolvenzverwaltung mit der gleichzeitigen Anordnung eines Verfügungsverbots kombiniert wird, da anderenfalls der Schuldner verfügungsbefugt bleibt und eine doppelte Überwachung des Schuldners durch den vorläufigen Insolvenzverwalter und einen vorläufigen Gläubigerausschuss nicht sinnvoll erscheint. Außerdem ist die Einrichtung eines solchen Ausschusses notwendig mit einer Betriebsfortführung verbunden, ein vorläufiger Ausschuss ohne diese Verfahrensvoraussetzung ergibt überhaupt keinen Sinn, da insbesondere die Verwertung des Vermögens des Schuldners noch keine Aufgabe des vorläufigen Verwalters ist, so dass ein evtl. schon in diesem Stadium bestellter Ausschuss eine solche Verwertung auch nicht legalisieren kann. Ein Ausschuss der hier mitwirken würde, müsste mit der persönlichen Inanspruchnahme seiner Mitglieder rechnen.
2. Einsetzung des Gläubigerausschusses im eröffneten Verfahren
Das Insolvenzgericht soll bei Kleininsolvenzen von der Einsetzung eines Ausschusses möglichst absehen, während in Großverfahren die Einsetzung tunlichst erfolgen sollte. Kaum angezeigt ist es deshalb etwa im vereinfachten Insolvenzverfahren nach den §§ 311 ff. InsO einen Gläubigerausschuss zu bestellen. Im Verfahren mit Eigenverwaltung des Schuldners nach den §§ 270 ff. InsO kommt die Einsetzung dagegen eher in Betracht, um die Kontrolle des Schuldners zu verstärken. Bietet sich die Einsetzung eines Ausschusses an, so gibt es verschiedenen Wege, auf denen die Bestellung von Gläubigerausschüssen erfolgen kann:
a) Bestellung des Ausschusses durch das Insolvenzgericht
Zunächst besteht nach § 67 Abs. 1 InsO die Möglichkeit, dass das Insolvenzgericht vor der ersten Gläubigerversammlung von dem ihm eingeräumten Ermessen Gebrauch macht und einen (vorläufigen) Gläubigerausschuss installiert. Dieser Möglichkeit wird das Gericht vor allem in umfangreicheren und schwierigen Insolvenzverfahren bedienen, um die Gläubiger möglichst früh in das Verfahren einzubinden. Im übrigen sind für die - ohnehin nicht anfechtbare - Bestellung eines Gläubigerausschusses vor der ersten Gläubigerversammlung vor allem Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte maßgeblich.
b) Zustandekommen des endgültigen Gläubigerausschusses durch Bestätigung oder Neuwahl der Gläubigerversammlung
Ein endgültiger Gläubigerausschuss kommt entweder dadurch zustande, dass die Gläubigerversammlung gem. § 68 Abs. 1 Satz 1 InsO beschließt, einen Gläubigerausschuss einzusetzen, wenn das Gericht keinen vorläufigen Gläubigerausschuss bestellt hat, oder wenn die Gläubigerversammlung den vom Gericht eingesetzten vorläufigen Ausschuss nach § 68 Abs. 1 Satz 2 InsO bestätigt, wobei sie ggf. nach § 68 Abs. 2 InsO auch einzelne oder alle vom Gericht bestellten Mitglieder abwählen und andere oder zusätzliche Mitglieder wählen kann. Die Entscheidung über die Einsetzung bzw. Beibehaltung des Gläubigerausschusses findet dabei zwar regelmäßig in der ersten Gläubigerversammlung statt, muss aber nicht zwingend in dieser Versammlung erfolgen, sondern kann auch in jeder späteren Versammlung getroffen werden. Der Gläubigerversammlung steht es auch noch frei, die Nichtbestellung eines Ausschusses zu beschließen, wenn das Insolvenzgericht bereits einen vorläufigen Gläubigerausschuss eingesetzt hat. Die Tätigkeit des vorläufigen Gläubigerausschusses endet in diesem Fall mit dem Beschluss, keinen Ausschuss zu bestellen; unterlässt die Versammlung eine solche Beschlussfassung, bleibt der vorläufige Ausschuss weiter im Amt.
3. Ersetzung des Gläubigerausschusses durch einen Gläubigerbeirat
Auch die Ersetzung des Ausschusses durch einen Gläubigerbeirat im Eröffnungsverfahren, der allenfalls beratende Funktionen haben kann, ist in der Regel nicht sinnvoll. Ein solcher Beirat, hat keine Kontroll- und Entscheidungsbefugnisse, sondern kann allenfalls beratend tätig werden. Die Rechtsstellung der Mitglieder eines Beirates ist völlig ungeklärt. Der Beirat haftet nicht und ist an keine Pflicht zur objektiven Amtsführung gebunden. Er ist ein überflüssiges "Organ" und hat neben dem förmlich zu bestellenden Gläubigerausschuss keinen Platz.
II. Die Zusammensetzung des Gläubigerausschusses
Für der Zusammensetzung des Ausschusses gibt § 67 Abs. 2 InsO vor, dass nach Möglichkeit alle relevanten Gläubigergruppen an dem Ausschuss beteiligt sein sollen. Sowohl das Gericht als auch die Gläubigerversammlung sind dabei allerdings in ihrer Entscheidung frei, wie viele Ausschussmitglieder sie tatsächlich bestellen und welche Gläubigergruppen in dem Ausschuss repräsentiert werden. Eine zwingende Pflicht zur Beteiligung bestimmter Gläubigergruppen besteht nicht. Unzulässig ist nur die Bestellung einer einzigen Person als "Gläubigerausschuss". Die Bestellung von zweiköpfigen Ausschüssen wird ganz überwiegend für zulässig gehalten. Um eindeutige Entscheidungen zu gewährleisten, sollte aber in der Regel ein dreiköpfiger Ausschuss bestellt werden. Ohnehin sollte ganz generell eine ungerade Zahl von Ausschussmitgliedern gewählt werden, um Pattsituationen bei den Abstimmungen des Ausschusses von vornherein zu vermeiden. Eine gesetzliche Beschränkung der Zahl der Ausschussmitglieder gibt es nicht. Im Interesse der Funktionsfähigkeit des Ausschusses sollten mehr als drei Mitglieder jedoch nur in Ausnahmefällen - etwa in Großverfahren, in denen alle Gläubigergruppen des § 67 Abs. 2 InsO beteiligt sind - bestellt werden.
1. Kreis der in den Ausschuss wählbaren Personen
In persönlicher Hinsicht sind nach der ausdrücklichen Fassung des § 67 Abs. 3 InsO auch Nichtgläubiger in den Ausschuss wählbar. Ausgeschlossen sind neben dem Schuldner selbst, Mitgliedern des Vertretungsorgans des Schuldners, sofern es sich nicht um eine natürliche Person handelt, und dem Insolvenzverwalter, der sich nicht selbst überwachen kann, nur abstrakte Bestellungen von Behörden ohne Angabe eines bestimmten Vertreters. Dies schließt die Wahl bestimmter Mitarbeiter von Behörden in den Gläubigerausschuss jedoch nicht aus. Juristische Personen können dagegen nach ganz überwiegender Auffassung in den Ausschuss berufen werden.
2. Wahl anderer Ausschussmitglieder durch die Gläubigerversammlung
Die Gläubigerversammlung kann nach § 68 Abs. 2 InsO vom Gericht bestellte Ausschussmitglieder abwählen und andere oder zusätzliche Mitglieder in den Ausschuss wählen. Streitig ist im Hinblick auf diese Regelung, ob die Gläubigerversammlung auch solche Mitglieder nach § 68 Abs. 2 InsO abwählen kann, die sie selbst bestellt hat. Die Abwahl von Gläubigerausschussmitgliedern durch die Versammlung kommt jedoch nicht mehr in Betracht, nachdem die Versammlung einmal von ihrem Wahlrecht Gebrauch gemacht und entweder den gerichtlich bestellten Ausschuss bestätigt oder einen eigenen Ausschuss gewählt hat. Sowohl nach dem Wortlaut des § 68 Abs. 2 InsO als auch nach der Gesetzessystematik können von der Versammlung gewählte Ausschussmitglieder nicht mehr abgewählt werden. Andernfalls ergäbe sonst das Recht der Gläubigerversammlung, die Entlassung eines Ausschussmitgliedes nach § 70 Abs. 1 Satz 2 InsO zu beantragen, keinen Sinn mehr. Die Entfernung von Ausschussmitgliedern aus dem Amt könnte regelmäßig durch Abwahl erreicht werden. Verhindert werden kann die Bestellung gewählter Ausschussmitglieder durch die Stellung eines Aufhebungsantrags nach § 78 InsO, der auch für die Wahl von Gläubigerausschussmitgliedern gilt.
III. Rechtstellung der Mitglieder des Gläubigerausschusses
Die Mitgliedschaft im Gläubigerausschuss verpflichtet die Ausschussmitglieder zu einer unabhängigen Aufgabenerfüllung, bei der die Ausschussmitglieder ihren Informationsvorsprung gegenüber anderen Gläubigern nicht dazu ausnutzen dürfen, sich Sondervorteile zu verschaffen. Egal ob die Ausschussmitglieder selbst Gläubiger sind oder ob sie als Vertreter eines Gläubigers in den Ausschuss gewählt worden sind, haben sie ihre Tätigkeit frei von Weisungen und der Verfolgung von Sonderinteressen auszuüben. Treten im Rahmen der Tätigkeit eines Gläubigers oder sonstigen Mitglieds des Gläubigerausschusses Fälle auf, in denen es zu einer Kollision zwischen den privaten Interessen des Mitgliedes und dem Interesse der Insolvenzmasse kommt, etwa weil es um die Zustimmung zu einer besonders bedeutsamen Rechtshandlung i. S. d. § 160 InsO geht, die das Ausschussmitglied oder einen ihr nahestehenden Gläubiger unmittelbar betrifft, so kann ein Stimmrechtsausschluss in der betreffenden Angelegenheit die Folge sein. Welche rechtlichen Folgen sich bei der Besorgnis der Befangenheit eines Ausschussmitgliedes ergeben, ist auch in der Insolvenzordnung nicht ausdrücklich geregelt. Es dürfte jedoch auch nach Inkrafttreten der Insolvenzordnung nicht zweifelhaft sein, dass ein Mitwirkungsverbot besteht, wenn es um ein Rechtsgeschäft zwischen ihm selbst und dem von ihm "repräsentierten" Gläubiger und der Insolvenzmasse geht. Der Ausschluss eines Mitglieds von den Beratungen des Gläubigerausschusses oder die Versagung eines Stimmrechts in bestimmten Angelegenheiten, die ein Ausschussmitglied selbst betreffen, ist als Routinefall anzusehen, der aufgrund der Besetzung des Gläubigerausschusses durch die Gläubiger immer eintreten kann.
Problematisch wird die Situation allerdings dann, wenn ein Ausschussmitglied seine Befangenheit nicht offen legt und seine Stellung dazu missbraucht, Individualinteressen zu verfolgen. In diesem Fall kommen sowohl haftungsrechtliche Konsequenzen als auch die Entlassung des Mitgliedes in Betracht, um den Verstoß gegen Mitwirkungsverbote zu ahnden und die Neutralität des Ausschusses sicherzustellen. Es handelt sich um die klassische Entlassungssituation, in der § 70 InsO anzuwenden ist. Bei schwerwiegenden Verletzungen der Pflicht zur Verschwiegenheit - etwa der unbefugten Weitergabe von Insiderwissen an einen Gläubiger - kommt auch eine Strafbarkeit des Mitgliedes nach § 266 StGB oder § 203 StGB in Frage.
1. Entlassung von Mitgliedern des Gläubigerausschusses
Die Entlassung eines Mitgliedes des Gläubigerausschusses ist gem. § 70 InsO sowohl von Amts wegen als auch auf Antrag eines Mitglieds des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung möglich, sofern ein wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt. Bei der Entlassung eines Ausschussmitgliedes nach § 70 InsO muss nicht mehr zwischen gerichtlich bestellten (vorläufigen) Ausschussmitgliedern und Mitgliedern des endgültigen Gläubigerausschusses unterschieden werden. Anders als im früheren Recht der KO muss für die Entlassung ein wichtiger Grund gegeben sein; die Abberufung ohne Angabe von Gründen kommt nicht mehr in Betracht.
a) Mögliche Entlassungsgründe
Wichtige Gründe für die Entlassung können insbesondere die Verfolgung von Sonderinteressen und die Verletzung der Pflicht zur Verschwiegenheit sein. Daneben kommt - dies gilt insbesondere für den Eigenantrag des Mitglieds - eine längere schwerwiegende Erkrankung, das Fehlen der erforderlichen Geschäftserfahrung oder die fehlende Wahrnehmung der Überwachungs- und Unterstützungsaufgabe in Betracht. Grundsätzlich gilt für die Ausübung des Entlassungsrechts, dass es - ebenso wie die Ausübung des Rechts aus § 59 InsO, den Insolvenzverwalter von Amts wegen zu entlassen - nur restriktiv ausgeübt werden sollte und nur schwerwiegende Pflichtverletzungen die Entlassung rechtfertigen.
b) Rechtsmittel gegen die Entlassungsentscheidung
Gegen die Entlassung hat gem. § 70 Satz 3 InsO das Ausschussmitglied, das vor der Entscheidung zu hören ist, das Recht zur sofortigen Beschwerde; die Abweisung des Antrags auf Entlassung ist nach dem Gesetz nicht anfechtbar.
2. Haftung der Mitglieder des Gläubigerausschusses
Die in § 71 InsO geregelte Haftung der Mitglieder des Gläubigerausschusses ist der des Insolvenzverwalters nachgebildet, den nach § 60 Abs. 1 Satz 1 InsO ebenfalls die persönliche Haftung trifft, wenn er schuldhaft die ihm nach der Insolvenzordnung obliegenden Pflichten verletzt. Eingeschränkt wird die Haftung der Ausschussmitglieder in der Neufassung des Gesetzes gegenüber der früheren Vorschrift des § 89 KO allerdings durch die Beschränkung der Ersatzpflicht auf Schäden der absonderungsberechtigten Gläubiger und der Insolvenzgläubiger; die sehr weitgehende Haftung gegenüber "allen Beteiligten" besteht nicht mehr. Diese Beschränkung der Haftung ist zwar nicht unproblematisch, da Aussonderungsberechtigte und Massegläubiger nicht mehr in den Schutzbereich des § 71 InsO einbezogen sind; der Gesetzgeber hat jedoch die Ansicht vertreten, dass diese Gläubiger durch die Aufsicht des Insolvenzgerichts und die Verantwortlichkeit des Insolvenzverwalters ausreichend geschützt seien.
a) Geltendmachung der persönlichen Haftung von Ausschussmitgliedern im Insolvenzverfahren
Die Beschränkung der Schadensersatzpflicht auf Ansprüche der Aussonderungsberechtigten und der Insolvenzgläubiger bedeutet nicht, dass nur diese berechtigt sind, die persönliche Haftung von Ausschussmitgliedern geltend machen zu können. Vielmehr kommt primär eine Sachbefugnis des Insolvenzverwalters in Betracht, soweit es um Gemeinschaftsschäden der Masse geht, bei denen ein pflichtwidriges Handeln von Ausschussmitgliedern zu einer kollektive Masseverkürzung geführt hat. Dies folgt bereits aus § 92 InsO, der die Geltendmachung von Gemeinschaftsschäden ausdrücklich zur Aufgabe des Verwalters macht. Gemeinschaftsschäden können dabei ggf. auch von einem späteren Insolvenzverwalter eingefordert werden, wenn es im Zusammenhang mit dem pflichtwidrigen Handeln der Ausschussmitglieder zur Entlassung des früheren Verwalters gekommen ist. Eine individuelle Geltendmachung von Schäden kommt bei den Insolvenzgläubigern regelmäßig erst nach Aufhebung des Verfahrens in Betracht. Absonderungsberechtigte Gläubiger, die schon während des Insolvenzverfahrens ihre Ansprüche geltend machen können, sind dagegen berechtigt, den ihnen individuell entstandenen Schaden sofort einzufordern.
b) Typische haftungsbegründende Pflichtverstöße
Pflichtverletzungen, die zu einer Haftung der Ausschussmitglieder führen können, sind neben der bereits angesprochenen Pflicht zur Verschwiegenheit und zur Beachtung des Gesamtinteresses der Masse vor allem die Vernachlässigung der Pflicht zur Überwachung und Kontrolle des Insolvenzverwalters. Diese Kontrolle erstreckt sich auch auf den Kontenverkehr des Verwalters und umfasst die Pflicht zur Kontrolle der Belege. Haftungsträchtig ist insbesondere das Unterlassen jeder Aufsicht über den Verwalter. Kommt es zu einer Verletzung der Kontroll- und Aufsichtspflichten des Mitglieds des Gläubigerausschusses, so ergibt sich daraus ein Anscheinsbeweis für die Kausalität dieser Pflichtverletzung, die das in Anspruch genommene Ausschussmitglied ggf. zu widerlegen hat.
c) Subjektive Voraussetzungen der Haftung von Ausschussmitgliedern
Subjektiv genügt für die Haftung aus § 71 InsO jede Fahrlässigkeit, wobei das Ausschussmitglied die Unkenntnis seiner Pflichten ebenso wenig entlastet, wie eine Selbstüberschätzung in bezug auf die eigenen Fähigkeiten und Kenntnisse. Eine Haftung für Hilfspersonen kommt in Betracht, wenn sich der Ausschuss eines Dritten bedient, um seine Aufgaben zu erfüllen - etwa in einem Großverfahren eine externe Rechnungsprüfung durchführen lässt.
d) Verjährung der Haftung von Gläubigerausschussmitgliedern
Die Haftung der Mitglieder des Gläubigerausschusses trifft grundsätzlich jedes Mitglied individuell. Haben allerdings mehrere Ausschussmitglieder gegen ihre Pflichten verstoßen, so haften sie gesamtschuldnerisch, wobei auch eine gesamtschuldnerische Haftung mit dem Insolvenzverwalter in Betracht kommt, sofern auch dieser seine Pflichten verletzt hat . Die Verjährung der Haftung der Ausschussmitglieder ist nunmehr in § 71 Satz 2 InsO ausdrücklich geregelt; Schadensersatzansprüche gegen Ausschussmitglieder verjähren analog der Haftung des Insolvenzverwalters innerhalb von drei Jahren. Für den Verjährungsbeginn ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem der Verletzte von dem Schaden und den Umständen, die die Ersatzpflicht des Ausschussmitglieds begründen, Kenntnis erlangt. Die jetzt gesetzlich geregelte Haftung entspricht damit der früher schon überwiegend vertretenen Auffassung, die von einer entsprechenden Anwendung des § 852 BGB ausging.
3. Anspruch der Ausschussmitglieder auf Vergütung ihrer Tätigkeit
Die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses ist aufgrund der Verordnungsermächtigung des § 73 Abs. 2 InsO i. V. m. 65 InsO in den §§ 17 f. der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) vom 19.8.1998 geregelt. Nach dieser Regelung beträgt die Vergütung regelmäßig zwischen 50 und 100 DM pro Stunde; bei der Festsetzung des Stundensatzes, die durch das Insolvenzgericht erfolgt, ist der Umfang der Tätigkeit des Ausschussmitgliedes zu berücksichtigen.
a) Vergütung des Zeitaufwandes der Ausschussmitglieder
Prinzipiell bleibt es damit auch nach der Neuregelung bei einer Zeitvergütung. Der bisherige Regelsatz des § 13 VergVO ist auf einen Rahmensatz von 50 bis 100 DM je Stunde erhöht worden, ohne dass der Kritik an der unrealistisch niedrigen Ansetzung des Stundensatzes, die es schon zum früheren Recht gegeben hat, wirklich Rechnung getragen worden ist. Auslagen und Umsatzsteuer können gem. § 18 InsO gesondert festgesetzt werden, wobei bezüglich der Auslagen gilt, dass sie im einzelnen zu belegen sind. Festgesetzt wird die Vergütung ebenso wie die des Insolvenzverwalters durch einen auszugsweise zu veröffentlichenden Beschluss des Insolvenzgerichts, gegen den die sofortige Beschwerde zulässig ist. Dies folgt aus der Verweisung auf § 64 InsO in § 73 Abs. 2 InsO.
Maßgeblich für die Höhe der Vergütung ist der Zeitaufwand und der Umfang der Tätigkeit des Ausschussmitgliedes, wobei zwar primär nach Zeitaufwand abgerechnet werden soll, jedoch auch die Festsetzung einer Pauschalvergütung in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der Verwaltervergütung - genannt werden Beträge zwischen 1 und 5 % - zulässig sein kann. Bringt ein Ausschussmitglied besondere Sachkunde in das Verfahren ein, kann dieser Umstand vergütungserhöhend berücksichtigt werden.
b) Vergütung bei Behördenmitarbeitern und institutionellen Gläubigern
Ob Behördenangehörigen und Vertretern der sogenannten institutionellen Gläubiger, etwa des Pensions-Sicherungsvereins oder der Arbeitnehmervertreter, ein Vergütungsanspruch zusteht, wird zwar kontrovers diskutiert, die Versagung einer Vergütung dürfte aber bei Behördenvertretern schon deshalb nicht zu rechtfertigen sein, weil sie nur als Einzelpersonen in den Ausschuss gewählt werden können; bei den sogenannten institutionellen Gläubigern ist die Auffassung, dass diese Gläubiger verpflichtet sind, die Arbeitsleistung ihrer Beschäftigten der Masse unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, auch nicht zu rechtfertigen. Auch diesen Rechtsträgern kann nicht zugemutet werden, der Masse die Arbeitskraft ihrer Mitarbeiter kostenlos zur Verfügung zu stellen. Einschränkungen bezüglich der Vergütung der genannten Gruppen dürften deshalb nicht zu rechtfertigen sein.
c) Nachweis des Zeitaufwandes / Zulässigkeit von Vorschussentnahmen
Um die im Regelfall festzusetzende Zeitvergütung bestimmen zu können, sind entsprechende Aufzeichnungen des Ausschussmitgliedes erforderlich, die dem Antrag beigefügt werden. Die Zulässigkeit der Entnahme von Vorschüssen ist in der endgültigen Fassung der InsVV zwar nicht mehr enthalten. Grundsätzlich muss aber auch nach der Neuordnung des Vergütungsrechts davon ausgegangen werden, dass insbesondere in Großverfahren und in solchen Verfahren, die einen sehr langen Zeitraum in Anspruch nehmen, eine Vorschussgewährung möglich ist. Zwar ist das Risiko des Anspruchsverlusts nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Insolvenzverwalter nicht mehr so hoch wie im früheren Recht, weil auch die Vergütungs- und Auslagenersatzansprüche der Ausschussmitglieder in der Rangordnung des § 209 Abs. 1 InsO an erster Stelle rangieren; es bleibt aber immer noch der Fall der Massekostenarmut i. S. d. § 207 InsO, in dem auch die Kostengläubiger des § 54 InsO, zu denen auch die Ausschussmitglieder gehören, mit einer Kürzung ihrer Ansprüche rechnen müssen.
IV. Verfahren des Gläubigerausschusses
Anders als für die Gläubigerversammlung, deren Ablauf strikt geregelt ist, gibt es für die Organisation und das Verfahren des Gläubigerausschusses keine gesetzlichen Regelungen. § 72 InsO bestimmt nur, dass der Ausschuss beschlussfähig ist, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder an den Beratungen teilgenommen haben und dass Beschlüsse dann gefasst sind, wenn die Mehrheit der anwesenden Gläubiger für die Beschlussfassung gestimmt haben. Eine bestimmte Geschäftsordnung ist für den Ausschuss nicht vorgeschrieben. Dieser organisiert sich vielmehr selbst und bestimmt auch selbst die Anlässe, zu denen er zusammentritt. Beschlussfassungen sind dabei grundsätzlich auch im Umlaufverfahren möglich, wenn der Ausschuss seine Geschäftsordnung entsprechend geregelt hat. Zu beachten ist allerdings trotz der Freiheit, die der Ausschuss bei der Selbstorganisation seiner Tätigkeit grundsätzlich hat, die Erforderlichkeit der Ladung sämtlicher Ausschussmitglieder zu den Beratungen. Beschlüsse des Ausschusses sind unwirksam, wenn sie unter Verletzung der Formalien für eine recht- und ordnungsgemäße Willensbildung zustande kommen.
Für die Beschlussfassungen im Ausschuss kommt es nicht auf Summenmehrheiten an. Anders als in der Gläubigerversammlung, in der das Gewicht der Gläubiger maßgeblich durch die Höhe der von ihnen angemeldeten Forderung bestimmt wird, gilt im Ausschuss der Grundsatz der Gleichwertigkeit aller Mitglieder. Entscheidend sind ausschließlich die reinen Kopfmehrheiten, wobei es dem Ausschuss nicht gestattet ist, für den Fall der Stimmengleichheit festzulegen, dass eine bestimmte Stimme - etwa die des Vorsitzenden - den Ausschlag gibt. Los- und Stichentscheide sind ebenfalls unzulässig. Sind Stimmverbote gegeben, so werden die Ausschussmitglieder, die diese Verbote betreffen, bei der Berechnung der Zahl der erforderlichen Stimmen nicht mitgezählt; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Um das Verfahren des Ausschusses und die Ergebnisse seiner Abstimmungen ausreichend zu dokumentieren, sind Sitzungs- und Beschlussprotokolle zu führen.
V. Ersetzung von Beschlüssen des Ausschusses durch Gericht bzw. Gläubigerversammlung
Ob das Insolvenzgericht berechtigt ist, unzweckmäßige oder fehlerhafte Beschlüsse des Ausschusses auf Antrag zu korrigieren, ist ähnlich streitig wie die Frage, ob das Gericht bei fehlender Beteiligung in der Gläubigerversammlung berechtigt ist, dem Verwalter Weisungen an Stelle der Versammlung zu geben . Teilweise wird zwar vertreten, dass eine Korrektur durch das Gericht zulässig sei. Richtig dürfte jedoch die Auffassung sein, dass eine derartige Korrekturmöglichkeit nicht besteht, weil der Ausschuss nicht der Aufsicht des Insolvenzgerichts unterliegt und fehlerhafte Entscheidungen damit nur inzident im Rahmen späterer Haftungsprozesse überprüft werden können.
Ebenso umstritten ist die Frage, ob und inwieweit die Gläubigerversammlung befugt ist, Entscheidungen des Gläubigerausschusses, die ihr zweckwidrig erscheinen, zu ändern. Auch hier wird zum Teil die Ansicht vertreten, dass die Versammlung berechtigt sei, alle Kompetenzen des Ausschusses an sich zu ziehen. Auch bei dieser Frage dürfte es jedoch fraglich sein, ob es die Weisungsunabhängigkeit des Ausschusses zulässt, dass die Versammlung in seine Befugnisse eingreift. Schließlich haben Gläubigerversammlung und Gericht die Möglichkeit, Entlassungsverfahren nach § 70 InsO einzuleiten, wenn die Entscheidungen des Ausschusses den Interessen der Gläubiger massiv widersprechen. Für die Ersetzungsbefugnis besteht deshalb kein Anlass. Die Organe der Gläubigerautonomie müssen als selbständige eigenverantwortliche Verfahrensorgane begriffen werden, in deren Befugnisse nicht willkürlich eingegriffen werden kann.
VI. Einzelne wichtige Gegenstände der Mitwirkung des Gläubigerausschusses
Die Aufgaben des Gläubigerausschusses sind zunächst allgemein in § 69 InsO definiert. Nach dieser Vorschrift hat der Gläubigerausschuss - ebenso wie im bisherigen Insolvenzrecht nach § 88 Abs. 1 KO - die Verpflichtung, den Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen. Dazu haben sich die Ausschussmitglieder über den Gang der Geschäfte zu unterrichten, die Bücher und Geschäftspapiere einsehen und den Geldverkehr und -bestand prüfen zu lassen . Neben diesen allgemeinen Pflichten der Ausschussmitglieder gibt es eine Reihe von weiteren Aufgaben, die von der Stellung von Anträgen über die Erteilung von Genehmigungen, die Mitbestimmung und die Mitwirkung bis hin zur bloßen Anhörung und Unterrichtung gehen.
1. Allgemeine Unterstützungs- und Überwachungspflicht der Ausschussmitglieder
Die in § 69 InsO geregelten allgemeinen Pflichten des Ausschusses sind zugleich die wichtigsten Aufgaben, die der Ausschuss wahrzunehmen hat. Haftungsrechtlich ist hierbei vor allem die Pflicht zur Überprüfung des Geldverkehrs und -bestandes relevant. Die Ausschussmitglieder haben hier nicht nur auf die Pflicht zur Überprüfung der Barbestände, ihre Überwachungsaufgabe erstreckt sich auch auf die Überprüfung der Konten und Belege. Durch die Fassung des § 69 Satz 2 InsO wird nunmehr auch die schon früher geübte Praxis bestätigt, dass die Kassenprüfung einem sachverständigen Dritten überlassen werden kann.
Zeitliche Vorgaben für die Erfüllung der Überwachungsaufgabe gibt das Gesetz in § 69 InsO nicht mehr. Dies darf jedoch nicht als Lockerung verstanden werden. Der Geldverkehr des Verwalters ist vielmehr kontinuierlich zu überwachen, wobei die Ausschussmitglieder auch eine Aufgabenteilung vereinbaren können.
2. Antragsrechte des Gläubigerausschusses in Bezug auf die Verwalterentlassung und die Einberufung der Versammlung
Der Gläubigerausschuss hat nach § 59 Abs. 1 Satz 2 InsO das Recht, die Entlassung des Insolvenzverwalters zu beantragen, wenn ein wichtiger Grund für die Entfernung des Verwalters aus dem Amt vorliegt. Der Ausschuss kann ferner nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 InsO die Einberufung der Gläubigerversammlung beantragen. Hier geht es um kollektive Rechte des Ausschusses, die diesem ein besonderes Gewicht verleihen.
3. Erteilung von Genehmigungen und Zustimmungen durch den Gläubigerausschuss
Die Genehmigungs- und Zustimmungsrechte des Ausschusses ziehen sich durch das gesamte Insolvenzverfahren. An der Spitze steht die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO, der nach der Neufassung des Gesetzes nur noch eine beispielhafte Aufzählung enthält und durch ähnliche Gegenstände, die eine ebenso große Bedeutung für die Abwicklung des Verfahrens haben, erweitert werden kann.
a) Geschäftsschließung vor dem Berichtstermin
Bis zum Berichtstermin muss der Insolvenzverwalter nach § 158 InsO die Zustimmung des Gläubigerausschusses einholen, wenn er das Geschäft des Schuldners schließen will. Auch für die Gewährung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse ist bis zur Entscheidung der Gläubigerversammlung nach § 100 Abs. 1 InsO gem. § 100 Abs. 2 Satz 1 InsO die Zustimmung des Gläubigerausschusses erforderlich, sofern ein Ausschuss bestellt ist.
b) Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Schuldners
Hat das Insolvenzgericht die Eigenverwaltung des Schuldners unter der Aufsicht eines Sachwalters angeordnet, so ergibt sich die Pflicht des Schuldners, die Zustimmung des Gläubigerausschusses zu den von ihm vorzunehmenden Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung einzuholen, aus § 276 InsO. Der Verstoß gegen diese Verpflichtung des Schuldners bleibt allerdings auch in diesem Fall - ebenso wie bei dem Verstoß des Verwalters gegen die Pflicht zur Einholung der Zustimmung des Gläubigerausschusses zu den besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO - im Hinblick auf die Außenwirkungen der Rechtshandlungen des Schuldners folgenlos, da die Zustimmungserteilung nach § 164 InsO jeweils nur interne Bedeutung hat.
c) Zurückweisung eines Insolvenzplans des Schuldners
Der Gläubigerausschuss hat weiterhin nach § 231 Abs. 2 InsO seine Zustimmung zu erteilen, wenn der Insolvenzverwalter die Zurückweisung eines neuen Planes des Schuldners beim Insolvenzgericht beantragen will, nachdem der Schuldner bereits einen Plan vorgelegt hat, der entweder von den Gläubigern abgelehnt, vom Gericht nicht bestätigt oder vom Schuldner nach der öffentlichen Bekanntmachung des Erörterungstermins zurückgezogen worden ist. Eine Zustimmung des Ausschusses, die allerdings auch in diesen Fällen nur interne Bedeutung hat, ist ferner nach § 233 InsO erforderlich, wenn die Verwertung fortgesetzt werden soll.
4. Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte des Gläubigerausschusses
Ein Mitbestimmungsrecht besonderer Art hat der Gläubigerausschuss nach § 195 InsO. Nach dieser Vorschrift bestimmt der Ausschuss auf Vorschlag des Insolvenzverwalters den im Rahmen einer Abschlagsverteilung festzusetzenden Bruchteil der Forderungen, wobei der Ausschuss an den Vorschlag des Verwalters nicht gebunden ist, sondern auch einen höheren oder niedrigeren Bruchteil festsetzen kann. Die Festsetzung des Bruchteils stellt eine reine Verwaltungsmaßnahme dar, die weder vom Gericht noch vom Verwalter überprüfbar ist. Bei der Erlösverteilung wirkt der Ausschuss gem. § 187 Abs. 3 Satz 2 InsO insofern mit, als er vor jeder Verteilung - auch einer Abschlagsverteilung - der Verteilung durch den Verwalter zuzustimmen hat.
a) Anlage von Geld und Kostbarkeiten
Ein weiteres Mitbestimmungsrecht des Ausschusses besteht bei der Anlegung von Geldern nach § 149 Abs. 1 InsO. Hier entscheidet der Ausschuss über die Frage, bei welcher Stelle und zu welchen Bedingungen Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten hinterlegt oder angelegt werden sollen. Ist kein Ausschuss bestellt oder hat ein bestellter Ausschuss noch keine Bestimmung vorgenommen, ist die Anordnung zunächst Sache des Insolvenzgerichts; falls auch dies keine Anordnung trifft, entscheidet der Verwalter selbst nach pflichtgemäßem Ermessen.
b) Mitwirkung bei dem Empfang von Wertgegenständen
Mitwirken muss der Ausschuss gem. § 149 Abs. 2 InsO bei dem Empfang von hinterlegten Wertgegenständen oder Anweisungen an die Hinterlegungsstelle durch Mitunterzeichnung eines Mitgliedes. Die Vorschrift ist allerdings disponibel; die Gläubigerversammlung kann gem. § 149 Abs. 3 InsO eine andere Regelung beschließen.
c) Mitwirkung bei der Aufstellung von Insolvenzplänen durch den Insolvenzverwalter
Eine weitere Mitwirkung sieht § 218 Abs. 3 InsO vor. Nach dieser Regelung wirkt u. a. der Ausschuss bei der Aufstellung eines Insolvenzplans durch den Verwalter beratend mit, sofern ein Ausschuss bestellt ist. Ob ein Verstoß gegen das Mitwirkungsrecht des Ausschusses dazu führt, dass der Plan vom Insolvenzgericht gem. § 231 InsO im Rahmen der Vorprüfung zurückgewiesen wird, ist streitig.
5. Stellungnahme- und Anhörungsrechte des Gläubigerausschusses
Der Gläubigerausschuss hat nach § 156 Abs. 2 Satz 1 InsO im Berichtstermin das Recht, zum Bericht des Verwalters Stellung zu nehmen, bevor die Gläubigerversammlung gem. § 157 InsO über den Fortgang des Verfahrens entscheidet.
Er hat weiterhin nach § 232 Abs. 1 Nr. 1 InsO eine Stellungnahme zu einem vom Insolvenzgericht nicht zurückgewiesenen Insolvenzplan abzugeben.
Bei der Vorlage der Schlussrechnung des Verwalters besteht eine Stellungnahmepflicht nach § 66 Abs. 2 InsO. Insofern folgt die Aufgabe des Ausschusses, die Schlussrechnung zu prüfen, auch schon aus § 69 InsO.
Anhörungsrechte des Ausschusses bestehen im Zusammenhang mit einer Verfahrenseinstellung auf Antrag des Schuldners nach §§ 212, 213 InsO gem. § 214 Abs. 2 Satz 1 InsO und vor der gerichtlichen Bestätigung eines angenommenen Insolvenzplanes gem. § 248 Abs. 2 InsO.
6. Unterrichtungs- und Informationsrechte
Ansprüche auf Information hat der Ausschuss gegenüber dem Insolvenzverwalter, dem Sachwalter und dem Schuldner. Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters zur Unterrichtung des Ausschusses und zur Gewährung von Einsicht in alle Akten und Unterlagen und Erteilung aller erbetenen Auskünfte folgt aus § 69 InsO und ist der Überwachungs- und Unterstützungsaufgabe des Ausschusses immanent.
a) Überwachung der Planerfüllung
Ist ein Insolvenzausschuss bestellt, so bestehen die Ämter der Ausschussmitglieder nach § 261 Abs. 1 Satz 2 InsO auch während der Zeit der Erfüllung eines Insolvenzplanes fort. Der Verwalter ist während der Zeit der Überwachung des Schuldners verpflichtet, dem Gläubigerausschuss und dem Gericht nach § 261 Abs. 2 InsO einmal jährlich über den Stand und die weiteren Aussichten der Planerfüllung Auskunft zu geben; daneben haben Ausschuss und Gericht gem. § 261 Abs. 2 Satz 2 InsO jederzeit das Recht, einzelne Auskünfte oder einen Zwischenbericht zu verlangen. Stellt der Verwalter bei der Überwachung der Planerfüllung fest, dass diese nicht erfolgt oder nicht erfolgen kann, so muss er gem. § 262 Satz 1 InsO dem Gläubigerausschuss und dem Insolvenzgericht unverzüglich Anzeige machen.
b) Vorabinformation über die Planbestätigung und Verfahrensaufhebung
Kommt es nicht zur Anordnung einer Überwachung der Planerfüllung nach § 260 InsO, so sind die Mitglieder des Gläubigerausschusses - ebenso wie der Insolvenzverwalter und der Schuldner - nach § 258 Abs. 3 Satz 2 InsO nach einer rechtskräftigen Bestätigung des Insolvenzplans vorab über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens zu informieren, damit sie sich rechtzeitig darauf einrichten können, dass der Schuldner mit der Aufhebung das Verwaltungs- und Verfügungsrecht automatisch zurückerlangt.
c) Informationspflicht des Sachwalters bei Eigenverwaltung des Schuldners
Eine Anzeigepflicht trifft den Sachwalter im Verfahren mit Eigenverwaltung des Schuldners nach § 274 Abs. 3 Satz 1 InsO, wenn Umstände eintreten, die erwarten lassen, dass die Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führt.
d) Auskunftspflicht des Schuldners
Der Schuldner ist neben dem Insolvenzverwalter und der Gläubigerversammlung auf Anordnung des Gerichts auch dem Gläubigerausschuss nach § 97 Abs. 1 Satz 1 InsO auskunftspflichtig.
e) Mitwirkung bei der Vergütungsfestsetzung
Schließlich schreibt § 64 Abs. 2 Satz 1 InsO vor, dass dem Gläubigerausschuss der Vergütungsfestsetzungsbeschluss, dessen öffentliche Bekanntmachung nach § 64 Abs. 2 Satz 2 InsO ohne Angabe der festgesetzten Beträge erfolgt, dem Gläubigerausschuss vollständig zuzustellen ist. Der Zweck dieser Zustellung ist allerdings fraglich, da der Ausschuss nach § 64 Abs. 3 InsO nicht das Recht zur sofortigen Beschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung hat und die zur Beschwerde berechtigten Insolvenzgläubiger die Möglichkeit haben, den vollständigen Beschluss in der Geschäftsstelle einzusehen. Sinnvoller erscheint hier eine Anhörung des Ausschusses vor dem Erlas des Vergütungsbeschlusses, die auch nach neuem Recht zulässig ist, ohne dass ein Anhörungsrecht des Ausschusses zwingend vorgeschrieben wäre.
VII. Fazit
Insbesondere die Zusammenstellung der vielfältigen Aufgaben des Gläubigersausschusses im Verfahren zum Ende des Referates zeigt, welche Bedeutung die Beteiligung im Ausschuss hat. Einen wirklichen Einblick in das Verfahren haben nur die Ausschussmitglieder, die damit einen uneinholbaren Informationsvorsprung gegenüber den übrigen Gläubigern haben.