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Peter Hase
Die Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft - ein
Baustein einer erfolgreichen Sanierung oder eine unzulässige
Umgehung des § 613a BGB
Thesen
1. Die Gewährung von Strukltur-Kug an Arbeitnehmer in einer Beschääftigungs-und Qualifizierungsgesellschaft (beE), die infolge einer der in § 111 Satz 2 Nr. 1 BetrVG genannten Betriebsänderungen aus einem Betrieb mit regelmäßig mehr als 20 Arbeitnehmern in erheblicher Zahl (§ 17 Abs. 1 KSchG) ausscheiden mussten, dient der Deckung des Lebensunterhalts der Arbeitnehmer für die Zeit der unvermeidbaren Dauer der Kurzarbeit und soll in erster Linie die berufliche Eingliederung auf dem ersten Arbeitsmarkt ermöglichen. Soweit dies einzelarbeitnehmerbezogen erforderlich ict, soll die Zeit des Leistungsbezuges zur beruflichen Qualifizierung genutzt werden.
2. Daneben ist die Leistung dazu bestimmt, den Aufbau neuer Arbeitsplätze zu erleichtern bzw. zu fördern, indem sie es dem Arbeitgeber ermöglicht, wirtschaftlich flexibel auf dauerhafte Veränderungen der marktwirtschaftlichen Verhältnisse zu reagieren und sich im Wege kurzfristiger Personalanpassungsmaßnahmen frühzeitig betrieblich zu reorganisieren bzw. Betriebe oder Betriebsteile frühzeitig auszugliedern und zu übertragen.
3. Die Nutzung der Struktur-Kug hängt von der Deckung der (verbleibenden) Kosten der Beschäftigung der übernommenen Arbeitnehmer, der anfallenden Verwaltungs- und Betriebskosten und eines angemessenen Ertragsinteresses der beE durch das personalgebende Unternehmen ab (Remanenzkostendeckung).
4. Die Beschäftigungs- und Qualifizierunsgesellschaft kann solchermaßen ein Baustein einer erfolreichen Sanierung in betrieblicher und arbeitsmarktrechtlicher Hinsicht sein.
5. Übernimmt die beE im Vorfeld eines Betriebsübergangs nach Einschränkung des Betriebs oder von wesentlichen Teilen desselben überzähligen Arbeitnehmer, werden die Arbeitnehmer der beE grundsätzlich nicht Arbeitnehmer des Betriebserwerbers. § 613 a BGB betrifft nur den Übergang bestehender Arbeitsverhältnisse. Im vorstehenden Zusammenhang liegt keine Umgehung des § 613 a BGB vor, jedenfalls dann nicht, wenn im Zusammenhang mit der Auflösung der bisherigen Arbeitsverhältnisse zwischen dem Betriebserwerber und den Arbeitnehmern weder ein neues Arbeitsverhältnis begründet noch den Arbeitnehmern ein solches vervbindlich in Aussicht gestellt wurde (BAG, Urteil vom 10.12.1998 - 8 AZR 324/97, abgedruckt in ZIP 1999, 320; NZA 1999, 422; DB 1999, 537).
6. Die Betriebspartner des personalgebenden Unternehmens, die beauftragte Beschäftigungsgesellschaft und die Bundesanstalt für Arbeit sollten frühzeitig eng zusammenarbeiten, um die angestrebte Wiedereingliederung der Arbeitnehmer, die von dauerhaftem Arbeitsplatzverlust betroffen sind, frühzeitig und ohne Umweg zu erreichen. Die Bundesanstalt leistet beraterische und finanzielle Hilfestellung (ergänzend zum Struktur-Kug Leistungen nach Maßgabe des § 7 der ESF-RL für die Förderperiode 2000 bis 2006) zur wirkungsvollen Förderung der Ausgleichsvorgänge auf dem Arbeitsmarkt.