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Dr. Gero Fischer
Richter am Bundesgerichtshof
Aktuelle Tendenzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Insolvenzrecht

1 Neues zum Anfechtungsrecht

Fall 1

Die spätere Gemeinschuldnerin lieferte der K. GmbH Anfang Oktober 1999 Fleisch zum Preis von 100.000 DM. Am 22. Oktober 1999 stellte sie den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Im Jahre 2000 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.

Der Insolvenzverwalter verlangt von der K. GmbH die Bezahlung der Fleischlieferung. Diese rechnet mit Gegenforderungen aus anderen Geschäften mit der Gemeinschuldnerin in gleicher Höhe auf, die schon fällig waren, als der Eröffnungsantrag gestellt wurde.


Thesen:

a) Anfechtbare Rechtshandlung im Sinne des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist nicht der Abschluss des Kaufvertrages, sondern die damit bewirkte Herstellung der Aufrechnungslage.

b) Für die Frage der Kongruenz ist auf den Zeitpunkt des Kaufvertrages abzustellen.

c) Der für die Anfechtbarkeit maßgebliche Zeitpunkt (§ 140 Abs. 1

InsO) ist die Inanspruchnahme der Leistung, wodurch die Forderung der Gemeinschuldnerin werthaltig wird.

d) Hat die Gemeinschuldnerin die Forderung sicherungshalber abgetreten, kann die Aufrechnung mit einem Gegenanspruch dennoch die Konkursgläubiger benachteiligen.

Einschlägige Entscheidungen:

BGH v. 28.9.2000, BGHZ 145, 245, 253 ff = NZI 2001, 23, 25 = ZIP 2000, 2207, 2210 = WM 2000, 2453, 2456.

BGH v. 5.4.2001, NZI 2001, 357 = ZIP 2001, 885 = WM 2001, 1041.

BGH v. 4.10.2001, WM 2001, 2208.


Fall 1 a

Wie Fall 1, jedoch:

Der Verwalter hat die Masseunzulänglichkeit angezeigt.


Thesen:

Die Insolvenzanfechtung bleibt auch nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit möglich.

Einschlägige Entscheidung:

BGH v. 19.7.2001, ZIP 2001, 1641, 1643 WM 2001, 1777, 1780.


Fall 1 b

Karla Kräftig ist alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Tüchtig GmbH. Hausbank der GmbH ist die B-Bank. Karla Kräftig ist außerdem Inhaberin eines Einzelunternehmens, das ebenfalls ein Konto bei der B-Bank hat. Dieses steht mit 100.000 DM im Soll.

Karla Kräftig veranlasst, dass die B-Bank der GmbH ein Darlehen von 100.000 DM gewährt, das zweckgebunden ist: Es dient ausschließlich der Rückführung des Sollsaldos des Einzelunternehmens bei der B-Bank. Die B-Bank schreibt deshalb weisungsgemäß das Darlehen diesem Konto gut. Die Tüchtig GmbH verpflichtet sich zur Rückzahlung des Darlehens in monatlichen Raten von 5.000 DM.

Kurz darauf wird Insolvenzantrag über das Vermögen der Tüchtig GmbH gestellt. Das Verfahren wird eröffnet. Der Verwalter verlangt von Karla Kräftig Rückzahlung von 100.000 DM unter Berufung auf die Vorschriften zur Insolvenzanfechtung.

These:

Der Anspruch des Gemeinschuldners aus einem Darlehensvertrag mit der Zweckbindung, den Kreditbetrag einer bestimmten Person zu gewähren, gehört grundsätzlich zur Insolvenzmasse. Durch die Leistung des Kredits an den Begünstigten können daher die Gläubiger benachteiligt werden.

Einschlägige Entscheidung:

BGH v. 07.06.2001, WM 2001, 1476, 1477.

2 Abwicklung nicht vollständig erfüllter gegenseitiger Verträge

Fall 2

Die Beklagte erteilte der späteren Gemeinschuldnerin den Auftrag zum Bau eines Segelschiffs (Festpreis 14 Mio. DM). Für den Neubau wurden Rumpfteile eines alten Schiffs verwendet, das die Beklagte der Gemeinschuldnerin für 1 Mio. DM verkaufte. Nach den tatrichterlichen Feststellungen liegen zwei selbständige Verträge vor.

Am 1. April 1999 wurde Konkursantrag gestellt und die Sequestration angeordnet. Am 31. Juli 1999 wurde das Konkursverfahren eröffnet. Der Verwalter wählte Erfüllung, ließ das Schiff fertigstellen und übergab es der Beklagten. Diese zahlte 13 Mio. DM und rechnete mit einem Gegenanspruch aus dem Kaufvertrag von 1 Mio. DM auf. Der Verwalter will die Aufrechnung nicht gelten lassen und verlangt Zahlung von 1 Mio. DM.


Thesen:

a) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens lässt den Vertrag materiellrechtlich grundsätzlich unberührt. § 103 InsO behandelt allein die insolvenzmäßige Abwicklung des Vertrages. Wählt der Verwalter die Erfüllung nach dieser Vorschrift, hat das nur zur Folge, dass den Erfüllungsansprüchen der Masse, welche auf nachkonkurslichen Leistungen beruhen, eine besondere rechtliche Qualität verliehen wird. Sie werden infolge der Erklärung des Verwalters zu sogenannten originären Masseansprüchen, gegen die nicht mit vorkonkurslichen Ansprüchen aufgerechnet werden kann.

b) Soweit der Gemeinschuldner schon vor Verfahrenseröffnung die ihm obliegende Leistung erbracht hat, bleibt der Anspruch auf die Gegenleistung trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehen.

c) Wählt der Insolvenzverwalter die Erfüllung eines Werklieferungsvertrages, stellt er demgemäß das Werk mit Mitteln der Masse fertig und übereignet es dem Besteller, so kann der Besteller mit nicht bevorrechtigten Insolvenzforderungen aus einem anderen Vertrag gegen den Teil der Werklohnforderung aufrechnen, der durch Teilherstellung schon bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens - ohne fällig zu sein - entstanden war.

d) Der Werklohn wird zu demjenigen Teil Masseforderung, der sich aus dem Wertverhältnis ergibt, in welchem das fertiggestellte Werk zu dem Werk in dem Zustand bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht.

e) Auch die Vertragsübernahme durch einen Dritten ist in der Regel ein gegenseitiger Vertrag, auf den § 103 InsO Anwendung findet.

Entscheidungen:

BGH v. 22.2.2001, NZI 2001, 537 = ZIP 2001, 1380, 1381 = WM 2001, 1470, 1471.

BGH v. 18.10.2001 - IX ZR 493/00, z.V.b.