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Die Auswahl des Insolvenzverwalters durch das Insolvenzgericht in der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens spielt für den weiteren Ablauf des Insolvenzverfahrens eine entscheidende Rolle. Bereits aus diesem Grund bestehen erhebliche Interessen seitens der Gläubiger aber auch des Schuldners, auf die Person des zu bestellenden Insolvenzverwalters Einfluß zu nehmen. Eine bindenden Übernahme eines entsprechenden Vorschlags ist jedoch in der Insolvenzordnung nicht vorgesehen und widerspricht wohl auch der Grundvorstellung, daß der Insolvenzrichter innerhalb seiner richterlichen Unabhängigkeit unbeeinflußt seine Entscheidung zu treffen hat.
Da die InsO den Ablauf des Insolvenzverfahrens in wesentlichen Punkten in die Hände der Gläubiger gelegt hat, haben diese über § 57 InsO die Möglichkeit, in der ersten Gläubigerversammlung einen anderen Insolvenzverwalter zu wählen. Noch unter der Konkurs- und Gesamtvollstreckungsordnung war hierzu eine qualifizierte Mehrheit der Gläubiger notwendig, währenddessen die InsO nun nur noch eine Mehrheit der Forderungsanteile fordert. Dies kann zur Folge haben, daß ein einziger Großgläubiger in der Lage ist, gegen alle anderen Gläubiger einen neuen Insolvenzverwalter zu wählen. Diese Möglichkeit hat zu einiger Unruhe innerhalb der Insolvenzgerichte als auch der Insolvenzverwalter geführt. Der bislang übliche Weg in die Insolvenzverwaltung erfolgte einzig und allein über die Insolvenzgerichte. Deren Macht könnte durch die InsO nunmehr geschmälert worden und auf die Großgläubiger - üblicherweise die Großbanken - übergegangen sein.
Durch die langjährige Erfahrung der Referenten gab es eine fundierte Diskussion aus den Blickwinkel der unterschiedlichen Verfahrensbeteiligten.
Zu folgenden abschließenden Betrachtungen kamen die Referenten:
Dr. Bruno M.
Kübler, der
sich auch innerhalb des Gravensburger Kreises in der
Sachverständigenkommission mit der Frage befasst,
welches der richtige Weg zur Verwalterbestellung und Arbeit
des Verwalters ist, sah als Trend, ähnlich wie in
England, das große spezialisierte Büro, das im
Hintergrund des Verwalters einen Pool von Spezialisten
beschäftigt. Er sah die Notwendigkeit für den
Nachwuchs ein Ausbildungsprofil festzulegen.
Dr. Klaus-Peter
Busch meinte, dass
Richter auf Grund ihrer Erfahrung mit den einzelnen
Verwaltern einen guten Überblick hätten, welche
Verwalter für welches Verfahren gut seien. Er
kritisierte das häufig geringe Interesse der
Gläubiger, die häufig ihre Möglichkeiten der
Einflußnahme auf das Verfahren nicht wahrnehmen.
Dr. Klaus-Peter Busch sah -
bei Ausschöpfung der Möglichkeiten der
Insolvenzordnung - keinen Reformbedarf.
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Harald Pospischil vertrat die Ansicht, dass eine Änderung der Praxis der Bestellung der Verwalter in die Richtung wünschenswert wäre, die eine stärkere Beteiligung der Gläubiger an der Auswahl des Verwalters vorsieht. Einen kritischen Blick warf Herr Pospischil auf "schlechte" Verwalter, die keine Quoten erzielen und forderte aus diesem Grund mehr Verwalter zur Auswahl um sachgerechte Arbeit zu gewährleisten.
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