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Der GmbH-Geschäftsführer ist in der wirtschaftlichen Krise der Gesellschaft nicht nur zivilrechtlichen Haftungsrisiken, sondern auch der strafrechtlichen Verantwortung wegen Insolvenzverschleppung ausgesetzt. Mit dem Problem mangelnder Liquidität konfrontiert und geleitet durch das "Prinzip Hoffnung" begeht er oftmals Insolvenzverschleppung, d. h., er beantragt nicht rechtzeitig die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der von ihm vertretenen Gesellschaft. In diesen Fällen handelt der Geschäftsführer oftmals nicht in der Absicht, die Gläubiger zu schädigen. Er ist vielmehr am Erhalt seines Unternehmens und der Arbeitsplätze interessiert. Zu seiner Überraschung schützt ihn diese ehrenwerte Absicht nicht vor dem strafrechtlichen Vorwurf. |
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Bedauerlicherweise ist immer öfter die Konstellation anzutreffen, daß Geschäftsführer in der Krise bewußt den Schaden der Gläubiger herbeiführen und sich anschließend der Verantwortung entziehen. In Fachkreisen werden diese Sachverhalte als "Insolvenztourismus" bezeichnet: Der Geschäftsführer einer insolventen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, welcher gleichfalls alleiniger Gesellschafter ist, überträgt seine Gesellschaftsanteile an eine vermögenslose und ahnungslose natürliche Person. Letztere wird anschließend zum Geschäftsführer bestellt. Sodann erfolgt eine Sitzverlegung nach deren Eintragung im Handelsregister beim nunmehr zuständigen Amtsgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wird. Die Gläubiger bemerken den Umzug und die Insolvenz jedoch erst, nachdem sämtliche Vermögenswerte "beseitigt" sind. Durch Ausnutzung der gesetzlich zulässigen Möglichkeiten des Insolvenztourismus wird ein Rückgriff auf die für die Insolvenzstraftaten evtl. verantwortlichen Personen erschwert. |
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Herr Dr. Krause hat freundlicherweise eine Zusammenfassung seines Vortrags zur Verfügung gestellt . Herr Dessin hat sich bereit erklärt, seine Folien an dieser Stelle zur Verfügung zu stellen.