Folien von Marie Luise Graf-Schlicker zu:
"Die geplanten
Änderungen des Verbraucherinsolvenzverfahrens:
Klärung des Verbraucherbegriffs und
Gewährung von Insolvenzkostenhilfe"
Analysen und
Änderungsvorschläge zum Insolvenzrecht Bericht der
Bund-Länder-Arbeitsgruppe
Bericht der
Bund-Länder-Arbeitsgruppe
Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Änderung der
Insolvenzordnung und anderer Gesetze
Die wesentlichen
Änderungsvorschläge
- Neuabgrenzung zwischen Regel-
und Verbraucherinsolvenzverfahren
- Vollstreckungsschutz beim
außergerichtlichen Einigungsversuch
- Fakultatives
Schuldenbereinigunsplanverfahren
- Zugang von mittellosen
Schuldnern zum Insolvenzverfahren
- Reduzierung des
Kostenaufwandes
- Stundungsmodell
- Anfechtbarkeit vorläufiger
Sicherungsmaßnahmen
- Kündigung von
Wohnraummietverhältnissen
- Probleme des Insolvenzgeldes
Probleme des Anwendungsbereichs
des Verbraucherinsolvenzverfahrens
- Zeitpunkt der Einordnung
- Hohe Gläubigerzahl bei
“Kleingewerbetreibenden"
- erheblicher Kosten-, Material-
und Arbeitsaufwand bei “Kleingewerbetreibenden"
- geringe Einigungschancen mit
Gläubigern
Abgrenzung
Regel-/Verbraucher-insolvenzverfahren
(Vorschläge der
Bund-Länder-Arbeitsgruppe)
- Aktiv Kleingewerbetreibende:
Regelinsolvenz
- Ehemals Kleingewerbetreibende:
Differenzierte Lösung
- Verbraucherinsolvenz nur,
wenn
- Schuldner nicht mehr als 20
Gläubiger hat
- gegen ihn keine Forderungen
aus Arbeitsverhältnissen bestehen.
Abgrenzung
Regel-/Verbraucherinsolvenz
(Diskussionsentwurf des
BMJ)
- Aktiv “Kleingewerbetreibende":
Regelinsolvenz
- Ehemals “Kleingewerbetreibende":
Differenzierte Lösung
- Verbraucherinsolvenz nur,
wenn
- überschaubare
Vermögensverhältnisse (weniger als 20
Gläubiger)
- Keine Forderungen aus
Arbeitsverhältnissen bestehen.
Vollstreckungsschutz beim
außergerichtlichen Einigungsversuch
(Vorschläge der
Bund-Länder-Arbeitsgruppe)
- Keine gesetzliche Unwirksamkeit
von Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen
- Keine gerichtliche Entscheidung
über die Einstellung der Zwangsvollstreckung
- Indirekter Schutz durch
Ausdehnung der Rückschlagsperre und Fiktion der
Zustimmungsverweigerung
Vollstreckungsschutz während
des außergerichtlichen Einigungsversuchs
(Diskussionsentwurf des
BMJ)
- Kombination von
verlängerter Rückschlagsperre und Fiktion der
Zustimmungsverweigerung
- Gerichtliche Einstellung der
Zwangsvollstreckung:
- längstens für die
Dauer von drei Monaten
- Vorlage einer Bescheinigung
einer geeigneten Person oder Stelle über
Einigungsversuch
- Zwangsvollstreckung hat
bereits begonnen
- Überwiegende Belange des
Gläubigers stehen nicht entgegen.
Schuldenbereinigungsplanverfahren
- Fakultative Ausgestaltung
- Entscheidung durch
Gericht
- Beifügung des Plans und
Erläuterung
- Erläuterung der Gründe
für das Scheitern
Überwindung der
Kostenhürde
- Reduzierung der Kopier- und
Beglaubigungskosten
- Reduzierung der
Bekanntmachungskosten
- Einführung des
Stundungsmodells
Reduzierung der Kopier- und
Beglaubigungskosten
- Verzicht auf Zustellung des
Gläubigers-, Vermögens- und
Forderungsverzeichnisses
- Nur Zustellung von
Schuldenbereinigungsplan und Übersicht über das
Vermögen des Schuldners
- Niederlegung der
Verzeichnisse zur Einsicht beim Insolvenzgericht
- Pflicht des Schuldners, die
zuzustellenden Unterlagen in der erforderlichen Anzahl
einzureichen
Zugang zum
Verbraucherinsolvenzverfahren Unheitlichkeit der Rechtsprechung zur
Prozesskostenhilfe führt zu dringendem gesetzgeberischem
Handlungsbedarf.
Anwendung der Prozesskostenhilfe -
Vorschriften auf das Insolvenzverfahren
- begegnet erheblichen
systematischen Bedenken
- .bringt für die
Länderhaushalte eine enorme und nicht tragbare Kostenlast mit
sich.
Komponenten des
“Stundungsmodells:
- Verzicht auf die Erhebung von
Gerichtskostenvorschüssen
- Stundung von Verfahrenskosten
Voraussetzungen:
- mangelnde
Verfahrenskostendeckung
- Restschuldbefreiungs -
Antrag
Dauer:
- grundsätzlich bis zur
Erteilung der Restschuldbefreiung
- danach Möglichkeit der
Ratenzahlung
Anordnung vorläufiger
Sicherungsmaßnahmen
§ 6 Abs. 1 InsO:
Rechtsmittel nur, wenn InsO sofortige Beschwerde vorsieht
§ 21 Abs. 1, 2 InsO:
Sofortige Beschwerde nicht vorgesehen
Problem:
§ 21 InsO ermöglicht
einschneidende Maßnahmen, die häufig ohne vorherige
Anhörung des Schuldners erfolgen
Lösung:
Eröffnung der sofortigen
Beschwerde bei vorläufigen Sicherungsmaßnahmen gem. §
21 InsO
Kündigung von
Wohnraummietverhältnissen durch den
Treuhänder/Insolvenzverwalter
Grundlage: § 109 Abs. 1 InsO
Zweck: Masseanreicherung durch Kaution
Problem: Obdachlosigkeit des Schuldners
Folge: weiterer sozialer Abstieg des Schuldners,
Verhinderung eines
“Neuanfangs"
Lösungsvorschlag:
Möglichkeit der
Freigabe des Mietverhältnisses durch den
Treuhänder/Insolvenzverwalter