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Für Berater, die Unternehmen in der wirtschaftlichen Krise beraten, können sich - insbesondere bei Vorliegen der Insolvenzantragsgründe - neben zivilrechtlichen Folgen auch in erheblichem Umfang strafrechtliche Folgen ergeben. Die Staatsanwaltschaften ermitteln vermehrt nicht nur in den Vorstandsetagen von Unternehmen, sondern auch gegen die rechts-, steuer- und wirtschaftskundigen Berater der Unternehmen. Verschiedene Fallgestaltungen kommen dabei in Frage:
Über Art und Umfang dieser
Entwicklung und die Grenzen der Beihilfe durch Berater sowie
mögliche Vorkehrungen wurde an diesem Abend diskutiert.
Insgesamt wurde der Mangel an Information zu diesem Thema beklagt.
Positiv hervorgehoben wurde in diesem Zusammenhang ein Aufsatz der
kürzlich in der ZInso erschienen ist (Heft 3, S. 121, Reck, "Der
Berater und die Insolvenzverschleppung").
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Rechtsanwalt Jungfer erläuterte an zwei Beispielen das Spannungsfeld, in dem sich der Berater bewegt und zeigte aus strafrechtlicher Sicht, wo die Aufgabe des Ratgebens wahrgenommen wird und wo es um Beihilfe oder Anstiftung geht. Der Abstand des Beraters zum Unternehmen muß gewahrt werden, wenn der Berater nicht in ein unüberschaubares Haftungsnetz geraten will. Das Credo in diesem heiklen Gebiet der Abwägung lautete dennoch: "im Zweifelsfall für den Unternehmer und seine Berater". |
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Die zivilrechtliche Seite vertrat Herr Nieradzik, der berichtete, dass aus seiner Erfahrung bisher der größte Teil der Fälle vorgerichtlich geklärt würden. Aus der Sicht des Versicherers stellte er einige Kriterien vor, die eine Haftung des Versicherers ausschließen, die gleichzeitig auch Hinweise darauf sind, wo die Haftungsrisiken des Beraters liegen:
Herr Nieradzik riet den Beratern das Hauptaugenmerk auf das Erkennen, Analysieren und Mitsteuern innerhalb des betreuten Unternehmens zu legen. |