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Anfechtung von Aufrechnung und Verrechnung

1. Insolvenzbeständigkeit von Aufrechnungs- und Verrechnungslagen: Grundsatz und Ausnahme

2. Anknüpfungspunkt und maßgebende Anfechtungstatbestände

3. Kongruente und inkongruente Deckungen

4. Zahlungsunfähigkeit und Kenntnis davon

5. Gläubigerbenachteiligung als Anfechtungsvoraussetzung

6. Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge als unanfechtbares Bargeschäft

Insolvenzbeständigkeit von Aufrechnungs- und Verrechnungslagen: Grundsatz und Ausnahme

Praktische Fallgruppen im Verhältnis Bank/ Schuldner

Aufrechnung

Aufrechnung von Guthabenkonten gegen Kreditsalden

Verrechnung

Kontokorrentverrechnung eingehender Gutschriften mit dem Debetsaldo

Regelmäßige Fragestellung: Kann sich die Bank wegen ihrer Kreditrückzahlungsansprüche aus für den Schuldner eingegangenen Zahlungen befriedigen?

Grundsatz (§ 94 InsO): Ist ein Insolvenzgläubiger zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kraft esetzes oder kraft Vereinbarung zur Aufrechnung berechtigt, so wird dieses Recht durch das Verfahren nicht berührt.

Voraussetzung ist, dass die Aufrechnungslage bereits vor Eröffnung eingetreten ist. Gläubigerforderung muß also schon zur Eröffnung fällig und einredefrei sein (§ 41 InsO gilt nicht, § 95 Abs. 1 Satz 2 InsO), Schuldnerforderung muß erfüllbar und gleichartig sein (§ 387 BGB). Bei Aufrechnungslage nach Eröffnung ist Aufrechnung nur zulässig, wenn Gläubigeranspruch früher als der Schuldneranspruch fällig wird (§ 95 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Ausnahme (§ 96 Abs. 1 Nr. 2 InsO): Die Aufrechnung ist unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erworben hat.

Bereits vor Eröffnung erklärte Aufrechnungen und Verrechnungen werden in diesem Falle mit der Verfahrenseröffnung nachträglich unwirksam.

Anknüpfungspunkt und maßgebende Anfechtungstatbestände

Anküpfungspunkt für die Unzulässigkeit der Aufrechnung ist die Frage, ob die Möglichkeit zur Aufrechnung bzw. Verrechnung in anfechtbarer Weise erworben wurde. Gemäß § 140 Abs. 1 InsO kommt es also darauf an, ob der fragliche Zahlungseingang unter den Voraussetzungen der §§ 129 ff. InsO erfolgte.

Die Anfechtbarkeit von Aufrechnungen und Verrechnungen richtet sich in erster Linie nach den Tatbeständen der Deckungsanfechtung (§§ 130, 131 InsO). Ausnahmsweise greift § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO ein.

Kongruente und inkongruente Deckungen

Kongruente Deckung

Inkongruente Deckung

  • Zahlungseingang erfolgt auf debitorisches Girokonto ohne KK
  • Zahkungseingang erfolgt bei überzogener KK-Linie
  • Zahlungseingang erfolgt nach Kreditkündigung
  • Zahlungseingang erfolgt bei nicht ausgeschöpfter KK-Linie
  • Zahlungseingang für Ratenkredit vor Fälligkeit einer Rate
  • Zahlungseingang auf kreditorisches Konto

Fazit: Kongruente Deckung bei "gestörtem Kontolauf".

Fazit: Inkongruente Deckung bei "ungestörtem Kontolauf".

Zahlungsunfähigkeit und Kenntnis davon

Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 InsO):

Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit erfordert positive Kenntnis, fahrlässige Unkenntnis genügt nicht.

Ausreichend ist es aber, wenn Anfechtungsgegner in natürlicher Betrachtungsweise aus den ihm bekannten Tatsachen und dem Verhalten des Schuldners denn Schluß zieht, dass dieser wesentliche Teile seiner fälligen Verbindlichkeiten binnen des nächsten Monats nicht wird tilgen können. Bsp.:

Gläubigerbenachteiligung als Anfechtungsvoraussetzung

Aufrechnungen und Verrechnungen sind nach den §§ 130, 131, 133 Abs. 1 InsO anfechtbar, wenn sie zu einer auch nur mittelbaren Gläubigerbenachteiligung führen, die gegeben ist, wenn das Vermögen des Schuldners im Augenblick der Anfechtung nicht für eine vollständige Befriedigung seiner Gläubiger ausreicht.

Ausnahmsweise sind Aufrechnung und Verrechnung mangels Gläubigerbenachteiligung nicht anfechtbar, wenn der Anfechtungsgegner ohnehin unanfechtbar durch Aus- oder Absonderungsrechte gesichert war:

Das AGB-Pfandrecht der Banken schließt die Anfechtung dagegen nicht aus, weil seine Begründung mit dem Zahlungseingang zusammenfällt und deswegen "uno actu" angefochten wird.

Zahlungsein- und Zahlungsausgänge als unanfechtbares Bargeschäft

Problematisch ist die anfechtungsrechtliche Lösung der Fälle, in denen die Bank dem Girokonto des Schuldners nicht nur Gutschriften für Zahlungseingänge erteilt, sondern den Schuldner über das Konto weiter verfügen läßt ("offene Linie"). Allgemein wird eine Lösung über die Grundsätze des Bargeschäftes versucht; Einzelheiten sind aber streitig: