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Mittwoch, den 29. Juli 1998, fand statt
Vortragsveranstaltung
Dr. Heinz Vallender
"Die Eigenverwaltung als Sanierungsmittel?"
Ort:
Industrie-und Handelskammer zu Berlin

Die Vorstellung von Herrn Dr. Vallender erfolgte durch Herrn Graeber, Vorsitzender des Vorstandes des Berlin/Brandenburger Arbeitskreises für Insolvenzrecht e.V.:

Dr. Heinz Vallender hat als "weiterer aufsichtsführender Richter am Amtsgericht Köln" die dortige Konkursabteilung nach dem Ausscheiden seines Vorgängers, Herrn Prof. Dr. Wilhelm Uhlenbruck, übernommen. Er ist Vorsitzender des Arbeitskreises für Insolvenz -und Schiedsgerichtswesen e.V. Köln und hatte es freundlicherweise übernommen, die Begrüßungsrede für den Berlin/Brandenburger Arbeitskreis für Insolvenzrecht bei seiner Gründung zu halten.
Darüber hinaus hat Herr Dr. Vallender einen Lehrauftrag an der Universität zu Köln und befaßt sich in seinen Veröffentlichungen überwiegend mit insolvenzrechtlichen Themen. Bei Veranstaltungen zu insolvenzrechtlichen Themen ist Herr Dr. Vallender ein gefragter Referent.


Herr Dr. Vallender befaßte sich in seinem Vortrag mit der "Eigenverwaltung des Schuldners" in künftigen Insolvenzverfahren. Die Eigenverwaltung ist in den §§ 279 ff. InsO geregelt und stellt eine Neuheit im deutschen Insolvenzrecht dar.
Bisher war es schlichtweg unvorstellbar, den Schuldner "zu seinem eigenen Insolvenzverwalter" zu bestellen. So war es folgerichtig, daß die Konkurs- und Gesamtvollstreckungsordnung den Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners auf den Konkurs- bzw. Gesamtvollstreckungsverwalter vorsieht.

Das Instrument der Eigenverwaltung ist von der Insolvenzordnung geschaffen worden, weil diese die Befriedigung der Gläubiger nicht nur durch die Liquidation des Unternehmens, sondern auch durch die Sanierung des Unternehmensträgers vorsieht. Eine derartige "Eigensanierung" soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers möglichst durch den Schuldner selbst, allerdings unter der Aufsicht eines Sachverwalters möglich sein. Insofern ist die Regelung der bisherigen Vergleichsordnung nachgebildet, bei der der Schuldner die Leitungsmacht seines Unternehmens nicht überträgt, sondern lediglich durch das Vergleichsgericht in seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis durch den gerichtlich bestellten Vergleichsverwalter eingeschränkt werden kann.

Da der Gesetzgeber der Insolvenzordnung die Eigenverwaltung nicht auf die Fälle beschränkt hat, in denen der Unternehmensträger selbst saniert werden soll, wird die Zustimmung des Insolvenzgerichts zu dem Antrag des Schuldners auf Durchführung einer Eigenverwaltung zu einem Spannungsfeld zwischen Gläubiger- und Schuldnerinteressen führen. Wann ein Antrag des Schuldners auf Eigenverwaltung sinnvoller Weise gestellt werden sollte und wann vor allem das Insolvenzgericht bereit ist, einen derartigen Antrag positiv zu bescheiden, hat Herr Dr. Vallender dargelegt. Wir freuten uns über einen lebendigen Vortrag zu einem Thema, welches nach dem 1.1.1999 für die Praxis eine erhebliche Relevanz haben dürfte.