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Die Vorstellung von Herrn Dr. Vallender erfolgte durch Herrn Graeber, Vorsitzender des Vorstandes des Berlin/Brandenburger Arbeitskreises für Insolvenzrecht e.V.: Dr. Heinz Vallender hat als
"weiterer aufsichtsführender Richter am Amtsgericht
Köln" die dortige Konkursabteilung nach dem Ausscheiden
seines Vorgängers, Herrn Prof. Dr. Wilhelm Uhlenbruck,
übernommen. Er ist Vorsitzender des Arbeitskreises
für Insolvenz -und Schiedsgerichtswesen e.V. Köln
und hatte es freundlicherweise übernommen, die
Begrüßungsrede für den Berlin/Brandenburger
Arbeitskreis für Insolvenzrecht bei seiner
Gründung zu halten. |
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Herr Dr. Vallender
befaßte sich in seinem Vortrag mit der
"Eigenverwaltung des Schuldners" in künftigen
Insolvenzverfahren. Die Eigenverwaltung ist in den
§§ 279 ff. InsO geregelt und stellt eine Neuheit
im deutschen Insolvenzrecht dar. |
Das Instrument der Eigenverwaltung ist von der Insolvenzordnung geschaffen worden, weil diese die Befriedigung der Gläubiger nicht nur durch die Liquidation des Unternehmens, sondern auch durch die Sanierung des Unternehmensträgers vorsieht. Eine derartige "Eigensanierung" soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers möglichst durch den Schuldner selbst, allerdings unter der Aufsicht eines Sachverwalters möglich sein. Insofern ist die Regelung der bisherigen Vergleichsordnung nachgebildet, bei der der Schuldner die Leitungsmacht seines Unternehmens nicht überträgt, sondern lediglich durch das Vergleichsgericht in seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis durch den gerichtlich bestellten Vergleichsverwalter eingeschränkt werden kann.
Da der Gesetzgeber der Insolvenzordnung die Eigenverwaltung nicht auf die Fälle beschränkt hat, in denen der Unternehmensträger selbst saniert werden soll, wird die Zustimmung des Insolvenzgerichts zu dem Antrag des Schuldners auf Durchführung einer Eigenverwaltung zu einem Spannungsfeld zwischen Gläubiger- und Schuldnerinteressen führen. Wann ein Antrag des Schuldners auf Eigenverwaltung sinnvoller Weise gestellt werden sollte und wann vor allem das Insolvenzgericht bereit ist, einen derartigen Antrag positiv zu bescheiden, hat Herr Dr. Vallender dargelegt. Wir freuten uns über einen lebendigen Vortrag zu einem Thema, welches nach dem 1.1.1999 für die Praxis eine erhebliche Relevanz haben dürfte.