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Herr Rechtsanwalt Rolf
Rattunde ist
langjähriger Konkurs- und Gesamtvollstreckungsverwalter
in Berlin und im Land Brandenburg. Mit seinem gemeinsam mit
Smid herausgegebenen Buch "Der Insolvenzplan" hat er
Maßstäbe gesetzt. |
Einleitung des Verfahrens
durch den Schuldner: Der
Schuldner kann bei ersten Krisenanzeichen den Plan mit den für
eine Unternehmenserhaltung erarbeiteten Maßnahmen durch
Experten erstellen lassen und mit den wichtigsten Gläubigern
abstimmen. Im Idealfall legt er diesen Entwurf bereits bei Stellung
des Insolvenzantrags - sonst in jedem Verfahrensstadium bis zum
Schlußtermin - dem Gericht vor.
durch den Verwalter: Nach dem Eröffnungstermin kann auch der Verwalter auf Eigeninitiative oder aufgrund eines Beschlusses der Gläubigerversammlung einen Insolvenzplan aufstellen; bei der Erstellung des Plans durch den Verwalter ist u.a. auch dem Betriebsrat und dem Schuldner eine Mitspracherecht eingeräumt.
Bestandteile eines
Insolvenzplans
Bericht über die
wirtschaftliche Lage des Schuldners: Dieser beinhaltet insbesondere
eine Übersicht über das bei Eröffnung vorhandene
Vermögen, die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse und
eine Analyse der Krisenursache.
Darstellung des Sollzustandes nach
erfolgter Sanierung: Beschreibung des Sanierungskonzepts,
insbesondere Prüfung und Vergleich der verschiedenen
Alternativen
- Liquidation des Unternehmens und Verteilung des Erlöses
- Sanierung des Unternehmens und Erwirtschaftung von Gewinn, der an
die Gläubiger verteilt wird
- übertragende Sanierung, bei der das Unternehmen (oder
selbständige Teile davon) an Dritte übertragen wird und der
Kaufpreis an die Gläubiger verteilt wird.
Bericht über bereits eingeleitete bzw. noch einzuleitende Maßnahmen: Auftrags- und Umsatzentwicklung seit Insolvenzantragstellung, Verhandlungen mit Lieferanten, Entlassungen, Aufgabe von Produkten etc.
Gestaltender Teil des Insolvenzplans: Hier wird festgelegt, wie die Rechtsstellung der Beteiligten durch den Plan geändert werden soll.
Wirksamwerden des Plans
Zustimmung der
Gläubiger: Jede Gruppe der stimmberechtigten Gläubiger
stimmt gesondert über den Insolvenzplan ab. Einzelne Gruppen
bilden dabei z.B. die absonderungsberechtigten und die nachrangigen
Gläubiger, zusammengefaßt werden können aber auch
andere Gläubiger mit gleicher Rechtsstellung wie z.B. Banken,
Kunden oder Arbeitnehmer. Der Plan ist angenommen, wenn in jeder
Gruppe die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger (nach
Köpfen) und die Mehrheit der Summe der Ansprüche der
abstimmenden Gläubiger (nach Kapital) dem Plan zustimmt. Wird
der Plan in einzelnen Gruppen nicht angenommen, kann die Zustimmung
durch Gerichtsbeschluß ersetzt werden, wenn die Gläubiger
dieser Grupee durch den Plan nicht schlechter gestellt werden also
ohne Plan und keinem der Gläubiger Werte zufließen, auf
die er ohne Plan keinen Anspruch hätte.
Zustimmung des Schuldners: Gilt als erteilt, wenn der Schuldner dem Plan nicht spätestens im Abstimmungstermin widerspricht. Sein Widerspruch ist allerdings unbeachtlich, wenn er durch den Plan nicht schlechter gestellt wird, als er ohne Plan stünde und kein Gläubiger einen wirtschaftlichen Wert erhält, der den vollen Betrag seines Anspruchs übersteigt.
Gerichtliche Bestätigung: Anschließend bedarf der Plan der Bestätigung des Insolvenzgerichts. Mit der Rechtskraft der Bestätigung - tritt ein, sofern nicht innerhalb von 2 Wochen Beschwerde eingelegt wird - wirken die Maßnahmen im gestaltenden Teil - z.B. Forderungskürzungen, - stundungen und -sicherungen - wie juristische Willenserklärungen. Gleichzeitig wirkt der gestaltende Teil des Insolvenzplans als vollstreckbarer Titel.
Finanzierung der Sanierung
während der Plandurchführung
Eine Sanierung erfordert
regelmäßig neues Kapital für
Sanierungsmaßnahmen und Anfangsverluste. Gleichzeitig besteht
gerade für Neukreditgeber während der Sanierung ein hohes
Risiko, da sie in dieser Phase gegenüber Altgläubigern
nicht bevorrechtigt sind. Im Rahmen eines Insolvenzplans besteht
jedoch die Möglichkeit, die Risiken für Neukreditgeber zu
reduzieren durch
- Festlegung eines Vorranges für bestimmte Neukreditgeber
oder
- Festlegung der Höhe des Kreditrahmens, für den ein
Vorrang gilt oder
- betragsmäßige Aufteilung des Kreditrahmens auf bestimmte
Neukreditgeber.
Da diese Neukreditgeber im Fall des Scheiterns der Sanierung im Rang vor den Altgläubigern und sonstigen Gläubigern bedient werden, werden sie eher zu einer Kreditvergabe bereit sein.
Im Ergebnis kann daher der Insolvenzplan als Kernstück der Insolvenzrechtsreform bezeichnet werden, da er den Beteiligten als Sanierungs-, Liquidations- und Übertragungsplan eine einvernehmliche Lösung zur Bewältigung der Insolvenz ermöglicht.