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Mittwoch, den 26. August 1998, um 19 Uhr fand statt
Vortragsveranstaltung
Rolf Rattunde: "Der Insolvenzplan"
Ort:
Industrie-und Handelskammer zu Berlin

 

Herr Rechtsanwalt Rolf Rattunde ist langjähriger Konkurs- und Gesamtvollstreckungsverwalter in Berlin und im Land Brandenburg. Mit seinem gemeinsam mit Smid herausgegebenen Buch "Der Insolvenzplan" hat er Maßstäbe gesetzt.
Die durch die Insolvenzordnung eingeführte Möglichkeit eines Insolvenzplans ermöglicht es zukünftig, auf der Basis eines gesetzlich geregelten Verfahrens neben der Zerschlagung des Schuldnerunternehmens Sanierungen vorzunehmen, die zu einer besseren Befriedigung der Gläubiger aber auch zum Erhalt von Arbeitsplätzen führen können und sollen. Die Abwägung zwischen Gläubiger- und Schuldnerinteressen, die Entscheidung für eine von mehreren möglichen Planvarianten und die Umsetzung des Insolvenzplans werden in der zukünftigen Praxis von Insolvenzverfahren eine wichtige Rolle spielen.


"In Anbetracht der Tatsache, daß am heutigen Abend auch das Konzert der Rolling Stones in Berlin stattfindet, freue ich mich ganz besonders über Ihr reges Interesse am Thema "Insolvenzplan". Mit diesen Worten begrüßte der Berliner Rechtsanwalt und Notar Rolf Rattunde die Teilnehmer der August-Veranstaltung des Berlin/Brandenburger Arbeitskreis für Insolvenzrecht e.V. im wiederum bis zum letzten Platz besetzten Großen Sitzungssaal der Industrie- und Handelskammer zu Berlin.
RA Rattunde wies einleitend daraufhin, daß eine Unternehmenssanierung-, -übertragung oder -liquidation, die im Einvernehmen mit den Gläubigern erreicht werde, prinzipiell nichts Neues sei. Jedoch gebe die Insolvenzordnung mit den Regelungen zum Insolvenzplanverfahren (
Insolvenzplanverfahren = Ersetzt ab 1. Januar 1999 das Vergleichsverfahren und den Zwangsvergleich im Konkursverfahren und bietet den Gläubigern die Möglichkeit, selbst über ihre Rechte zu bestimmen. ) zukünftig ein erfolgsversprechendes gesetzlich geregeltes Instrumentarium an die Hand. Insbesondere das Entfallen der bisher für einen Vergleich im Vergleichsverfahren erforderlichen Mindestquote von 35% erweitert die Anwendungsmöglichkeiten der neuen Regelung erheblich.
Markantester Unterschied zwischen einem Insolvenzverfahren und einem Insolvenzplanverfahren ist, daß im Insolvenzverfahren die Rechte der Gläubiger gesetzlich geregelt sind und im Insolvenzplanverfahren die Gläubiger selbst über ihre Rechte bestimmen. In der Praxis wird sich das Verfahren daher an folgendem Ablauf orientieren:

Einleitung des Verfahrens
durch den Schuldner:
Der Schuldner kann bei ersten Krisenanzeichen den Plan mit den für eine Unternehmenserhaltung erarbeiteten Maßnahmen durch Experten erstellen lassen und mit den wichtigsten Gläubigern abstimmen. Im Idealfall legt er diesen Entwurf bereits bei Stellung des Insolvenzantrags - sonst in jedem Verfahrensstadium bis zum Schlußtermin - dem Gericht vor.

durch den Verwalter: Nach dem Eröffnungstermin kann auch der Verwalter auf Eigeninitiative oder aufgrund eines Beschlusses der Gläubigerversammlung einen Insolvenzplan aufstellen; bei der Erstellung des Plans durch den Verwalter ist u.a. auch dem Betriebsrat und dem Schuldner eine Mitspracherecht eingeräumt.

Bestandteile eines Insolvenzplans
Bericht über die wirtschaftliche Lage des Schuldners: Dieser beinhaltet insbesondere eine Übersicht über das bei Eröffnung vorhandene Vermögen, die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse und eine Analyse der Krisenursache.

Darstellung des Sollzustandes nach erfolgter Sanierung: Beschreibung des Sanierungskonzepts, insbesondere Prüfung und Vergleich der verschiedenen Alternativen
- Liquidation des Unternehmens und Verteilung des Erlöses
- Sanierung des Unternehmens und Erwirtschaftung von Gewinn, der an die Gläubiger verteilt wird
- übertragende Sanierung, bei der das Unternehmen (oder selbständige Teile davon) an Dritte übertragen wird und der Kaufpreis an die Gläubiger verteilt wird.

Bericht über bereits eingeleitete bzw. noch einzuleitende Maßnahmen: Auftrags- und Umsatzentwicklung seit Insolvenzantragstellung, Verhandlungen mit Lieferanten, Entlassungen, Aufgabe von Produkten etc.

Gestaltender Teil des Insolvenzplans: Hier wird festgelegt, wie die Rechtsstellung der Beteiligten durch den Plan geändert werden soll.

Wirksamwerden des Plans
Zustimmung der Gläubiger: Jede Gruppe der stimmberechtigten Gläubiger stimmt gesondert über den Insolvenzplan ab. Einzelne Gruppen bilden dabei z.B. die absonderungsberechtigten und die nachrangigen Gläubiger, zusammengefaßt werden können aber auch andere Gläubiger mit gleicher Rechtsstellung wie z.B. Banken, Kunden oder Arbeitnehmer. Der Plan ist angenommen, wenn in jeder Gruppe die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger (nach Köpfen) und die Mehrheit der Summe der Ansprüche der abstimmenden Gläubiger (nach Kapital) dem Plan zustimmt. Wird der Plan in einzelnen Gruppen nicht angenommen, kann die Zustimmung durch Gerichtsbeschluß ersetzt werden, wenn die Gläubiger dieser Grupee durch den Plan nicht schlechter gestellt werden also ohne Plan und keinem der Gläubiger Werte zufließen, auf die er ohne Plan keinen Anspruch hätte.

Zustimmung des Schuldners: Gilt als erteilt, wenn der Schuldner dem Plan nicht spätestens im Abstimmungstermin widerspricht. Sein Widerspruch ist allerdings unbeachtlich, wenn er durch den Plan nicht schlechter gestellt wird, als er ohne Plan stünde und kein Gläubiger einen wirtschaftlichen Wert erhält, der den vollen Betrag seines Anspruchs übersteigt.

Gerichtliche Bestätigung: Anschließend bedarf der Plan der Bestätigung des Insolvenzgerichts. Mit der Rechtskraft der Bestätigung - tritt ein, sofern nicht innerhalb von 2 Wochen Beschwerde eingelegt wird - wirken die Maßnahmen im gestaltenden Teil - z.B. Forderungskürzungen, - stundungen und -sicherungen - wie juristische Willenserklärungen. Gleichzeitig wirkt der gestaltende Teil des Insolvenzplans als vollstreckbarer Titel.

Finanzierung der Sanierung während der Plandurchführung
Eine Sanierung erfordert regelmäßig neues Kapital für Sanierungsmaßnahmen und Anfangsverluste. Gleichzeitig besteht gerade für Neukreditgeber während der Sanierung ein hohes Risiko, da sie in dieser Phase gegenüber Altgläubigern nicht bevorrechtigt sind. Im Rahmen eines Insolvenzplans besteht jedoch die Möglichkeit, die Risiken für Neukreditgeber zu reduzieren durch
- Festlegung eines Vorranges für bestimmte Neukreditgeber oder
- Festlegung der Höhe des Kreditrahmens, für den ein Vorrang gilt oder
- betragsmäßige Aufteilung des Kreditrahmens auf bestimmte Neukreditgeber.

Da diese Neukreditgeber im Fall des Scheiterns der Sanierung im Rang vor den Altgläubigern und sonstigen Gläubigern bedient werden, werden sie eher zu einer Kreditvergabe bereit sein.

Im Ergebnis kann daher der Insolvenzplan als Kernstück der Insolvenzrechtsreform bezeichnet werden, da er den Beteiligten als Sanierungs-, Liquidations- und Übertragungsplan eine einvernehmliche Lösung zur Bewältigung der Insolvenz ermöglicht.