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Podiumsdiskussion: "Zivilrechtliche Haftung und strafrechtliche Verantwortung des GmbH-Geschäftsführers in der Krise der Gesellschaft" Ort: IHK Berlin, Ludwig-Erhard-Haus |
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Ursula
Köhler |
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Michael Daumke | ||
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Herr
Bürks |
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Gerhard Jungfer | ||
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Manfred
Materne |
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Dr. Wolfgang
Schröder |
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Die Septemberveranstaltung des Berlin/Brandenburger Arbeitskreis für Insolvenzrecht e.V. zur "Zivilrechtlichen Haftung und strafrechtlichen Verantwortung des GmbH-Geschäftsführers in der Krise der Gesellschaft" stellte für das Ludwig-Erhard-Haus eine Premiere dar: sie war die erste Veranstaltung im neu eröffneten Konferenzzentrum des LEH. Referenten und Teilehmer des Podiums waren an diesem Abend
Die im Anschluß auch
mit den Zuhörern geführte lebhafte Diskussion
verdeutlichte die Brisanz und Aktualität des
Themas.
Ein Geschäftsführer ist intern gegenüber der GmbH verpflichtet, eine Krise der Gesellschaft frühzeitig zu erkennen und rechtzeitig aufgrund einer sorgfältigen Schwachstellenanalyse geeignete Sanierungsmaßnahmen einzuleiten. Verletzt er diese Pflicht, besteht ein Schadenersatzanspruch der Gesellschaft ihm gegenüber, der im Insolvenzverfahren vom Insolvenzverwalter geltend gemacht wird.
Der Geschäftsführer hat unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn sich aus der Bilanz ergibt, daß die Hälfte des Stammkapitals verloren ist. Verletzt er diese Pflicht haftet er nicht nur auf Schadenersatz, sondern macht sich auch strafbar.
Das Gesellschaftsrecht verbietet es dem Geschäftsführer, Aktivvermögen der Gesellschaft an die Gesellschafter auszuschütten - hierzu zählt auch die Kreditgewährung an Gesellschafter -, wenn dadurch eine Unterdeckung herbeigeführt oder vertieft wird oder gar eine Überschuldung eintritt. Nimmt er dennoch schuldhaft Auszahlungen vor, haftet er sowohl gegenüber der Gesellschaft als auch gegenüber den Gesellschaftern, wenn diese im Wege der Ausfallhaftung zur Gläubigerbefriedigung in Anspruch genommen worden sind.
Leisten Geschäftsführer nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung noch Zahlungen, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vereinbar sind, sind sie zum Ersatz verpflichtet. Unzulässig sind demnach alle Leistungen, die das Gesellschaftsvermögen schmälern, wie z.B. die Überweisung eines Bankguthabens durch den Geschäftsführer auf ein anderes firmeneigenes, im Soll stehendes Konto.
Jeder einzelne Geschäftsführer ist bei Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung verpflichtet, innerhalb von 3 Wochen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Diese Pflicht trifft auch "faktische Geschäftsführer", also solche, die zwar formell nicht zum Geschäftsführer bestellt sind, aber wie Geschäftsführer in der Gesellschaft agieren sowie technische Geschäftsführer, sofern sie den "Kollegen", der für den kaufmännischen Bereich zuständig ist, nicht ausreichend überwachen.
Bei besonderen Vertrauensverhältnissen wie z.B. langjährigen Geschäftsverbindungen oder dann, wenn der Vertragspartner ausdrücklich nach wirtschaftlichen Schwierigkeiten fragt, ist der Geschäftsführer bei Vertragsschluß verpflichtet, den Vertragspartner auf bestehende Zahlungsschwierigkeiten hinzuweisen. Verschweigt ein Geschäftsführer in diesen Fällen die Krise, haftet er auf Schadenersatz und macht sich wegen Betruges strafbar.
Verletzt der Geschäftsführer vorsätzlich oder grob fahrlässig seine steuerlichen Pflichten oder die Pflicht zum Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen, haftet er dem Fiskus und dem Sozialversicherungsträger persönlich und macht sich auch strafbar.
Durch Niederlegung seines Amtes kann der Geschäftsführung seiner Haftung nicht mehr entgehen. Denn nach dem neuen Insolvenzrecht treffen ihn künftig bis zu zwei Jahre nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft noch erhebliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten. Deshalb gilt: Krisen kündigen sich in der Regel an, Hauptursache für Insolvenzen sind Managementfehler im finanziellen Bereich. Welche Frühwarnsysteme GmbHs im einzelnen einsetzen sollten, schreibt das Gesetz nicht vor. Entscheidens ist jedoch, daß das Rechnungswesen so ausgestattet ist, daß die Krise so frühzeitig als möglich erkannt wird. Wenn dennoch Insolvenzgründe entstehen, bietet eine frühzeitige Verfahrenseinleitung die größten Chancen das Unternehmen zu retten. Dies unterstützt das neue Insolvenzrecht dadurch, daß es dem Geschäftsführer die Möglichkeit gibt, sich schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit unter den Schutz eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens zu stellen. Darüberhinaus empfiehlt es sich, frühzeitig Kontakt zur Finanzverwaltung und den Sozialversicherungsträgern aufzunehmen. Die Steuern und Beiträge können dann unter bestimmten Voraussetzungen gestundet werden oder auch Vereinbarungen dahingehend getroffen werden, Zahlungen nur auf Arbeitnehmerbeiträge zu verrechnen. Entgegen der weit verbreiteten Auffassung sind Sicherheiten hierfür nicht immer erforderlich. Wichtiger ist, daß der Geschäftsführer einen ehrlichen Eindruck hinterläßt und man ihm zutraut, entsprechend der getroffenen Vereinbarung zu handeln. | |
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Sowohl die Teilnehmer auf dem Podium als auch das Publikum zeichneten sich durch sehr unterschiedliche Sichtweisen der Thematik aus: in der Sicht eines Sozialversicherers, eines Strafverteidigers oder eines Regierungsbeamten stellen sich ganz unerschiedliche Schwerpunkte dar. Die Meinungsvielfalt wurde noch durch Publikumsbeiträge von Unternehmenberatern und Betroffenen erweitert. Es zeigte sich, wie wichtig die Abstimmung und die Zusammenarbeit der unterschiedlichen Interessen- und Berufsgruppen in einem Insolvenzverfahren sein wird. |