Pressekonferenz
24.11.99
P R E S S E E R K L
Ä R U N G
Ein Jahr
Insolvenzordnung - Ziel erreicht oder Reformbedarf?
Nachdem über viele Jahr daran
gearbeitet wurde, die bisherige Konkursordnung abzulösen, trat
zum 1. Januar 1999 ihre Nachfolgerin, die Insolvenzordnung in Kraft.
Der bevorstehende Jahreswechsel und
der Auftritt des "Papstes" der Insolvenzpraktiker, Herrn Prof. Dr.
Wilhelm Uhlenbruck, anläßlich eines Vortrages vor dem
Ber-lin/Brandenburger Arbeitskreis für Insolvenzrecht e.V. in
den Räumen der Industrie- und Handelskammer zu Berlin bieten es
an, im Rahmen eins Pressegesprächs eine vorzeitige Bilanz zu
ziehen. Gerade im Hinblick auf das aktuelle Insolvenzverfahren der
Firma Holzmann ist es für die Veranstalter sehr erfreulich,
daß sie den maßgeblichen Richter des Konkursverfahrens
des Bankhauses Herrstadt für einen Vortrag in Berlin gewinnen
konnten.
Bitte entnehmen Sie Herrn Prof. Dr.
Uhlenbrucks zusammenfassende Analyse der derzeitigen
Problemschwerpunkte des neuen Insolvenzrechts den beigefügten
Unterlagen.
Die Insolvenzordnung hat bis jetzt
nicht alle mit der Reform angestebten Ziele erreicht:
- Eine merkliche Erhöhung der
Eröffnungen von Insolvenzverfahren gegenüber den
überwiegenden Abweisungen mangels Masse und den damit
verbundenen Nachteilen für die Gläubiger ist nicht im
geschätzten Umfang eingetreten.
- Die erwarteten Anträge von
Privatpersonen mit dem Ziel, in einigen Jahren ganz von ihren
Schulden befreit zu werden, sind ausgeblieben. Die Hürden,
die der Gesetzgeber aufgestellt hat, sind hoch und werden dann,
wenn der Schuldner keine Schuldnerberatungsstelle findet, welche
für ihn das notwendige Verfahren einleitet,
unüberwindlich. Dem redlichen Schuldner wurde eine
Restschuldbefreiung in Aussicht gestellt, diese aber faktisch
davon abhängig gemacht, daß er mehrere Tausend DM an
Prozeßkosten für dieses Verfahren vorstrecken kann. Die
meisten privaten Schuldner sind dazu verständlicherweise
nicht in der Lage - so beträgt in Berlin die Quote der
Sozialhilfeempfänger 8,2%. Dennoch hat sich der Gesetzgeber
bisher gescheut, die Frage zu entscheiden, ob mittellosen
Schuldnern Insolvenzkostenhilfe, d.h. Übernahme der
Verfahrenskosten durch den Staat, zur Seite gestellt wird oder
nicht. Als Folge hiervon haben nun fast sämtliche
Insolvenzgerichte Deutschlands unterschiedliche Entscheidungen
hierzu getroffen. So in Berlin ein Amtsgericht
Insolvenzkostenhilfe versagt, wäre der Schuldner gezwungen,
vor die Tore nach Brandenburg zu ziehen, um dort sein Glück
zu versuchen.
- Darüberhinaus werden die
Gerichte mit Verfahrensregelungen belastet, welche weder
theoretisch noch praktisch sinnvoll sind, sondern nur eine
Verschwendung von Zeit und Geld bedeuten. Angesichts der Belastung
der Justiz sollten diese Mittel sinnvoller eingesetzt werden. Als
Beispiel mag ein reales Verfahren dienen: Der Betroffene hat aus
einer längst vergangenen Tätigkeit als Unternehmen
Schulden in Höhe von DM 14.100.00,-- angehäuft und ist
nun als Angestellter tätig. Von seinem Einkommen sind DM
52,50 pfändbar. Insgesamt stehen ihm 164 Gläubiger
gegenüber. Im gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren
sind allen 164 Gläubigern der Antrag von 40 Seiten nebst
Anlagen von 320 Seiten zuzustellen. Dies sind 59.040 Blatt
Papierl! Werden die Ablichtungen durch das Gericht hergestellt und
rechnet man die Zustellungskosten dazu, ergeben sich entstandene
Kosten von über DM 20.000,--. Und dies, um die Gläubiger
zu befragen, ob sie mit einer monatlichen Quote von 0,0038%
einverstanden sind!
Nun ist der Gesetzgeber erneut
gefordert, diese Probleme sinnvoll und kostengünstig aus dem Weg
zu räumen, um den Gläubigern, den Schuldnern sowie den
Gerichten ein praktikables Verfahren zur Verfügung zu stellen.
Berlin/Potsdam, den
24.11.1999
Thorsten Graeber
Vorsitzender des Berlin/Brandenburger Arbeitskreises für
Insolvenzrecht e.V.