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Befreiung von Schulden
in Zukunft einfacher
Änderung der Insolvenzordnung tritt zum 1. Dezember 2001 in
Kraft
Insolvenzordnung
1999 löste die Insolvenzordnung die über 100 Jahre alte Konkursordnung ab. Ziel des Gesetzgebers war es mit der Insolvenzordnung, überschuldeten Privatpersonen und Unternehmen über ein Insolvenzverfahren den Weg aus einer lebenslangen Schuldenfalle zu ermöglichen. Anlaß für die Überlegung war die Tatsache, dass Millionen Bundesbürger vor einem Schuldenberg stehen, bei dem häufig der Betrag der zu bezahlenden Zinsen höher ist als der Betrag der realistisch gesehen abgezahlt werden könnte. Einen Ausweg aus dieser Situation gab es bis zur Einführung der Insolvenzordnung (InsO) nicht.
Mit der Einführung der Insolvenzordnung wurde die Möglichkeit einer Restschuldbefreiung eingeführt. Der Schuldner mußte dafür die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragen und zwar für Unternehmen direkt beim Insolvenzgericht und für Privatpersonen (Verbraucherinsolvenz) über einen Rechtsanwalt oder eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle. Für Verbraucher wurde ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren vorgeschaltet.
Probleme in der Praxis
Häufig war es für Verbraucher unklar, wie das Verfahren für sie aussehen würde und welche Schritte sie unternehmen mußten. Als Nadelöhr erwies sich, dass die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens Geld kostete. Konnte der Schuldner das Geld, unter Umständen mehrere tausend Mark, nicht aufbringen, wurde die Eröffnung des Verfahrens abgelehnt und damit der Weg zur Befreiung von Schulden verbaut.
Änderungen der Insolvenzordnung
Diese Hürden sind durch die Änderung der Insolvnzordnung, die am 1. Dezember in Kraft tritt, beseitigt. Das Verfahren ist einfacher, klarer und kürzer geworden und es scheitert für den Schuldner nicht mehr am Mangel an Geld. Der Weg ist klar definiert: Der Verbraucher wendet sich an eine Schuldnerberatungsstelle, die ihn kostenlos berät und mit ihm gemeinsam versucht eine außergerichtliche Einigung mit den Gläbigern zu erzielen. Scheitert dieser Plan, weil z. B. einer der Gläubiger während dieser Phase die Zwangsvollstreckung einleitet, kann sich der Schuldner, mit einem entsprechenden Formular der Beratungsstelle versehen, direkt an das Insolvenzgericht wenden. Unternehmen, bzw. selbständige Personen, deren Schuldensituation schwer überschaubar ist, können sich direkt an das Insolvenzgericht wenden. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Schuldner mehr als 19 Gläubiger hat oder einer der Gläubiger ein ehemaliger Angestellter oder z. B. eine Krankenkasse ist. Als neue Regelung gilt, wenn diese Kosten nicht vom Schuldner getragen werden können, werden sie gestundet. In Berlin haben bisher auf Grund der hohen Kosten der Beantragung des Verfahrens nur wenige Schuldner den Weg zum Insolvenzgericht gefunden, das wird sich voraussichtlich mit dem 1. Dezember ändern.
Nach der neuen Regelung verkürzt sich die Zeit von der Eröffnung des Verfahrens bis zur Restschuldbefreiung von sieben auf sechs Jahre. Nach Ablauf diesser Zeit kann das Gericht die Befreiung von den Schulden aussprechen. Ausgenommen davon sind lediglich Bußgelder u.ä. und Geld, das aus unerlaubten Handlungen stammt.
Diese verbesserte und vereinfachte Möglichkeit wird dazu führen, dass eine größere Zahl von Schuldnern einen Insolvenzantrag für sich in Betracht ziehen werden.
Veranstaltung zum neuen Verfahrensrecht
Der “Berlin/Brandenburger Arbeitskreis für Insolvenzrecht" bietet am Mittwoch, den 5. Dezember 2001, 18 Uhr eine Vortragsveranstaltung zum Thema "Änderungen im Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren" :
Referent :
Guido Stephan,
Referent im Bundesministerium für Justiz
Moderation:
Volmar
Strauch ,
IHK Berlin
Ort:
Aus- und Weiterbildungszentrum der IHK,
Großer Sitzungssaal, Hardenbergstr. 16-18, 10623 Berlin
Die Veranstaltung ist
öffentlich und entgeltfrei.
Berlin/Potsdam
Thorsten Graeber, Vorstandsvorsitzender des Berlin/Brandenburger
Arbeitskreis für Insolvenzrecht e.V.