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Pressekonferenz
8.12.98

P R E S S E E R K L Ä R U N G

Mit dem 1. Januar 1999 tritt die Insolvenzordnung vollends in Kraft und löst die bisherigen, für die alten und neuen Bundesländer unterschiedlichen Verfahrensordnungen (Konkursordnung, Vergleichsordnung und Gesamtvollstreckungsordnung) ab.

Ziel des neuen Rechts ist es, die Zahl der Verfahrenseröffnungen zu erhöhen, damit die Gläubiger über diesen Weg gerechter befriedigt werden können. Ob sich dieses Ziel erreichen lassen wird, muß die Praxis der nächsten Jahre zeigen. Allein die Senkung der ersten Hürde eines solchen Verfahrens führt nicht automatisch dazu, daß die Gläubiger mit ihren berechtigten Forderungen befriedigt werden können. Dies kann jedoch dann erreicht werden, wenn den Unternehmern und Managern von Unternehmen in der Krise die Scheu vor dem Gang zum Insolvenzgericht genommen wird. Da nunmehr die Möglichkeit besteht, ein Unternehmen unter den Schutz des Insolvenzverfahrens zu stellen, wenn eine Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens nur droht, kann es über einen Antrag an das Insolvenzgericht zeitweise vor seinen Gläubigern geschützt und damit eine Sanierung des Unternehmens vorgenommen werden. Der damit zusammenhängende Erhalt von Arbeitsplätzen ist in der jetzigen wirtschaftlichen Situation zu begrüßen. Es ist zu hoffen, daß die Unternehmensberater die Möglichkeiten der Sanierung über ein Insolvenzverfahren nützen werden.

Als große wesentliche Neuerung der Insolvenzordnung hat die Einführung der Möglichkeit einer Restschuldbefreiung bereits jetzt Hoffnungen bei verschuldeten Privatpersonen geweckt. Durch die große Anzahl der zu erwartenden Anträge an die Gerichte ist jedoch zu befürchten, daß die Verfahrensdauer für die Betroffenen zu Enttäuschungen führen wird. Zur Zeit wird spekuliert, daß eine Privatperson über dieses Verfahren erst nach ca. 7 bis 10 Jahren zu der gewünschten Befreiung von ihren Schulden, so dies nicht von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist, kommen wird. Der Weg dahin wird für viele lang und mühselig sein.

Die vom Gesetzgeber nicht geklärten grundlegenden Fragen dieses Verfahrens können zudem dazu führen, daß gerade die mittellosen Schuldner von einer Restschuldbefreiung ausgeschlossen werden. Insgesamt ist es zu bedauern, daß in großem Rahmen Hoffnungen geweckt werden, welche nicht immer erfüllt werden können.
Insgesamt ist die Rechtsvereinheitlichung durch die Einführung der Insolvenzordnung zu begrüßen, wenn auch zu befürchten ist, daß die Ergebnisse hinter den Erwartungen zurückbleiben.