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Dr. Gero Fischer, Richter am BGH und Mitglied des für das Insolvenzrecht zuständigen IX. Zivilsenats berichtete, welche Bedeutung die in jahrzehntelanger Rechtsprechung ergangenen höchstrichterlichen Urteile nach der Neuorientierung noch haben.
Mit seinem Urteil vom 25. April 2002 hat der BGH die seit Beginn der Konkursordnung vorherrschende Rechtsprechung aufgegeben, dass gegenseitige Verträge mit der Insolvenzeröffnung erlöschen. War es bislang so, dass die Erfüllungswahl des Verwalters Rechte und Pflichten neu entstehen ließ, soll nunmehr der schuldrechtliche Vertrag von der Insolvenzeröffnung unberührt bleiben und die Erfüllungswahl zusätzlich originäre Masseschulden bzw. -forderungen begründen. Dies ist von weitreichender Bedeutung für Vertragspartner sowie Sicherungsgläubiger insbesondere, was die Ab- und Aufrechnung bisher erbrachter Teilleistungen anbetrifft. Für Insolvenzverwalter zeigt sich das Problem der Vermeidung einer haftungsträchtigen Masseschmälerung durch die Ausübung des Wahlrechts fortan in einem anderen Licht.
Herr Dr. Fischer stellt eine Zusammenfassung seines Vortrags an dieser Stelle zur Verfügung.