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Die natürliche Person als Unternehmer - Chancen eines Insolvenzplans am Beispiel eines Radiologen

Vera Mai, Rechtsanwältin,
Kurfürstendamm 132A, 10711 Berlin

 

I. Einleitung / zur Person

Frau Rechtsanwältin Mai ist vom Amtsgericht Charlottenburg und vom Amtsgericht Potsdam als Insolvenzverwalterin bestellt. Den Schwerpunkt der Verwaltertätigkeit bilden dabei Arzt- und Zahnarztpraxen, Apotheken sowie medizinische Einrichtungen und Unternehmen.

Der Vortrag behandelt Problematiken an der Schnittstelle von Arzt-, Medizin- und Insolvenzrecht. Es werden die Ursachen für die zunehmende Anzahl von Insolvenzen im medizinischen Bereich geschildert und verschiedene Optionen für das Vorgehen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgezeigt. Der Schwerpunkt der Erörterung liegt auf der Fortführung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, insbesondere der Problematik der Realisierbarkeit der Masseanreicherung durch Einziehung der Abschlagszahlungen der Ärztlichen Vereinigungen (Kassenärztliche bzw. Kassenzahnärztliche Vereinigungen, KV/KZV) sowie andererseits die beispielhafte Darstellung eines von der Referentin realisierten Insolvenzplanes als Beispiel für eine effektive Durchführung des Insolvenzverfahrens auf dem Gebiet der im Medizinbereich tätigen Freiberufler.

II. Komplex "Besonderheiten beim Arzt als Freiberufler in der Insolvenz - Masseanreicherung durch Einziehung der Abschlagszahlungen"

1. Tätigkeit des Arztes

a) für Kassenpatienten: Honorierung erfolgt für die Krankenkassen über die KV/KZV

kurzer systematischer Abriss BGHZ 96, 324, 327;

zur Honorarabrechnung über die KV vgl. bspw. Honorarverteilungsmaßstab der KV Berlin, KV-Blatt 07/03, 506

b) für Privatpatienten: Honorierung allein durch Zahlung des Privatpatienten

2. Praxis der Finanzierung des Arztbetriebes

3. Folgeproblematik für das Insolvenzverfahren, Problemkomplex § 114 InsO

Beschluss des LSG NRW vom 12.02.1997 - L 11 Ska 85/96

a) Anwendbarkeit von § 114 Abs. 1 InsO?

Kübler/Prütting, InsO Rdn. 8, 21 zu § 114

Uhlenbruck, Insolvenzrechtliche Probleme der vertragsärztlichen Praxis, ZVI 2002, 49, 50f

b) KV/KZV-Abschläge als "Bezüge" i.S.v. § 114 Abs. 1 InsO

- zur KO ergangene Entscheidungen stellen Abschläge den "Bezügen" gleich: Analogiebildung zu § 850 Abs. 2 ZPO am Ende ("Vergütung für Dienstleistungen, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners ... zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen"; die Zulassung beinhalte zudem eine Dauerverpflichtung zur Versorgung von Kassenpatienten);

BGHZ 96, 324

BGH ZIP 1995 1071

BGH NJW 2003, 2167 ff = NZI 2003, 389 ff (mit Anmerkung Kothe)

- einige Kommentatoren wollen diese Grundsätze auf die InsO übertragen

Uhlenbruck, Insolvenzrechtliche Probleme der vertragsärztlichen Praxis, ZVI 2002, 49, 50f

Vallender, Die Arztpraxis in der Insolvenz in FS Metzeler, III.2.a.

- Gegenschluss aus § 850 Abs. 2 ZPO, der eben in der InsO keine Entsprechung findet; daher keine Übertragbarkeit der Grundsätze der Rechtsprechung zur KO

- aus den Abschlägen wird die Aufrechterhaltung des Praxisbetriebes gewährleistet, d.h. es sind die laufenden Kosten abzuziehen; dieser Umstand lässt die Gleichstellung mit "Lohn" zweifelhaft erscheinen

- im Rahmen einer Fortführung wird das Honorar "aus Mitteln der Masse" erwirtschaftet (vor allem bei apparatemedizinisch dominierten Praxen), so dass Rechte an diesen Sachen nicht mehr von wirksam erworben werden

- nur im Rahmen einer Fortführung wird eine wenigstens teilweise Weiterbedienung der Kreditgeber ermöglicht - "Abbedingung von § 114 Abs. 1 InsO" (in der Tätigkeit der Referentin werden daher in aller Regel Absprachen mit den Kreditinstituten getroffen, wonach abgetretene Abschlagszahlungen der Masse zur Verfügung gestellt werden)

4. Problem "spezielle Masseverbindlichkleiten"

III. Komplex "Insolvenzplan als Lösungsalternative":

1. Vorteile

2. Stationen auf dem Weg zum Insolvenzplan

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