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Die Insolvenzordnung hat der Praxis seit 1999 eine Menge von neuen Möglichkeiten eröffnet, welche zum Teil mit offenen Armen, zum Teil ärgerlich und auch manchmal nur widerwillig aufgenommen werden. Eine dieser neuen Möglichkeiten ist die Anordnung der Eigenverwaltung, bei der dem Schuldner auch nach Eröffnung des Verfahrens die Möglichkeit belassen wird, selbst sein Vermögen, die Insolvenzmasse zu verwalten und darüber zu verfügen. Damit sollte ein Anreiz an den Schuldner geschaffen werden, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens frühzeitig zu beantragen, wodurch eine höhere Befriedigung der Gläubiger aber auch eine Sanierung des Schuldners begünstigt würde. Einer breiten Anwendung dieser Möglichkeit stand vielfach die Befürchtung entgegen, der eigenverwaltende Schuldner könnte ein zum "Gärtner gemachter Bock'" sein und gerade eine Befriedigung der Gläubiger hintertreiben. |
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In diesem Spannungsfeld hatte sich die Praxis zu bewegen. Um Ihnen die Besonderheiten dieses Verfahrens und die dabei aus der Sicht der Praxis zu berücksichtigenden Aspekte nahe zu bringen, berichteten Rudolf Voss (Insolvenzverfahren Kirch Media) und Eigenverwalter im Insolvenzverfahren Babcock-Borsig von ihren Erfahrungen Es gelang damit ein Blick in die Praxis, wie er sonst nicht dokumentiert wird. |
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