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Die neue
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu §§ 103 ff
InsO
(Kurzfassung)
Dr. Gero
Fischer
Richter am Bundesgerichtshof
I. Das neue Verständnis des § 103 InsO
Fall 1
Die Bau GmbH hat sich ihrem Auftraggeber gegenüber zur Errichtung eines Geschäftshauses verpflichtet. Mit der Herstellung und Anlieferung der benötigten Betonfertigteile hat sie Alt als Subunternehmer beauftragt. Diesem hat sie zur Sicherheit ihre die 4. bis 6. Abschlagszahlung aus dem Bauvertrag mit Alt betreffenden zukünftigen Forderungen in Höhe von 3 x 200.000 DM = 600.000 DM abgetreten.
Am 1. Juni 2000 stellt ein Gläubiger der Bau GmbH Insolvenzantrag. Die Bauarbeiten werden fortgesetzt. Am 1. August 2000 wird das Insolvenzverfahren eröffnet und V. zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser wählt Erfüllung des Vertrages. Alt hatte zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung sämtliche ihm obliegenden Leistungen schon erbracht. Seine Rechnung über 650.000 DM steht noch offen.
Die Schuldnerin hatte im Zeitpunkt der Eröffnung gerade mit den Arbeiten begonnen, nach deren Abschluss sie die 4. Abschlagszahlung verlangen kann. Alt beruft sich auf die Sicherungsabtretung und erklärt, ihm stehe ein Absonderungsrecht an den Forderungen aus der 4. bis 6. Abschlagszahlung zu, das er in voller Höhe in Anspruch nehme. Nach längeren Verhandlungen schließen der Verwalter und Alt am 01.10.2000 folgende Vereinbarung:
(1) V. verpflichtet sich, seinen Auftraggebern anzuweisen, die 4. Abschlagszahlung auf das Konto des Alt zu zahlen.
(2) Alt verzichtet auf die Rechte aus der Abtretung der 5. und 6. Abschlagszahlung.
Später reut den Verwalter die Vereinbarung. Alt nimmt ihn daraus in Anspruch.
Thesen
1. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewirkt kein Erlöschen der Erfüllungsansprüche aus gegenseitigen Verträgen im Sinne einer materiellrechtlichen Umgestaltung. Vielmehr verlieren die noch offenen Ansprüche im Insolvenzverfahren ihre Durchsetzbarkeit, soweit sie nicht auf die anteiligen Gegenleistungen für vor Verfahrenseröffnung erbrachte Leistungen gerichtet sind.
2. Wählt der Verwalter Erfüllung, so erhalten die zunächst nicht durchsetzbaren Ansprüche die Rechtsqualität von originären Forderungen der und gegen die Masse.
3. Hat die spätere Gemeinschuldnerin zukünftige Forderungen sicherungshalber abgetreten, gehen diese nur insoweit auf den Zessionar über, als sie auf Leistungen beruhen, die sie vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht hat.
4. Die aufgrund gegenseitiger Verträge geschuldeten Leistungen sind regelmäßig teilbar, wenn sie sich feststellen und bewerten lassen; bei einem Werkvertrag über Bauleistungen erfolgt dies nach den gleichen Regeln wie bei einer Kündigung aus wichtigem Grund.
BGH, Urt. v. 25.04.2002 - IX ZR 313/99, BGH 150, 353 = WM 2002, 1199 = ZIP 2002, 1093.
Fall 2
Die Warta GmbH hat Verträge mit 100 Kunden über die Wartungen von Aufzügen. Sie verkauft diese Verträge am 1. März 1999 an die Klaga GmbH und benachrichtigt davon ihre Kunden. Am 1. Juni 1999 wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Warta eröffnet. Der Verwalter erklärt, er lehne den Eintritt in den Kaufvertrag vom 1. März 1999 ab. Im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung hatten
- 80 Kunden der Vertragsübernahme zugestimmt,
- 10 Kunden sich noch nicht geäußert,
- 10 Kunden die Übernahme abgelehnt.
Der Verwalter teilt in einem Rundschreiben allen Kunden mit, der Vertrag vom 1. März 1999 sei gegenstandslos. Er werde die bestehenden Wartungsverträge auch weiterhin erfüllen. Die Klaga GmbH sieht in dem Rundschreiben des Verwalters ein wettbewerbswidriges Verhalten und verlangt vom Beklagten in seiner Funktion als Verwalter Ersatz für die Schäden die ihr dadurch entstanden sind und noch entstehen werden, dass der Beklagte gegenüber allen Wartungskunden behauptet hat, die Vereinbarung vom 1. März 1999 sei gegenstandslos.
Thesen
1. Die Vertragsübernahme durch einen Dritten fällt unter § 103 InsO.
2. Da der Vertrag trotz Insolvenzeröffnung wirksam bleibt und er auf eine teilbare Leistung gerichtet ist, ist der durch Zustimmung der Kunden bewirkte Eintritt in den Übernahmevertrag wirksam geblieben. Hinsichtlich der 80 Kunden, die zugestimmt haben, wird der Vertrag durch die Insolvenzeröffnung nicht berührt. Insoweit fällt der Vertrag nicht unter § 103 InsO.
3. Die Ablehnung der Erfüllung greift durch, soweit die Kunden die Zustimmung abgelehnt haben, mit der Folge, dass der auf Erfüllungsübernahme gerichtete Anspruch nicht durchgesetzt werden kann.
4. Nach dem neuen Verständnis des § 103 InsO ist jedoch davon auszugehen, dass der Erfüllungsanspruch - einredebehaftet (§ 320 BGB) - noch besteht. Genehmigen die Kunden, die sich bisher nicht geäußert haben, die Übernahme, so wird auch dieser Teil des Übernahmevertrages zwischen der Schuldnerin und der Klägerin nicht von § 103 InsO erfasst.
BGH, Urt. v. 18.10.2001, ZIP 2001, 2142 = WM 2001, 2315.
II. Auswirkungen auf den Werklieferungsvertrag
Fall 3
Die Beklagte erteilte der späteren Gemeinschuldnerin den Auftrag zum Bau eines Segelschiffs (Festpreis 14 Mio. DM). Für den Neubau wurden Rumpfteile eines alten Schiffs verwendet, das die Beklagte der Gemeinschuldnerin für 1 Mio. DM verkaufte. Nach den tatrichterlichen Feststellungen liegen zwei selbständige Verträge vor.
Am 1. April 1999 wurde Insolvenzantrag gestellt und ein sogenannter "schwacher" vorläufiger Verwalter eingesetzt. Am 31. Juli 1999 wurde das Konkursverfahren eröffnet. Der Verwalter wählte Erfüllung, ließ das Schiff fertigstellen und übergab es der Beklagten. Diese zahlte 13 Mio. DM und rechnete mit einem Gegenanspruch aus dem Kaufvertrag von 1 Mio. DM auf. Der Verwalter will die Aufrechnung nicht gelten lassen und verlangt Zahlung von 1 Mio. DM.
Thesen
1. Stellt der Insolvenzverwalter mit Mitteln der Masse ein Schiffsbauwerk fertig und übereignet das Schiff dem Besteller, so kann der Besteller mit nicht bevorrechtigten Insolvenzforderungen aus einem anderen Vertrag gegen den Teil der Baulohnforderung aufrechnen, welcher durch Teilherstellung des Schiffes bis zur Insolvenzeröffnung - ohne fällig zu sein - bereits werthaltig geworden war.
2. Im Falle der Fertigstellung und Ablieferung des Schiffsbauwerks durch den Insolvenzverwalter wird der Teil des Werklohns Masseforderung, der auf einer Leistung der Masse beruht.
3. Eine Leistung ist grundsätzlich dann als teilbar anzusehen, wenn sich Teilleistungen feststellen und berechnen lassen.
BGH, Urt. v. 22.02.2001 - IX ZR 191/98, BGHZ 147, 28 = ZIP 2001, 1380 = WM 2001, 1470
III. Wirkung vorkonkurslicher Abtretung bei Erfüllungsablehnung
Fall 4
Der Schuldner kaufte im Jahre 1996 mit notariellem Vertrag von V. ein Grundstück zum Preis von 1.000.000 DM. Der Kaufpreis wurde von der L.-Bank finanziert und an V. ausbezahlt. Der Schuldner hatte alle eventuellen Rückzahlungsansprüche gegen V. an die L.-Bank abgetreten. Auf diese Abtretung wurde im Kaufvertrag hingewiesen.
Das Grundstück wurde nicht an den Käufer aufgelassen, weil dieser das zur Erreichung des Grundstücks nötige Wegerecht nicht erlangen konnte.
Am 1. Mai 2000 wurde über das Vermögen des Käufers das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter lehnte die Erfüllung ab. Sowohl er als auch die Bank verlangen von V. die Rückzahlung des Kaufpreises. V. hat sich durch Hinterlegung von der Verbindlichkeit befreit. Die Bank verlangt vom Insolvenzverwalter die Zustimmung zur Auszahlung.
Thesen
1. Erbringt die Partei eines gegenseitigen Vertrages eine Vorleistung, so handelt es sich bei dem Anspruch auf Rückzahlung für den Fall der Nichtdurchführung des Vertrages um eine bedingte, nicht um eine künftige Forderung.
2. Der aufgrund einer Vorleistung des Schuldners bereits vor Insolvenzeröffnung entstandene Anspruch auf die Gegenleistung kann wirksam abgetreten werden. Die Abtretung ist regelmäßig insolvenzfest; in ihr liegt weder eine insolvenzabhängige Lösungsklausel, noch stellt der Rückzahlungsanspruch eine originäre Masseforderung dar noch beeinflusst die Abtretung des Anspruchs das Wahlrecht des Verwalters in unzulässiger Weise.
BGH, Urt. v. 27.05.2003, ZIP 2003, 1208 = WM 2003, 1384.
IV. Unwirksame gegenseitige Verträge
Fall 5
Der Beklagte hat durch notariellen Vertrag von der späteren Gemeinschuldnerin eine noch zu errichtende Eigentumswohnung gekauft. Der Vertrag ist nicht wirksam geworden, weil die Baubeschreibung nicht beurkundet worden ist. Der Beklagte hat an die Gemeinschuldnerin insgesamt 400.000 DM gezahlt. Der Verwalter begehrt die Löschung der zugunsten des Beklagten eingetragenen Auflassungsvormerkung. Dieser ist dazu nur Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises bereit
Thesen
1. Fordert der Insolvenzverwalter die Löschung einer Auflassungsvormerkung, die vor Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Grundstückseigentümers aufgrund eines formnichtigen Kaufvertrages zugunsten des Käufers eingetragen wurde, kann dieser wegen der von ihm vor Konkurseröffnung an den verkaufenden Eigentümer erbrachten Kaufpreiszahlungen dem Verlangen kein Zurückbehaltungsrecht entgegensetzen.
2. Dieses Ergebnis steht nicht in Widerspruch zu dem in § 103 InsO enthalten Rechtsgedanken. § 103 InsO räumt dem Verwalter eine einseitige Wahlmöglichkeit unter Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten zum Vorteil der Masse ein. Geht es dagegen um Durchsetzung eines gesetzlich festgelegten Anspruchs, besteht eine solche Wahlmöglichkeit von Anfang an nicht.
BGH, Urt. v. 07.03.2002, BGHZ 150, 138 = ZIP 2002, 858 = WM 2002, 971