|
|
|
|
|
|
|
Vortragsveranstaltung: "Rechte und Pflichten der Gläubigerausschussmitglieder im Insolvenzverfahren" Referent: Dr. Heinz Vallender Weiterer Aufsichtsführender Richter am Insolvenzgericht Köln
|
![]() |
Mehr noch als zu Zeiten der Konkursordnung und der Gesamtvollstreckungsordnung soll das Insolvenzverfahren von den Insolvenzgläubigern und dem Prinzip der Gläubigerautonomie bestimmt werden. Zur besseren Verwirklichung der Rechte der Gläubiger können diese einen Gläubigerausschuss gem. § 68 InsO einsetzen, welcher den Insolvenzverwalter bei seiner Tätigkeit unterstützen und überwachen soll. Die Insolvenzordnung gibt damit den Mitgliedern dieses Ausschusses besondere Aufgaben und auch Pflichten. Wie diese im Einzelnen ausgestaltet sind, wird durch die InsO selbst nicht erklärt.
|
|
Für das jeweilige Ausschussmitglied ist es jedoch von erheblicher Bedeutung zu wissen, in welchem Umfeld es sich zu bewegen hat. Auch für den Insolvenzverwalter ist eine klare Umschreibung der von ihm zu berücksichtigenden Rechte des Gläubigerausschusses und seiner Pflichten diesem gegenüber für eine möglichst reibungsfreie Verwaltungstätigkeit wichtig. In einer Entscheidung vom 14.8.2002 hat das LG Kassel (ZInsO 2002, 839) zur Entlassungsmöglichkeit eines Ausschussmitglieds aus wichtigem Grund ausgeführt und eine von Eigeninteressen unabhängige Aufgabenerfüllung gefordert. |