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Dr. Bertram
Zwanziger
Richter am Bundesarbeitsgericht
Kollektivnormen in der Insolvenz
I. Tarifverträge
1. Weitergeltung
a) Allgemeinverbindliche
b) Kraft Verbandszugehörigkeit des Arbeitgebers geltende
c) Firmentarifverträge
2. Einschränkungen kraft Auslegung
II. Betriebsvereinbarungen
1. Grundsätzliche Weitergeltung
2. Ausnahme: Ende eines gemeinsamen Betriebes?
3. Kündigung und deren Folgen (§ 120 InsO)
III. Insbesondere: Sozialpläne in der Insolvenz
1. Pläne in der Insolvenz (§ 123 InsO)
a) Anwendbarkeit
b) Gesetzliche Grenzen
c) Folgen für Überschreitungen
d) Insolvenzrechtliche Einordnung/Durchsetzung
e) Haftung bei Betriebsübergang
2. Ältere Sozialpläne
a) Nicht früher als drei Monate vor Eröffnung (§ 124 InsO)
b) Andere
I. Tarifverträge
1. Weitergeltung
a) Allgemeinverbindliche
Hier gelten die alten Tarifverträge weiter, auch wenn nur noch Abwicklungsarbeiten erbracht werden.
BAG 28.1.1987 - 4 AZR 150/86 -
b) Kraft Verbandszugehörigkeit des Arbeitgebers geltende
Hier ist es üblich, daß Arbeitgeberverbandssatzungen die Tarifgebundenheit enden lassen. Das wäre auch die gesetzliche Rechtsfolge, wenn davon ausgeht, daß eine Verbandsmitgliedschaft nicht zur Insolvenzmasse (§ 35 Abs. 1 InsO) gehört.
Holzer in Kübler/Prütting § 35 Rn. 67
Damit endet aber nicht die Tarifgebundenheit solange der Tarifvertrag nicht endet (§ 3 Abs. 3 TVG). Es geht um die Weitergeltung, nicht zu verwechseln mit der Nachwirkung. Nachwirkung tritt erst ein, wenn in seinem Anwendungsbereich eine Änderung des Tarifvertrages erfolgt.
c) Firmentarifverträge
Firmentarifverträge gelten weiter. Eine Kündigung - nach vorheriger Verhandlung - ist erst möglich, wenn sonst die Sanierung gefährdet wird.
Zwanziger § 108 InsO Rn. 9
2. Einschränkungen kraft Auslegung
Denkbar ist jedoch, eine Auslegung des Tarifvertrages, nach der er insgesamt oder hinsichtlich einzelner Vorschriften nicht in der Insolvenz gilt.
BAG 19.1.2000 - 4 AZR 911/98 - für Firmentarifvertrag über Beschäftigungssicherung, nach dem die Kündigung der Zustimmung des Betriebsrates bedurfte
II. Betriebsvereinbarungen
1. Grundsätzliche Weitergeltung
Die InsO geht davon aus, dass der Betriebsrat weiter besteht, also auch Betriebsvereinbarungen. Letztlich wäre sonst die Regelung zur Kündigung in § 120 InsO sonst nicht verständlich.
2. Ausnahme: Ende eines gemeinsamen Betriebes?
Bei Insolvenzeröffnung endet zwar möglicherweise der gemeinsame Betrieb mehrerer Unternehmen. Er verliert aber nicht seine Identität, wenn ein Teil stillgelegt wird. Dies ist nicht anders, als wenn innerhalb eines Unternehmens eine Abteilung stillgelegt wird.
BAG 19.11. 2003 - 7 AZR 11/03 -
Folge: auch Betriebsvereinbarungen gelten weiter
Etwas anderes kann bei der Spaltung und der Verschmelzung gelten.
3. Kündigung und deren Folgen (§ 120 InsO)
Belasten Betriebsvereinbarungen die Masse, soll über die Herabsetzung der Leistung verhandelt werden. Sie sind auch bei Vereinbarung einer längeren Frist mit einer Frist von drei Monaten kündbar.
Belastend sind solche Betriebsvereinbarungen, die Leistungen vorsehen, die nicht im direkten Gegenleistungsverhältnis stehen, weil ansonsten zu berücksichtigen ist, daß der Masse die Arbeitsleitung zur Verfügung steht.
str. z.T. weitergehende Definitionen; vgl. Zwanziger, Arbeitsrecht der Insolvenzordnung, 2. Aufl. § 120 Rn. 3 f.
Der Kündigung muß ein Versuch der Neuverhandlung vorausgehen.
str. Zwanziger, a.a.O., § 120 Rn. 8
Gekündigte Vereinbarungen wirken - so der Wille des historischen Gesetzgebers - nach allgemeinen Regeln nach.
die außerordentliche Kündigung bleibt unberührt (§ 120 Abs. 2 InsO), ist aber nicht allein wegen Geldmangels zulässig.
BAG 28.4.1992 - 1 ABR 68/91 -
Auch die Insolvenzeröffnung ansich ist kein solcher Grund.
Die Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage - für den Individualvertrag jetzt niedergelegt in § 313 BGB - sind ebenfalls anwendbar.
Die Regeln gelten entsprechend für Regelungsabreden
III. Insbesondere: Sozialpläne in der Insolvenz
1. Pläne in der Insolvenz (§ 123 InsO)
a) Gesetzliche Konzeption
Nach einem Hin und Her unter der KO und einer Sonderregelung im "Gesetz über den Sozialplan im Konkurs" hat der Gesetzgeber ausdrückliche Regeln über die Möglichkeit von Sozialplänen auch in der Insolvenz eröffnet. Er hat dabei einerseits Höchstbegrenzungen eingeführt, andererseits aber sichergestellt, daß Sozialpläne auch bedient werden, soweit Geld in der Masse vorhanden ist (§ 123 InsO). Damit wird ein Ausgleich zwischen Arbeitnehmerinteressen und denen der Insolvenzgläubiger geschaffen. Um diese Interessen auch für den Fall eines insolvenznahen Sozialplanes zu wahren, sieht das Gesetz (§ 124 InsO), die Einbeziehung auch dieses Sozialplanes vor.
Vgl. zum Ganzen Boemke/Tietze DB 1999, 1389 ff.
b) Sozialplan nach der Insolvenzeröffnung
aa) Begrenzung
Sozialpläne sind in der Insolvenz der Höhe nach begrenzt. Dabei gelten zwei Grenzen:
- Absolute Grenze (§ 123 Abs. 1 InsO): zweieinhalb Monatsverdienste - Monat des Ausscheidens: § 123 Abs. 1 InsO iVm § 10 Abs.3 und § 9 Abs. 2 KSchG - der vom Sozialplan erfaßten Arbeitnehmer (§ 5 BetrVG)
- relative Grenze (§ 123 Abs. 1 InsO): ein Drittel der Masse:
- Masse unter Berücksichtigung von Aus- und Absonderungen sowie Aufrechnungen
- abzüglich Kosten des Insolvenzverfahrens und Masseverbindlichkeiten
- geteilt durch Drei
Besteht ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen, kann nur eine Verpflichtung zulasten der Insolvenzmasse des jeweiligen Vertragsarbeitgebers vereinbart werden. Man wird daraus schließen müssen, daß die jeweiligen Grenzen sich aus der entsprechenden masse errechnen lassen müssen.
BAG 12.11.2002 - 1 AZR 632/01 -
Rechtsfolgen:
- Überschreitung der relativen Grenze: anteilige Kürzung (§ 123 Abs. 2 Satz 3 InsO)
- Überschreiten der absoluten Grenze: nicht ausdrücklich geregelt; Umdeutung nach § 140 BGB analog durch Kürzung; Neuaufstellung, wenn sich herausstellt, daß Kürzung die Verteilungsgrundsätze geändert hätte
Zwanziger, aaO., § 123 InsO Rn. 21
- Doppelverstoß: weitestgehende Rechtsfolge
Vermeidungsstrategie: abstrakt formuliertes Sozialplanvolumen und Punktetabelle
bb) Auszahlung
Masseforderung, aber nur, wenn Barmittel vorhanden sind; keine Zwangsvollstreckung (§ 123 Abs. 3 InsO).
Folge: keine arbeitsgerichtliche Durchsetzung, sondern nur insolvenzrechtliche über die Aufsicht des Insolvenzgerichtes (§ 58 InsO)
Zulässig ist allerdings, wenn der Anspruch ansich streitig ist eine Feststellungsklage
BAG 31.7.2002 - 10 AZR 275/01 -
29.10.2002 - 1 AZR 80/02 -
cc) Haftung bei Betriebsübergang
Der Erwerber eines Betriebes haftet nicht für alte Forderungen, wenn er den Betrieb in der Insolvenz erworben hat, weil dann die insolvenzrechtlichen Verteilungsgrundsätze vorgehen. Eine Veräußerung bereits vor der Eröffnung durch den - starken oder schwachen - vorläufigen Verwalter löst diese Begrenzung aber nicht aus.
BAG 20.6.2002 - 8 AZR 459/01 -
Dieselben Einschränkungen gelten aus denselben Gründen auch, wenn der Erwerber ansich kollektivrechtlich - z.B. für Sozialplanansprüche - haften würde, weil die Identität des Betriebes gewahrt ist. Deshalb haftet ein Übernehmer nicht für einen vom Verwalter abgeschlossenen Sozialplan.
BAG 15.1.2002 - 1 AZR 58/01 - für das alte Recht, offen gelassen für das neue Recht, aber wohl übertragbar
2. Sozialplan vor der Insolvenzeröffnung
a) insolvenznahe Sozialpläne
Sowohl der Verwalter als auch der Betriebsrat können Sozialpläne widerrufen, die innerhalb von drei Monaten vor der Insolvenzeröffnung aufgestellt wurden (§ 124 Abs. 1 InsO).
Die BAG - Rechtsprechung könnte so auszulegen sein, daß dies nicht für Sozialpläne gilt, die von einem "starken" vorläufigen Verwalter aufgestellt wurden, sondern daß er ebenso wie der endgültige Verwalter nach § 123 InsO verfahren kann.
BAG 31.7.2002 - 10 AZR 275/01 -
Folge:
- Diese Arbeitnehmer können in einen neuen Sozialplan einbezogen werden (§ 124 Abs. 2 InsO)
- Bei der Berechnung der absoluten Obergrenze nach § 123 InsO (dazu oben) werden Leistungen an diese Arbeitnehmer bis zu - insgesamt, nicht bezogen auf einzelne Zahlungen -
Zwanziger, aaO., § 124 Rn. 11
zweieinhalb Monatsverdiensten angerechnet (§ 124 Abs. 3 Satz 2 InsO).
Rückforderungsansprüche wegen vor der Eröffnung geleisteter Zahlungen bestehen nicht (§ 124 Abs. 3 Satz 1 InsO).
Wird der Sozialplan nicht widerufen, sind die Sozialplanforderungen Insolvenzforderungen.
BAG 31.7.2002 - 10 AZR 275/01 -
b) andere Sozialpläne
Sie können nicht widerrufen werden. Forderungen daraus sind Insolvenzforderungen.
BAG 6.8.2002 - 1 AZR 247/01 -
3. Abfindungspläne
Der Verwalter kann zumindest mit einzelnen Arbeitnehmern Abfindungen vereinbaren, die dann Masseforderungen nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO sind.
BAG 12.6.2002 - 10 AZR 323/01 -